Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale, Sales Contracts
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht OsnabrückNordhorn. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 14.1. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz von IBISMED als Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuenhaus.für den Fall, dass
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und 14.1.1. die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind;
14.1.2. eine der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ;
14.1.3. der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsabschluß Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder seinen sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 14.2. Der gesetzlich geregelte Gerichtsstand für die Einleitung eines Mahnverfahrens bleibt von der Regelung gemäß Ziffer 14.1. unberührt.
14.3. Für alle die Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. von IBISMED zu Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588Kaufrecht) sind von der Anwendung ausgeschlossenund unter Ausschluß des deutschen Internationalen Privatrechts.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist NeuenhausFrankenberg.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht OsnabrückMarburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 10.1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist NeuenhausEmsdetten. Für Zahlungen gilt der Zahlungsort Emsdetten als „Erfüllungsort” vereinbart.
11.2 10.2. Unabhängig von dem Ort der Übergabe des Kaufgegenstandes oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden der Geschäftssitz von Salvus in Emsdetten.
10.3. Für alle Streitigkeiten sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich - einschl. rechtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich Scheckforderungen, ist ausschließ- lich zuständig das Amtsgericht Nordhorn Rheine bzw. das Landgericht OsnabrückMünster.
10.4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort Aufent- haltsort aus dem Inland verlegt oder seinen verlegt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen von Salvus gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istals Gerichtsstand.
11.3 10.5. Für alle diese Bedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen mit zwischen Salvus und dem Auftraggeber ist ausschl. Kunden findet das Recht UNKaufrecht (Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze Vereinten Nationen vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S. 588, ber. 1990 II, 1699) Anwendung, jedoch stets nach Maßgabe dieser Bedingungen. Soweit sich dem UN-Kaufrecht BGBl. 1989 IIkeine Regelung entnehmen lässt, S. 588) sind gilt das an dem Geschäftssitz von der Anwendung ausgeschlossenSalvus geltende Recht.
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Samples: Sales Contracts
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist NeuenhausFür alle sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Nordhorn bzw. Marburg und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht OsnabrückMarburg als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand giltWir sind wahlweise berechtigt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istam Sitz des Käufers zu klagen.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlichunter Ausschluss der kollisions- rechtlichen Bestimmungen.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSG), EDV-mäßig gespeichert und das UN-Übereinkommen vom 11verarbeitet. 4Die Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele hat eine Übermittlung der Daten des Käufers an mit uns kooperierende Auskunfteien und Inkassounternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28a BDSG zur Folge. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.General Terms and Conditions of Delivery and Payment · AURA® Frästechnik GmbH
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist NeuenhausRathenow.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 13.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist Neuenhaus.am Sitz der jeweiligen Niederlassung von TCT-Solutions GmbH.
11.2 Für alle Streitigkeiten 13.2. Ist der Kunde Kaufmann, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschlKunden bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, bei dem für Duisburg zuständigen Amts- oder Landgericht; unberührt bleiben gesetzliche
13.3. Auf das zwischen dem Kunden und TCT-Solutions GmbH bestehende Vertragsverhältnis sowie alle sonstigen zwischen diesen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbarAnwendung. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlichSoweit zwingendes Recht der Europäischen Union dies erfordert, gelten auch diese Bestimmungen.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen 13.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungs- und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 IIPersonalvermittlungsvertrages unwirksam sein oder werden, S. 588) sind von oder sollte der Anwendung ausgeschlossen.Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag eine
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Arbeitnehmerüberlassung
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort 9.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein nichts anderes ergibt, ist Neuenhausunser Firmensitz Erfüllungsort.
11.2 Für 9.2. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand giltden Geschäftsverbindungen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatinsbesondere aus unseren Lieferungen, nach Vertragsabschluß unserer Xxxx Alfeld. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Wohnsitz Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Hat der Besteller seinen Sitz au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Xxxx außerdem berech- tigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schieds- gericht soll seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istSitz in Alfeld haben.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl9.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbarDeutschland. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das Anwendung des Einheitlichen UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Kaufrechts (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588Convention of Contracts for the International Sale of Goods) sind von der Anwendung ist ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 14.1. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz von BISSINGER als Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuenhaus.für den Fall, dass
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und 14.1.1. die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind;
14.1.2. eine der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ;
14.1.3. der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsabschluß Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 14.2. Der gesetzlich geregelte Gerichtsstand für die Einleitung eines Mahnverfahrens bleibt von der Regelung gemäß Ziffer 14.1. unberührt.
