Ausführungsfristen Musterklauseln

Ausführungsfristen. Z 39a. (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart vom Kreditinstitut festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Zeitpunkten nahe am Ende des Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Zusätzlich veröffentlicht das Kreditinstitut diese Zeitpunkte in den „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“, die es elektronisch auf seiner Homepage bereit hält. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Ausführungsfristen. (1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers spätestens wie folgt eingeht:
Ausführungsfristen. Z 39a (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen.
Ausführungsfristen. Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens innerhalb von max. einem Ge- schäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus der Ziffer 4.1.5.
Ausführungsfristen. (§ 5 VOB/B)
Ausführungsfristen. Die Ausführungsfristen richten sich nach der Aufgabenbeschreibung nach Anlage 1 und der Kommunikationsmatrix nach Anlage 2. Für die schriftliche Kommunikation mit Ärzten nutzt die Datenstelle die Musterschreiben nach der Anlage 10. Die Datenstelle liefert den DMP-Datenzentren der am DMP teilnehmenden Krankenkassen täglich (oder wöchentlich nach Vereinbarung) Informationen zum Stand der Verarbeitung der Dokumentationen mittels Statusdatensatz/Workflow-Daten (bundeseinheitliche Vorgabe). Der Aufbau des Statusdatensatzes/der Workflow-Daten richtet sich nach zwischen den Kassenorganisationen auf Bundesebene vereinbarten Datensatz in der jeweils gültigen Fassung. Die jeweils beauftragte Version des Statusdatensatzes wird der Datenstelle von der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft DMP zur Verfügung gestellt.
Ausführungsfristen. Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers spätestens wie folgt eingeht: - Überweisungen in Euro Belegloser Überweisungsauftrag33 max. ein Geschäftstag Beleghafter Überweisungsauftrag max. zwei Geschäftstage Echtzeit-Überweisungsauftrag (beleglos) max. 20 Sekunden - Überweisungen in anderen EWR-Währungen Belegloser Überweisungsauftrag34 max. vier Geschäftstage Beleghafter Überweisungsauftrag max. vier Geschäftstage Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus der Ziffer 4.1.5. Die nachfolgend aufgeführten Entgelte werden - nur dann berechnet, wenn die Überweisungen im Auftrag des Kunden fehlerfrei ausgeführt wurden; Storno- und Berichtigungsbuchungen wegen fehlerhafter Buchungen werden nicht bepreist. - nicht berechnet, wenn und soweit die Ausführung von Überweisungen bereits mit dem Entgelt für die Konto- führung abgegolten oder bei einzelnen Kontomodellen abweichend geregelt ist (siehe 3 Konto). 31 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Xxxxxxx, Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxx, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Ausführungsfristen. Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.
Ausführungsfristen. Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. Bei Echtzeit-Überweisungsaufträgen in Euro beträgt die Ausführungsfrist max. 20 Sekunden.