Begründung. Am 01.10.2006 wurde bei dem beteiligten Universitätskli- nikum Essen die Position der so genannten „Schichtkoordinato- ren“ eingeführt. Die vermeintli- xxxx Xxxxxx für die Benennung der Schichtkoordinatoren, die Voraussetzungen hierfür sowie die Vorgehensweise und die Auf- gaben der Schichtkoordinatoren lassen sich Tagesordnungspunkt 10 einer Stationsbesprechung entnehmen. Mit Schreiben vom 30.08.2006 teilte der Antragssteller dem kaufmännischen Direktor des beteiligten Universitätsklinikums Essen mit, dass er erfahren habe, dass in Zukunft im Pflegebereich so genannte Schichtkoordina- toren eingesetzt werden sollen. Der Personalrat bat in diesem Zusammenhang um Einleitung des Beteiligungsverfahrens, da es sich um eine Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation handele. Mit Schreiben vom 13.10.2006 teilte das beteiligte Universitätskli- nikum Essen dem Antragssteller mit, dass es nicht der Auffassung sei, die Einführung von Schichtko- ordinatoren erfülle einen mitbe- stimmungspflichtigen Tatbestand. Die Anfrage des Antragsstellers vom 30.08.2006 habe sich daher erledigt. Ein Mitbestimmungsver- fahren wurde daher nicht durch- geführt. Der Sachverhalt betreffend die Einführung der „Schichtkoordi- natoren“ stellt sich wie folgt dar:
Begründung. Der Personalrat hat erfahren, dass zum 02.04.2007 im Dezernat 04 eine interne Leistungsverrechnung eingeführt werden soll. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten einen Wochenbericht auszufüllen, in den Tag und Datum, die Uhrzeit, die Tätigkeit nach Tagen sortiert mit stundenweisen Angaben, die Projektnummer, die Arbeits- auftragsnummer zu notieren ist. Dieser Wochenbericht wird da- tenmäßig erfasst und dann über die feststehenden Verrechnungs- schlüssel verteilt. Die Tatsache der Datenerfassung macht auf diese Weise möglich, die Leistungen der Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen. Durch die Erfassung der minutiös anzu- gebenden Daten hinsichtlich der Tätigkeit entsteht ein im Grunde lückenloses Bild über die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters. Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich hier aus § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes. Dabei reicht es aus, dass mit der Einführung der Datenerfassung in diesen Bereich eine Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle gegeben ist, ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Dienstherr da- mit tatsächlich eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beab- sichtigt. Die objektive Eignung ist gegeben. Es gibt eine erhebliche Korres- pondenz zwischen Personalrat und Arbeitgeber, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert worden ist, entsprechende Unterlagen zu übersenden und das Mibestim- mungsverfahren durchzuführen. Die letzte Antwort darauf ist, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass eine Beteiligung des Perso- nalrats nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint angesichts der Existenz des § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertretungsge- setzes unrichtig. Vorsorglich sei darauf hingewie- sen, dass es eine Dienstvereinba- rung, die auch die Datenerfas- sung regelt, nicht besteht. UK Essen Gebäudeservice GmbH
Begründung. Das Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin sieht in § 4 Absatz 4 vor, dass die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und die bauliche Unterhaltung erhält. Zwischen dem Land Berlin und der Stiftung Oper in Berlin ist ein fünfjähriger Zuschussvertrag zu schließen, der die Höhe des jeweiligen Jah- reszuschusses festlegt. Der Zuschussvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordneten- hauses von Berlin.
