Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K. (1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11 (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116 (1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K..
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K. 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-▇. ▇▇▇▇ 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.werden.14
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.1166.115
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1Die betriebliche Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt ab- weichend von § 3 Abs. 1 Buchst. a) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt KoRa-ZugTV AB ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichgesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen gem. § 4 ArbZG 2088 Stunden/Kalenderjahr, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 2018 2.036 Stunden wöchentlichim Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar 2022 gilt § 3 Abs. 1 Buchst. a) KoRa-ZugTV AB uneingeschränkt. Der Durchschnittswert zur Berechnung der arbeitstäglichen Arbeitszeit beträgt acht Stunden (ab 1. Januar 2018 7,8 Stunden und ab 1. Januar 2022 7,6 Stunden). Auf die Arbeitszeit nach Satz 1 bzw. Satz 2 beziehen sich alle Angaben in dem Tarifvertrag. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen sind alle Angaben im Verhältnis der individuell vereinbarten Teilzeitarbeitszeit zu einer Vollzeitarbeitszeit umzurechnen. Zur regelmäßigen Arbeitszeit zählen alle tatsächlich geleisteten und alle angerechneten Zeitanteile. Die Arbeitszeit kann auf alle Wochentage (auch Sonn- und Feiertage) auch unregelmäßig, - verteilt werden. Der Abrechnungszeitraum ist ein Kalenderquartal. Das entsprechende Arbeitszeitsoll ergibt sich in dem man die Werte des ersten Unterabs. durch vier dividiert. Die Planung erfolgt ab dem 1. Januar 2024 2018 so, dass durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich in einer 5-Tage- Woche gearbeitet wird, d. h. die Arbeitszeit wird auf maximal 261 Bruttoarbeitstage (Schichten) jährlich verteilt. Von den Bruttoarbeitstagen (Schichten) sind jeweils Urlaub, Krankheit, Ausgleich für Arbeit an Wochenfeiertagen und - ab dem 1sonstiger bezahlter Freizeitausgleich abzuziehen. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder Mit Zustimmung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt Betriebsrats kann die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchstmaximale Anzahl gem. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von um bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt 20 Schichten überschritten werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Sources: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit151
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 38 ½ Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit wöchent- lichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr das Kalenderjahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Für Fehltage (Urlaub, unver- schuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 52 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Angestellten angerechnet. Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von Satz 1 höchstens 100 Stunden kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Die darüber hinausgehenden Stunden des tat- sächlichen Zeitguthabens des Angestellten werden mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses ist ein Zeitguthaben ganz oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenteilweise durch Vergütung (§ 26) einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen oder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen.
(2.12) Die Arbeitszeiten regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durch- schnittlich mindestens drei Stunden fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich, wenn der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle an- wesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten, jedoch nicht auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11mehr als durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.(gestrichen)
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 (gestrichen) S. 284), Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 geändert, Abs. 8 Unterabs. 1, 3 und 5 neugefasst, Protokollnotiz zu Abs. 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), Protokollnotiz zu Abs. 7 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 52) Abs. 6 geändert, a bis c eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994, Abs. 2 und des § 12 ArbZG 3 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. November 1995 (KABl. 1996 S. 49) mit Wirkung ab 1. Januar 1996, Abs. 1 und 2 geändert, Protokollnotiz zu Abs. 1 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung ab 1. August 1996, Abs. 2 und 3 neugefasst, Abs. 4a und 6d eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. November 1996, Abs. 1 neugefasst, Abs. 6 a und 6 b geändert, Protokollnotiz zu Abs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997 Protokollnotiz zu Abs. 7 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. November 1998, Abs. 5 geändert, Protokollnotiz zu Absatz 5 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Januar 2004 (KABl. S. 118) mit Wirkung ab 1. Februar 2004, Abs. 2 geändert, Abs. 3 und 4 gestrichen, Abs. 6d neugefasst, Abs. 6e und 6f eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. November 2006 (KABl. 2007 S. 1) mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
(4 a) Ruhepausen können in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen angemessener Dauer aufgeteilt werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Angestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf um bis zu zwölf zwei Stunden verlängert verkürzt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- die Art der Arbeit dies erfordert und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich Kürzung der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und Ruhezeit innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung Einführung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetKurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 4 zulässig.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienst- planmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Rahmen Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusam- menhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des nach Absatz 2 Satz 1 Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zeitraums ausgeglichenZulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstli- chen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(76 a) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (8) Die Absätze 6 und 7 gelten Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereit- schaftsdienst nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werdenanordnen, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsge- mäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Zum Zwecke der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein- schließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durch- schnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich Arbeitszeit gewertet und mit der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Über- stundenvergütung (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 35 Abs. 3 zulässigUnterabs. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigtevergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.vom
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Sources: Bundes Angestelltentarifvertrag in Kirchlicher Fassung – Bat Kf
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt]die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 39 Stunden wö- chentlich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 12Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeits- zeit eingerechnet. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die 3Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer länge- rer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten Mona- ten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallenfal- len, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenStunden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- denBaden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Baden-Württemberg; für sie beträgt be- trägt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 besetzt]9. 3Die regelmä- ßige regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ aus notwendigen betriebli- chen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K..
