Zahnärztliche Heilbehandlung Musterklauseln

Zahnärztliche Heilbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt für
Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln; Für Psychotherapie, höchstens jedoch bis zur 30. Therapiesitzung pro Kalenderjahr; Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen, Hörgeräte, Krankenfahrstühle sowie Arm-, Hand-, Bein-, Fuß- prothesen, Epithesen und künstliche Augen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Da- bei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit ent- weder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) besteht ab dem 15. Lebensjahr eine Begrenzung bis zu einem Rechnungsbetrag von 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr besteht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von drei Jahren bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr erstattet. Bei Krankenfahrstühlen beträgt der erstattungsfähige Betrag 2.000,– Euro innerhalb von 24 Monaten. Für Arm-, Hand-, Bein- und Fußprothesen und Epithesen sowie für künstliche Augen werden innerhalb von 24 Monaten bis zu 7.000,– Euro erstattet. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapie...
Zahnärztliche Heilbehandlung. Unter Berücksichtigung der Zahnstaffel nach Nr. 3.5.4 werden die erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt für
Zahnärztliche Heilbehandlung. Übersicht zahnärztliche Heilbehandlung Detaillierte Leistungsbeschreibungen zahnärztliche Heilbehandlung
Zahnärztliche Heilbehandlung. Bei einer zahnärztlichen Behandlung im Ausland erstattet die Gesellschaft nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse bis zu 100 % der verbleibenden Kosten:
Zahnärztliche Heilbehandlung. Zahnärztliche / Kieferchirurgische Heilbehandlung - Zahnbehandlung zu 100% bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal € 500,- pro Versicherungsjahr (12 Monate) - Zahnersatzkosten zu 75%, max. € 2.000,- in 2 Versicherungsjahren nach 8 Monaten Wartezeit
Zahnärztliche Heilbehandlung a) schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllung in einfacher Ausführung
Zahnärztliche Heilbehandlung. Für die Ziffern 3.2 bis 3.6 gelten pro versicherte Person und Versicherungsjahr folgende Erstattungs- höchstbeträge (Zahnstaffel): Der Selbstbehalt beträgt je Kalenderjahr und ver- sicherte Person: Alter 0-15 450 € 900 € ab Alter 16 450 € 900 € Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
Zahnärztliche Heilbehandlung. Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnersatz, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet. Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückenglieder, Onlays, Implantaten, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen, Reparaturen. - Geleistet wird für die erstattungsfähigen Aufwendungen, • Im Tarif 725 höchstens 20 % der Gesamtaufwendungen für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, bis 5.000 EUR je versicherte Person und Versicherungsjahr (§ 13 Teil II Ziff. 2 AVB 2009); • Im Tarif 726 höchstens 10 % der Gesamtaufwendungen für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, bis zu 2.500 EUR je versicherte Person und Versicherungsjahr (§ 13 Teil II Ziff. 2 AVB 2009). - Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen werden dem Versicherungsjahr zugeordnet, in dem der Zahnarzt die angefertigten Materialien eingliedert. - Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4 Quartal des Kalenderjahres auf 75 % bzw. 50 % bzw. 25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.
Zahnärztliche Heilbehandlung. Die folgenden Aufwendungen für: schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbe- reich, Zahnfüllung mit plastischem Material ersetzen wir zu 100%. Außerdem ersetzen wir die folgenden Aufwendungen für: