Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. (1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.
(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.
(5) Xxxxxx der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. (1) Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Der Berufsberechtigte darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Der Berufsberechtigte ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte gemäß Punkt 8 Abs 6 verarbeiten zu lassen. Der Berufsberechtigte gewährleistet gemäß § 15 Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Berufsberechtigten überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß § 11 Datenschutzgesetz zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben. Der Berufsberechtigte verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut § 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Berufsberechtigten weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Honorar vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Der Verpflichtung zur Information der Betroffenen bzw. Registrierung im Datenverarbeitungsregister hat der Auftraggeber nachzukommen, sofern nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 18.1 Der Auftragnehmer hat das Hessische Datenschutzgesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der Fassung vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) (HDSG) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu kennen und zu beachten. Er verpflichtet sich, über alle ihm während oder im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
18.2 Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. anderen vom Auftraggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige dem Datenschutz unterliegenden Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, verarbeiten oder nutzen. Besteht der Zweck des Auftrags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 HDSG) getroffen.
18.3 Die vom Auftragnehmer und von Unterauftragnehmern eingesetzten Mitarbeiter müssen durch den Auftraggeber gemäß dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet werden und eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Der Auftragnehmer wird die vom ihm eingesetzten Mitarbeiter darauf hinweisen. Der Auftragnehmer hat entsprechende Verpflichtungen zum Hinweis von Mitarbeitern auch in seine Verträge mit in die Vertragserfüllung eingebundenen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit.
18.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers überlassenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen o.ä. ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere sicherzustellen, dass Dritten keine Einsichtnahme möglich wird. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung des Auftraggebers und nach seiner Beendigung ohne Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Ausgenommen von der Rückgabepflicht sind solche Unterlagen, die der Auftragnehmer nach gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen vorzuhalten verpflichtet ist.
18.5 Eine Weitergabe von Informationen, Unterlagen oder Materialien an Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer nur in dem Umfa...
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 9. Povinnosť mlčanlivosti, ochrana údajov
(1) Die FAL-CON ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber die FAL-CON von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Die FAL-CON darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit – ausgenommen in anonymisierter Form - Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Die FAL-CON ist befugt, ihre anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte gemäß Punkt 8 Abs. 4 verarbeiten zu lassen. Die FAL-CON gewährleistet die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der FAL-CON überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben.
(1) FAL-CON je povinný dodržiavať mlčanlivosť o všetkých záležitostiach, ktoré sú mu v súvislosti s jeho činnosťou pre objednávateľa známe, okrem prípadu, ak objednávateľ FAL-CON od tejto povinnosti oslobodil, alebo ak túto povinnosť vylučujú zákony.
(2) FAL-CON môže podávať tretím osobám správy, znalecké posudky ako aj iné písomné vyhlásenia o výsledkoch svojej činnosti – okrem anonymnej formy- iba so súhlasom objednávateľa, okrem prípadu, ak zákon vyžaduje povinnosť podávať tieto informácie.
(3) FAL-CON je opravený spracovávať alebo podľa bodu 8 ods. 0 xxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx xxxx xxxxxxx xxxxx xxxxxxxx xx osôb v rámci určenia účelu objednávky. FAL- CON ručí za svoju povinnosť dodržiavať dátové tajomstvo. Materiál prenechaný FAL-CON-u (dátové nosiče, dáta, kontrolné čísla, analýzy a programy) ako aj všetky výsledky z vykonania prác sa v zásade odovzdajú späť objednávateľovi, okrem prípadu ak xxxxxxx xxxxxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxx, že materiál alebo výsledky majú byť odovzdané tretej osobe.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. 12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, über alle Angelegen- heiten, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ein Vertragspartner den anderen von dieser Verschwiegenheits- pflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegenstehen.
12.2 Die RECENDT ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte (zB datenverarbeitendes Unternehmen) verarbeiten zu lassen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung. Der Verpflichtung zur Information der Betroffenen bzw. Registrierung im Datenverarbeitungsregister hat der Auftraggeber nachzukommen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit im Besucherdienst hat gem. der europäischen Datenschutzverordnung zu erfolgen. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Person im vollen Umfang gerecht zu werden. Es werden keine personenbezogenen Daten, ohne schriftlicher, zweckbestimmter Zustimmung durch den jeweiligen Betroffenen, außerhalb der Klinik aufbewahrt oder bearbeitet. Die Kooperationspartner sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Informationen nicht an Dritte wei- terzugeben, den Datenschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und die wäh- rend der Tätigkeit bekannt gewordenen patientenbezogenen Daten geheim zu halten. Die Weiter- gabe darf nur im Einzelfall nach schriftlicher Zustimmung des Patienten erfolgen. Dem Patienten ist schriftlich mitzuteilen wo und wie er die Sperrung oder Löschung der Daten beantragen kann. Dies gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus. Folgen der Nichtbeachtung sind von dem jeweiligen Kooperationspartner zu vertreten.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. Der Nutzer kann verlangen, dass er per E-Mail benachrichtigt wird, wenn eine neue eBill im eBill- Portal eintrifft (diese Funktion kann im eBill-Portal aktiviert werden). Aus technischen Gründen wird diese Mitteilung über ungesicherte Netzwerke übertragen, sodass die Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist. Zudem kann der Zahlungsempfänger, wie bei jeder Zahlung, darauf schliessen, dass zwischen dem Kontoinhaber und der BCV eine Bankbeziehung besteht.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. Xxxxxxx verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren, soweit es sich nicht um lediglich dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende oder sonst offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. Der Auftraggeber wird XXXXXXX von dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn und soweit er gesetzlich zur Veröffentlichung der jeweiligen Informationen verpflichtet ist. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung von Kunzler, nachzulesen auf: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. RISC ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber RISC von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten dem entgegenstehen. RISC ergreift ebenfalls die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den daten- schutzrechtlichen Vorgaben zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten Dritter zu entsprechen und dem Auftraggeber, als datenschutzrechtlich Verantwortlichen, diesbezüglich bei der Pflicht- erfüllung zu unterstützen.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Versicherungsvertrages bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse keinem Dritten zu offenbaren. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen, sofern mit diesen ebenfalls eine Geheimhaltungsvereinbarung in Bezug auf die betreffenden Informationen besteht. Ebenfalls keine Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Parteien wie Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im gleichen Umfang fort. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie jeweils als Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeiten. Sie werden insoweit die in Anlage 2 niedergelegten Regelungen über getrennte datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten beachten.