14.3. Für alle die Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. von BISSINGER zu Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 unter Ausschluss des Über- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588Kaufrecht) sind von der Anwendung ausgeschlossenund unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
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Samples: General Terms and Conditions
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort 9.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Neuenhausder Sitz der GLM in Düsseldorf.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt9.2 Im kaufmännischen Verkehr, wenn also der Auftraggeber Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der GLM in Düsseldorf. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter als Nichtkaufmann die Voraussetzung von § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung der GLM nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das 9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlichunter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 9.4 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
9.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich der Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksam ersetzen, die dem angestrebten Zweck und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossenIhrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen.
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Samples: General Terms and Conditions
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 10.1. Erfüllungsort ist Neuenhausdie jeweilige von Seiten des Kunden angegebene und in der Angebotsbeschreibung als „Lieferanschrift“ bezeichnete Anschrift, unter der die technische Anlage installiert werden soll.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus 10.2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit dem jeweiligen Gerichtsstand X-00000 Xxxxx wird bei Vertragsschluss gesondert und schriftlich in einer Anlage zum Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istvereinbart.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber 10.3. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschl. ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen Anwendbarkeit des „UN Kaufrechts“ vom 11. 4. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ist ausgeschlossen.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVB unwirksam sein oder unwirksam werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Ziel und der Absicht der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung so nahe wie rechtlich möglich kommt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 16.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Neuenhausmit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld un- ser Sitz.
11.2 Für 16.2 Wir sind jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag teilweise oder in ihrer Gesamtheit auf verbun- dene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
16.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen AGB-HW/SW-Kauf Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail, digitaler/elektronischer Unterschriften und Sig- naturen (z.B. Docu-Sign). Der Vorrang einer Individualverein- barung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.
16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschlist unser Sitz. Wechsel- und Scheckklagen - Wir sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand giltjedoch auch berechtigt, wenn der Auftraggeber keinen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istzu verklagen.
11.3 16.5 Für alle Rechtsbeziehungen mit zwischen dem Auftraggeber ist ausschl. Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das Deutsch- land unter Ausschluss des UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Kaufrechts (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossenCISG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Hard Und Software
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist NeuenhausNeuss.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht OsnabrückDüsseldorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort 10.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein nichts ande- res ergibt, ist Neuenhausunser Firmensitz Erfüllungsort.
11.2 Für 10.2. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand giltden Geschäftsverbindungen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand insbe- sondere aus unseren Lieferungen, nach unserer Xxxx Freiburg im Inland hatBreisgau. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land, so sind wir nach unserer Xxxx außerdem berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach Vertragsabschluß der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Aus- schluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istSitz in Freiburg im Breisgau haben.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbarDeutschland. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das An- wendung des Einheitlichen UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Kaufrechts (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588Convention of Contracts for the Internatio- nal Sale of Goods) sind von der Anwendung ist ausgeschlossen.
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Samples: Lieferbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 12.1. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist NeuenhausWien (Österreich).
11.2 12.2. Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand die Rechtsbeziehungen im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBlCISG).
12.3. 1989 IIAlle Streitigkeiten, S. 588die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) sind von unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Köln, Bundesrepublik Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Anwendung ausgeschlossenSache anwendbare Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für die Ausfüllung etwaiger Lücken hierin.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 9.1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist Neuenhausder jeweilige Ort der Versendung, für die Zahlung Hamburg.
11.2 Für 9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir können den Käufer auch an dem für seinen Sitz oder seine Niederlassung zuständigen Gericht verklagen.
9.3. Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatZusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten Handelskammer Hamburg und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.Regeln des
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 11.1. Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistung ist Neuenhausder Sitz unseres jeweiligen Werkes.
11.2 Für 11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem jeweiligen Vertrag Vertrag, auch für Wechsel und Scheckprozesse, ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand giltBesteller nicht Kauf- mann, wenn der Auftraggeber keinen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmun- gen für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder seinen Wohnsitz dass sein Sitz oder gewöhnlicher gewöhn- licher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit 11.3. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbarDeutschland. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie und des Einheitli- chen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ist ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 16.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Neuenhausmit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld un- ser Sitz.
