Umweltschutz. (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) 8.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.2 Der Auftraggeber hat ein integriertes Managementsystem eingeführt. Im Rahmen dieses Managementsystems ist der Auftraggeber nach DIN ISO 14001 (Umwelt- schutz) zertifiziert. Zum Thema Abfalltrennung, -verwertung bzw. -entsorgung erhält der Auftragnehmer nähere Informationen bei einer Ortsbesichtigung. Verstöße gegen diese oder die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften oder gegen Ziffer 8.1 Satz 1 dieser BVB bei Durchführung der Leistungen an unseren Standorten können zur Ent- ziehung des Auftrags führen, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B erfüllt sind, sowie zur Streichung aus der Liste der WSW-Partner. 8.3 Wenn eine Übertragung der Aufgaben des Abfallerzeugers laut KrWG und Nach- weisVO im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, gilt folgendes: Mit der Beauftragung werden folgende Aufgaben des Abfallerzeugers lt. NachweisVO an den Auftragnehmer übertragen: • Erstellung der benötigten Entsorgungsnachweise für überwachungsbedürftige Abfälle lt. AVV (Abfallverzeichnisverordnung) • Ausstellen, Signieren, Versenden und Archivieren der Abfallbegleitscheine in elektronischer Form gemäß § 17 ff NachweisVO • auf Anforderung der Behörde die Übergabe des elektronischen Registers für überwachungsbedürftige Abfälle Bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind folgende Dokumente bzw. Angaben einzureichen: • QM- oder UM- Zertifikat vorhanden • Name des Abfallbeauftragten • Abfallerzeugernummer • Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) • Name des Verantwortlichen für die Erstellung von Abfalldokumenten • Name des Unterzeichners der Abfalldokumente • Auflistung der Subunternehmer, besonders des Beförderes (Befördernummer) und die Entsorgungsanlage (Entsorgernummer) für die gefährlichen Abfälle Nach Abschluss der Leistungen listet der Auftragnehmer die entsorgten gefährlichen Abfälle unter Angabe der Nachweis- und Begleitscheinnummer, der Beförderer und Entsorgungsanlagen und der zugeordneten Menge auf und übergibt die Liste dem Auftraggeber. Soweit nach abfallrechtlichen Vorschriften Begleitscheine durch Über- nahmescheine ersetzt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erstellten Nachweise dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzulegen.
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Samples: Bauvertrag
Umweltschutz. (1. Der Käufer ist –unbeschadet etwaiger gesetzlicher Mitwirkungs- und sonstiger verwaltungsrechtlicher Pflichten des Verkäufers- vom Zeitpunkt der Übergabe an verpflichtet, eigenverantwortlich alle für die Lieferung einschlägigen Vorschriften, vor allem des Abfall- und sonstigen Umweltrechts und Transportrechts zu beachten. Dies gilt auch für eventuelle Abfälle, die bei der weiteren Verwertung entstehen, sofern nach abfallrechtlichen Vorschriften eine Ver- antwortung des Käufers besteht. Ist ein Export der Lieferware beabsichtigt, schließt diese Verpflichtung die Beach- tung möglicher nationaler Exportbeschränkungen und sonstiger Exportvorschriften ein. Die Verpflichtung umfasst ferner die notwendigen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Drittschäden und von Umweltbeeinträchtigungen sowie die Einhaltung gefahrgutrechtlicher Vorschriften.
2. Auf die Warenlieferung sind die Vorschriften des Abfallrechts anzuwenden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrieb des Käufers im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Abfallbehandlung zu auditieren. Dieses Recht umfasst insbesondere die Besichtigung des Betriebs, die Anforderung von Dokumenten und die Einsichtnahme in Unterlagen nach vorheriger Abstimmung. Schaltet der Käufer für die Behandlung einen Dritten ein, stellt der Käufer sicher, dass dem Verkäufer in Bezug auf den Dritten das gleiche Recht zusteht. Die Auswahl- und Überwachungspflicht des Käufers gegenüber seinen Vertragspartnern bleibt davon unberührt. Der Käufer stellt unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts IX den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter und der Durchführung, jedenfalls aber von den Kosten behördlich angeordneter Maßnahmen frei, die durch eine unzureichende Wahrnehmung der Auswahl- oder Überwachungspflichten des Käufers entstehen.
