Arbeitszeit. 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 38 Stunden. 2. Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen. 3. Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden abzurechnen.
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Samples: Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk Und Dienstleistung, Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk Und Dienstleistung, Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting
Arbeitszeit. (1. ) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 38 Stunden.
(2. ) Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden da- rauf folgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichenauszuglei- xxxx. Auf Zuschläge, ausgenommen ÜberstundenzuschlägeÜberstundenzu- schläge, ist Rücksicht zu nehmen.
(3. ) Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes Zeitrau- mes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden abzurechnen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Arbeitszeit. (1. ) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 38 Stunden.
(2. ) Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden da- rauf folgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichenauszuglei- xxxx. Auf Zuschläge, ausgenommen ÜberstundenzuschlägeÜberstundenzu- schläge, ist Rücksicht zu nehmen.
(3. ) Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes Zeit- raumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden Über- stunden abzurechnen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Arbeitszeit. Wöchentliche Arbeitszeit
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 ausschließlich der Pausen 38 ,5 Stunden.
2. Die ersten beiden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmenausgedehnt werden.
3. Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb Die verlängerte Wochenarbeitszeit im Sinne des Zeitraumes Pkt. (Punkt) 2 darf höchstens 60 Stunden betragen.
4. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 8 Kalenderwochen nicht zustande60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, sind wobei für die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden abzurechnen.Festsetzung des Pauschales ab der
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Samples: Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 38 Stunden.
2. Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 1:1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.
3. Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden abzurechnen.
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Arbeitszeit. (1. ) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 38 Stunden.
(2. ) Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden darauf folgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.von
(3. ) Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden abzurechnen.
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Samples: Kollektivvertrag