Common use of Übergangsbestimmung Clause in Contracts

Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Be- achtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechts- lage angepasst werden können.

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Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen Fragestellun- gen der Sicherung der Meinungsvielfalt in im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter Veran- stalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher verwaltungsverfah- rensrechtlicher Regelungen unter Be- achtung Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechts- lage Rechtslage angepasst werden können.

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Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung Si- cherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung Anforde- rung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten Landesme- dienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher verwaltungsver- fahrensrechtlicher Regelungen unter Be- achtung Beachtung der Interessen In- teressen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen Maßnah- men nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechts- lage Rechtslage angepasst werden könnenkön- nen.

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Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher verwaltungsverfah- rensrechtlicher Regelungen unter Be- achtung Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellensicherzu- stellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechts- lage Rechtslage angepasst werden können.

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Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen Frage- stellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung Veran- staltung von Fernsehprogram- men Fernsehprogrammen die vorhandenen vor- handenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten Landesmedien- anstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher verwaltungs- verfahrensrechtlicher Regelungen unter Be- achtung Beach- tung der Interessen der Beteiligten sicherzustellensicherzu- stellen, dass Maßnahmen nach diesem StaatsvertragXxxxxx- vertrag, die auf- grund aufgrund von Daten nach Satz 1 l ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechts- lage Rechtslage angepasst werden können.

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Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Be- achtung Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechts- lage Rechtslage angepasst werden können.

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Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen Fragestellun- gen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang Zusam- menhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter Veranstal- ter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher verwaltungsverfahrens- rechtlicher Regelungen unter Be- achtung Beachtung der Interessen Inte- ressen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen Maß- nahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile nach § 27 ergebende erge- bende Sach- und Rechts- lage Rechtslage angepasst werden können.

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Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen Fragestellun- gen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang Zusam- menhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter Veranstal- ter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher verwaltungsverfahrens- rechtlicher Regelungen unter Be- achtung Beachtung der Interessen Inter- essen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen Maß- nahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile Zuschaueranteile nach § 27 ergebende erge- bende Sach- und Rechts- lage Rechtslage angepasst werden können.

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