Common use of Arbeitszeit Clause in Contracts

Arbeitszeit. Die Schuhindustrie ist arbeitsintensiv und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).

Appears in 3 contracts

Samples: Arbeitsbedingungen in Der Türkischen Schuh Und Lederindustrie, Arbeitsbedingungen in Der Türkischen Schuh Und Lederindustrie, Arbeitsbedingungen in Der Türkischen Schuh Und Lederindustrie

Arbeitszeit. Arbeitszeit 1. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist arbeitsintensiv – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommenSinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG (Arbeitszeitgesetz). Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder SchichtbetriebWährend der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, sondern mit Überstundenkollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitetweist der Arbeitnehmer nach, dass ArbeitgeberInnen im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei den staatlichen Stellen falsche Angaben Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft 2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden. 3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die ausge- zahlten Löhne Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machenPortiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Sie sparen damit Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG (Arbeitsruhegesetz)). Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnethat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben Pauschalentlohnung für Chauffeure und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) für Chauffeure und Löhne werden auf einem zweitenBeifahrer kann, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenwenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt ausgedehnt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).

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Samples: Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser

Arbeitszeit. Arbeitszeit 1. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist arbeitsintensiv – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommenSinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG (Arbeitszeitgesetz). Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder SchichtbetriebWährend der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, sondern mit Überstundenkollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitetweist der Arbeitnehmer nach, dass ArbeitgeberInnen im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge,wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei den staatlichen Stellen falsche Angaben Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft 2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden. 3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die ausge- zahlten Löhne Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machenPortiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Sie sparen damit Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG (Arbeitsruhegesetz)). Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnethat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben Pauschalentlohnung für Chauffeure und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) für Chauffeure und Löhne werden auf einem zweitenBeifahrer kann, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenwenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt ausgedehnt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).

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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Der Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung

Arbeitszeit. a) Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit ist arbeitsintensiv und auf 5 Tage aufzuteilen; die Produk- tion saisonabhängigsich daraus zusätzlich zur wöchentli- chen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch inner- halb der in lit b) erwähnten Durchrechnungszeiträume verschoben werden. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, sodass in einigen Monaten während der sich der Arbeitnehmer im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Eine Eintei- lung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitneh- mern leicht zugänglichen Stelle mindestens 2 Wochen im Voraus auszuhängen. b) Für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalar- beitszeit für vollzeitbeschäftigte Angestellte mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sin- ne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Für teil- zeitbeschäftigte Angestellte beträgt die Durchrech- nung 3 Monate. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den ein- zelnen Wochen des obigen Durchrechnungszeitrau- mes auf Fabriken und Beschäftigte zukommen48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie in- nerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum 9 Stunden. Bei der Durchrechnung mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetriebeinem Durchrechnungszeit- raum von bis zu 26 Wochen (für teilzeitbeschäftigte Angestellte: bis zu 13 Wochen) darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 30 Stunden nicht unterschreiten, sondern mit Überstundenes sei denn, der Grund für die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten könnenUnterschreitung liegt im Verbrauch von Zeitausgleich in Form von ganzen Ta- gen. Es ist sehr verbreitetFür die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 5 lit b). c) Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, sie muss jedoch so enden, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil tägliche ununter- brochene, an die Dienstzeit anschließende Ruhezeit der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einAngestellten zwischen 2 Arbeitstagen mindestens 11 Stunden beträgt. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnetRuhezeit kann auf 10 Stun- den verkürzt werden, sofern diese Verkürzung inner- halb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch ei- ne entsprechende Verlängerung einer anderen tägli- chen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Ist die Verkürzung der ArbeiterInnen gewöhnlich angegebenArbeitszeit im obigen Sinne nicht möglich, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerktist ein 100 %iger Gehaltszuschlag zu berücksichtigen. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend Anspruch auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen Ruhezeit bleibt im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016)vollen Ausmaß weiter aufrecht.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Im Hotel Und Gastgewerbe, Kollektivvertrag

