Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit Musterklauseln

Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts, soweit dieses nicht zwingendes Recht ist.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Der KAUFAUFTRAG unterliegt dem Recht der Republik Österreich, er wird nach diesem ausgelegt und wird in Übereinstimmung mit diesem wirksam. Der LIEFERANT ist damit einverstanden, sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von Wien zu unterwerfen.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl führt nicht dazu, dass dem Nutzer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Der Ver- trag und alle Leistungen aus dem Vertrag sind nach dem Recht des Staates auszulegen, in dem Wir un- seren Geschäftssitz haben (unter Ausschluss jegli- cher Verweise auf andere Rechtsordnungen und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf). Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterwerfen sich die Parteien der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der für un- seren Geschäftssitz zuständigen Gerichte.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Für alle Verträge unter Geltung dieser AVB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN- Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in Deutschland hat. Die klagende Partei ist allerdings alternativ auch berechtigt, Klage vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) statt vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Für diesen Fall ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Geltung des UN-Überein- kommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausge- schlossen. Gerichtsstand ist Stuttgart, Deutschland, sofern der Vertrag zwischen AEB und Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, geschlossen ist.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft, den Anlegern, der Verwahrstelle und Zahlstelle, der Verwaltungsgesellschaft, der Domizilstelle, der Zentralverwaltungs-, Register- und Transferstelle, den Portfoliomanagern, den Anlageberatern und etwaigen Vertriebsbeauftragten unterliegen der Gerichtsbarkeit des Großherzogtums Luxemburg. Es gilt luxemburgisches Recht. Die vorgenannten Stellen können jedoch im Zusammenhang mit Forderungen von Anlegern aus anderen Ländern die Gerichtsbarkeit der Länder anerkennen, in denen Aktien angeboten und verkauft werden. Rechtsstreitigkeiten, die unter oder zwischen den Aktionären, der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle entstehen, unterliegen der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts in Luxemburg, wobei die Gesellschaft die Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte in solchen Ländern anerkennen kann, in denen dies durch Bestimmungen für die Eintragung von Aktien zum Angebot und Verkauf an das Anlagepublikum vorgeschrieben ist, und zwar in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit Zeichnung und Rücknahme oder sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Anteilsbesitz von in diesem Land ansässigen Personen bzw. Ansprüche, die offensichtlich in einem solchen Land geltend gemacht wurden. Ansprüche von Aktionären gegen die Gesellschaft oder die Verwahrstelle verfallen 5 Jahre nach dem Datum des Ereignisses, das zu diesen Ansprüchen führte (mit der Ausnahme, dass Ansprüche von Aktionären auf die Liquidationserlöse, auf die sie Anspruch haben, erst 30 Jahre nach deren Hinterlegung bei der Caisse de Consignation in Luxemburg verfallen).
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Es gilt das Recht des Landes in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erhalten hat und/oder in den Support aufgenommen wurde, wie folgt: Für diese Vereinbarung sowie für die unter dieser Vereinbarung abgeschlossenen Einzelverträge und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern es sich beim Lizenznehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, das am Sitz von HCLSoftware zuständige Gericht. HCLSoftware ist indessen berechtigt, den Lizenznehmer auch an dem Sitz des Lizenznehmers zuständigen Gerichts zu verklagen. Für diese Vereinbarung sowie für die unter dieser Vereinbarung abgeschlossenen Einzelverträge und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sowie für die unter dieser Vereinbarung abgeschlossenen Einzelverträge die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien. Für diese Vereinbarung sowie für die unter dieser Vereinbarung abgeschlossenen Einzelverträge und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich Schweizer Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sowie für die unter dieser Vereinbarung abgeschlossenen Einzelverträge das zuständige Gericht in Zürich.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. 14.1 Anwendbares Recht: Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 in Wien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit. Für alle Verträge unter Geltung dieser AVB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN−Kaufrecht) finden keine An- wendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ebersberg, Deut- schland, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermö- gen ist. Die klagende Partei ist allerdings alternativ auch berech- tigt, Klage vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) statt vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Für diesen Fall ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist München.