Begründung. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) und The Episcopal Church (TEC) haben im Auftrag ihrer Kirchenleitungen eine Vereinbarung im Hinblick auf volle Kirchengemeinschaft erarbeitet. Diese trägt die Überschrift “Sharing the Gifts of Communion. An Agreement of Full Communion”/ “Die Gaben der Gemeinschaft miteinander teilen. Vereinbarung über volle Kirchengemeinschaft” Anlass und Auslöser für die Vereinbarung
Begründung. Mit Schreiben vom 13.03.2006, 14.03.2006 und 12.04.2006 teilte der Beteiligte dem Antragssteller mit, dass be- absichtigt sei, die Arbeitszeiten im Pflegedienst einerseits an dem Pflegesystem und anderer- seits an dem Arbeitsbedarf der Stationen auszurichten. Auf den verschiedenen Stationen seien daher Arbeitszeitmodelle unter Mitwirkung der beteiligten Mit- arbeiter entwickelt worden. Die Umsetzung dieser Arbeitszeitmo- delle sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt geplant. Es wurde mit den vorbenannten Schreiben um Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeiten auf den Stationen M 4, Angiologie/Poliklinik-Angiolo- gie, K 1/PZ, NC 4, NC 3 und HNO 3 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW gebeten. Mit Schreiben vom 22.03.2006 und 18.04.2006 teilte der Antragssteller dem Beteiligten mit, dass er in seiner Sitzung am 21.03.2006 bzw. 18.04.2006 beschlossen habe, die Maßnahmen auf sämtlichen der vorbenannten Stationen beabsich- tigt abzulehnen. Am 21.06.2006 fand sodann eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteilig- ten statt. Im Rahmen dieser Erör- terung teilte der Personalrat mit, dass ihm bislang nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen würden, um die Maßnahme ab- schließend beurteilen zu können. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Erörterung ausgesetzt, die fehlenden Unterlagen dem Personalrat zur Verfügung gestellt und sodann die Erörterung fort- gesetzt werde. Am 13.12.06 erreichte den An- tragssteller sodann das Schreiben des Beteiligten vom 13.12.06, welches von Frau XXX unter- zeichnet ist. Mit diesem Schreiben wurden dem Antragssteller sie- ben Aktenordner mit Unterlagen überreicht. Bezüglich der Einfüh- rung von Arbeitszeitmodellen auf weiteren Stationen fand sodann am 22.01.07 eine Erörterung zwischen dem Antragssteller und dem Beteiligten statt. In dieser Erörterung stellte sich der Betei- ligte für den Antragsteller über- raschend auf den Standpunkt, durch die Übergabe der Unter- lagen zu den Pilotstationen mit Schreiben vom 13.12.06 sei die Unterbrechung der Frist der Erör- terung aufgehoben worden. Da der Antragssteller die Maßnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit dem 13.12.06 abgelehnt habe, sei eine Verfristung eingetreten. Der Antragssteller stellte sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall sei, da nach der Übersendung der Unterlagen am 13.12.06 – was zwischen den Beteiligten un- streitig ist – keine weitere münd- liche Erörterung stattgefunden habe. Dennoch hat der Beteiligte die Arbeitszeitmod...
Begründung. Das Universitätsklinikum hat dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Bereich Pflege keinen ausgewie- senen Stellenplan mehr habe. Stattdessen verfüge der Bereich über ein eigenes Budget. Die An- hörung des Personalrats sei nur für die Vorbereitung eines Stellen- plans gesetzlich vorgesehen. Die Budgetierung beinhalte, anders als ein Stellenplan, nicht nur Per- sonalkosten, sondern auch dar- über hinausgehende Posten, die nicht der Beteiligung des Perso- nalrats unterlägen. Mithin scheide eine Anhörung des Personalrats aus. Der Personalrat ist der Auffas- sung, dass er auch im Rahmen Aufstellung des Pflegebudgets gem. § 75 LPVG anzuhören ist. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 18.01.2005 ist unstreitig, dass die Budgetierung die Per- sonalkosten enthält, damit also das Instrument ist, das über die Stellenplanung Auskunft gibt. Mit Rücksicht auf dieses Budget gibt es für den Bereich Pflege keinen ausgewiesenen Stellenplan mehr. Nach § 75 Abs. 1 Zif. 1 LPVG ist der Personalrat anzuhören bei der Vorbereitung von Organisations- plänen, Stellenplänen, Wertungs- plänen und Stellenbesetzungsplä- nen. Dieses Recht des Personalrats würde ersatzlos entfallen, wenn die Auffassung des Antragsgeg- ners richtig wäre. Dieser könnte mühelos den Personalrat aus den Vorbereitungen und den Planungen einfach deswegen aus- schalten, weil er keine eigentliche Stellenplanung mehr vornimmt, sondern stattdessen eine Budge- tierung, die zwar alles dies bein- haltet, möglicherweise aber auch darüber hinausgeht. Das kann nicht ausreichen, um die Anhö- rung des Personalrats entbehrlich zu machen. In dem Gesamtzu- sammenhang darf nicht überse- hen werden, dass die genannten Pläne in § 75 LPVG überwiegend im Vorfeld der Aufstellung des Haushalts anzusiedeln sind, also Fragen des Budgets betreffen, so dass das Argument des Antrags- gegners, dass bei der Budgetie- rung eine Anhörung ausscheide, unzutreffend erscheint. Pflegepreis 2006
Begründung. (Eine Kündigung muss auf Verlangen des Mieters/Pächters begründet werden). Diese Kündigung kann innert 30 Tagen nach Empfang bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde des Bezirks, in dem sich das Mietobjekt/ Pachtobjekt befindet, angefochten werden. Die Adresse erfahren Sie auf Ihrer Bezirks- oder Gemeindekanzlei oder auf der Website des Kantons Schwyz (xxx.xx.xx/xxxxx). (Für weitere gesetzliche Voraussetzungen der Anfechtung und der Erstreckung von Miet- und Pacht- verhältnissen siehe Seite 2). Auszug aus den massgeblichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts
Begründung. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Übertragung des Eigen- tums der serienmäßig hergestellten Solaranlage gegenüber der Mon- tage im Vordergrund gestanden habe. Dies ergebe sich aus dem Ver- hältnis der Kosten für die Lieferung und für die Montage. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in verschiedenen Fällen, in denen es um die Errichtung von Solaranlagen ging, Grundsätze entwickelt, die für Verträge über thermische Solaranlagen, aber auch über Photovoltaik-Anlagen Gültigkeit haben können. Das be- trifft in diesem Fall vor allem Anla- gen, bei denen serienmäßig herge- stellte Xxxxxx montiert werden. Diese könnten daher nach einem Abbau ohne Weiteres wieder wei- terverkauft werden. Mit der Frage, ob es sich bei ei- nem Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Solaranla- ge zur Wassererwärmung um ei- nen Kauf- oder um einen Werk- vertrag handelt, hat sich der Bun- desgerichtshof (BGH) befasst. Anhand seines Urteils vom 03.03.2004 (VII ZR 426/02 – Der BGH stellte diese Leitsätze auf: Verpflichtet sich ein Unterneh- mer, einen Gegenstand (hier: So- laranlage) zu liefern und zu mon- tieren, so kommt es für die recht- liche Einordnung des Vertragsver- hältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf wel- cher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrach- tung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Beson- derheiten des geschuldeten Er- gebnisses abzustellen.
Begründung. Die Xxxxxx sind sich einig, dass die Verantwortung des Aufsichtsrats für die Wahrnehmung der von der BW Bank ausgeübten Sparkassenfunktion für die Stadt Stuttgart stärker betont werden soll. Dazu soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder erhöht werden (Nr. 1). Es soll ferner klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat auch bei der derzeitigen und künftigen Wahrnehmung der Sparkassenfunktion der Stadt Stuttgart eine wichtige beratende Funkti- on hat (Nr. 2). Die Änderungen Nr. 3 und Nr. 4 sind Folgeänderungen.
Begründung. Die wesentliche Änderung der AVA bedarf einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG. Unwesentliche Änderungen der Lage, der Beschaf- fenheit oder des Betriebs der AVA sind der zuständigen Behörde nach § 60 Abs. 4 WHG anzuzeigen.