Arbeitszeit. Die Schuhindustrie ist arbeitsintensiv wöchentliche effektive Arbeitszeit beträgt 35 Stunden ausschließlich der täg- lichen Pausen, die auf fünf Tage in der Woche zu verteilen sind. Im Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin einerseits und AFP andererseits (und sofern dem dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen) kann die Produk- tion saisonabhängigArbeitszeit auch auf vier Tage in der Woche verteilt werden. Die Pausen sind innerhalb der Arbeitszeit zu nehmen. Als Arbeitszeit gilt der abgesprochene Zeitaufwand für AFP. Die Arbeitszeit erfordert für Redakteure/Redakteurinnen wechselnde Schichten sowie turnusmäßig Nacht-, sodass in einigen Monaten Sonntags- und Feiertagsdienste. Eine Nachtschicht à 8,5 Stunden wird wie 1,25 Arbeitstage gezählt. Viermal im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einKalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu gewähren. Diese Praxis müssen einmal im Monat einen Samstag und Sonntag und ein weiteres Mal einen Samstag oder Sonntag umfassen. Im Einvernehmen mit dem/der Beschäftig- ten kann auch eine andere Verteilung der freien Tage vorgenommen werden. Feiertage (maßgebend ist der Arbeitsort), an denen der/die Beschäftigte mehr als vier Stunden weisungsgemäß arbeitet, werden mit einem freien Tag abgegolten. Fällt ein Feiertag auf einen Montag bis Xxxxxxx, wird die mehr als „doppelte Buchführung“ bezeichnetvierstündige Arbeit mit einem zusätzlichen halben freien Tag abgegolten. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenAusfallende Arbeit durch Freizeitausgleich gilt als geleistet. Pro Arbeitstag werden 7 Stunden Arbeitszeit berechnet. Die tatsächliche Arbeitszeit (inklder Redakteure/Redakteurinnen wird durch Dienstpläne geregelt. Überstunden) und Löhne Die Dienstpläne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerktunter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes von der Redaktionsleitung erstellt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben Persönliche Belange der Mitarbeiter/innen werden davon automatisch abgezogennach Möglichkeit berücksichtigt. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen Von der im Alter Dienstplan geregelten Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden, wenn sonst ein Leben ordnungs- gemäßer Dienstablauf nicht gewährleistet ist. Wird die Fünf-Tage-Woche aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht eingehalten, so erhält der/die Beschäftigte als Ausgleich für jeden nicht gewährten freien Tag einen anderen freien Tag. Damit mindestens eine arbeitsfreie Zeit von 34 Stunden gegeben ist, darf einem einzelnen freien Tag nicht eine Spätschicht vorangehen und eine Frühschicht nachfolgen. Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb Ausnahme- fällen von dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt Regelung abgewichen werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).

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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag

Arbeitszeit. Arbeitszeit 1. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist arbeitsintensiv – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommenSinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder SchichtbetriebWährend der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, sondern mit Überstundenkollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitetweist der Arbeitnehmer nach, dass ArbeitgeberInnen im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei den staatlichen Stellen falsche Angaben Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft 2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden. 3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die ausge- zahlten Löhne Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machenPortiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Sie sparen damit Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG). Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnethat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben Pauschalentlohnung für Chauffeure und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) für Chauffeure und Löhne werden auf einem zweitenBeifahrer kann, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenwenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt ausgedehnt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).

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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung

