Common use of Allgemeine Geschäftsbedingungen Clause in Contracts

Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte Dritte 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 (nachfolgend “Pharmaplan”), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. im Zusammenhang mit der Teilnahme am electronic cash/girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft, als Anbieter weiterer Lösungen für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokarten, in Form der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals (nachfolgend „POS- Terminals“) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriften. VU können nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss an. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt sind, sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwenden. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der VU vor, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.3 Pharmaplan ist berechtigt, die AGB sowie BeGB und Servicegebühren zu ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 1.5 Pharmaplan bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (nachfolgend „PAYONE“) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- Terminals, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals handelt. 1.6 Führen geänderte Anforderungen in der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1 Grundlegende Bestimmungen (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie mit uns als Anbieter (Röth & Beck GbR) über die Internetseite xxx.xxxx-xxxx.xx schließen. Gegenstand Soweit nicht anders vereinbart, wird der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte DritteEinbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen. 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen (2) Verbraucher im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. § 2 Registrierung als Nutzer § 3 Zustandekommen des Vertrages (nachfolgend “Pharmaplan”)1) Wir stellen Ihnen Internet-Dienstleistungen, betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb insbesondere Webhosting, Serverhosting und erbringt gegenüber Domains, zur Verfügung. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem von Ihnen gebuchten Leistungspaket und der hierzu auf unserer Internetseite angegebenen Leistungsbeschreibung. (2) Bereits mit dem Einstellen des Angebots zum Aufladen von Guthaben im Kundenbereich (Login) unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. (3) Bereits mit dem Einstellen des jeweiligen Internet-Dienstleistungsangebots auf unserer Internetseite unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu den angeschlossenen Vertragsunternehmen in der Leistungsbeschreibung angegebenen Bedingungen. (nachfolgend „VU“4) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Teilnahme am electronic cash/girocardEmpfang der E-System Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird. § 4 Leistungserbringung bei Aufladen von Guthaben (1) Die Leistungserbringung (Freischaltung des bestellten Guthabens) erfolgt unverzüglich nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung. (2) Auf Basis des GwG (Geldwäschegesetzes) erfolgt keine Auszahlung von Guthaben / Restguthaben. Das aufgeladene Guthaben kann ausschließlich für die Buchung unserer Internet-Dienstleistungen genutzt werden. § 5 Nutzung der deutschen KreditwirtschaftSpenden Funktion (1) Spenden kann jede juristische Person, als Anbieter weiterer Lösungen welche einen Spendenlink des Spendenempfängers erhalten hat. Der Kunde hat die Möglichkeit Guthaben anderen Leistungsempfängern des Anbieters zu spenden (Spendenempfänger), insofern der gewünschte Spendenbetrag nicht die Gesamtsumme aller Aufladungen übersteigt und Guthaben in Höhe des Spendenbetrags zur Verfügung steht. Hierzu kann der Spendenempfänger einen sogenannten Spendenlink generieren, worüber Dritte durch Angabe eines Spendenbetrages und die Zahlungsschnittstelle eine Spende durch Klicken auf den Button "Spende senden" auslösen können. § 6 Leistungserbringung bei Webhosting und Serverhosting, Pflichten (1) Unsere Leistungspflichten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Webhosting- oder Serverhosting-Angebots. (2) Soweit wir Ihnen im Rahmen des Serverhostings volle und alleinige Administrationsrechte auf den bereitgestellten Servern einräumen, sind Sie ausschließlich und allein für bargeldloses Bezahlen beispielsweise die Verwaltung und Sicherheit Ihres Servers verantwortlich. (3) Soweit wir Programme bereitstellen, erhalten Sie für den Zeitraum der Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der bereitgestellten Programme. Sie sind verpflichtet, die jeweiligen Lizenzbestimmungen einzuhalten. (4) Sie sind ferner verpflichtet, Ihren Server so einzurichten und zu verwalten, dass die Sicherheit, (5) Sie haben keinen Anspruch darauf, dass dem Server dieselbe IP-Adresse für die gesamte Vertragslaufzeit zugewiesen wird. Wir behalten uns vor, diese bei technischer oder rechtlicher Notwendigkeit zu ändern und Ihnen in diesem Zusammenhang eine neue IP-Adresse zuzuteilen. (6) Wir behalten uns vor, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen und Ihnen die sich hieraus möglicherweise ergebenden zusätzlichen Anforderungen an die von Ihnen auf unseren Servern abgelegten Inhalte rechtzeitig mitzuteilen. Wir verpflichten uns, solche