3. Sollten Arbeiten im Sinne des § 4 3 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich sein, ist der Nachweis „Fachbetrieb“ nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen vom Käufer zu erbringen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers entsprechende Belege vorzulegen. Er verpflichtet sich ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Fachbe- triebseigenschaft während der gesamten Dauer der Tätigkeit im Werk erhalten bleibt und 3 VOB/B)
8.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer wird die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2 Der Auftraggeber hat ein integriertes Managementsystem eingeführt. Im Rahmen dieses Managementsystems ist der Auftraggeber nach DIN ISO 14001 (Umwelt- schutz) zertifiziert. Zum Thema Abfalltrennung, -verwertung bzw. -entsorgung erhält der Auftragnehmer nähere Informationen bei einer Ortsbesichtigung. Verstöße gegen diese oder die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften oder gegen Ziffer 8.1 Satz 1 dieser BVB bei Durchführung der Leistungen an unseren Standorten können zur Ent- ziehung Fachabteilung des Auftrags führenVerkäufers informieren, wenn die Voraussetzungen Fachbetriebseigenschaft entzogen wird oder durch Zeitablauf endet. Der Käufer haftet für alle Vermögensnachteile, die durch das Fehlen oder den nachträglichen Wegfall der §§ 4 Abs. 7Fachbetriebs- eigenschaft entstehen, 8 Abs. 3 VOB/B erfüllt sind, sowie zur Streichung aus der Liste der WSW-Partner.
8.3 Wenn eine Übertragung der Aufgaben des Abfallerzeugers laut KrWG und Nach- weisVO im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, gilt folgendes: Mit der Beauftragung werden folgende Aufgaben des Abfallerzeugers lt. NachweisVO an den Auftragnehmer übertragen: • Erstellung der benötigten Entsorgungsnachweise für überwachungsbedürftige Abfälle lt. AVV (Abfallverzeichnisverordnung) • Ausstellen, Signieren, Versenden und Archivieren der Abfallbegleitscheine in elektronischer Form gemäß § 17 ff NachweisVO • auf Anforderung der Behörde die Übergabe des elektronischen Registers für überwachungsbedürftige Abfälle Bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind folgende Dokumente bzw. Angaben einzureichen: • QM- oder UM- Zertifikat vorhanden • Name des Abfallbeauftragten • Abfallerzeugernummer • Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) • Name des Verantwortlichen für die Erstellung von Abfalldokumenten • Name des Unterzeichners der Abfalldokumente • Auflistung der Subunternehmer, besonders des Beförderes (Befördernummer) und die Entsorgungsanlage (Entsorgernummer) für die gefährlichen Abfälle Nach Abschluss der Leistungen listet der Auftragnehmer die entsorgten gefährlichen Abfälle unter Angabe der Nachweis- und Begleitscheinnummeres sei denn, der Beförderer und Entsorgungsanlagen und Käufer beweist, dass der zugeordneten Menge auf und übergibt die Liste dem Auftraggeber. Soweit nach abfallrechtlichen Vorschriften Begleitscheine durch Über- nahmescheine ersetzt werden, ist Vermögensnachteil auch bei rechtzeitiger Benach- richtigung der Auftragnehmer verpflichtet, die erstellten Nachweise dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzulegenFachabteilung entstanden wäre.
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Samples: Sales Contracts
Umweltschutz. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, anfallende Abfälle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Sondermüll, Bauschutt sowie andere Abfallfraktionen sind getrennt und unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu lagern. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Projektleiters (§ 4 AbsDAW). 2 und 3 VOB/B)
8.1 Zum Schutz Bei Verstößen behält sich DAW vor, anfallende Mehrkosten bei der UmweltAbfallentsorgung dem Auftragnehmer zu belasten. Die Gesetzeskonformität der Abfallentsorgung ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Entsorgungsnachweis) gegenüber dem Projektleiter (DAW) zu belegen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur gesetzeskonformen Verwertung / Beseitigung der Abfälle nicht nach, behält sich XXX vor, diese auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen. Sollten bei der Landschaft Abwicklung eines Auftrages die zu beseitigenden Materialien nicht den im Auftrag abgesprochenen Kriterien entsprechen, so ist unverzüglich der Projektleiter (DAW) zu benachrichtigen. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Gefahrstoffen sind die einschlägigen Rechts- vorschriften einzuhalten und der Gewässer hat der Auftragnehmer Umgang ist DAW und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Havarien sowie das Eindringen in das Erdreich und/oder in die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränkenKanalisation sind sofort dem Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2 Der Auftraggeber hat ein integriertes Managementsystem eingeführt. Im Rahmen dieses Managementsystems Bei Gefahr in Verzug ist der Auftraggeber nach DIN ISO 14001 (Umwelt- schutz) zertifiziert. Zum Thema Abfalltrennungsofort über den bekannten Notruf Hilfe herbeizurufen, -verwertung bzw. -entsorgung erhält der Auftragnehmer nähere Informationen bei einer Ortsbesichtigung. Verstöße gegen diese oder die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften oder gegen Ziffer 8.1 Satz 1 dieser BVB bei Durchführung der Leistungen an unseren Standorten können zur Ent- ziehung gemäß Alarmplan des Auftrags führen, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B erfüllt sind, sowie zur Streichung aus der Liste der WSW-Partner.
