Versicherbare Personen Musterklauseln

Versicherbare Personen. Mitglieder und Mitarbeiter des Versicherungsberechtigten, sowie Freiberufler und Selbstständige die sich im Auftrag der Firma im Ausland aufhalten und mindestens 25 Stunden pro Woche vertraglich tätig sind, und deren Familien- angehörige, sofern Versicherungsfähigkeit gem. der VB Teil I, § 1 gegeben ist. Das höchstversicherbare Alter beträgt 66 Jahre. Der Versicherungsschutz endet automatisch spätestens mit Ablauf des Monats bevor die versicherte Person 67 Jahre alt wird. Als Familienangehörige gelten in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner und Kinder. Ein Vertrag, der das bestehende Arbeits- bzw. Mitgliedsverhältnis mit dem Versicherungsberechtigten oder deren Re- präsentanzen, Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Beteiligungen oder Kooperationspartnern nachweist, ist auf Verlangen nachzureichen.
Versicherbare Personen. Allianz Global Assistance versichert Personen, - die in Italien wohnhaf t oder ansässig sind; - die im Ausland wohnhaf t und vorübergehend in Italien ansässig sind und für die die Leistungen aufgrund des Wohnsitzes in Italien erb racht werden; - die im Ausland ansässig sind und nach Italien reisen; - die zum Zeitpunkt der Buchung des Aufenthalts rechtsfähig sind; - die im Besitz eines Reisepasses oder eines anderen gleichwertigen Reisedokuments sind, das für den Aufenthalt in Italien gült ig ist und von den zuständigen Behörden anerkannt wird.
Versicherbare Personen. Folgende Personen können versichert werden: • Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder im EWR; • Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Police rechtsfähig sind; • Personen unter 90 Jahren (für Personen, die dieses Alter während der Vertragslaufzeit erreichen, bleibt die Versicherungsgarantie aufrecht). Personen, die unabhängig von der konkreten Bewertung des Gesundheitszustandes an AIDS, Alkoholsucht, Drogensucht od er an Geisteskrankheiten wie hirnorganischen Syndrome, schizophrenen Störungen, paranoiden Störungen und m anisch-depressiven Krankheitsformen leiden, können nicht versichert werden. Falls es während der Vertragslaufzeit zu einer der oben genannten Krankheiten oder Beschwerden kom men sollte, kom men die Bestim mungen von Art. 1898 ital. ZGB zur Anwendung; Personen, die nicht im EWR domiziliert oder wohnhaft sind, können nicht versichert werden.
Versicherbare Personen. Aufnahmefähig sind alle Beamten, Angestellten und Arbeiter des öf- fentlichen Dienstes (d. h. des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der kommunalen Verbände und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen. Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Privathaftpflicht- versicherung bei einem anderen Versicherer, dann beginnt der Versi- cherungsschutz für die Amtshaftpflicht bereits mit der Annahme des Antrags, die durch die Übersendung des Versicherungsscheins bestätigt wird. Bis zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn wird kein Beitrag erhoben. Eine Verlängerung der beitragsfreien Amtshaftpflichtversiche- rung ist nicht möglich. Kein Versicherungsschutz besteht für Ärzte aller Fachbereiche (auch Tierärzte). Scheidet der Versicherungsnehmer während der Dauer des Vertrags aus dem Dienst (z. B. infolge Pensionierung) aus, so erlischt damit die Amtshaftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung bleibt be- stehen.
Versicherbare Personen. Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit.
Versicherbare Personen. Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst pflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversi- cherung, Unabhängig von diesen unter X. Xxxxxx 1 aufgeführten Erweiterungen des Versicherungsschutzes bleiben die unter X. Xxxxxx 5 der Zusatzbedingun- gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Kinder aufgeführten Ausschlüsse bestehen.
Versicherbare Personen. CIF4ALL BB Amt 2021_06.2021/01 Aufnahmefähig sind alle Beamten, Angestellten und Arbei- ter des öffentlichen Dienstes (d. h. des Bundes, der Länder, der Gemein-den, der kommunalen Verbände und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Scheiden Sie während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst (z. B. infolge Pensionierung oder aus sons- tigen Gründen) aus, so erlischt damit die Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung. Die Privat-Haftpflichtver- sicherung bleibt bestehen.
Versicherbare Personen. Versicherbar sind alle Berufe gemäß den gültigen Zeichnungsrichtlinien. · Das Höchsteintrittsalter beträgt 57 Jahre. · Über die Annahme der einzelnen Versicherten entscheidet der Versicherer nach dem Ergebnis der individuellen Risikoprüfung. Abweichend vom § 12 Nr. 4 BUFT 2006 – Fassung 2008 endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet. Darauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer noch einmal ausdrücklich vor Vertragsende schriftlich hinweisen.
Versicherbare Personen. Im Versicherungswesen gibt es den Begriff der „nicht versicherungsfähigen“ Personen. Hierbei handelt es sich um Personen, die betreut werden oder bei denen frühere Versicherungsanträge abgelehnt worden sind. Dies bedeutet, dass Versicherungsanträge von Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht angenommen und policiert werden können. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung ist vereinbart, dass der Beitrag ab dem 3. Versicherungsjahr zu Beginn eines jeden darauf folgenden Versicherungsjahres um 3 % erhöht wird. Der Versicherungsnehmer kann die Erhöhung des Beitrags auch um 5 % beantragen oder das Recht auf planmäßige Erhöhung völlig ausschließen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die daraus resultierende Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Die letzte Erhöhung erfolgt spätestens, wenn eine Versicherungssumme von 15.000 EUR erstmals erreicht oder überschritten wurde bzw. spätestens 4 Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, spätestens jedoch im Alter 75 Jahre der versicherten Person. Es gelten die entsprechenden „Besonderen Bedingungen für die NÜRNBERGER Plus“.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.