Arbeitszeit. a. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit ist arbeitsintensiv auf fünf Tage aufzuteilen; die sich daraus zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch innerhalb der in lit. b. und c. erwähnten Durchrechnungszeiträume verschoben werden. Als Arbeitszeit gilt nur die Produk- tion saisonabhängigZeit, sodass in einigen Monaten während der sich der Arbeitnehmer im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle mindestens zwei Wochen im Voraus auszuhängen. b. Die Normalarbeitszeit kann für alle vollzeitbeschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 26 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat, schriftlich mit jeder/jedem Arbeiterin/Arbeiter zu vereinbaren. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des obigen Durchrechnungszeitraumes auf Fabriken und Beschäftigte zukommen48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Betriebe kompensieren Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum maximal 9 Stunden. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Zum Ende des Durchrechnungszeitraumes sind alle Stunden, welche über dem Durchschnitt der Normalarbeitszeit liegen, als Überstunden mit dem Überstundenzuschlag gemäß Punkt 5 lit. e mit dem Lohn des Folgemonats auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können diese arbeitsintensiven Phasen selten Überstunden mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetriebdem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes abgegolten werden, sondern wenn dies spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informieren. Die Übertragung von Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist unzulässig. Die Auszahlung hat mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten könnendem Folgemonat zu erfolgen. Es ist sehr verbreitetnicht möglich, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld Durchrechnungszeitraums bestehende Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Für Teilzeitbeschäftige beträgt der Durchrechnungszeitraum für die Mehrarbeit bis zu 3 Monate (§ 19d Abs. 3 Ziff 3b AZG). Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung im Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren. Einseitige Änderungen der Arbeitszeit müssen der/dem Arbeiterin/ Arbeiter gemäß § 19c Abs. 2 AZG mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden. Der/Dem Arbeiterin/Arbeiter ist mit der laufenden Lohnabrechnung jeweils eine detaillierte Aufstellung ihrer/seiner Zeitguthaben/-schulden bekannt zu geben. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist diesem auf sein Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung der Zeitguthaben/-schulden der Arbeiterinnen/Arbeiter zu gewähren. c. Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Pkt. 5 lit. c. d. Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 5 lit. b um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses. e. Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), BGBl. 599/1987 idF BGBl I Nr. 61/2018. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bis sechs Stunden verlängert wird, und dass eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb von zwei Wochen erfolgt (gemäß § 11 Abs. 2a KJBG). In Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann diese Regelung mit den einzelnen Jugendlichen selbst vereinbart werden. Der Zeitausgleich soll nach Hause bringenMöglichkeit in einem oder in zwei Teilen erfolgen. f. Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine Stunde täglich beschränkt. Als Ruhepausen (Essenspausen) gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung halten muss. Die persönliche Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme fällt nicht in die Arbeitszeit. g. Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, als es ihnen normalerweise möglich wäreArbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Gerade junge BeschäftigteAbgesehen von den Ruhepausen, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitierenin lit. f genannt werden, bevorzugen darf die gezielte FalschdokumentationArbeitszeit an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden. Langfristig wirkt sich das aber verheerend Im Bedarfsfalle kann in Saisonbetrieben gemäß § 12 Abs. 2b AZG und in ländlichen Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmern auch eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit vereinbart werden. Erfolgt die Beschäftigung der Arbeitnehmer in Arbeitsschichten von mindestens einer Woche, so kann von der vorgesehenen Mindestruhezeit am Tage des Schichtwechsels abgesehen werden. h. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeiterinnen/Arbeitern (mit Ausnahme Jugendlicher) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Diese ununterbrochene Ruhezeit kann auf ihr Leben aus10 Stunden verkürzt werden, sofern die Verkürzung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- Weiters gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 a und Sozialversicherungsansprüche b AZG. i. Jugendliche (Lehrlinge und müssen Praktikanten) sowie fallweise Beschäftigte (im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeitenSinne des § 33 Abs 3 ASVG) bleiben bei der Feststellung eines zusätzlichen Personalbedarfs im Sinne des § 12 Abs. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden2b Ziff. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016)2 AZG außer Betracht.

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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter Im Hotel Und Gastgewerbe

