Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten (siehe § 31) gilt § 12.5 entsprechend.
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Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) Nr. 9) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) Nr. 9) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Scha- denermittlungskosten (siehe § 3183 Versicherungsvertragsgesetz) gilt § Nr. 12.5 entsprechend.
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Versicherte Kosten. 12.7.1 Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) Ziffer 9) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) Ziffer 9) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenabwendungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenminderungskosten (siehe § 31Ziffer 21) gilt § gelten die Ziffer 12.3, Ziffer 12.4 sowie Ziffer 12.5 entsprechend.
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Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § Abschnitt A 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § Abschnitt A 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31Abschnitt B 13) gilt § Nr. 12.5 entsprechendent- sprechend.
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Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten ver- einbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten Kos- ten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefalle- ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.mvk-versicherung.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) 13 ) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) 13 ) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Scha- denermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.xxv24.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenminde- rungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 3129) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.policenwerk.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter ver- sicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der jeweils vereinbarten EntschädigungsgrenzenEntschädi- gungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-Schaden- abwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schaden- ermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) 12) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) 12) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3112) gilt § 12.5 entsprechendNr. 5 entspre- chend.
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Samples: ssl.askuma.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter versicher- ter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen tat- sächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung Ent- schädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: slp-vermittlerportal.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 1, § 8) 10 ) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A 1, § 8) 10 ) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenminde- rungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.xxv24.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten EntschädigungsgrenzenEntschädi- gungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenmin- derungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31) gilt Nr. 5 entsprechend. § 12.5 entsprechend.13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
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Samples: service.comfortplan.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 3112) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: ssl.askuma.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: hausratversicherungen.check24.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ab- schnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadener- mittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: besserberater.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen tatsäch- lich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.sparkassen-direkt.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefalle ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten Kos ten (siehe A § 8) sowie der Schadenabwendungs-Schadenabwendungs, Schadenminderungs- Schaden minderungs und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.gev-versicherung.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten EntschädigungsgrenzenEntschädi- gungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- Schadenminde- rungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.heb.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Scha- denermittlungskosten (siehe § 31) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: www.helvetia.com
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten (siehe § 3113 DEG-VHB 2009 Abschnitt B) gilt § 12.5 entsprechend.
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Samples: degenia.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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Samples: hbfek.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) Ziffer 9.) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung Be rücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) Zif fer 9.) sowie der Schadenabwendungs-Schadenabwendungs, Schadenminderungs- Schadenminderungs und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe § 31Ziffer 38.) gilt § 12.5 Ziffer 13.5 entsprechend.
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Samples: www.wgv.de
Versicherte Kosten. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe A § 8) ist der Nachweis der tatsächlich angefallenen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungs- kosten Schadenermittlungskosten (siehe B § 3113) gilt § 12.5 Nr. 5 entsprechend.
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