8.3 Wenn eine Übertragung der Aufgaben des Abfallerzeugers laut KrWG und Nach- weisVO Standortes (Anlage 5 – Verhalten im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, gilt folgendes: Mit der Beauftragung werden folgende Aufgaben Notfall) zu handeln. Das Einbringen von flüssigen oder festen Stoffen in das Erdreich sowie in die Kanalnetze ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Projektleiter (DAW) zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich DAW die Schadensbeseitigung zu Lasten des Abfallerzeugers lt. NachweisVO an den Auftragnehmer übertragen: • Erstellung der benötigten Entsorgungsnachweise für überwachungsbedürftige Abfälle lt. AVV (Abfallverzeichnisverordnung) • Ausstellen, Signieren, Versenden und Archivieren der Abfallbegleitscheine in elektronischer Form gemäß § 17 ff NachweisVO • auf Anforderung der Behörde die Übergabe des elektronischen Registers für überwachungsbedürftige Abfälle Bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind folgende Dokumente bzw. Angaben einzureichen: • QM- oder UM- Zertifikat vorhanden • Name des Abfallbeauftragten • Abfallerzeugernummer • Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) • Name des Verantwortlichen für die Erstellung von Abfalldokumenten • Name des Unterzeichners der Abfalldokumente • Auflistung der Subunternehmer, besonders des Beförderes (Befördernummer) und die Entsorgungsanlage (Entsorgernummer) für die gefährlichen Abfälle Nach Abschluss der Leistungen listet der Auftragnehmer die entsorgten gefährlichen Abfälle unter Angabe der Nachweis- und Begleitscheinnummer, der Beförderer und Entsorgungsanlagen und der zugeordneten Menge auf und übergibt die Liste dem Auftraggeber. Soweit nach abfallrechtlichen Vorschriften Begleitscheine durch Über- nahmescheine ersetzt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erstellten Nachweise dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzulegenAuftragnehmers vor.
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Umweltschutz. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, anfallende Abfälle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Sondermüll, Bauschutt sowie andere Abfallfraktionen sind getrennt und unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu lagern. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Projektleiters (§ 4 AbsDAW). 2 und 3 VOB/B)
8.1 Zum Schutz Bei Verstößen behält sich DAW vor, anfallende Mehrkosten bei der UmweltAbfallentsorgung dem Auftragnehmer zu belasten. Die Gesetzeskonformität der Abfallentsorgung ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Entsorgungsnachweis) gegenüber dem Projektleiter (DAW) zu belegen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur gesetzeskonformen Verwertung / Beseitigung der Abfälle nicht nach, behält sich XXX vor, diese auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen. Sollten bei der Landschaft Abwicklung eines Auftrages die zu beseitigenden Materialien nicht den im Auftrag abgesprochenen Kriterien entsprechen, so ist unverzüglich der Projektleiter (DAW) zu benachrichtigen. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Gefahrstoffen sind die einschlägigen Rechts- vorschriften einzuhalten und der Gewässer hat der Auftragnehmer Umgang ist DAW und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Havarien sowie das Eindringen in das Erdreich und/oder in die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränkenKanalisation sind sofort dem Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2 Der Auftraggeber hat ein integriertes Managementsystem eingeführt. Im Rahmen dieses Managementsystems Bei Gefahr in Verzug ist der Auftraggeber nach DIN ISO 14001 (Umwelt- schutz) zertifiziert. Zum Thema Abfalltrennungsofort über den bekannten Notruf Hilfe herbeizurufen, -verwertung bzw. -entsorgung erhält der Auftragnehmer nähere Informationen bei einer Ortsbesichtigung. Verstöße gegen diese oder die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften oder gegen Ziffer 8.1 Satz 1 dieser BVB bei Durchführung der Leistungen an unseren Standorten können zur Ent- ziehung gemäß Alarmplan des Auftrags führen, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B erfüllt sind, sowie zur Streichung aus der Liste der WSW-Partner.