Arbeitszeit. 7 Regelmäßige Arbeitszeit / Überstunden / Arbeitszeitversäumnis 1. Die Schuhindustrie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden, sie kann bis zu 48 Stunden erhöht werden. 2. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist arbeitsintensiv in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- und Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. 3. Soweit es die Produk- tion saisonabhängigbetrieblichen Verhältnisse zulassen, sodass wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt, wenn diese Tage nicht auf einen Sonnabend/Sonntag fallen. Kann diese Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 4. Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Arzt je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung zulässig. 5. Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in einigen Monaten der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt und sie a) Arbeitsleistungen zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre Arbeitszeit erbringen müssen. 6. Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. 7. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage dieses Tarifvertrages im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 8. Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 9. Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Arzt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. 10. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten bzw. dessen Beauftragten zulässig. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, so ist der zuständige Vorgesetzte bzw. dessen Beauftragter unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten. 11. Im Falle unberechtigten Fernbleibens vom Dienst verliert der Arzt für die Zeit des Dienstversäumnisses den Anspruch auf Fabriken Entgelt. 12. Im Notfall oder bei dringenden betrieblichen Gründen hat der Arzt Überstunden zu leisten. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um einen abgrenzbaren Zeitrahmen und Beschäftigte zukommennicht um einen Dauerzustand handelt. 13. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen werden. Die Arbeitgeber weisen darauf hin, dass die Regelung des Punkt 13., sehr formalistisch und bürokratisch ist und einen erheblichen Erfassungsaufwand für die ärztlichen Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter der Personalabteilung bedingt. Sie wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Vertreter des Marburger Bundes in diesen Tarifvertrag aufgenommen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die angefallenen Mehrarbeitsstunden und den entsprechenden Zeitausgleich in angemessener Form nach Abstimmung mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit der Verwaltung zu dokumentieren und am Monatsende der Verwaltung zur Abrechnung einzureichen. Abweichend davon sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. Die für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 7 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden. Gelegentliche Überstunden können insgesamt sechs Tage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Der Zustimmung des Betriebsrates bedarf es in solchen Fällen nicht. 14. Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, wird das Tabellenentgelt zuzüglich des Überstundenzuschlages (§ 12 Nr. 1) und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten könnendie in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 15. Erfolgt kein Ausgleich nach Abs. 14, 1. Satz, so wird für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung gezahlt. 16. Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Arbeitsort als Arbeitszeit. Es ist sehr verbreitetwird jedoch für jeden Tag; einschließlich der Reisetage, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über mindestens die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machendienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. 17. Sie sparen damit einen Teil Bei Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag, einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Arzt von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenArbeit freigestellt war, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge BeschäftigteStunden mitzuzählen, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund ohne diese Ausfallgründe innerhalb der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher regelmäßigen Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut dienstplanmäßig bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzwbetriebsüblich geleistet hätte. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016)Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.

