Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz Musterklauseln

Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. (1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 18.1 Der AN ist verpflichtet, über alles, was ihm aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt wird, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der AN ist ohne vorherige Zustimmung des AG insbesondere nicht berechtigt, Dritten (z. B. Medien, Fachöffentlichkeit) Auskunft über das Vorhaben zu geben.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. (1) Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenden Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 1. Dialog wird die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers strikt geheim halten.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, über alle Angelegen- heiten, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ein Vertragspartner den anderen von dieser Verschwiegenheits- pflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegenstehen.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. RISC ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber RISC von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten dem entgegenstehen. RISC ergreift ebenfalls die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den daten- schutzrechtlichen Vorgaben zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten Dritter zu entsprechen und dem Auftraggeber, als datenschutzrechtlich Verantwortlichen, diesbezüglich bei der Pflicht- erfüllung zu unterstützen.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 9.1. Der Aufragnehmer ist zur Verschwiegenheit und zur Geheimhaltung des Auftragsinhaltes (z.B.Textinhalte) und sämtlicher ihm vom AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten und als solche gekennzeichneten vertraulichen Informationen verpflichtet.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 10.1 Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, gelten alle an F3-Agentur im Rahmen der ver- traglichen Tätigkeit überlassenen Informationen als nicht vertraulich.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz am 14. Juli 2016 (GVBl. I S. 121) (HDSG) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu kennen und zu beachten. Er verpflichtet sich, über alle ihm während oder im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. anderen vom Auftraggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige dem Datenschutz unterliegenden Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, verarbeiten oder nutzen. Besteht der Zweck des Auftrags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 HDSG) getroffen. Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Auftraggeber gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Der Auftragnehmer wird die vom ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.ä. ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere sicherzustellen, dass Dritten keine Einsichtnahme möglich wird. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des Auftraggebers und nach seiner Beendigung ohne Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind solche Unterlagen, die der Auftragnehmer nach gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen vorzuhalten verpflichtet ist. Eine Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder Materialien an Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfang gestattet, in dem dies zur Auftragsdurchführu...
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 9. Povinnosť mlčanlivosti, ochrana údajov