Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Musterklauseln

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Der Gerichtsstand ist in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen geregelt.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundersrepublik Deutschland Anwendung. Das im Falle eines Rechtsstreits zuständige Gericht finden Sie in den für den jeweiligen Tarif geltenden Versicherungsbedingungen in der Regelung zum Gerichtsstand.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz Oberursel (Taunus). Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht seines Wohnsitzes zuständig. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen ■ bei einer natürlichen Person bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht, ■ bei einer juristischen Person bei dem für ihren Sitz oder ihre Nieder- lassung zuständigen Gericht erhoben werden.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Anwendbares Recht
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben zum zuständigen Gericht können Sie § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. 17.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Sowohl auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis als auch auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Klagen aus dem Versicherungsverhältnis können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass eine im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der verbleibenden deutschen Gerichtsstände der anderen Partei vereinbart.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Informationen über das zuständige Gericht finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht a) Auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis wird deutsches Recht an- gewandt. Findet die Vertragsanbahnung im EU-Ausland statt, gilt das Recht des entsprechenden EU-Mitgliedstaates.