Betriebsstättenrisiko Musterklauseln

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuer...
Betriebsstättenrisiko. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: − Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, − Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, oder − Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z.B. für folgende Risiken: 2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen, 2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden, 2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschliesslich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze.
Betriebsstättenrisiko. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: · Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, · Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder · Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z. B. für folgende Risiken: 2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen, 2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden, 2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungs- nehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer aus- schließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungs- nehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrs- sicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.5. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Bau- grundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten erhoben werden, 2.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- - und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraft- fahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Hö...
Betriebsstättenrisiko. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: · Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, · Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder · Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z. B. für folgende Risiken:
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  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.