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Samples: Tarifvertrag

Arbeitszeit. Die Schuhindustrie ist arbeitsintensiv Arbeitszeit beginnt ab Eintreffen an der Einsatzstelle bzw. dem Störungseinsatz und endet nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten. • Soweit die Produk- tion saisonabhängigdurchzuführenden Arbeiten nach Aufwand abgerechnet werden, sodass in einigen Monaten im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetriebsind durch den AN, sondern mit Überstundensowie seine Erfüllungsgehilfen Arbeitszeitnachweise nach Vorgabe der RWW zu führen, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen sowohl vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei AN als auch der EU RWW zu unterzeichnen sind. • Geplante Maßnahmen die nach 22.00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) und an Samstagen abgewickelt werden müssen, sind über die entsprechenden Festpreispositionen und einem Zuschlag zu vergüten. Die geleisteten Arbeitszeit ist zu erfassen und über die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte gewer- kespezifisch (Tiefbau, Montage Strom, Montage Gas) aufzusummieren. • Der Zuschlag ergibt sich wie folgt: • bei Nachtarbeit: 50 % der aufsummierten Stunden als 50Normalstunde • bei Samstagsarbeit: 30 % der aufsummierten Stunden als Normalstunde • Geplante Arbeiten werden ausschließlich von RWW angewiesen. • Die Standardpositionen gemäß Titel 01 sind vorrangig anzuwenden. In begründeten Einzelfällen (z. B. Nicht-Standardgrabenprofile) werden die Gräben und Xxxxxx nicht nach Titel 01 sondern nach den Nicht-Standardleistungspositionen vergütet. Grundsätzlich kann jede Standardposition für jedes Medi- um und jeden Materialtyp gewählt werden. • Die Standardpositionen sind Pauschalpositionen und können nicht aufgrund örtlicher Gegebenheiten (z. B. besondere Anforderungen durch Verkehrslastträger) gekürzt oder beaufschlagt werden. • Wird der AN zu der Ausführung der Arbeiten neben der RWW von weiteren Auftraggebern beauftragt, so ist über die Vergütung eine individuelle Vereinbarung zu treffen, wobei eine anteilige Verteilung der Kosten auf die Auftraggeber erfolgen soll. Fehlbohrungen werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie beruhen auf einem von der RWW zu vertretenen Umstand. • Die Positionen gemäß Titel 20 „Materiallieferung“ können nur in Zusammenhang mit Nicht- Standardpositionen (Titel 05 bis 75) angewendet werden. • Das Legen/der Einbau der Betriebsmittel (z. X. Xxxxx, Wasser) ist nicht in den Standardpositionen enthalten. Die Vergütung des Medians des NettoLegens/Einbaus von der RWW beauftragter Schutzrohre erfolgt nach Ti- tel 40. • Erd- und Hilfsarbeiten zur Anpassung der Armaturen und Armaturengestänge bei Kappenregulierun- gen werden entgegen der Beschreibung aus dem XX 000 Pos.: 10150090 Straßenkappe auf neues Niveau bringen gesondert vergütet. Einzukalkulieren sind Maßnahmen im Zuge von Straßenausbau und Erneuerungen der Fahrbahndecken, um die Kappen dem neuen Niveau anzugleichen. • Zur Herstellung von Widerlagern aus Beton ist die LV Pos. 10110105 anzuwenden. Das DVGW Ar- beitsblatt GW320 ist zu beachten. • Bereitstellen und Umsetzen der Überfahrten im Fahrbahnbereich und Einfahrten werden ebenfalls gesondert vergütet. • Die Standardpositionen gemäß Titel 01 sind nach Gewerken, Grabenprofilen und Oberflächengruppen unterteilt. Hierbei sind die angegebenen Gewerke nur beispielhaft zu betrachten: Gewerkeabkürzungen: • Gewerk Elektro Abkürzung E • Gewerk Gas Abkürzung G • Gewerk Wasser Abkürzung W • Gewerk Fernwärme Abkürzung FW Beispiel Grabenprofil: • Xxxxxx 00/000 Arbeitsraumbreite 60 cm, Tiefe 120 cm Oberflächengruppen: • OF0 = ungebundene Oberfläche (Rasen, Schotter, Soden, Splitt) • OF1 = Oberfläche Geh-/Radweg in Platten-/Pflaster-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichenBauweise (in Anlehnung an die RStO Tafel 7 Bauweise für Geh- und Radwege) • OF2 = Oberfläche Geh-/Radweg in bituminöser oder Natursteinpflaster-Bauweise (in Anlehnung an die RStO Tafel 7 Bauweise für Geh- und Radwege) • OF3 = Oberfläche Orts-/Durchgangs-/Anliegerstraße, Fußgängerzonen in bituminö- ser oder Platten-/Pflaster-/Natursteinpflaster-Bauweise mit bituminösem oder Beton-Unterbau bis 10 cm, wird auch angewandt im Geh/ Radwegebereich mit bituminösem oder Beton-Unterbau bis 10 cm (in Anlehnung an die RStO Bauklasse IV/V/VI) • OF4 = Oberfläche Hauptverkehrstraße, Schwerlastverkehr Bundes-/Land-/ Kreis- straßen mit bituminöser Oberfläche, Fußgängerzonen in Platten-/Pflaster- /Natursteinpflaster-Bauweise mit bituminösem oder Beton-Unterbau größer 10 cm (in Anlehnung an die RStO Bauklasse II/III) • Bei den angegebenen Grabenprofilen der Standardpositionen wird davon ausgegangen, dass folgen- de Betriebsmittel eingesetzt werden: Wasserrohrleitung: DN 50 bis DN 1200 aus den Materialien Guss, Stahl, PVC, PE, Niederspannungskabel, Mittelspannungskabel. • Werden andere Betriebsmittel eingesetzt als die oben aufgeführten, so ist das Grabenprofil der Stan- dardposition anhand der Betriebsmitteldurchmesser, der lichten Abstände der Betriebsmittel unterein- ander und der horizontalen Abstände der Gas-/Wasserrohre zu den Kabeln bzw. der Gasrohre zu den Wasserrohren auszuwählen. • Die Grabenprofile der Standardpositionen können unter anderem wie folgt genutzt werden (Bele- gungsbeispiele): Grabenprofil (cm x cm) Solo Kombi 30/60 max. 3 Nsp G bis d63 + 1 Nsp auf Kg max. 2 Msp G bis d63 auf Kg 40/80 max. 4 Nsp - max. 3 Msp bei Straßenkreuzungen und Sonderfällen 60/120 max. 5 Nsp - max. 5 Msp bei Sonderfällen 40/90 G bis d110 G bis d110 + 1 Nsp 50/95 G d160 G d160 + 1 Nsp 60/105 G d225 G d225 + 1 Nsp 60/125 W bis d110 W bis d110 + 2 Nsp 60/130 W d160 W d160 + 2 Nsp 60/135 W d225 W d225 + 1 Nsp 55/90 - G bis d110 + 2 Nsp 60/95 - G d160 + 2 Nsp 70/90 - G bis d110 + 1 Msp + 2 Nsp 75/95 - G d160 + 1 Msp + 2 Nsp 70/125 - W bis d110 + G bis d110 + 1 Nsp 75/130 - W d160 + G bis d110 + 1 Nsp 80/125 - W bis d110 + G bis d110 + 1 Msp + 1 Nsp 85/130 - W d160 + G bis d110 + 1 Msp + 1 Nsp W d160 + G bis d110 + 2 Nsp 95/135 - W d225 + G bis d110 + 1 Msp + 1 Nsp W d225 + G bis d110 + 2 N • Oberflächen Abgerechnet wird nach eingebauter Oberflächenklasse unabhängig von den vorgefundenen Oberflächen. Sollte eine niedrigere Oberflächenklasse eingebaut werden, z. B. Provisorium bedingt durch nachfolgenden Straßenausbau, wird die vorgefundene Oberflächenklasse abgerechnet. Die Einteilung der bituminösen Oberflächenklassen in Straßen ist wie folgt festgelegt: - OF3, bis einschließlich 14 cm (bituminöse Schicht) und - OF4, bis einschließlich 25 cm (bituminöse Schicht) Provisorische Oberflächenbefestigungen werden nicht separat abgerechnet und sind in den Standardpositi- onen enthalten. • Montagegruben Bei der Erstellung von Montagegruben im Zuge von Hauptrohrverlegungen, bei denen der Rohrgraben durch Auflagen der Straßenbaulastträger vor Herstellung der Montagegruben verfüllt wird, ist der nochmals aufge- nommene Rohrgraben mit abzurechnen, z. B. Umbindungen der Hausanschlussleitungen. Montagegruben, die auf Grund der Verlegetiefe der Versorgungsleitungen eine Tiefe von ca. 1,75 m erreichen, sind nach den Standardpositionen abzurechnen. Tiefere Montagegruben werden nach den Sonderpositionen abgerechnet über Titel 05/10 Sonderpositionen Bodenaushub/Oberflächen. Montagegruben sind als ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogenStück abzurech- nen; sollte eine Montagegrube in verschiedene Oberflächenklassen erstellt werden, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx ist die anteilig größere Oberfläche (letzter Abruf: 21.12.2016)m²) Grundlage der Abrechnung. • Minderdeckung Bei Minderdeckungen in Neubaugebieten, z. B. nachträgliche Aufschüttung des Geländes, wird in der Regel der Standardrohrgraben abgerechnet.

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Samples: Construction Contract

Arbeitszeit. a) Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit ist arbeitsintensiv auf fünf Tage aufzuteilen; die sich daraus zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch innerhalb der in lit. b erwähnten Durchrechnungszeiträume verschoben werden. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle mindestens eine Woche im Voraus auszuhängen. b) Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern, selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und die Produk- tion saisonabhängigDauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden. c) Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, sodass dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bis sechs Stunden verlängert wird, und dass eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit d) Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine Stunde täglich beschränkt. Als Ruhepausen (Essenspausen) gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung halten muss. Die persönliche Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme fällt nicht in einigen Monaten die Arbeitszeit. e) Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, sie muss jedoch so enden, dass die tägliche ununterbrochene, an die Dienstzeit anschließende Ruhezeit der männlichen Arbeitnehmer zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 10 Stunden, der weiblichen Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden und der Jugendlichen mindestens 12 Stunden beträgt. f) Durch Betriebvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt 4 zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).

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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter Im Hotel Und Gastgewerbe in Vorarlberg