Common use of Übertragung Clause in Contracts

Übertragung. 28.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- hen. 28.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- hen, an der die BKW AG direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Übertragung. 28.1 29.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- hen. 28.2 29.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 29.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- hen, an der die BKW AG AEK direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt be- teiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übertragung. 28.1 29.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- hen. 28.2 29.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 29.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- hen, an der die BKW AG Leistungserbringerin direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliertkon- trolliert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions

Übertragung. 28.1 29.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- hen. 28.2 29.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 29.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- hen, an der die BKW AG ISP direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt be- teiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: General Terms and Conditions

Übertragung. 28.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche sämtli- che Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- henentstehen. 28.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ hinrei- chende Gewähr für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft Gruppengesell- schaft ist eine Gesellschaft zu verste- henverstehen, an der die BKW AG b+s direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliertkon- trolliert.

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Samples: General Terms and Conditions

Übertragung. 28.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern Rechtsnach- folgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig ge- genseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser die- ser Pflicht entste- henentstehen. 28.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen ande- ren Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert ver- weigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ hin- reichende Gewähr für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen VertragsparteiVertrags- partei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- henverstehen, an der die BKW AG AEKBT direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen It Leistungen

Übertragung. 28.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- hen. 28.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- hen, an der die BKW AG AEKBT direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: General Terms and Conditions

Übertragung. 28.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien Vertragspar- teien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- henentstehen. 28.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ Gewähr für die einwandfreie ein- wandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen ande- ren Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- henverstehen, an der die BKW AG direkt ISP di- rekt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: General Terms and Conditions

Übertragung. 28.1 29.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- hen. 28.2 29.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 29.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- hen, an der die BKW AG AEKBT direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: General Terms and Conditions

Übertragung. 28.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien Vertragspar- teien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entste- henentstehen. 28.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Partei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Ge- währ Gewähr für die einwandfreie ein- wandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 28.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW AG bedarf es keiner Zustimmung der anderen ande- ren Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verste- henverstehen, an der die BKW AG direkt AEK di- rekt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.

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Samples: General Terms and Conditions