Unentgeltliche Beförderung Musterklauseln

Unentgeltliche Beförderung. (1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.
Unentgeltliche Beförderung. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, für unentgeltliche Beförderungen die Anwendbarkeit dieser Bedingungen ganz oder teilweise auszuschließen.
Unentgeltliche Beförderung. Das Verkehrsunternehmen befördert unentgeltlich: - Kinder bis einschließlich 6 Jahre sowie ein evtl. mitgeführtes Kinderfahrrad; - Schwerbehinderte, die nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) - das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorgelegt werden. - Begleiter von Schwerbehinderten und/oder Begleithunde, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen „B“) aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht; - Kinderwagen, Handgepäck; - Fahrräder, Roller und E-Roller bis 15 kg im zusammengeklappten Zustand sowie Einräder; ein Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen und Kapazitäten; - Kleinsttiere (darunter Hunde kleiner Rassen), die ab Betreten des Fahrzeuges in geeigneten Behältern gehalten werden; - dabei muss das Behältnis in seiner Form und Größe zur Unterbringung geeignet sein. Sonstige Kleinsttiere (Katzen, Meerschweinchen usw. dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden. Im Interesse aller Fahrgäste dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden; - Krankenfahrstühle, orthopädische Hilfsmittel, Führhunde oder Behindertenbegleithunde; - Elektro-Scooter (nur mit Signet des Bundesministeriums oder der Nahverkehr Schwerin GmbH) entsprechend den Anforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses vom 15. Xxxx 2017, wenn der Nutzer eine amtlich anerkannte Gehbehinderung besitzt (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“); - bei gemeinsamen Fahrten von Kindergartengruppen alle Kinder, auch wenn einzelne Kinder bereits älter als 7 Jahre sind. Diese Freifahrtregelung gilt nicht für Begleitpersonen. Das Verkehrsunternehmen bietet Monatskarten und Jahreskarten und diese jeweils auch als ermäßigte Fahrkarte sowie die Petermännchenkarte und das Semesterticket für das Stadtnetz oder das Landkreisnetz bzw. das Gesamtnetz im Abonnement an. Des Weiteren werden nur im Abonnement die o. g. Zeitkarten (außer Semesterticket) auch als „Plus“ Karten angeboten, welche zur Mitnahme von Fahrrad, Hund oder E-Roller berechtigen (siehe Punkt 5 Mitnahme Hund/Fahrrad/E-Roller). Die Abo-Karten sind personenbezogene Zeitkarten und berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Stadtnetzes oder innerhalb des Landkreisnetzes bzw. im Gesamtnetz des Verkehrsunternehmens. Die Gültigkeit der Monatskarten beginnt mit dem...
Unentgeltliche Beförderung. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen auf unter Nr. 1 (3) genannten Schienenstrecken richtet sich nach den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmens.
Unentgeltliche Beförderung. 9.1 Unentgeltliche Beförderung von Menschen mit Behinderung
Unentgeltliche Beförderung. (1) Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen sowie Krankenfahr- stühle, Führhunde und orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach der Verordnung über allgemeine Beförderungsbedingungen (VOallgBefbed) im öffentlichen Personenverkehr in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist durch den Schwerbehindertenaus- weis in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke nachzuweisen.
Unentgeltliche Beförderung. B 5.1 Polizeibeamte in Uniform
Unentgeltliche Beförderung. 1.4.1 Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die im Besitz einer gültigen Fahrkarte oder Fahrtberechtigung sein muss, ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert.
Unentgeltliche Beförderung. Unentgeltliche Beförderung erfolgt für:
Unentgeltliche Beförderung