Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? Musterklauseln

Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. (1) Im Jahr der Beendigung der Unterbrechung a) Xxxxxxx der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung mindestens sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, als wäre der Versiche- rungsschutz nicht unterbrochen worden. b) Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung weniger als sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, wie er vor der Unter- brechung bestand. c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird gem. Ziffer 13.3 eingestuft. Ziffer 13.3 Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Im Folgejahr In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versi- cherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme minde- stens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so ein- gestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Ver- laufs.
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. Im Jahr der Übernahme a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Mo- nate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: a Bestand der Versicherungsschutz im Kalender- jahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. Im Jahr der Übernahme a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. Dies gilt nur, wenn Sie uns auf Verlangen nachweisen, dass Sie während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht, ziehen wir beim Schadenverlauf für jedes volle Kalenderjahr der Unterbrechung ein schadenfreies Jahr ab. c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf nicht. Die Einstufung erfolgt dann nach I.2. Schäden, die sich bei der Unterbrechung des Vertrags noch nicht auf die SF-Klasse ausgewirkt haben, berücksichtigen wir bei Übernahme des Scha- denverlaufs. Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung, während derer Sie nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren (I.6.3.1b), auch eine Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, gilt Folgendes: Zunächst wird die Rückstufung aufgrund des Scha- dens, danach die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung vorgenommen. I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. Im Jahr der Übernahme
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. Im Jahr der Beendigung der Unterbrechung I.6.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt: a) Beträgt die Unterbrechung in einem Kalenderjahr höchstens sechs Monate, hat die Unterbrechung keinen Einfluss auf den Schadenverlauf. Wir stufen den Vertrag in die SF- oder Schadenklasse, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, stufen wir den Vertrag in die SF- oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt. c) Beträgt die Unterbrechung mehr als 7 Jahre, stufen wir den Vertrag in die SF- oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt, sofern Sie diese nachweisen können. d) Xxxxxxx, die sich bei der Unterbrechung des Vertrags noch nicht auf die SF-Klasse ausgewirkt haben, berücksichtigen wir bei Beendigung der Unterbrechung.
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertrags- beendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt: a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zwölf Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c Beträgt die Unterbrechung mehr als zwölf Monate, aber nicht mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. Die Voraussetzungen sind, dass – uns der Vorversicherer die Vorversicherungszeit nach I.8 bestätigt. Ansonsten wird der Vertrag wie ein erstmalig abgeschlos- sener behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt. – Sie durch Einreichung einer Kopie Ihres Führerscheins nachweisen, dass Sie während des gesamten Unterbrechungszeit- raums eine Fahrerlaubnis im Sinne der Regelungen unter I.2.2.1 a zur „Führerscheinregelung“ für die vor der Unterbrechung versicherte Fahrzeugart besessen haben. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird Ihr Versicherungsvertrag für jedes weitere angefangene Kalenderjahr der Unterbrechung um eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. d Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; I.2.2.1 bleibt unberührt. Soweit bei Übernahme des Schadenverlaufs bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach I.3.5 berücksichtigt. Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, gilt Folgendes: Zunächst ist die Rückstufung aufgrund des Schadens, danach die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung vorzunehmen. I.6.3.2 Im Folgejahr nach der Übernahme In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfre...
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Sai- sonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagnis- wegfall) gilt:
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. I.6.3.1 Im Jahr der Übernahme I.6.3.1.1 Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, so berücksichtigen wir den Schadenverlauf (I.6) als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. I.6.3.1.2 Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf (I.6) bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung. I.6.3.1.3 Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf (I.6) nicht. Die Einstufung erfolgt nach I.2. Nach vorheriger Abstimmung mit uns ist eine längere Unterbrechung ohne Verlust der Schadenfrei- heitsklasse möglich, sofern uns eine Originalbescheinigung eines Vorversicherers vorgelegt wird. I.6.3.2 Im Folgejahr der Übernahme I.6.3.2.1 Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme min- destens sechs Monate, so wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so ein- gestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. I.6.3.2.2 Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weni- ger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung auch nach schadenfreiem Verlauf.
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. Im Jahr der Übernahme a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs und höchstens zwölf Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c Beträgt die Unterbrechung mehr als zwölf Monate, ziehen wir beim Schadenverlauf für jedes weitere angefangene Kalenderjahr seit d Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?. Im Jahr der Übernahme a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht un- terbrochen worden.