Erläuterungen Musterklauseln

Erläuterungen. Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts.
Erläuterungen. Bei den von der vorliegenden Police gedeckten Sachschäden handelt es sich um Sachschäden, die an der Substanz des versicherten Gegenstands verursacht wurden. Nicht als Sachschäden, die an der Substanz des versicherten Gegenstands verursacht wurden, gelten Schäden an elektronischen Daten oder Software, insbesondere jede nachteilige Veränderung von elektronischen Daten, Software oder EDV-Programmen durch Löschen, Beschädigung oder Veränderung der Ausgangsstruktur. Die Garantie dieser Police erstreckt sich somit nicht auf folgende Schäden: ◼ Schäden an den elektronischen Daten oder an Software, insbesondere jede nachteilige Veränderung von elektronischen Daten, Software oder EDV-Programmen durch Löschen, Beschädigung oder Veränderung der Ausgangsstruktur sowie die dadurch bedingten Betriebsausfälle. Sofern sie die direkte Folge eines an der Substanz des versicherten Gegenstands verursachten Sachschadens sind, sind Schäden an elektronischen Daten und Software jedoch gedeckt. ◼ Schäden aufgrund einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Nutzbarkeit oder eines eingeschränkten Zugangs zu elektronischen Daten, Software und EDV-Programmen sowie die dadurch bedingten Betriebsausfälle.
Erläuterungen. I.8.1 Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts. I.8.2 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Insbesondere nicht die Haftpflicht 1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird. 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 3. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in G...
Erläuterungen. In dieser Vereinbarung soll der Begriff „Aktivitäten in der freien Natur" auf alle Aktivitäten, Unterkünfte, Transporte, Veranstaltungen und vom Entlasteten zur Verfügung gestellte, arrangierte, organisierte, durchgeführte, gesponserte oder autorisierte Dienstleistungen zutreffen und folgende Aktivitäten beinhalten, aber sich nicht beschränken auf: Skifahren, Snowboarding, Wandern, Schneeschuhwandern und andere Formen von Tourenfortbewegung; Ausleihen und Benutzung von Skis, Snowboards oder anderen Gerätschaften; Vorführungen; Orientierungskurse und Lehrgänge; Beladen, Entladen und Reisen oder Fortbewegung in Hubschraubern, Pistenfahrzeugen, Schneemobilen und Kraftfahrzeugen, sowie alle andere Aktivitäten, Veranstaltungen, Dienstleistungen, die in irgendeiner Form mit den Aktivitäten in der freien Natur zu tun haben oder mit diesen in Zusammenhang stehen.
Erläuterungen. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich. § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabili- tationsträger handelt.
Erläuterungen a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushalts- gesetzes, sondern auch auf alle anderen ge- setzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts. b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Ge- wässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschäd- liche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge- wässer gelangen. c) Rettungskosten im Sinne von A2-1.2 der Be- dingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grund- stücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ih- re eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind –, wie er vor Beginn der Rettungsmaß- nahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara- tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Erläuterungen. 1. Als Kosten für a) plastische Füllungen gelten Gebühren für zahnärztliche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- und dentin-adhäsive Füllungen. b) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für Aufbereitung und Versorgung der Wurzelka- näle und des Zahnes sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu den Kosten für Wurzelbehandlung auch in diesem Rahmen erforder- liche – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phie), – Lokalanästhesien, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – elektronische Wurzellängenmessungen, – elektrophysikalisch chemische Spülungen der Wurzelkanäle, – thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien sowie – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser. c) Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodontitis) gelten Gebühren für parodon- talchirurgische und regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates. Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehandlung auch in diesem Rahmen erforderliche – Schleimhauttransplantationen, – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phie), – Lokalanästhesien, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – Speicheltests zur Keimbestimmung sowie – die VECTOR-Methode und – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser. d) Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschienen) ein- schließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen sowie Material- und Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. 2. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung gelten Gebühren für Auf- wendungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, – die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, – die Kontrolle des Übungserfolges, – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, auch mittels VECTOR-Methode, – die mikroinvasive Kariesinfiltration, – das Entfernen des Biofilms, – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridierung und Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen. 3. Als Kosten für Zahners...
Erläuterungen. Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, orale Implantate und augmentative Behandlungen nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschließlich Parodontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztli- che Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahn- fehlstellungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und La- borkosten. f) Augmentative Behandlungen umfassen die Kosten für Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Kno- chenmaterial einschließlich Nachbehandlung nach chir- urgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten.
Erläuterungen. Die Ortsangabe bezieht sich hier auf Entstehung, Aufführung, Sendung etc., nicht auf die inhalt- liche Erschließung der Ressource (vgl. D-15). Halten Sie bei Bedarf an geeigneter Stelle (z. B. in einer Anmerkung) fest, worauf sich die Orts- angabe bezieht, etwa auf „Entstehungsort“, „Veranstaltungsort“, „Sendeort“. Bei manchen Ressourcen kann es sinnvoll sein, mehrere Orte anzugeben, z. B. bei Briefen neben dem Entstehungsort auch den Absende- und Zielort. Ist der Ort der Ressource Brief nicht zu entnehmen und die Ermittlung nicht möglich, so geben Sie „Ort nicht ermittelt“ an. Machen Sie mittels eckiger Klammer kenntlich, dass die Ortsangabe ermittelt oder vermutet wurde. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich in einer Anmerkung darauf hinzuweisen. Unsicherheiten in der Ortsangabe können durch Fragezeichen gekennzeichnet werden. Bei mehreren vorliegenden Orten sowie bei der Erschließung von Konvoluten mit wechselnden Ortsangaben werden die Orte in der vorgefundenen Reihenfolge, ggf. alphabetisch bzw. auch nur in Auswahl, angeführt. Es kann sinnvoll sein, für die Ansetzung insbesondere von historischen Ortsnamen neben der GND fachspezifische Nachschlagewerke oder Thesauri zu berücksichtigen, die Sie an geeigneter Stelle nachweisen. Wenn ein Ort in der GND nicht enthalten ist oder Sie über Informationen verfügen, die nicht in der Normdatei zu finden sind (z. B. „Geonames“), melden Sie dies der GND (vgl. C-2.2). Wenn die Ortsangaben ohne Verknüpfung zu einem Normdatensatz erfasst werden, empfiehlt es sich, zusätzlich ISO-Ländercodes anzugeben.