Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- len. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden Überblick über das internationale, eu- ropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- ben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlich-rechtlichen Verträgen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- sen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem Inhalt anbieten. (2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam folgende Fernsehprogramme: 1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen (Das Erste)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepte, und zwar die Programme a) „tagesschau24“ und b) „EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltet: 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils a) des Bayerischen Rundfunks (BR), b) des Hessischen Rundfunks (HR), c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e) von Radio Bremen (RB), f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g) des Südwestrundfunks (SWR), h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- gramme: 1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepte, und zwar die Programme a) „ZDFinfo“ und b) „ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten gemeinsam folgende Fernsehpro- gramme: 1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, 2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, 3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- und Dokumentationskanal“ und 4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sig. (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programme, auch gegen ein Kooperationspro- gramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes Programm ist nicht zulässig. (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- tur: 1. das Programm „Deutschlandfunk“, 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, 3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio, 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-öffentlich- rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Medienstaatsvertrag (Mstv)
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen RundfunkKauf- und Werklieferungsverträge Mängelhaftung / Mängeluntersuchung / Strafzahlungen
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten ist1.1 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird, durch finden die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- len. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden Überblick über das internationale, eu- ropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- ben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere gesetzlichen Regelungen zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechenMängelhaftung Anwendung.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt 1.2 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- sen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- gramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten gemeinsam folgende Fernsehpro- gramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigen. Das Landesrecht kann vorsehendafür, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme veranstaltetgelieferte Xxxx bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die Spezifikationen, die – ins- besondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Auftraggebers (siehe Ziffer A.2.2) – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie sie Länder versorgtdieses AEB in den Vertrag einbezogen wurden.
1.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vor- schriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftrag- nehmers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des Auftrag- gebers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitätskontrolle des Auftraggebers im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Das jeweilige Landesrecht kann vorsehenIm Übrigen kommt es darauf an, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programme, auch gegen ein Kooperationspro- gramm, ausgetauscht werdeninwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Ein- zelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Auf- traggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) des Auftraggebers als unverzüglich und rechtzeitig, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sie inner- halb von fünf Werktagen beim Auftragnehmer eingeht.
1.4 Steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nacherfüllung kraft Gesetz zu, kann er ge- genüber dem Auftragnehmer festlegen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlie- ferung) erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn eine von beiden Arten der Nacherfüllung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall be- schränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf die Gesamtzahl andere Art der Programme nicht er- höhtNacherfüllung. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm Für die Nacherfüllung hat der beteiligten Anstalten ge- rechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührtAuftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen. Der Aus- tausch eines Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer mit der Nacherfül- lung in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes Programm ist Verzug ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden hiervon nicht zulässigbe- rührt.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme 1.5 Liegt ein unbehebbarer Mangel vor oder ist die Mängelbeseitigung nur mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand möglich, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung verwei- gern. In diesem Fall ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises zu verlangen o- der den Schwerpunkten in den Bereichen InformationKaufpreis entsprechend zu mindern.
1.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, Bildung und Kul- tur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach soweit nicht §§ 5 478 Abs. 2 2, 445b BGB eingreift. Mit Zugang der Mängelanzeige des Deutschlandradio-Staatsvertrages; Auftraggebers beim Auftragnehmer wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist bis zur Beseitigung gehemmt. Für ersetzte Teile beginnt die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten kooperieren hierzu Gewährleistungsfrist mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten Tag der Nacherfüllung neu zu laufen, sofern die Mangelbeseitigung nicht aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten VerfahrensKulanzgründen erfolgt ist.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-öffentlich- rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme veranstaltet, Hörfunkprogramme veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
Appears in 1 contract
Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag 1Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die 2Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie 3Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre 4Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie 5Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung 6Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die 2Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von 3Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote 1Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der 2Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - – Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - – Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich 2Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die 1Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das 3Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme 4Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale 5Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch 6Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Medienstaatsvertrag (Mstv)
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservic e und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-öffentlich- rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler AuseinanderschaltungenAuseinanderschaltun gen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht Landesrec ht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
Appears in 1 contract
Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern Län- dern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung Unterhal- tung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unter- haltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Mei- nungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tä- tigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- Hör- funk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-öffentlich- rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet ver- breitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms Pro- gramms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete Hörfunkprogramme ausgerichtete Hörfunkpro- gramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch ter- restrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme veranstaltet, terrest- rische Hörfunkprogramme veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht Landes- recht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen Auseinanderschal- tungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Schwer- punkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe Maß- gabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten Mög- lichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten zu- sammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern Nummer 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten durchge- führten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich, erstmals zum 1. Januar 2010, eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienverordnung in Deutschland
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag 1Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die 2Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie 3Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre 4Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie 5Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung 6Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die 2Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von 3Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote 1Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der 2Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - – Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - – Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich 2Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die 1Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das 3Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme 4Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale 5Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch 6Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.Hörfunkprogramme.10
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Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
Appears in 1 contract
Samples: Medienstaatsvertrag (Mstv)
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservic e und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-öffentlich- rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich zeitgleic h verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ und
b) „EinsFestival“.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler AuseinanderschaltungenAuseinanderschaltun gen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ und
b) „ZDFneo“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „arte - Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ und
4. das Spartenprogramm „KI.KA - Der Kinder- kanalKinderkanal“.
