Zugmaschinen. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
Zugmaschinen. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von land- wirtschaftlichen Zugmaschinen. Anhang 5: Sonderbedingung Arbeitsrisiko
1 Sofern das im Versicherungsschein benannte Fahrzeug zur Leistung von Arbeit in gewerblicher Art und Weise verwandt wird, erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz zusätzlich nach den folgenden Bestimmungen auch auf die ge- setzliche Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeugs zur Leistung von Arbeit.
2 Mitversichert im Sinne von A.1.2 sind auch Personen, die
a) das Fahrzeug zum Zwecke der Arbeitsleistung unmittelbar bedienen;
b) eine einweisende Tätigkeit ausüben, wenn sie dem Betrieb des Versiche- rungsnehmers angehören.
3 Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
a) Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Senkungen von Grundstücken, durch Erdrutschungen und durch Erschütterungen infolge von Rammarbeiten, soweit der Sachschaden an dem Baugrundstück selbst oder an den darauf be- findlichen Gebäuden oder Anlagen entsteht;
b) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die der Versiche- rungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind;
c) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Be- und Entladen, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind;
d) Haftpflichtansprüche aus Sach- und Vermögensschäden an Erdleitungen (Ka- beln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Lei- tungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden bei Verwendung des Fahrzeugs zur Leistung von Arbeiten irgendwelcher Art (dieses Risiko kann durch eine besondere Ver- sicherung abgedeckt werden). Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestell- ten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versiche- rungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungs- vertrag etwa mitversicherten Personen. Die...
Zugmaschinen. Verwendungsarten für Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen
Zugmaschinen. BESONDERE BEDINGUNGEN XXX XXX XXXXX-XXXXX XXX XXX 00 BESONDERE XXXXXXXXXXX FÜR DEN EXKLUSIVSCHUTZ XX XXXXXXX-XXXXX XXX XXX 00 - 00 BESONDERE BEDINGUNGEN XXX XXX XXXXXXXX-XXXXX 00 BEDINGUNGEN FÜR DIE KFZ-VERSICHERUNG VON UMWELTSCHÄDEN (KFZ-USV) 33 - 34 INHALTSVERZEICHNIS SEITE PRODUKTINFORMATIONSBLATT DER BADISCHEN RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG AG NACH § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 35 WICHTIGE ANZEIGENPFLICHTEN 36 VORTEILE IHRER RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG AUF EINEN BLICK 37 INFORMATION ZU IHRER RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG GEMÄß § 1 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 38 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG (ARB 2010) 39- 47 KLAUSELN 48- 49 SONDERBEDINGUNGEN 50- 53 MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG 54 PRODUKTINFORMATIONSBLATT ZU IHRER KRAFTFAHRTVERSICHERUNG GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONS- PFLICHTENVERORDNUNG
1. UM WELCHE ART DER VERSICHERUNG HANDELT ES SICH?
Zugmaschinen. B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D F1P313 X
Zugmaschinen. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwie- gend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen. Nur so lassen sich Ver- tragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln und bieten zudem einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver- fahren. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Erhebung, Verar- beitung (z. B. Speichern und Übermitteln) und Nutzung von perso- nenbezogenen Daten. Nach dem BDSG ist die Erhebung, Verarbei- tung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG unterscheidet dabei allgemeine personenbezogene Daten, wie z. B. Name, Adresse, etc. und besondere personenbezogene Daten, wie z. B. Gesund- heitsdaten. Das BDSG selbst erlaubt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten stets, wenn es für die Begründung, Durch- führung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsge- schäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforder- lich ist oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der ver- antwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Gesundheitsdaten ist nach dem BDSG u. a. zulässig, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Daneben regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Erhe- bung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten über den Betroffenen, d.h. den Versicherungsnehmer bzw. die zu versichernde Person. Die Erhebung solcher Daten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflege- heimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden nach zuvor erteilter Einwilligung und Unterrichtung des Betroffenen erfolgen, sofern diese Erhebung für...
Zugmaschinen. Aufbauart des Fahrzeugs
Zugmaschinen. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungs- vertrags folgende Versicherungsarten: - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) - Kaskoversicherung (A.2) - Kfz-Unfallversicherung (A.3) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Ver- träge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entneh- men, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen ha- ben. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen.
Zugmaschinen. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Auf- liegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftli- chen Zugmaschinen. Diese Besonderen Bedingungen gelten nur, soweit die Zusatzversi- cherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden bei Nutz- fahrzeugen vereinbart wurde. Ob diese Zusatzversicherung verein- bart wurde, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Zugmaschinen. K 6 7.2012