Anpassungen nur in einem für Sie zumutbaren Rahmen und unter Berücksichtigung Ihrer Interessen vorzunehmen. (7) Wir erbringen unsere Leistungen mit Girokarteneiner Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel, in Form soweit im jeweiligen Leistungsangebot keine andere Verfügbarkeit ausgewiesen ist. Ausfallzeiten aufgrund von regelmäßiger oder sporadischer Wartung sind hierin eingeschlossen. § 7 Domainverwaltung (1) Bei der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals (nachfolgend „POS- Terminals“) Verschaffung und/oder sonstiger Produkte oder Pflege von Domains werden wir zwischen Ihnen und den Vergabestellen lediglich als Forderungsankäufer Vermittler tätig. Wir schulden dabei die Erstellung und Übermittlung eines nach den Vorgaben der jeweiligen Registrierungsstelle (z.B. der Denic eG) vollständig ausgefüllten Antrages auf Anmeldung der von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriften. VU können nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss anIhnen gewünschten Domains. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“2) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt sind, Wir sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwenden. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der VU vor, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.3 Pharmaplan ist berechtigt, die AGB sowie BeGB Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der vereinbarten Entgelte nach Ziffer 5. unserer Kundeninformationen (Teil II) vorzunehmen. Ebenso können wir nach Kündigung des Vertrages die Freigabe der Domain solange verweigern, bis Sie alle Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag uns gegenüber erfüllt haben. (3) Erteilen Sie bei Vertragsbeendigung keine klare Weisung zur Übertragung oder Löschung der Domain, können wir die Domain nach Vertragsende und Servicegebühren zu ändernAblauf einer angemessenen Frist an die zuständige Vergabestelle zurückgeben oder löschen lassen. Änderungen gelten als vom VU genehmigtGleiches gilt, wenn eine Freigabe der Domain von uns gem. § 6 Abs. 2 der AGB verweigert werden kann. § 8 Weitere Pflichten Ihrerseits (1) Sie haben uns über jede Änderung der für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten unverzüglich zu informieren. Passwörter und sonstige Zugangsdaten sind streng geheim zu halten. (2) Sie sind verpflichtet, Ihre Domain und die darunter abrufbaren Inhalte so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung unserer Server z.B. durch Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. (3) Sie gewährleisten, dass Ihre Domains und die darunter abrufbaren Inhalte nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Das betrifft insbesondere die rechtlichen Regelungen zur Anbieterkennung, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte, Fernabsatzrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht und Datenschutzrecht. (4) Sie haben Sicherungskopien von allen Daten, die Sie auf unsere Server überspielen, auf gesonderten Datenträgern selbst zu erstellen. Wir sind für die Erstellung von Datensicherungskopien nicht verantwortlich. Im Falle eines Datenverlustes werden Sie die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf unsere Server übertragen. (5) Sie werden darauf achten, dass das vereinbarte Datentransfervolumen (Traffic) nicht überschritten wird. Wir behalten uns vor, Überschreitungen des vereinbarten Datentransfervolumens entsprechend der aktuellen Preisliste Ihnen gegenüber gesondert abzurechnen. § 9 Vertragslaufzeit, Kündigung (1) Der zwischen Ihnen und uns geschlossene Vertrag („Prepaid“-Vertrag) hat eine unbestimmte Laufzeit. Die Zahlung erfolgt durch Sie jeweils im Voraus für die von Ihnen gewünschte Prepaid-Periode. Erfolgt keine weitere Vorauszahlung bis zum Ablauf der jeweiligen Prepaid-Periode, endet der Vertrag mit Ablauf der Prepaid-Periode; einer zusätzlichen Kündigung durch Sie bedarf es nach Mitteilung nicht. (2) Der Vertrag kann durch uns mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der jeweiligen Prepaid-Periode in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb (z.B. per E-Mail) gekündigt werden. Gegebenenfalls von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; Ihnen im Voraus bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschuldenunverzüglich zurückerstattet. 1.5 Pharmaplan bzw(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH § 10 Zurückbehaltungsrecht § 11 Rechtswahl (nachfolgend „PAYONE“1) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllenEs gilt deutsches Recht. Dies Bei Verbrauchern gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- Terminalsdiese Rechtswahl nur, soweit es sich bei diesen hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht um gebrauchte POS-Terminals handeltentzogen wird (Günstigkeitsprinzip). 1.6 Führen geänderte Anforderungen in der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung (2) Die Bestimmungen des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassenUN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gelten zudem die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Stand: 12/2016 Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Zentralverband Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler darf grundsätzlich ein Gebrauchtfahrzeug für einen privaten Ver- käufer/Fahrzeugeigentümer unter Ausschluss der Sachmangelhaftung an einen Verbraucher vermitteln. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 175/04) erforderlich, dass das Agenturgeschäft nicht missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorlie- gendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern (Schein- oder Umgehungsgeschäft). Ein derartiges Eigengeschäft würde dann vorliegen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Kraft- fahrzeughändler als eigentlicher Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob der Kraftfahrzeughändler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeu- geigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Ein Eigengeschäft des Vermittlers und damit ein unzulässiger Ausschluss der Sachmangelhaftung wäre z.B. dann gegeben, wenn das Fahrzeug, dass der Händler „im Kundenauftrag“ weiterveräußert, dergestalt in Zahlung genommen wird, dass der Händler dem Fahrzeugeigentümer einen bestimmten Mindestver- kaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug stundet. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer/Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs des Fahrzeugs tragen soll und ein Ausschluss der Sachmangelhaftung damit zulässig ist, sind z.B.: Bezeichnung als Vermittlervertrag. Für den Käufer muss deutlich erkennbar sein, dass nicht der Ver- mittler, sondern der Fahrzeugeigentümer der Verkäufer des Fahrzeugs ist (Transparenz). Regelungen über Ansprüche des Agenten gegenüber dem Privatverkäufer auf Provisionen, Standgeld, Fahrzeugüberführung und Versicherung Abweichungen vom geplanten Verkaufspreis sind nur nach Rücksprache mit dem Fahrzeugeigentümer möglich. Keine Regelung über eine Einstandspflicht für einen Mindestpreis (s.o.) Bitte achten Sie darauf, dass bei dem Verkauf des Fahrzeugs nicht fälschlicherweise Ihre Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen verwendet werden! Nicht Sie, sondern der Fahrzeugeigentümer ist Vertragspartei! Als Verbraucher hat der Fahrzeugeigentümer grundsätzlich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Formular „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Einschaltung ei- nes Vermittlers“ sieht daher auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Das Formular „Vollmacht zum Verkauf eines privaten Kraftfahrzeugs“ dient Ihrer Legitimation gegenüber dem Kunden. (Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)) Zwischen der Firma (als Vermittler und Auftragnehmer) und Herrn / Frau (als Verkäufer und Auftraggeber) Name, Vorname Straße Tel.-Nr. / Fax PLZ, Ort E-Mail wird unter den nachfolgenden Bedingungen folgender Vertrag geschlossen 1. Gegenstand der Allgemeinen GeschäftsbedingungenDer Vermittler wird beauftragt und ermächtigt, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte Dritte 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München Namen und für Rechnung des Auftraggebers das diesem gehörende, nachfolgend beschriebene Fahrzeug unter HRA 94361 (nachfolgend “Pharmaplan”), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb Ausschluss der Sachmangelhaftung zu verkaufen und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. im Zusammenhang mit der Teilnahme am electronic cash/girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft, als Anbieter weiterer Lösungen für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokarten, in Form der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals (nachfolgend „POS- Terminals“) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriften. VU können nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss anzu übereignen. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt sind, sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwenden. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der VU vor, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.3 Pharmaplan ist berechtigt, die AGB sowie BeGB und Servicegebühren zu ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten2. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes VerschuldenFahrzeug wird am an den Vermittler übergeben. 1.5 Pharmaplan bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (nachfolgend „PAYONE“) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- Terminals, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals handelt. 1.6 Führen geänderte Anforderungen in der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1 Grundlegende Bestimmungen (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie mit uns als Anbieter (Dartpoint GmbH) über die Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx schließen. Gegenstand Soweit nicht anders vereinbart, wird der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte DritteEinbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen. 