8.3 Wenn eine Übertragung der Aufgaben des Abfallerzeugers laut KrWG und Nach- weisVO Standortes (Anlage 5 – Verhalten im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, gilt folgendes: Mit der Beauftragung werden folgende Aufgaben Notfall) zu handeln. Das Einbringen von flüssigen oder festen Stoffen in das Erdreich sowie in die Kanalnetze ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Projektleiter (DAW) zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich DAW die Schadensbeseitigung zu Lasten des Abfallerzeugers lt. NachweisVO an den Auftragnehmer übertragen: • Erstellung der benötigten Entsorgungsnachweise für überwachungsbedürftige Abfälle lt. AVV (Abfallverzeichnisverordnung) • Ausstellen, Signieren, Versenden und Archivieren der Abfallbegleitscheine in elektronischer Form gemäß § 17 ff NachweisVO • auf Anforderung der Behörde die Übergabe des elektronischen Registers für überwachungsbedürftige Abfälle Bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind folgende Dokumente bzw. Angaben einzureichen: • QM- oder UM- Zertifikat vorhanden • Name des Abfallbeauftragten • Abfallerzeugernummer • Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) • Name des Verantwortlichen für die Erstellung von Abfalldokumenten • Name des Unterzeichners der Abfalldokumente • Auflistung der Subunternehmer, besonders des Beförderes (Befördernummer) und die Entsorgungsanlage (Entsorgernummer) für die gefährlichen Abfälle Nach Abschluss der Leistungen listet der Auftragnehmer die entsorgten gefährlichen Abfälle unter Angabe der Nachweis- und Begleitscheinnummer, der Beförderer und Entsorgungsanlagen und der zugeordneten Menge auf und übergibt die Liste dem Auftraggeber. Soweit nach abfallrechtlichen Vorschriften Begleitscheine durch Über- nahmescheine ersetzt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erstellten Nachweise dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzulegenAuftragnehmers vor.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Einkauf Technischer Anlagen
Umweltschutz. (§ 4 Abs10.1 Umweltschutzaspekte sind durch den Lieferanten in allen Phasen der Planung, Erstellung und/oder Erbringung von Produkten und/oder Dienstleistun- gen zu berücksichtigen. 2 und 3 VOB/B)
8.1 Zum Schutz Der Lieferant ist verant- wortlich für die Einhaltung der geltenden Indust- rie-Standards bzgl. des Schutzes der Umwelt, . Ins- besondere muss der Landschaft Lieferant alle von seinen Pro- dukten und/oder Dienstleistungen ausgehenden umweltrelevanten Auswirkungen kennen und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränkendiese mit geeigneten Mitteln zu minimieren. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten Dies hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2 Der Auftraggeber hat ein integriertes Managementsystem eingeführt. Im Rahmen dieses Managementsystems ist der Auftraggeber nach DIN ISO 14001 (Umwelt- schutz) zertifiziert. Zum Thema Abfalltrennung, -verwertung bzw. -entsorgung erhält der Auftragnehmer nähere Informationen bei einer Ortsbesichtigung. Verstöße gegen diese oder die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften oder gegen Ziffer 8.1 Satz 1 dieser BVB bei Durchführung der Leistungen an unseren Standorten können zur Ent- ziehung des Auftrags führen, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B erfüllt sind, sowie zur Streichung aus der Liste der WSW-Partner.
8.3 Wenn eine Übertragung der Aufgaben des Abfallerzeugers laut KrWG und Nach- weisVO im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, gilt folgendes: Mit der Beauftragung werden folgende Aufgaben des Abfallerzeugers lt. NachweisVO an den Auftragnehmer übertragen: • Erstellung der benötigten Entsorgungsnachweise für überwachungsbedürftige Abfälle lt. AVV (Abfallverzeichnisverordnung) • Ausstellen, Signieren, Versenden und Archivieren der Abfallbegleitscheine in elektronischer Form gemäß § 17 ff NachweisVO • er auf Anforderung der Behörde Cteam Anlagentechnik GmbH gegenüber darzulegen (z.B. durch Nach- weis der Anwendung eines Umweltmanagement- systems in Übereinstimmung mit oder in Anleh- nung an die Übergabe ISO 14.001-2004).
10.2 Der Lieferant versichert, die Bestimmungen des elektronischen Registers Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG), soweit es für überwachungsbedürftige Abfälle Bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind folgende Dokumente bzwdas gelieferte Gerät einschlägig ist, strikt einzuhalten. Angaben einzureichen: • QM- oder UM- Zertifikat vorhanden • Name des Abfallbeauftragten • Abfallerzeugernummer • Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) • Name des Verantwortlichen Dies gilt insbesondere auch für die Erstellung Bestimmung § 5 ElektroG, mit welcher die EU- Richtlinie 2002/95 EG („Beschränkung der Ver- wendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elekro- und Elektronikgeräten“) umgesetzt wird. Der Lie- ferant ist verpflichtet, geeignete Nachweise zu führen, wonach die in § 5 ElektroG geregelten Verbotsstoffe eingehalten werden.
