Common use of Versicherte Kosten Clause in Contracts

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Teil I Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger not- wendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanie- rungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen Res- sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen Res- sourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten geschä- digten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt Zeit- punkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung Wir- kung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen Funktio- nen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange so- lange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden ergänzen- den Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen Rah- men der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 300.000 Euro ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Teil I Ziffern 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gemäß Teil I Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Teil I Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer besonde- rer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig hal- ten durfte. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versi- cherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche- rungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. 2.2. Folgende Kosten sind versichert: 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß Pkt. 2.3. 2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wie- derbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, und soweit sie versicherte Sachen be- treffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen ein- schließlich Sortieren der Reste und Abfälle. 2.2.4. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Ab- fuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. 2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis. 2.2.6. Die Entschädigung für Kosten gemäß Pkt. 2.2.1. bis 2.2.5. ist mit 5 % der Versicherungssumme begrenzt. 2.2.7. Öko-Schutz (Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich) Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall und/ oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine Deckung finden, bis zu der in der Polizze dokumentierten Ver- sicherungssumme auf „Erstes Risiko“ mitversichert. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, wel- che dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zu- sammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadenereignis anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versi- cherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerb- lichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren und Vorräte. Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, des- sen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenom- men radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsge- setzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1geboten ist. die Entstehen Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für SanierungsmaßnahmenBehandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versiche- rungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von konta- miniertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschä- digungspflichtig errechnete Betrag um den Ausgangszustand zurückversetzen; 2Selbstbehalt von 25 % gekürzt. die Ersatzpflichtige Schadenereignisse sind Feuer, Einbruchdieb- stahl, Glasbruch, Leitungswasser und Sturm, wenn dafür nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs- schutz gegeben wäre, und zwar unabhängig davon, ob für das Schadenereignis selbst Versicherungsschutz besteht. Die Kosten für die "ergänzende Sanierung"Behandlung von nicht versicherten Sachen, d.hz.B. Wasser (inkl. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden. Der Öko-Schutz kann, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bestimmungen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zur Hauptfälligkeit eines jeden Jahres von beiden Ver- tragspartnern gekündigt werden. 2.2.8. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbe- schaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemein- schaftlich genutzte Räume gemäß Art. 17 Pkt. 2. 3. 2.3. Nicht versichert sind: 2.3.1. Kosten, die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen durch Gesundheitsschäden bei der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung Erfüllung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führtRettungspflicht verursacht werden; 32.3.2. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen Leistungen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt öffentlichen Interesse oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertanderen Verpflichteten.

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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen Die Ersatzleistung finden Sie in der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.Leistungsübersicht;

