Vermittlungsleistungen Musterklauseln

Vermittlungsleistungen. Investmentfonds und handelbare Finanzinstrumente Bsp. 10000€uro Anlagebetrag Dienstleistungskosten K & Cie: Erwerbskosten: 0,0% (Ausgabeaufschlag idR zu 100% rabattiert) 0,00€uro laufendes pauschales Vermittlungsentgelt: 0,4% p.a. 40,00€uro fremde Kosten Fondsdepotbank: Depotgebühr jährlich: 0,00€uro-60,00€uro 0,00€uro Gesamtkosten einer Anlage über 00.000€uro über 5 Jahre und 0% Wertentwicklung ohne Umschichtung 1. Jahr/Kauf 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr/Verk gesamt Aktienfonds 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 700,00€uro (7,0% / 1,4% p.a.) Rentenfonds 120,00€uro (1,2%) 120,00€uro (1,2%) 120,00€uro (1,2%) 120,00€uro (1,2%) 120,00€uro (1,2%) 600,00€uro (6,0% / 1,2% p.a.) Mischfonds 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 140,00€uro (1,4%) 700,00€uro (7,0% / 1,4% p.a.) ETF 100,00€uro (1,0%) 70,00€uro (0,7%) 70,00€uro (0,7%) 70,00€uro (0,7%) 100,00€uro (1,0%) 410,00€uro (4,1% / 0,8% p.a.) Wählt der Kunde statt dem o.g. Honorartarif die Provisionsvergütung, dann entfällt für die verprovisionierten Fonds das Vermittlungsentgelt, gleichzeitig fließen als Ausgleich die Provisionsvergütungen dem Vermittler als Vergütung zu ab) AIF, Beteiligungen, Sachanlagen, Vermögensanlagen einmaliges Vermittlungshonorar je Zeichnung: 250,-Euro Provisionen werden dem Kunden gutgeschrieben Produktkosten ergeben sich aus jeweiligen PIB, wAI, VIB
Vermittlungsleistungen i. Die Vermittlungsleistungen der Scicovery GmbH beinhalten die Vermittlung von Studien-Teilnehmern für Studien / Experimente, welche auf der Labvanced Plattform erstellt wurden. ii. Die Scicovery GmbH hat das Recht Dritte (insbesondere Crowdsourcing-Plattformen wie Amazon mechanical Turk oder Clickworker) mit der Vermittlung von Studien-Teilnehmern zu beauftragen, um die vom Nutzer beauftragten Vermittlungsleistungen zu erfüllen. iii. Die Vermittlungsleistungen gelten grundsätzlich für eine bestimmte vom Nutzer ausgewählte Anzahl an Teilnehmern, die vermittelt werden sollen. Die Scicovery GmbH verpflichtet sich diese Teilnehmer für den angegeben Preis zu vermitteln. iv. Die Scicovery GmbH macht keinerlei Zusagen über die benötigte Zeitdauer für die Vermittlung der Studien-Teilnehmer. Sollte die Vermittlungsdauer die vom Nutzer angegebene Zeitspanne überschreiten, werden dem Nutzer die Kosten für die noch nicht vermittelten Teilnehmer zurückerstattet. v. Die Scicovery GmbH garantiert bei der Teilnehmer-Vermittlung in keinem Fall für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Datensätze, welche durch die vermittelten Teilnehmer erhoben wurden. Dies ist insbesondere daher der Fall, da die vermittelten Teilnehmer selbst über den Abbruch/ Beendigung der Studie entscheiden können. Zudem ist die richtige und vollständige Datenqualität von der internen Validität der einzelnen Experimente anhängig, worüber die Scicovery GmbH ebenfalls keinen Einfluss verfügt. vi. Die Nutzer der Vermittlungsleistungen können Angaben bzgl. der gewünschten Demografie der vermittelten Teilnehmer machen (z.B. Alter, Geschlecht oder Muttersprache). Die Scicovery GmbH verpflichtet sich diese Angaben bei der Teilnehmer-Vermittlung zu berücksichtigen, übernimmt aber keine Verantwortet auf die Richtigkeit dieser Angaben. Dies ist insb. daher der Fall da, diese Angaben meist von den vermittelten Teilnehmern selbst angegeben werden und durch die Scicovery GmbH nicht überprüft werden können.