10.3 Der Lieferant wird die von Abfalldokumenten • Name ihm zu liefernden Ge- räte ohne jede Kostenberechnung entsprechend den in Deutschland geltenden gesetzlichen Best- immungen, insbesondere dem ElektroG, kenn- zeichnen.
10.4 Nach den Bestimmungen des Unterzeichners der Abfalldokumente • Auflistung der SubunternehmerElektroG, besonders des Beförderes welches auch die EU-Richtlinie 2002/96 EG (Befördernummer„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“) und die Entsorgungsanlage (Entsorgernummer) für die gefährlichen Abfälle Nach Abschluss der Leistungen listet der Auftragnehmer die entsorgten gefährlichen Abfälle unter Angabe der Nachweis- und Begleitscheinnummer, der Beförderer und Entsorgungsanlagen und der zugeordneten Menge auf und übergibt die Liste dem Auftraggeber. Soweit nach abfallrechtlichen Vorschriften Begleitscheine durch Über- nahmescheine ersetzt werdenumsetzt, ist der Auftragnehmer Hersteller von bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, für die erstellten Nachweise dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzulegenRücknahme, Behandlung und Entsorgung der Geräte nach Ablauf der Nutzungs- dauer der Geräte zu sorgen. Sofern die gelieferten Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, für die ordnungsgemäße Rücknahme, Behandlung und Entsorgung aller unter diesem Vertrag gelieferten Geräte nach Ablauf der Nutzungsdauer nach Maß- gabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Der Lieferant wird die gelieferten Geräte am jeweiligen Ort der Lieferung zurück- nehmen.
10.5 Sofern wir in bestimmten Fällen nach den gelten- den gesetzlichen Bestimmungen für die Entsor- gung der gelieferten Geräte nach Ablauf der Nut- zungsdauer verantwortlich sein sollten, übernimmt der Lieferant die hierfür entstehenden notwendi- gen Kosten für die Rücknahme, Behandlung und Entsorgung der von ihm gelieferten Geräte.
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Samples: General Terms and Conditions
Umweltschutz. (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
8.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2 Der Auftraggeber hat ein integriertes Managementsystem eingeführt. Im Rahmen dieses Managementsystems ist der Auftraggeber nach DIN ISO 14001 (Umwelt- schutz) zertifiziert. Zum Thema Abfalltrennung, -verwertung bzw. -entsorgung erhält der Auftragnehmer nähere Informationen bei einer Ortsbesichtigung. Verstöße gegen diese oder die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften oder gegen Ziffer 8.1 Satz 1 dieser BVB bei Durchführung der Leistungen an unseren Standorten können zur Ent- ziehung des Auftrags führen, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B erfüllt sind, sowie zur Streichung aus der Liste der WSW-Partner.
8.3 Wenn eine Übertragung der Aufgaben des Abfallerzeugers laut KrWG KrW-/AbgG und Nach- weisVO NachweisVO im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, gilt folgendes: Mit der Beauftragung werden folgende Aufgaben des Abfallerzeugers lt. NachweisVO an den Auftragnehmer übertragen: • Erstellung der benötigten Entsorgungsnachweise für überwachungsbedürftige gefährliche Abfälle lt. AVV (Abfallverzeichnisverordnung) • Ausstellen, Signieren, Versenden und Archivieren der Abfallbegleitscheine in elektronischer Form gemäß § 17 ff NachweisVO • auf Anforderung der Behörde die Übergabe des elektronischen Registers für überwachungsbedürftige ge- fährliche Abfälle Bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind folgende Dokumente bzw. Angaben einzureichen: • QM- oder UM- Zertifikat vorhanden • Name des Abfallbeauftragten • Abfallerzeugernummer • Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) • Name des Verantwortlichen für die Erstellung von Abfalldokumenten • Name des Unterzeichners der Abfalldokumente • Auflistung der Subunternehmer, besonders des Beförderes (Befördernummer) und die Entsorgungsanlage (Entsorgernummer) für die gefährlichen Abfälle Nach Abschluss der Leistungen listet der Auftragnehmer die entsorgten gefährlichen Abfälle unter Angabe der Nachweis- und Begleitscheinnummer, der Beförderer und Entsorgungsanlagen und der zugeordneten Menge auf und übergibt die Liste dem Auftraggeber. Soweit nach abfallrechtlichen Vorschriften Begleitscheine durch Über- nahmescheine ersetzt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erstellten Nachweise erteilten Nach- weise dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Entsorgungsträge vorzulegen.
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Samples: Bauverträge