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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich ein- schließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwaltungsverfahren- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzenzurück- versetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung Sa- nierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 500.000 ersetzt. Die Versicherungs- summe bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest zumin- dest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge- gebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Teil II, Ziff. 3.04,1. geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ; 2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrt Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind Der Versicherer trägt (1) die angemessene Vergütung a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes oder Hochschul- lehrers. b) für mehrere Rechtsanwälte oder Hochschullehrer, soweit mehrere Versicherte betroffen sind. c) eines anwaltlichen Koordinators, die dadurch anfällt, dass dieser die Interessenwahrnehmung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer, im Rahmen gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Vergütung bestimmt sich nach den §§ 3 a und 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsan- wälte (RVG), das sinngemäß Anwendung findet, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht, wird die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren getragen. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer die Kosten mehrerer Strafverteidiger für einzelne Personen der Geschäftsleitung trägt, soweit dies sachdienlich ist. Auf die Unangemessenheit einer Vergütung kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn – die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, – er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat, – der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsan- walt beauftragt hat. (2) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfass- ten Verfahren. (3) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten. Dies gilt nicht, soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht. (4) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, Sachverständigen-die für seine Verteidigung erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus Abs. 1 sinngemäß. (5) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger täti- gen Rechtsanwaltes, Anwalts-soweit der Versicherungsnehmer durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens erreicht hat, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. 1. (6) die Kosten für die "primäre Sanierung"Reise des Versicherungsnehmers oder der versicher- ten Person an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichtes, d.hwenn sein Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für SanierungsmaßnahmenGeschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (7) Der Versicherer sorgt für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unter- lagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; – die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zur vereinbarten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. (8) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Ausgangszustand zurückversetzen; 2Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. die Kosten Dies gilt auch für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder FunktionenZahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall zeitlich und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertursächlich zusammenhängen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder GewässernGewäs- sern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd an- nähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug Be- zug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen ausge- glichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung Wiederher- stellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt Zeit- punkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind VerlusteVerlus- te, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche natürli- che Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von ... % der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden betreffen- den Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte ge- schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen ge- genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . A2-2.7.3 Die unter Ziffer Q.5.1 A2-2.7.1 und Ziffer Q.5.2 A2-2.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintretenA2-2.10.2 eintre- ten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. D 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-Sachverstän- digen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten D 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:Gewässern einschließlich Grundwasser; 1. D 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanierungsmaß- nahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten beeinträch- tigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzenzurück- versetzen; 2. D 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungs- maßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. D 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zurück- zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % der vereinbarten Deckungssumme ersetzt; D 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Rahmenabkommen, Berufshaftpflicht Versicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger not- wendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen natür- lichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 6.5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanie- rungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen Res- sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 6.5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen Sanie- rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen voll- ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 6.5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten Tätig- keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben Aufga- ben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu dem im Versicherungsschein angegebenen Betrag ersetzt. 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten Kos- ten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensicher- stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliertkontrol- liert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte ge- schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 dar- stellt. 6.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziffern 6.5.1 und Ziffer Q.5.2 6.5.2 genannten Kosten für UmweltschädenUm- weltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers gemäß Ziffer Q.10.1 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Zif- fer 6.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des der in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", " d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für die Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen natürliche Ressourcen und/und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen ökologische Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 . 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 11.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 11.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall), Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 5 (1) geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten (1) für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/und/ oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 5 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. (2) für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . (3) Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 6 (1) und Ziffer Q.5.2 Ziff. 6 (2) genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 11 (1) oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 11 (2) eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Content Creator Insurance Framework, Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 5 (1) geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. ; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. ; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 5 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 6 (1) und Ziffer Q.5.2 Ziff. 6 (2) genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 11 (1) oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 11 (2) eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende nach- folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/und/ oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche „Zwischen- zeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der vereinbarten Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 000.000 € ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe Schad- stoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches erheb- liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert. 5.4 Die Ziffern 6.5 AHB und 6.6 AHB finden keine Anwendung.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. ; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. ; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht; 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 6.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 6.5.1 und Ziffer Q.5.2 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 laut 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 laut 5.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs Leistungs- umfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-Gut- achter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwaltungsver- fahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanierungsmaß- nahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand Aus- gangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungs- maßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung Wieder- herstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung Sa- nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" Verluste sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche natürli- che Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ; 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensi- cherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliertkontrol- liert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung Schädi- gung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger not- wendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwaltungs- verfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen natürli- chen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für SanierungsmaßnahmenSanierungsmaß- nahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder beeinträchtigten beein- trächtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen Sanierungs- maßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/und / oder FunktionenFunktio- nen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten geschädig- ten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten Tätigkei- ten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung Wir- kung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind VerlusteVerlus- te, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange so- lange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbar- ten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 000.000 € der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder GewässernGewäs- sern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd annä- hernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher zwi- schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung Sanie- rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen Res- sourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden ergänzen- den Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von ... % der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden betreffen- den Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte ge- schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen ge- genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . A2-2.7.3 Die unter Ziffer Q.5.1 A2-2.7.1 und Ziffer Q.5.2 A2-2.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintretenA2-2.10.2 eintre- ten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-sind, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmenauf erstes Risiko, die infolge eines Versicherungsfalles not- wendigen und tatsächlich angefallenen a) Aufräumungskosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. b) Bewegungs- und Schutzkosten die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden solldadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wie- derbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. c) Hotelkosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die primäre Sanierung ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3zumutbar ist. die Die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens werden bis zu dem Zeitpunkt entstehenersetzt, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hatWohnung wieder bewohnbar ist. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, Die Hotelkosten werden längstens für die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzwDauer von 100 Tagen geleistet. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen Die Entschädigung ist auf 3 ‰ der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 auf maximal 300 Euro pro Tag begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt ma- ximal 30.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. d) Transport- und Lagerkosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Sanierung von Schädigungen des Bodens: Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die erforderlichen MaßnahmenLagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die zumindest sicherstellenWohnung wieder benutz- bar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, dass längstens für die betreffenden Schadstoffe beseitigtDauer von 200 Tagen. e) Schlossänderungskosten für Schlossänderungen der Wohnung, kontrolliertwenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. f) Schlossänderungskosten für PKW Schlossänderungskosten für privat genutzte PKW sind mitversichert, eingedämmt so- fern diese auf den Versicherungsnehmer oder vermindert werdeneiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zugelassen sind und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Die Deckung gilt als subsidiär; d. h. die Inanspruchnahme aus dem vorlie- genden Vertrag ist nur in soweit möglich, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen als durch andere Versicherungen (Kfz-Kaskoversicherung) keine oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstelltkeine vollständige Deckung des entstandenen Schadens erreicht wird. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Zu ersetzen ist gegebenenfalls nur die bestehende Deckungsdifferenz.. g) Schlossänderungskosten für Wertbehältnisse für Schlossänderungen sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschädendie Wiederherstellung von Wertbehältnissen, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertwenn deren Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen ist.

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Samples: Hausratversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind Der Versicherer trägt (1) die angemessene Vergütung a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes oder Hochschul- lehrers. b) für mehrere Rechtsanwälte oder Hochschullehrer, soweit mehrere Versicherte betroffen sind. c) eines anwaltlichen Koordinators, die dadurch anfällt, dass dieser die Interessenwahrnehmung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer, im Rahmen gleichen Verfahren betroffener Personen abstimmt. Die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Vergütung bestimmt sich nach den §§ 3 a und 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsan- wälte (RVG), das sinngemäß Anwendung findet, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht, wird die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren getragen. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer die Kosten mehrerer Strafverteidiger für einzelne Personen der Geschäftsleitung trägt, soweit dies sachdienlich ist. Auf die Unangemessenheit einer Vergütung kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn – die gesetzliche Vergütung nicht überschritten wird, – er vorher der Kostenvereinbarung schriftlich zugestimmt hat, – der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsan- walt beauftragt hat. (2) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfass- ten Verfahren. (3) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten. Dies gilt nicht, soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht. (4) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, Sachverständigen-die für seine Verteidigung erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus Abs. 1 sinngemäß. (5) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger täti- gen Rechtsanwaltes, Anwalts-soweit der Versicherungsnehmer durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens erreicht hat, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. 1. (6) die Kosten für die "primäre Sanierung"Reise des Versicherungsnehmers oder der versicher- ten Person an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichtes, d.hwenn sein Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für SanierungsmaßnahmenGeschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (7) Der Versicherer sorgt für – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unter- lagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; – die Bestellung eines Dolmetschers, soweit dieser für die Wahrneh- mung der Rechte des Versicherten im Ausland notwendig ist; – die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zur vereinbarten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. (8) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in verein- barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Ausgangszustand zurückversetzen; 2Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. die Kosten Dies gilt auch für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder FunktionenZahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall zeitlich und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertursächlich zusammenhängen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 7.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 7.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 7.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 7.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 7.5.1 und Ziffer Q.5.2 7.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 7.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 7.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 15.1.1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 25.1.2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 35.1.3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. 5.2. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5.3. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 gem. Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 gem. Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Insurance Policy

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwal- tungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für SanierungsmaßnahmenSanie- rungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen Sa- nierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden wer- den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten Tätig- keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/Res- sourcen und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären pri- mären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der verein- barten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 500.000,00 € der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Versicherungs- summe ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensicherstel- len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung Berück- sichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen gegenwär- tigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Teil F I Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung Wiederher- stellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung Sanie- rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet entfal- tet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der in Teil F I Ziffer 11.1 vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 bis zu 25% von dieser Summe ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Teil F I Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Teil F I Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Teil F I Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Insurance Contract

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs Leis­ tungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwal­ tungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen na­ türlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen na­ türlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand Aus­ gangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen natür­ lichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen de­ nen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen vollständi­ gen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen natürli­ chen Ressourcen und/oder Funktionen führt;; B GH 400 (01.10.2022) 3002AVQ110 D 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder FunktionenFunktio­ nen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens Scha­ dens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet entfal­ tet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind VerlusteVerlus­ te, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten ge­ schädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre ih­ re Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum­ me und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu ei­ nem Gesamtbetrag von 20 Prozent der vereinbar­ ten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten Kos­ ten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensi­ cherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit Gesund­ heit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Teil F I Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der in Teil F I Ziffer 11.1 vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 bis zu 25% von dieser Summe ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Teil F I Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Teil F I Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Teil F I Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. 6.1 Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 5 (1) geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten. 6.2 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt . d) Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 5 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. 6.3 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 6.4 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 6 (1) und Ziffer Q.5.2 Ziff. 6 (2) genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 11 (1) oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 11 (2) eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsvertrag

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-Sach- verständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung Wieder- herstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung Sanie- rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet ent- faltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatz- leistungen bis zu den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen für die Ausgleichssanierung genannten Betrag ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-Sach- verständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwaltungsver- fahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten ge- schützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: (1. ) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd annä- hernd in den Ausgangszustand zurückversetzenzurückverset- zen; (2. ) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder FunktionenFunktio- nen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden wer- den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; (3. ) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher zwi- schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche „Zwischenzeit- liche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zurück- zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen natürli- chen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % der verein- barten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko Risi- ko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit Ge- sundheit mehr darstellt. Q.5.3 . A2-2.7.3 Die unter Ziffer Q.5.1 A2-2.7.1 und Ziffer Q.5.2 A2-2.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 A2-2.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende nach- folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzenzurückverset- zen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungsmaßnah- men in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen natürli- chen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig voll- ständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf dar- auf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten vereinbar- ten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistung begrenzt er- setzt (vgl. hierzu Aufstellung der Höchstersatzleistungen). 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen erforderli- chen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe Schadstof- fe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte ge- schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches erheb- liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser Grundwas- ser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertversi- chert.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs Leistungsum- fangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanierungsmaß- nahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten beein- trächtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungs- maßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder FunktionenFunk- tionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre pri- märe Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" Verluste sind VerlusteVer- luste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 . 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensicher- stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt einge- dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen ge- genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 dar- stellt. 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 gem. Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 gem. Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen voll- ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahres- höchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensicher- stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte ge- schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zugelas- senen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 sowie der vereinbarten Deckungssummen 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungsmaß- nahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung und erforderlichenfalls die ergänzende Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hathaben. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung noch nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Deckungssumme und Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % dieser Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: Bodens die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Umweltschadens Basisversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 2.6.1 AVB geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 26.4.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:Gewässern (einschließlich Grundwasser); 1. 26.4.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 26.4.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 26.4.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten geschädig- ten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für Umweltschäden und der Jahreshöchst- ersatzleistung (Ziffer 26.9.1) bis zu 750.000 EUR ersetzt; 26.4.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung Berück- sichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. 4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen angefallenen Kosten: a) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten versicher- ter Sachen (Aufräumungskosten); b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe Ziffer 1) andere Sachen bewegt, verän- dert oder geschützt werden müssen; insoweit werden jedoch nicht mehr als 10 % der Versicherungssumme ersetzt (Bewegungs- und Schutzkosten); c) für Schlossänderungen, wenn Haustür- oder Wohnungs- eingangsschlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten); d) für provisorische Sicherungen nach einem Einbruch; e) die aufgewendet wurden, um abhanden gekommene Kunstobjekte wiederzuerlangen oder vergleichbare Kunstobjekte wiederzuerwerben (z.B. Reisekosten, Transportkosten, Rechtsanwaltskosten, öffentliche Gebühren, Sicherheitsleistungen u. ä. je Schadenfall (Wiederbeschaffungskosten); * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsor- ge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. f) für Transporte und Lagerungen der versicherten Gegen- stände, solange der Versicherungsort unbenutzbar oder die Lagerung dem Versicherungsnehmer in einem be- nutzbaren Teil nicht zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr (Transport- und Lagerkosten); g) für eine unplanmäßige oder vorzeitige Reise an den Schadensort, die kurzfristig oder dringend erforderlich wird, um den Versicherungsfall zu klären oder die poli- zeilichen Ermittlungen zu unterstützen (Rückreisekos- ten). Ersetzt werden nur solche Kosten, die zusätzlich zu den ohnedies zu tragenden Reisekosten für den Ver- sicherungsnehmer und / oder einen Begleiter anfallen. 4.2 Die nach Ziffer 4.1 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen bis zu 10 % auch über die Gesamt- versicherungssumme hinaus ersetzt. 4.3 Versichert sind notwendige Kosten für – auch erfolg- lose Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten). 4.4 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentli- chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 4.5 Soweit Risiken im Ausland versichert sind, gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslandes beruhen, ausgeschlossen, insbesondere: a) Ansprüche die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen des von Catastrophes Naturelles in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzenFrankreich ergeben würden; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/b) oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertvergleichbare Regelungen anderer Staaten.

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Samples: Insurance Agreement

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 6.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 6.5.1 und Ziffer Q.5.2 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 6.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Insurance Policy

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten 4.1 gere- gelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-Sachver- ständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwaltungsver- fahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:Gewäs- sern 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten beeinträch- tigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen na- türlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen voll- ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher zwischenzeit- licher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zurückzu- führen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen ökologi- schen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere ande- re natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet ent- faltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungssum- me bis zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Höhe des in der zu Grunde liegenden Deklaration angegebenen Betrages ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des BodensBo- dens: die Kosten für die erforderlichen MaßnahmenMaß- nahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegebe- nen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen zukünf- tigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken Grundstü- cken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) Vereinba- rung versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Teil I Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger not- wendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen natür- lichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanie- rungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen Res- sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen Res- sourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten geschä- digten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt Zeit- punkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung Wir- kung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" Verlus- te“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen Funktio- nen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange so- lange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden ergänzen- den Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen Rah- men der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 300.000 Euro ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Teil I Ziffern 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gemäß Teil I Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Teil I Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer besonde- rer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs Leistungs- umfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-Gutach- ter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwaltungsverfah- rens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen natürli- chen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für SanierungsmaßnahmenSanierungsmaß- nahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand Aus- gangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen Sanie- rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung Wie- derherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens Scha- dens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung Sanie- rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen Rah- men der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Umweltschadens- versicherung; 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensi- cherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliertkontrol- liert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte geschä- digte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen zu- künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für UmweltschädenUm- weltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten10.2 eintre- ten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 Ziffer 14 und Q.1515) versichert.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich einschließ- lich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichts- kosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzenzurück- versetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung Sa- nierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von ... % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest zumin- dest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge- gebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträchti- gung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer besonde- rer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)

Versicherte Kosten. a) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe Nr. 2 a) notwendigen Kosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles i) für - auch erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens für sachgerecht halten durfte und die nach objektiver Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskos- ten). Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im Rahmen öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden; ii) für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Kosten für Notverschalungen, Notverglasungen); iii) für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe Nr. 1) sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräu- mungskosten). b) Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalles (siehe Nr. 2 a) notwendi- gen Aufwendungen für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sa- chen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden dürfen. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Versicherungsfalls erteilt wurden oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. c) Der Versicherer ersetzt bis jeweils 3.000 EUR auf Erstes Risiko auch die infolge ei- nes Versicherungsfalles (siehe Nr. 2 a) notwendigen Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-für i) zusätzliche Leistungen, Sachverständigen-um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen (siehe Nr. 1) durch deren Lage verteuert (z. X. Xxxx- oder Gerüstkos- ten); ii) die Erneuerung von Anstrich, Anwalts-Malereien, Zeugen-Schriften, Verwaltungsverfahrens- Verzierungen, Lichtfilterla- cken und Gerichtskosten Q.5.1 für Folien auf versicherten Sachen (siehe Nr. 1); iii) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die Sanierung das Einsetzen von Er- satzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.); iv) die Beseitigung von Schäden an geschützten ArtenUmrahmungen, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung"Beschlägen, d.h. für SanierungsmaßnahmenMauerwerk, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall Schutz- und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur UmweltschadensversicherungAlarmeinrichtungen; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Versicherte Kosten. Hinsichtlich der Sanierungs- und Kostentragungspflichten gelten die Regelungen nach A1-4 entsprechend. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 A1-4 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten: A2-2.4.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:Gewässern (einschließlich Grundwasser) (1. ) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und/ oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; (2. ) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; (3. ) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Die Kosten für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres die Ausgleichssanierung sind in Höhe von 25% der im Rahmen der Versicherungsvertrag für die Umweltschadensversicherung vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und Jahreshöchstersatzleistung versichert, maximal jedoch in Höhe von 10.000.000 EUR. A2-2.4.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . A2-2.4.3 Die unter Ziffer Q.5.1 A2-2.4.1 und Ziffer Q.5.2 A2-2.4.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 A2-2.9.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 A2-2.9.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger notwendi- ger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen voll- ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahres- höchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensicher- stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte ge- schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 dar- stellt. 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 7.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 7.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht 7.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 7.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 7.5.1 und Ziffer Q.5.2 7.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 7.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 oder Ge- richtskosten: a) Kosten für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Das sind: • Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen Funk- tionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die zurückversetzen • Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die führt • Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich Aus- gleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder FunktionenFunk- tionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig voll- ständig entfaltet hat. "hat Zwischenzeitliche Verluste" Verluste sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen ökologische Aufgabe nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung noch nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall und sowie unsere Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 50 % der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden oder einer pauschalen Versicherungs- summe ersetzt. Dieser Gesamtbetrag von 50 % bildet zugleich die Höchster- satzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Versicherungsjahres. b) Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: Bodens Das sind die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellensicher- stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung Berücksichti- gung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-Sachver- ständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichts- kosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:; 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzenzurückver- setzen; 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungsmaßnah- men in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung Sanie- rung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig voll- ständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen Ressour- cen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen Funktio- nen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 . 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden betref- fenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 5.1 und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder GewässernGewäs- sern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd annä- hernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher zwi- schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zu- rückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung Wir- kung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von ... % der ver- einbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . A2-2.7.3 Die unter Ziffer Q.5.1 A2-2.7.1 und Ziffer Q.5.2 A2-2.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 A2-2.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-Sach- verständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Verwaltungsver- fahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten ge- schützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd annä- hernd in den Ausgangszustand zurückversetzenzurückverset- zen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder FunktionenFunktio- nen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden wer- den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher zwi- schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche „Zwischenzeit- liche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zurück- zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen natürli- chen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % der verein- barten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko Ri- siko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit Ge- sundheit mehr darstellt. Q.5.3 . A2-2.7.3 Die unter Ziffer Q.5.1 A2-2.7.1 und Ziffer Q.5.2 genannten A2-2.7.2 ge- nannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken Grund- stücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 gemäß A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 A2-2.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten I, 4.1 gere- gelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich ein- schließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-Sachverständi- gen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die 5.1.1 Die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen natür- lichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen Funkti- onen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;. 2. die 5.1.2 Die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand Um- stand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung Wiederherstel- lung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;. 3. die 5.1.3 Die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste Verlus- te natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung Sanie- rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche „Zwi- schenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zu- rückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen Maß- nahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung Sanie- rung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 . 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko Risi- ko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit Gesund- heit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Betriebs Und Berufs Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 VIII. 3.4.1 geregelten Leistungsumfangs Leis- tungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-Gut- achter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 3.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen natürli- chen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die 3.5.1.1 Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanierungsmaß- nahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten beein- trächtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die 3.5.1.2 Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungs- maßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder FunktionenFunkti- onen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die 3.5.1.3 Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen natür- lichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung noch nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 . 3.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die : 3.5.3 Sämtliche Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertVIII. 3.5 werden auf die Versi- cherungssumme angerechnet.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Photovoltaik

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 23.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd annährend in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. ; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. ; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 23.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 23.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 6.5.1 und Ziffer Q.5.2 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 6.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder GewässernGewäs- sern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten ge- schädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd annä- hernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher zwi- schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zu- rückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung Wir- kung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von ... % der vereinbar- ten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden betreffen- den Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte ge- schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen ge- genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträch- tigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . A2-2.7.3 Die unter Ziffer Q.5.1 A2-2.7.1 und Ziffer Q.5.2 A2-2.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintretenA2-2.10.2 eintre- ten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 ; 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 Ziff. 5.1 und Ziffer Q.5.2 Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 Ziff. 14 und Q.1515) versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherte Kosten. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an an a) geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder oder b) Gewässern: 1. 5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. d. h. für SanierungsmaßnahmenSanierungs- maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und/ oder beeinträchtigten beein- trächtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;, 2. 5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. d. h. für Sanierungsmaßnahmen Sanierungs- maßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/und/ oder Funktionen führt;, 3. 5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen zurückzu- führen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/und/ oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt; 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung Beeinträchti- gung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 . 5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 5.1b) und Ziffer Q.5.2 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versicherbar (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichertAbschluss einer Bodenkasko- versicherung).

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Samples: Haftpflichtversicherung