Vermittlungsleistungen. Soweit ANIMA in Erfüllung seiner Aufgaben Dritte beauftragt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss durch den Auftraggeber oder in dessen Namen und in dessen Auftrag. Letzt genannter bedarf einer Vollmacht des Auftraggebers. Somit ist ANIMA Dritten gegenüber weisungsberechtigt. ANIMA haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Soweit ANIMA als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die so hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist ANIMA so zu stellen, als wäre das Direktgeschäft vermittelt worden. ANIMA hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision (pro Verstoß), die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an ANIMA gezahlt hätte. Bei Vermittlungsleistungen hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o. Ä. direkt zu tragen. Bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Künstlern (Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst und Wort) ist eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. Die Kosten der Künstlersozialabgabe sind vom Auftraggeber zu zahlen.
Vermittlungsleistungen. 7. Brokerage a) a) b) b)
Vermittlungsleistungen. 10.1 Der Auftraggeber kann mit ihm überlassenen Arbeitnehmern für Zeiträume nach der Überlassung einen eigenständigen Arbeits- vertrag abschließen und den Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber übernehmen. Die Übernahme des Arbeitneh- mers kann in direktem Anschluss an den Überlassungszeitraum und unter Berücksichtigung der geltenden Kündigungsfristen erfolgen. 10.2 Für die Vermittlung des übersandten Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber infolge oder unmittelbar im Nachgang zu einer Überlassung des Arbeitnehmers steht Provadis Professionals eine Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung ist wie folgt gestaffelt: 15 % des Brutto-Jahresgehaltes des Arbeitnehmers (inkl. Sonderzahlungen, Boni und sonstiger variabler Bestandteile wie z.B. Tantiemen, Gratifikationen und Provisionen) bei Übernahme innerhalb der ersten sechs Monate der Überlassung; 10 % des o.g. Bruttojahresgehalts bei Übernahme in der Zeit vom siebten bis zwölften Monat der Überlassung; 5 % bei Übernahme im zweiten Jahr der Überlassung oder unmittelbar im Nachgang zu einer Über- lassung. Ziffer 14.3 findet Anwendung. 10.3 Erfolgt die Vermittlung nach der Zurverfügungstellung von Unterlagen oder Informationen zu dem Arbeitnehmer an den Auf- traggeber, ohne dass eine Überlassung erfolgt ist, bestimmt sich die Vergütung nach Ziffer 14.2. 10.4 Ein Anspruch auf Vergütung von Provadis Professionals entsteht nicht, wenn es zu keiner Überlassung des konkreten Arbeitnehmers gekommen ist und zwischen dem Zeitpunkt des Zurverfügungstellens der Unterlagen (= Übermittlung des Kandidatenprofils) und dem Zustandekommen eines eigenständigen Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem überlassenen Arbeitnehmer mehr als ein Jahr liegt. 10.5 Ziffer 14.4 und 14.7 finden entsprechende Anwendung.
Vermittlungsleistungen. (1) Soweit Aliado Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen des Kunden. Der Kunde bevollmächtigt mit Vertragsschluss Aliado zum Abschluss solcher Verträge, die der Durchführung der Veranstaltung dienen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Technikern, Künstlern & Co. (2) Aliado haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. (3) Soweit Aliado als Vermittler von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Kunde, die von Aliado hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Kunden ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist Aliado so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von Aliado vermittelt worden. Aliado hat in diesem Fall pro Verstoß des Kunden Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision, die der Kunde für das konkrete Vermittlungsgeschäft an Aliado gezahlt hätte.
Vermittlungsleistungen 

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  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.