11.2 Für 16.2 Wir sind jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag teilweise oder in ihrer Gesamtheit auf verbun- dene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
16.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen AGB-HW/SW-Miete Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail, digitaler/elektronischer Unterschriften und Sig- naturen (z.B. Docu-Sign). Der Vorrang einer Individualverein- barung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.
16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschlist unser Sitz. Wechsel- und Scheckklagen - Wir sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand giltjedoch auch berechtigt, wenn der Auftraggeber keinen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istzu verklagen.
11.3 16.5 Für alle Rechtsbeziehungen mit zwischen dem Auftraggeber ist ausschl. Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das Deutsch- land unter Ausschluss des UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Kaufrechts (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossenCSIG).
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Samples: Agb Hw/Sw Miete
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 1. Der Lieferort folgt aus Ziffer III.2. dieser Allgemeinen Verkaufsbedin- gungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ist Neuenhaus00000 Xxx Xxxxxxx. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rück- abzuwickeln sind.
11.2 Für 2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sich aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschlVertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 00000 Xxx Xxxxxxx. Wechsel- und Scheckklagen - Wir sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand giltjedoch in allen Fällen auch berechtigt, wenn der Auftraggeber keinen Klage am allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatdes Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istinsbesondere zu aus- schließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit 3. Auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber Kunden und uns ist ausschl. ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das unter Ausschluss des UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossenKaufrechts anzuwenden.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 (1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist NeuenhausIngolstadt.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen (2) Dieser Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus uns unterliegen dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbarRechtsordnungen und internationale Verträge. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle Die Geltung von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ist ausgeschlossen.
(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ingolstadt Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transport- beton und anderen Baustoffen, z.B.: Mörtel, füma®, estritherm® und Fließestrich, nachfolgend kurz als „Baustoff“ bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer. All- gemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 15.1. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz von GEUDER als Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuenhaus.für den Fall, dass
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und 15.1.1. die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind;
15.1.2. eine der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ;
15.1.3. der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsabschluß Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland Geltungsbereich der Zivilprozessord- nung verlegt oder seinen sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung Klageerhe- bung nicht bekannt ist.
11.3 15.2. Der gesetzlich geregelte Gerichtsstand für die Einleitung eines Mahnverfahrens bleibt von der Regelung gemäß Ziffer 14.1. unberührt.
15.3. Für alle die Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. von GEUDER zu Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Na- tionen über Verträge über den internationalen Warenkauf Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588Kaufrecht) sind von der Anwendung ausgeschlossenund unter Ausschluß des deutschen Internationalen Privatrechts.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort 17.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Neuenhausunser Geschäftssitz in D-79346 Endingen Erfüllungsort.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und 17.2. Ist der Geschäftsverbindung - einschlKunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Freiburg im Breisgau Gerichtsstand. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.3 17.3. Für alle die Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbarunter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.4. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Falle Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlichden Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 Erfüllungsort ist NeuenhausVöhl-Marienhagen.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - – einschl. Wechsel- und Scheckklagen - Xxxxxxxxxxxx – sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn Korbach bzw. das Landgericht OsnabrückKassel. Der gleiche Gerichtsstand im Inland gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß dass eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - – anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBlBGBI. 1989 II, S. 588S.588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. 11.1 17.1 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist Neuenhausunser Firmensitz in Kastl (Kemnath) oder andernfalls die von uns genannte Annahmestelle oder Baustelle. Im Übrigen und für alle anderen Verpflichtungen beider Teile ist der Erfüllungsort Kastl (Kemnath). Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist jeder Ort, an dem wir ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten.
11.2 Für alle Streitigkeiten 17.2 Gerichtsstand ist Weiden. Wir können auch die für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichte oder diejenigen Gerichte anrufen, vor denen uns Dritte aus dem jeweiligen Vertrag Umständen in Anspruch nehmen, die ursächlich mit den Lieferungen, Leistungen und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istsonstigen Verpflichtungen zusammenhängen.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber 17.3 Die Vertragssprache ist ausschl. deutsch.
17.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.
11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das unter Ausschluss des UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UNCISG). Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung. Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand Xxxx 2022) IEM FörderTechnik GmbH Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) 2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossenrechtlichen Sondervermögen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen