Common use of Versicherte Kosten Clause in Contracts

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten (siehe § 31) gilt § 12.5 entsprechend.

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Samples: degenia.de, degenia.de, degenia.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) Nr. 9) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) Nr. 9) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Scha- denermittlungskosten (siehe § 3183 Versicherungsvertragsgesetz) gilt § Nr. 12.5 entsprechend.

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Samples: www.sparkassenversicherung.de, www.sparkassenversicherung.de, www.sparkassenversicherung.de

Versicherte Kosten. 12.7.1 Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) Ziffer 9) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) Ziffer 9) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenabwendungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenminderungskosten (siehe § 31Ziffer 21) gilt § gelten die Ziffer 12.3, Ziffer 12.4 sowie Ziffer 12.5 entsprechend.

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Samples: www.die-vrbank.de, rsv-bedingungen.de, www.ruv.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § Abschnitt A 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § Abschnitt A 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31Abschnitt B 13) gilt § Nr. 12.5 entsprechendent- sprechend.

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Samples: www.janitos.de, www.janitos.de, www.janitos.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten ver- einbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten Kos- ten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.conceptif.de, www.conceptif.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.fv.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefalle- ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) 13 ) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) 13 ) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Scha- denermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.xxv24.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenminde- rungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 3129) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.policenwerk.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter ver- sicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der jeweils vereinbarten EntschädigungsgrenzenEntschädi- gungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-Schaden- abwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schaden- ermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) 12) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) 12) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3112) gilt § 12.5 entsprechendNr. 5 entspre- chend.

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Samples: ssl.askuma.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter versicher- ter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen tat- sächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung Ent- schädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 1, § 8) 10 ) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A 1, § 8) 10 ) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenminde- rungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.xxv24.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten EntschädigungsgrenzenEntschädi- gungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenmin- derungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31) gilt Nr. 5 entsprechend. § 12.5 entsprechend.13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke

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Samples: service.comfortplan.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 3112) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: ssl.askuma.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: hausratversicherungen.check24.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ab- schnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadener- mittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: besserberater.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen tatsäch- lich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.sparkassen-direkt.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefalle­ ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten Kos­ ten (siehe A § 8) sowie der Schadenabwendungs-Schadenabwendungs­, Schadenminderungs- Schaden­ minderungs­ und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.gev-versicherung.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten EntschädigungsgrenzenEntschädi- gungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenminde- rungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.heb.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Scha- denermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.helvetia.com

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten (siehe § 3113 DEG-VHB 2009 Abschnitt B) gilt § 12.5 entsprechend.

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Samples: degenia.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: hbfek.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) Ziffer 9.) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Be­ rücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) Zif­ fer 9.) sowie der Schadenabwendungs-Schadenabwendungs­, Schadenminderungs- Schadenminderungs­ und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31Ziffer 38.) gilt § 12.5 Ziffer 13.5 entsprechend.

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Samples: www.wgv.de

Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.

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Samples: www.huettener-versicherungsverein.de