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten verbreiteten Hörfunkprogramme der in der ARD zusam- mengeschlossenen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht Landesrec ht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „DeutschlandfunkDeutschlandf unk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
Appears in 1 contract
Samples: Medienstaatsvertrag
Besondere Bestimmungen. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kul- turellen kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfül- lenerfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfas- senden umfassenden Überblick über das internationale, eu- ropäischeeuropäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- bengeben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote ha- ben haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Un- terhaltung Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- keit Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsviel- falt Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zu- sammenzusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öf- fentlichöffentlich-rechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal- ten Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistun- gen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. Absatz 2 des Ver- trages Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ih- res ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstel- lung Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Pro- duktionsstandardsProduktionsstandards, ProgrammrechteerwerbProgrammrechte- erwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter- verbreitung Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- senBeschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechni- sche informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit- lichung Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsser- vice Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Be- trauung Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig- keiten Tätigkeiten nach § 40 Abs. Absatz 1 Satz 2.
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund- funks Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-öffentlich- rechtliche Rundfunk kann pro- grammbegleitend programmbegleitend Druckwerke mit programm- bezogenem programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschied- liche unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ge- meinsam gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „"Erstes Deutsches Fern- sehen Fernsehen (Das Erste)“",
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „tagesschau24“ " und
b) „EinsFestival“".
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlos- senen zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veran- staltetveranstaltet:
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließ- lich einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
a) des Bayerischen Rundfunks (BR),
b) des Hessischen Rundfunks (HR),
c) des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
d) des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
e) von Radio Bremen (RB),
f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
g) des Südwestrundfunks (SWR),
h) des Saarländischen Rundfunks (SR) und
i) des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2. das Spartenprogramm „"ARD-alpha“ " mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.
(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „"Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“",
2. zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Kon- zepteKonzepte, und zwar die Programme
a) „ZDFinfo“ " und
b) „ZDFneo“".
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veran- stalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehpro- grammeFernsehprogramme:
1. das Vollprogramm „"3sat“ " mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2. das Vollprogramm „"arte - Der Europäische Kulturkanal“ " unter Beteiligung öffentlich- öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3. das Spartenprogramm „"PHOENIX - Der Er- eignis- Ereignis- und Dokumentationskanal“ " und
4. das Spartenprogramm „"KI.KA - Der Kinder- kanal“Kinderkanal".
(5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- schließlich ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten Landesrund- funkanstalten veranstalten Hör- funkprogramme Hörfunkprogramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- gerichtete Hörfunkprogramme ausgerichtete Hörfunkpro- gramme finden nicht statt. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe ei- nes eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens zuläs- sigzulässig.
(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreite- ten Hörfunkprogramme verbreiteten Hörfunk- programme der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht über- steigenübersteigen. Das Landesrecht Landes- recht kann vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- gramme Hörfunkprogramme veranstaltet, wie sie Länder versorgt. Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunk- programmeHörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationspro- grammKooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht er- höhterhöht. Kooperationsprogramme Kooperations- programme werden jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten ge- rechnetgerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben unberührt. Der Aus- tausch Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik ver- breitetes verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kul- turKultur:
1. das Programm „"Deutschlandfunk“",
2. das Programm „"Deutschlandfunk Kultur“",
3. das in digitaler Technik verbreitete Pro- gramm „Programm "Deutschlandfunk Nova“ " nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kon- zeptsKonzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. Absatz 2 des Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Pro- grammen Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 durchgeführten Verfahrens.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten Landesrundfunk- anstalten und das Deutsch- landradio Deutschlandradio veröffentlichen in geeigneter Weise den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar eine Auflistung der von allen Anstalten insge- samt insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme.
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