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen (2) Verbraucher im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. § 2 Zustandekommen des Vertrages (nachfolgend “Pharmaplan”1) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren . (2) Bereits mit dem Einstellen des jeweiligen Produkts auf unserer Internetseite unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über das Online-Warenkorbsystem zu den in der Artikelbeschreibung angegebenen Bedingungen. (3) Der Vertrag kommt über das Online-Warenkorbsystem wie folgt zustande: (4) Ihre Anfragen zur Erstellung eines Angebotes sind für Sie unverbindlich. Wir unterbreiten Ihnen hierzu ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb welches Sie innerhalb von 5 Tagen (soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist ausgewiesen ist) annehmen können. (5) Die Abwicklung der Bestellung und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. Übermittlung aller im Zusammenhang mit der Teilnahme am electronic cash/girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft, als Anbieter weiterer Lösungen für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokarten, dem § 3 Besondere Vereinbarungen zu angebotenen Zahlungsarten (1) Zahlung über Klarna Sofortüberweisung: Verfügbar in Form der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals (nachfolgend „POS- Terminals“) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriften. VU können nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss an. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt sind, sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwendenDeutschland. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen Belastung Ihres Xxxxxx erfolgt unmittelbar nach Abgabe der VU vorBestellung. § 4 Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.Eigentumsvorbehalt 1.3 Pharmaplan ist berechtigt, die AGB sowie BeGB und Servicegebühren zu ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 1.5 Pharmaplan bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (nachfolgend „PAYONE“1) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- TerminalsEin Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. 1.6 Führen geänderte Anforderungen (2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. § 5 Gewährleistung (1) Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte. (2) Soweit Sie vor Abgabe der Vertragserklärung durch uns darüber in Kenntnis gesetzt werden und dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde, sind bei gebrauchten Waren die Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn sich der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während Mangel erst nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der VertragslaufzeitWare zeigt. Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware, können die Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht: (3) Als Verbraucher werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. KostenSie gebeten, die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. (4) Soweit ein Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, gilt die Abweichung nur dann als vereinbart, wenn Sie vor Abgabe der Vertragserklärung durch uns über selbige in Kenntnis gesetzt wurden und die Abweichung ausdrücklich und gesondert zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. § 6 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). (2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit Sie nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU haben oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zusammenhang hiermit entstehenZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist auch das VU verpflichtetGericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassenbleibt hiervon unberührt. (3) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1 Grundlegende Bestimmungen (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie mit uns als Anbieter (Musikhaus Kirstein GmbH) über die Internetseite xxx.xxxxxxxx.xx schließen. Gegenstand Soweit nicht anders vereinbart, wird der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte DritteEinbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen. 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen (2) Verbraucher im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. § 2 Zustandekommen des Vertrages (nachfolgend “Pharmaplan”1) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren . (2) Bereits mit dem Einstellen des jeweiligen Produkts auf unserer Internetseite unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über das Online-Warenkorbsystem zu den in der Artikelbeschreibung angegebenen Bedingungen. (3) Der Vertrag kommt über das Online-Warenkorbsystem wie folgt zustande: (4) Ihre Anfragen zur Erstellung eines Angebotes sind für Sie unverbindlich. Wir unterbreiten Ihnen hierzu ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb welches Sie innerhalb von 5 Tagen (soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist ausgewiesen ist) annehmen können. (5) Die Abwicklung der Bestellung und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Teilnahme am electronic cash/girocardEmpfang der E-System der deutschen Kreditwirtschaft, als Anbieter weiterer Lösungen für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokarten, Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird. § 3 Besondere Vereinbarungen zu angebotenen Zahlungsarten (1) Zahlung über Klarna Sofortüberweisung: Verfügbar in Form der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals (nachfolgend „POS- Terminals“) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriften. VU können nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss an. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU Deutschland und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt sind, sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwendenÖsterreich. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen Belastung Ihres Xxxxxx erfolgt unmittelbar nach Abgabe der VU vorBestellung. Lastschrift: Die Abbuchung erfolgt nach Versand der Ware. Der Zeitpunkt wird Ihnen per E-Mail mitgeteilt. § 4 Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.Eigentumsvorbehalt 1.3 Pharmaplan ist berechtigt, die AGB sowie BeGB und Servicegebühren zu ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 1.5 Pharmaplan bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (nachfolgend „PAYONE“1) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- TerminalsEin Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. 1.6 Führen geänderte Anforderungen (2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. (3) Sind Sie Unternehmer, gilt ergänzend Folgendes: a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. b) Sie können die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung Höhe des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. KostenRechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Sie sind weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behalten wir uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen. c) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Zusammenhang hiermit Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. d) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. (1) Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte. (2) Soweit Sie vor Abgabe der Vertragserklärung durch uns darüber in Kenntnis gesetzt werden und dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde, sind bei gebrauchten Waren die Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn sich der Mangel erst nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware zeigt. Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware, können die Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht: (3) Als Verbraucher werden Sie gebeten, die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. (4) Soweit ein Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, gilt die Abweichung nur dann als vereinbart, wenn Sie vor Abgabe der Vertragserklärung durch uns über selbige in Kenntnis gesetzt wurden und die Abweichung ausdrücklich und gesondert zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. (5) Soweit Sie Unternehmer sind, gilt abweichend von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen: a) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers. b) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Xxxx Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, können nach billigem Ermessen sofern die Verbringung nicht dem VU in Rechnung gestellt werdenbestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. c) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht: § 6 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Es gilt deutsches Recht. Bei Änderungen Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Zulassungsbedingungen durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). (2) Erfüllungsort für Terminals alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist das VU verpflichtetunser Sitz, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassen.soweit Sie nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1 Grundlegende Bestimmungen (1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte Dritte 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing die Sie mit uns als Anbieter (SPIEL-PREIS GmbH & Co. KG) über die Internetseite xxxxxxxxx-xxxxx.xx schließen. Soweit nicht anders vereinbart, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen. (2) Verbraucher im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. § 2 Zustandekommen des Vertrages (nachfolgend “Pharmaplan”1) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren. (2) Bereits mit dem Einstellen des jeweiligen Produkts auf unserer Internetseite unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über das Online- Warenkorbsystem zu den in der Artikelbeschreibung angegebenen Bedingungen. (3) Der Vertrag kommt über das Online-Warenkorbsystem wie folgt zustande: (4) Ihre Anfragen zur Erstellung eines Angebotes sind für Sie unverbindlich. Wir unterbreiten Ihnen hierzu ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb welches Sie innerhalb von 5 Tagen (soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist ausgewiesen ist) annehmen können. (5) Die Abwicklung der Bestellung und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. Übermittlung aller im Zusammenhang mit der Teilnahme am electronic cash/girocarddem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-System der deutschen KreditwirtschaftMail zum Teil automatisiert. Sie haben § 3 Besondere Vereinbarungen zu angebotenen Zahlungsarten (1)Zahlung über Klarna § 4 Zurückbehaltungsrecht, als Anbieter weiterer Lösungen für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokarten, in Form der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals Eigentumsvorbehalt (nachfolgend „POS- Terminals“1) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriften. VU Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss an. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt sind, sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwenden. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der VU vor, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.3 Pharmaplan ist berechtigt, die AGB sowie BeGB und Servicegebühren zu ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 1.5 Pharmaplan bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (nachfolgend „PAYONE“) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- Terminalsausüben, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. 1.6 Führen geänderte Anforderungen in der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1Für den gesamten Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Gegenstand Bei Nutzung des Online-Bankings zur Abfrage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte DritteUmsätze und des Saldos der Karte gelten ergänzend die „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ der Bank. 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen Die im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 Kartenantrag genannte Firma stellt ihrem Mitarbeiter als Karteninhaber die Firmenkreditkarte der DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Xxxxx xxx Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx (nachfolgend “Pharmaplan”„Herausgeber“ genannt), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen vertreten durch die im Kartenantrag genannte Bank (nachfolgend „VU“„Bank“ genannt) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. ausschließlich für geschäftlich oder dienstlich veranlasste Aufwendungen gemäß den firmeninternen Vorgaben (z.B. Reisekostenordnung, Beschaffungsvorhaben, Kompetenzordnung, Vollmacht) zur Verfügung. Die Nutzung für private Zwecke ist nicht gestattet. Mit der Unterzeichnung des Antrags erteilt die Firma dem Karteninhaber die Vollmacht, die Firmenkreditkarte und die dazugehörige persönliche Geheimzahl (PIN) im Zusammenhang Namen der Firma entgegenzunehmen, über das Firmenkonto in Höhe des Zahlungsrahmens der Karte gemäß den Ziffern 1.2 und 3 auf Rechnung der Firma zu verfügen und die den Kartenvertrag betreffenden Erklärungen – wie unter Ziffer 5.5 bis 5.7 geregelt – mit der Teilnahme am electronic cash/girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft, als Anbieter weiterer Lösungen Wirkung auch für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokarten, in Form der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals (nachfolgend „POS- Terminals“) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriften. VU können nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss andie Firma abzugeben und entgegenzunehmen. 1.2 Mit der Firmenkreditkarte kann der Karteninhaber während der Gültigkeitsdauer der Karte im In- und als weitere Leistung auch im Ausland im Visa-bzw. Mastercard-Verbund 1.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU Kartenakzeptanzstellen sowie die Kreditinstitute, die Geldautomaten und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die bargeldauszahlenden Stellen (nachfolgend „AGB“nachfolgend 1.4 Soweit mit Firmenkreditkarte Zusatzleistungen (z.B. Versicherungsleistungen) und den Besonderen Geschäftsbedingungen oder Funktionen (nachfolgend „BeGB“z.B. Bonusprogramme) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt verbunden sind, sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwenden. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der VU vor, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.3 Pharmaplan ist berechtigtdiese den jeweils aktuellen Informationsbroschüren zu entnehmen, die AGB sowie BeGB dem Karteninhaber zugesandt werden. Für Zusatzleistungen und Servicegebühren zu ändern. Änderungen Funktionen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschuldenderen jeweilige allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.5 Pharmaplan Sofern der Karteninhaber von der Firma gemäß separater Vereinbarung mit der Bank die Vollmacht erhält, das Online-Banking und die Banking-App der Bank zur Abfrage der Umsatzinformationen und des aktuellen Saldos der Firmenkreditkarte zu nutzen, kann diese als physische Karte und – sofern von der Bank über die Banking-App angeboten – zusätzlich als digitale Karte (Token) auf einem NFC-fähigen (NFC = Near Field Communication/Nahfeldkommunikation) mobilen Endgerät zum kontaktlosen Bezahlen (vgl. Ziffer 3.1) ausgegeben werden. Die physische bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (digitale Firmenkreditkarte wird nachfolgend „PAYONE“) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichertkurz „Karte“ genannt, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- Terminals, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals handeltwomit auch mehrere Karten gemeint sein können. 1.6 Führen geänderte Anforderungen in Für die BusinessCard Basic stehen der 1.7 Wird die Karte inaktiv versendet, ist dies dem Übersendungsschreiben zu entnehmen. Eine inaktive Karte muss nach Erhalt und vor der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften ersten Kartennutzung telefonisch aktiviert werden, um alle Funktionen der Karte nutzen zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassenkönnen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1 - Geltung der Bedingungen §2 - Angebote und Vertragsabschlüsse 1. Gegenstand In Prospekten, Anzeigen, u.