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen Ärzte durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung Zeiterfas- sung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K. 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. ge Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nachar- beiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che täg- liche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.werden.14
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1. 14 Entspricht § 44 Abs. 4 BT-K.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren güns- tigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- senVerhält- nisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belleEntgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsiehtvor- sieht, ver- mindert vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,, 15 Entspricht § 57 Abs. 2 BT-K. 16 Entspricht § 49 BT-K.
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührtunbe- rührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Sources: Tvöd K
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) durchschnittlich 39 Stunden. 2 Für Beschäftigte, die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem sich am 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlichMai 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH befinden und die bis zum 30. Juni 2012 das 50. Lebensjahr vollendet haben, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst38 Stunden. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die 3 Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann wird auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10verteilt.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr 13 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 19 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die 2 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie nicht auf einen Werktag ein Wochenende fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenarbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(5) 1 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – in der laufenden oder der folgenden Woche ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- senzulassen. 2Kann 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belleEntgelttabelle. 3Ist 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 4 § 8 Abs. 1 1a Satz 2 Buchst. Buchstabe d bleibt unberührt.
(25) 1Für 1 Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten erhalten innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Beschäftigte ab einem Lebensjahr von 60 haben die Möglichkeit, sich auf ▇▇▇▇▇▇ von regelmäßigen Nachtdiensten befreien zu lassen. 3 Diesem Antrag soll der Arbeitgeber folgen, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
(7) Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat. Abgelehnte Anträge unterliegen den Mitbestimmungsrechten gemäß BetrVG. Sofern sich unmittelbar an das Ende einer Nachtschicht der Beginn eines Erholungsurlaubes (vgl. § 24) anschließt, gilt der Kalendertag, an dem die Nachtschicht endet, nicht als Urlaubstag.
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Sources: Tarifvertrag Für Beschäftigte Der Pflegen & Wohnen Hamburg GMBH
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige 23.1 Die Arbeitszeiteinteilung (Festsetzung der täglichen, bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers.1) Die Fest- setzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen.
23.2 Die durchschnittliche Jahresbruttoarbeitszeit berechnet sich nach folgender Formel: 365 (1oder 366) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten Tage / 7 Tage = Anzahl Wo- chen im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; betreffenden Jahr x 40 Std. pro Woche = Jahresstunden. Die effektive Jahresbruttoarbeitszeit wird von der PLK jeweils im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichVorjahr für das kommende Jahr festgelegt und im Anhang 8 auf- geführt.
23.3 In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, - ab nach Rücksprache mit dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenArbeitnehmer, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24tägliche resp. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 AbsArbeitsgesetzes2) festlegen.3)
23.4 Per 31. 1Dezember können jeweils höchstens 120 Mehrstunden, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen exkl. Vorholzeit, auf der Basis der Jahresbruttoarbeitszeit nach Art. 23.2 GAV auf die nächste Periode (Kalenderjahr) übertragen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- Diese Überstunden müssen innert 9 Monaten entweder mit Freizeit kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zu.4) Liegt der Zeitsaldo per 31. Dezember über 120 Stunden, ist die Differenz mit einem Lohn- zuschlag von 25% auszuzahlen.
23.5 Für besondere Situationen, wie z.B. länger dauernde Abwesen- heit, unbezahlter Urlaub etc. können zwischen Arbeitgeber und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht Ar- beitnehmer schriftlich spezielle Vereinbarungen getroffen werden.
23.6 Der Arbeitgeber erstellt mindestens halbjährlich, auf Verlangen des Arbeitnehmers vierteljährlich, eine Zusammenstellung der geleisteten Stunden (4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes inkl. Vorhol- und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1Überstunden).
