Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen Musterklauseln

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk, für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz der Lieferantin.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. 10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers. 10.2 Es wurden keine Nebenabreden getroffen, Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung dieser Schriftformabrede. 10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. 11.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers in Dülmen, Deutschland. Zahlungsort für die Ware ist der Sitz des Verkäufers in Dülmen. Als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird das für Dülmen zuständige Gericht vereinbart. Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten ist Berlin. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. (3) Sämtliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits auch der Schriftform.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. Ist der Besteller Kaufmann, so ist- auch für Scheck und Wechselverfahren- Goslar ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens. Bei Streitigkeiten mit ausländischen Bestellern gilt die ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Wir behalten uns das Recht vor, diese AGBs, jederzeit und ohne Vorankündigung, der gültigen Rechtsprechung anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. Erfüllungsort ist Sassenberg. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird das für Sassenberg zuständige Gericht vereinbart. 10.1 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen. Der Vertragsabschluss mit unseren Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des EU- Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur dann, wenn diese nicht unbillig ist, insbesondere nicht von gesetzlichen Vorschriften abweicht. Ausschließlicher Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Käufer ein Unternehmer ist, eine juri- stische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. In einem solchen Falle sind wir jedoch auch berechtigt, den Käufer, der Unternehmer ist, an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag, den wir mit Ihnen geschlossen haben, im Übrigen wirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichti- gung der nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Änderungen eine unzumutbare Härte für beide Vertragspartner darstellen würde. 1.1 Gegenstand dieser allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind unsere allgemeinen Vertragsbedingungen. Unsere allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Haus und Ihnen als unseren Kunden. Unsere Allgemeine Mietbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Über diese Allgemeine Mietbedingungen hinaus gelten für die mit unserem Haus abgeschlossenen Kaufverträge unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen, unsere allgemeinen Vertragsbedingungen sowie für mit unserem Haus abgeschlossene Reparaturaufträge unsere allgemeinen Monteur- und Reparaturbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns nicht verbindlich. Diese sind von uns nur zu beachten, wenn wir eine Einbeziehung derselben ausdrücklich schriftlich bestätigen. Durch die Auslieferung unserer Ware erkennen wir etwaige abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden nicht an. 1.2 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf der Vorderseite im einzelnen aufge...

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Gerichtsstand und Erfüllungsort Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand- Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  • Haftungsbestimmungen 12.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des genehmigten höchstzulässigen Fassungsraumes und haftet für jeden hierbei entstandenen Schaden, insbesondere für: a) Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und Probezeit am Gebäude oder am Inventar entstehen; b) Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Mieter gehörigen Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden; c) alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich zugelassenen Höchstanzahl an Besuchern oder sonstiger, insbesondere auf der Spielfläche (Bühne) agierender Teilnehmer ergeben; d) alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungs- und Kontrollpersonals, sofern dieses vom Mieter gestellt wird, ergeben; e) alle Unfälle, die dem Personal des Mieters, den vom Mieter verpflichteten Mitwirkenden (Künstlern, Akteuren etc.) oder den Besuchern bei der Veranstaltung selbst, sowie beim Auf- bzw. Abbau der Einrichtungen zustoßen; f) Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützungen in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Eine Personenmehrheit auf Mieterseite begründet diese Solidarhaftung. 12.2 Die LIVA übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, Hausordnung, allgemeinen Geschäftsbedingungen, etc. ist ausdrücklich hingewiesen. 12.3 Die LIVA übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr. 12.4 Die LIVA haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die LIVA nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der LIVA gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die LIVA keine eigene Bewachung. 12.5 Der Mieter haftet, sofern kein grobes Verschulden von Gehilfen der LIVA vorliegt, für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Der Mieter ist verpflichtet eine diesbezügliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle die LIVA zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der LIVA auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der LIVA zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen. 12.6 Der Mieter hat die LIVA für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der LIVA nicht zu vertreten sind. 12.7 Die LIVA erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der LIVA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LIVA haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der LIVA nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die LIVA haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände der LIVA erleiden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Gerichtsstand, Erfüllungsort 1.17.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 1.17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 1.17.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.