ä. enthaltene Angaben sind nicht als Angebote zu qualifizieren, sondern lediglich als sogenannte Aufforderung zur Abgabe eines Ange- botes. Sie sind daher unverbindlich und freibleibend. 2. An Angebote hält sich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte DritteUnternehmer 2 Monate ab dem Datum des Angebotes gebunden. 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing 3. Ein Vertragsschluß kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Rößner Maschinenbau GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxbeim Geschäfts- partner zustande. 4. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 (nachfolgend “Pharmaplan”), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) Dienstleistungen/Lieferungen u. a. Sämtliche dem Geschäftspartner von der Rößner Maschinenbau GmbH im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen oder einem Vertragsschluß überlassenen Dokumente wie Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Kosten- voranschläge, etc. (in jeglicher, insbesondere auch elektronischer Form) dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden, außer Sie sind offensichtlich zur Weitergabe oder für die Öffentlichkeit bestimmt, wie etwa Prospekte der Teilnahme am electronic cash/girocard-System Rößner Maschinenbau GmbH. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurück- zugeben. Verletzungen dieser Verpflichtung durch den Geschäftspartner begründen eine Schadensersatzpflicht. 1. Preise verstehen sich zuzüglich der deutschen Kreditwirtschaftgesetzlichen Mehrwertsteuer, die bei Rechnungsstellung gesondert auszuweisen ist. Die Preise verstehen sich des weiteren grundsätzlich, nämlich im Fall des § 4 Abs. 1 dieser allgemeinen Geschäftsbeding- ungen, ohne die etwaig anfallenden Kosten für Verpackung und Fracht. 2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferdatum mehr als Anbieter weiterer Lösungen vier Monate liegen, kann die Rößner Maschinenbau GmbH bezüglich des vertraglich vereinbarten Preises einseitig eine Kostenerhöhung festsetzen, sofern die Einkaufspreise der Lieferanten der Rößner Maschinenbau GmbH für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokartendie Materialien, die für die vertragsgegenständliche Leistung benötigt werden, in Form dem in Satz 1 erwähnten Zeitraum gestiegen sind. Dabei hat die Rößner Maschinenbau GmbH dem Geschäftspartner die Ursprungskalkulation und die Kalkulation auf der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals (nachfolgend „POS- Terminals“) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten LastschriftenGrundlage der erhöhten Materialeinkaufspreise offen zu legen. VU können nur Unternehmer im Sinne Die Kostenerhöhung darf jedoch 10% des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss anursprünglichen Nettoverkaufpreises der Leistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Geschäftspartner in diesem Fall nicht zu. 1.2 Die Rechtsbeziehungen 1. Mangels anderweitiger Vereinbarung oder sofern sich aus den Umständen des Rechtsverhältnisses, insbesondere aus dessen Natur, nichts anderes ergibt, ist die Betriebsstätte der Rößner Maschinenbau GmbH in der Alten Liederbacher Straße 8 in Alsfeld/Oberhessen Erfüllungsort für die Leistung der Rößner Maschinenbau GmbH. 2. Der Lauf einer vereinbarten Liefer-/bzw. Leistungsfrist beginnt erst dann, wenn zwischen dem VU den Parteien alle kaufmännischen und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder Individualvereinbarungen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt technischen Fragen geklärt sind, an denen der Geschäftspartner mitzuwirken hat und deren Klärung notwendig ist, damit die Rößner Maschinenbau GmbH ihre Leistung erbringen kann. 3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die Rößner Maschinenbau GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend hiervon abweichende Bestimmungen getroffen worden sind. Ausgeschlossen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich vorgesehen. 1. Ist die von der Rößner Maschinenbau GmbH erbrachte Leistung bzw. der Liefer- gegenstand mangelhaft, darf sie nach ihrer Xxxx Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel mindestens zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Schlägt die darin aufgestelltenvon der Rößner Maschinenbau GmbH gewählte Gewährleistungsart der Nachbesserung fehl, einschlägigen Regelungen ist der Geschäftspartner befugt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 2. Das Recht des Geschäftspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwendenallen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. 3. Die AGB Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der VU vorAusführungen – insbesondere bei Nachbestellungen - berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall dass die absolute Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugestimmtvereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. 1.3 Pharmaplan ist berechtigt4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Rößner Maschinenbau GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die AGB sowie BeGB und Servicegebühren zu ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigtnicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan der Geschäftspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht innerhalb von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisenwiderlegt. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 1.5 Pharmaplan bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (nachfolgend „PAYONE“) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt entsprechend für die vertragsgegenständlich POS- Terminals, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals handelt. 1.6 Führen geänderte Anforderungen in der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen. 11.1 Die Einrichtungen des Landkreises Konstanz und deren Geräte stehen neben Fortbil- dungszwecken auch für kulturelle, gesellschaftliche, wissenschaftliche und sportliche Zwecke zur Verfügung. Gegenstand Grundsätzlich ausgeschlossen sind jegliche private Veranstal- tungen, die auf private Gewinnerzielung abzielen. Hierzu zählen insbesondere Märkte, marktähnliche Veranstaltungen sowie reine Verkaufsveranstaltungen. Fernen ausge- schlossen sind reine parteipolitische Veranstaltungen. 1.2 Schuldner des Entgeltes ist der Allgemeinen Geschäftsbedingungenjeweilige Vertragspartner, Rechtsbeziehung, Änderungen, Beauftragte Drittein dessen Namen der Nut- zungsvertrag abgeschlossen wurde. Mehrere Vertragspartner haften gesamtschuldne- risch. 1.1 Pharmaplan Verlag und Marketing GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx1.3 Bis zum 31. 00 xx 00000 Xxxxxxx, eingetragen iDezember 2001 gelten die festgelegten DM-Beträge. Ab dem 01. Januar 2002 gelten die festgelegten EURO-Beträge. 1.4 Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monates nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. 1.5 Im Handelsregister beim Amtsgericht München unter HRA 94361 (nachfolgend “Pharmaplan”), betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb und erbringt gegenüber den angeschlossenen Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) DienstleistungenFalle des Zahlungsverzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben. 1.6 Für gestundete Beträge werden Stundungszinsen in Höhe von jährlich 6 % erhoben. 1.7 Die jeweiligen Benutzungsordnungen/Lieferungen u. a. Hausordnungen werden Bestandteil der Verein- barung. 1.8 Für die im Zusammenhang mit der Teilnahme am electronic cashBenutzung von kreiseigenen Einrichtungen und deren Geräten/girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft, als Anbieter weiterer Lösungen für bargeldloses Bezahlen beispielsweise mit Girokarten, in Form der Bereitstellung von „Point of Sale“ - Terminals Gegenständen entstehenden Schäden (nachfolgend „POS- Terminals“Personen- und Sachschäden) und/oder sonstiger Produkte oder als Forderungsankäufer von im electronic cash/girocard- System generierten Lastschriftengelten die Haftungsbestimmungen des BGB. VU können nur Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ein ausreichender Versicherungsschutz (nachfolgend „BGB“Unfall-/Haftpflichtversicherung) sein; das VU erkennt dies mit Vertragsabschluss anist durch den Benutzer herzustellen. 1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen 1.9 Der Schuldner ist verpflichtet, den Ausfall einer Benutzung mindestens drei Werktage vor dem VU und Pharmaplan regeln sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BeGB“) sowie schriftlichen Zusatz- oder IndividualvereinbarungenTag der geplanten Nutzung mitzuteilen. Sofern und soweit BeGB aufgestellt sindKommt er dieser Pflicht nicht nach, sind die darin aufgestellten, einschlägigen Regelungen fällt ein Entgelt in Bezug auf die AGB vorrangig anzuwenden. Die AGB und die BeGB gehen etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der VU vor, es sei denn, Pharmaplan hat diesen oder einzelnen Bestimmungen daraus im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.3 Pharmaplan ist berechtigt, die AGB sowie BeGB und Servicegebühren zu ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung in Textform durch Pharmaplan nicht innerhalb Höhe von acht Wochen schriftlich Widerspruch erhebt; auf diese Folge ist in der Mitteilung hinzuweisen. 1.4 Pharmaplan ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen; in diesem Fall haftet Pharmaplan insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn Pharmaplan stimmt dem vorab zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung 50 % des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden. 1.5 Pharmaplan bzw. ein durch Pharmaplan beauftragter Dritter wie x. X. XXXXXX GmbH (nachfolgend „PAYONE“) ist als Netzbetreiber im electronic cash/girocard-System zugelassen; insofern wird den Teilnehmern an diesen Systemen zugesichert, die von der deutschen Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aufgestellten Anforderungen zu erfüllenNutzungsentgeltes an. Dies gilt entsprechend nicht für die vertragsgegenständlich POS- Terminalsden Fall, soweit es sich bei diesen nicht um gebrauchte POS-Terminals handeltdass eine anderweitige Vermietung während des gesamtes Zeitraums stattfindet. 1.6 Führen geänderte Anforderungen in der Kreditwirtschaft und/oder öffentlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit, werden Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems durch Pharmaplan angeboten. Kosten, die im Zusammenhang hiermit entstehen, können nach billigem Ermessen dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals 1.10 Gerichtsstand ist das VU verpflichtet, die notwendigen Änderungen auf eigene Kosten zu veranlassenKonstanz.

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