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Allgemeine Bestimmungen § 8 zur Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchstbeträgt für Arbeitneh- merinnen durchschnittlich – bis zur Vollendung des 40. b durchschnittlich 39 Stunden Lebensjahres 39,0 Stunden, – ab Vollendung des 40. Lebensjahres 38,5 Stunden, – ab Vollendung des 55. Lebensjahres 38,0 Stunden. wöchentlich. 1.2Satz 1.1 Die jeweilige Arbeitszeit gilt nicht für Auszubildendevom 1. des Monats an, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten in den der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Geburtstag der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10Arbeitnehmerin fällt.
(2) 1Für Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich fünf Tage, aus not- wendigen betrieblichen Gründen auch auf bis zu sechs Tage pro Woche ver- teilt werden. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Sams- tagen und Sonntagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember nicht gearbeitet werden.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit verringert sich, ohne dass eine Entgeltminderung ein- tritt, für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern diese auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig oder betriebsüblich ausgefallenen Stunden. Fällt ein solcher Tag auf einen für die Arbeitnehmerin regelmäßig freien Tag, findet eine Arbeitszeitverminderung nicht statt. Abweichend von Satz 2 gel- ten für alle Bereiche mit Arbeitszeitkonten nach § 13 Absatz 1 die Regelun- gen des § 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2.
(4) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(45) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1Absatz 2 ArbZG, 2 und des jedoch ohne die Ausnahme zu § 12 4 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben ▇▇▇ § ▇▇ ▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung abgewichen werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(56) Die Beschäftigten Arbeitnehmerinnen sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Nacht- und Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Rufbereitschaft und Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor . Die Anordnung von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden Überstunden für Teilzeitbeschäftigte geschieht im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenBe- nehmen mit der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der familiären und individuellen Situation.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der An Werktagen von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ gilt die Zeit von 6 8:00 Uhr bis 20 18:00 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werdenals täglicher Zeitrahmen. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) zum Zeitrahmen möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Sources: Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) durchschnittlich 39 Stunden. 2 Für Beschäftigte, die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichsich am 01.05.2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH befinden und die bis zum 30.06.2012 das 50. Lebensjahr vollendet haben, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst38 Stunden. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die 3 Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann wird auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10verteilt.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr 13 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 19 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die 2 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie nicht auf einen Werktag ein Wochenende fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenarbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(5) 1 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – in der laufenden oder der folgenden Woche ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- senzulassen. 2Kann 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belleEntgelttabelle. 3Ist 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 4 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. Buchstabe d bleibt unberührt.
(25) 1Für 1 Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten erhalten innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat. Sofern sich unmittelbar an das Ende einer Nachtschicht der Beginn eines Erholungsurlaubes (vgl. § 24) anschließt, gilt der Kalendertag, an dem die Nachtschicht endet, nicht als Urlaubstag.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- denBaden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Baden-Württemberg; für sie beträgt be- trägt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 besetzt]9. 3Die regelmä- ßige regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ aus notwendigen betriebli- chen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K..
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen Ärzte durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung Zeiterfas- sung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K. 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-▇. ▇▇▇▇ 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nachar- beiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Protokollerklärung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che täg- liche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.werden.14
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1. 14 Entspricht § 44 Abs. 4 BT-K.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung Protokollerklärung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 § 6: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. Hinweis: siehe Niederschriftserklärung zu den §§ 6.1166 bis 10, abgedruckt im Anschluss an den Tarifver- trag. § 6.115 Arbeit an Sonn- und Feiertagen In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- senVerhält- nisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belleEntgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsiehtvor- sieht, ver- mindert vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührtunbe- rührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.. 15 Entspricht § 49 BT-K. Hinweis: siehe Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10, abgedruckt im Anschluss an den Ta- rifvertrag. § 7
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 6* Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 wöchentlich.8 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 wöchentlich.9 2[nicht besetzt]9 besetzt]10 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K..
(1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10wendung.11
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von 8 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 9 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 10 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. * Hierzu Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag. Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11dokumentieren.12
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Stunden.13 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313314: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge- setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pau- sen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.14 10 Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K. 11 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 12 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 13 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.werden.15
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.. 12 Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K. 13 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 14 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1. 15 Entspricht § 44 Abs. 4 BT-K.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.15 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.116*
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäf- tigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. 16 Entspricht § 49 BT-K. * Hierzu Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Sources: Tarifvertrag