Erläuterungen. Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen.
a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten.
b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten.
c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten.
d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten.
e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).
Erläuterungen. Allgemeiner Teil
Erläuterungen. Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts.
Erläuterungen. Bei den von der vorliegenden Police gedeckten Sachschäden handelt es sich um Sachschäden, die an der Substanz des versicherten Gegenstands verursacht wurden. Nicht als Sachschäden, die an der Substanz des versicherten Gegenstands verursacht wurden, gelten Schäden an elektronischen Daten oder Software, insbesondere jede nachteilige Veränderung von elektronischen Daten, Software oder EDV-Programmen durch Löschen, Beschädigung oder Veränderung der Ausgangsstruktur. Die Garantie dieser Police erstreckt sich somit nicht auf folgende Schäden: ◼ Schäden an den elektronischen Daten oder an Software, insbesondere jede nachteilige Veränderung von elektronischen Daten, Software oder EDV-Programmen durch Löschen, Beschädigung oder Veränderung der Ausgangsstruktur sowie die dadurch bedingten Betriebsausfälle. Sofern sie die direkte Folge eines an der Substanz des versicherten Gegenstands verursachten Sachschadens sind, sind Schäden an elektronischen Daten und Software jedoch gedeckt. ◼ Schäden aufgrund einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Nutzbarkeit oder eines eingeschränkten Zugangs zu elektronischen Daten, Software und EDV-Programmen sowie die dadurch bedingten Betriebsausfälle.
Erläuterungen. I.8.1 Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts.
I.8.2 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Insbesondere nicht die Haftpflicht
1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird.
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
3. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in G...
Erläuterungen. In dieser Vereinbarung soll der Begriff „Aktivitäten in der freien Natur" auf alle Aktivitäten, Unterkünfte, Transporte, Veranstaltungen und vom Entlasteten zur Verfügung gestellte, arrangierte, organisierte, durchgeführte, gesponserte oder autorisierte Dienstleistungen zutreffen und folgende Aktivitäten beinhalten, aber sich nicht beschränken auf: Skifahren, Snowboarding, Wandern, Schneeschuhwandern und andere Formen von Tourenfortbewegung; Ausleihen und Benutzung von Skis, Snowboards oder anderen Gerätschaften; Vorführungen; Orientierungskurse und Lehrgänge; Beladen, Entladen und Reisen oder Fortbewegung in Hubschraubern, Pistenfahrzeugen, Schneemobilen und Kraftfahrzeugen, sowie alle andere Aktivitäten, Veranstaltungen, Dienstleistungen, die in irgendeiner Form mit den Aktivitäten in der freien Natur zu tun haben oder mit diesen in Zusammenhang stehen.
Erläuterungen. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich. § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita- tionsträger handelt.
Erläuterungen a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushalts- gesetzes, sondern auch auf alle anderen ge- setzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts.
b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Ge- wässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschäd- liche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge- wässer gelangen.
c) Rettungskosten im Sinne von A2-1.2 der Be- dingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grund- stücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ih- re eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind –, wie er vor Beginn der Rettungsmaß- nahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara- tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Erläuterungen. Verzeichnen Sie auf der Stufe des Bestands nur jene Akteurinnen/Akteure, die für die Entste- hung, Sammlung oder Überlieferung des Bestands verantwortlich sind. Wenn eine Person in der GND nicht enthalten ist, setzen Sie bei der Verzeichnung den Namen entsprechend den Regeln der GND an (in der Regel „Nachname, Vorname [Adelsprädikat]“, vgl. C-2.2). Wenn die vorliegenden Informationen zu der Person die entsprechenden individualisie- renden Vorgaben erfüllen, melden Sie diese der GND (vgl. C-2.2). Geht aus der Ressource kein vollständiger Name für Akteurinnen/Akteure (für Personen kein vollständiger Nachname) hervor oder ist die Lesung unsicher, wird keine Akteurin/kein Akteur erfasst. Weisen Sie auf diesen Sachverhalt an geeigneter Stelle hin (im Titel, in einer Anmerkung etc.). Ist bei Personen nur der Nachname bekannt, verzeichnen Sie nur diesen und verzichten dabei auf Platzhalter für den Vornamen. Initialen des Vornamens werden indes verzeichnet. Wird eine Körperschaft, die nicht in der GND enthalten ist, in einer Ressource (z. B. Konvolut) unter mehreren Namen oder Namensformen genannt, erfassen Sie den am häufigsten vorkom- menden Namen oder jenen, der Ihnen zur Identifikation am geeignetsten erscheint. Wenn Akteurinnen/Akteure ermittelt wurden, kann darauf in einer Anmerkung hingewiesen werden. Kommen in einer Ressource in ein und derselben Funktion mehrere Akteurinnen/Akteure vor, die nicht alle einzeln genannt werden sollen oder können, erfassen Sie nur die wichtigsten Ak- teurinnen/Akteure, zumindest die wichtigste oder den wichtigsten. Personen, Familien und Körperschaften werden immer als Akteurinnen/Akteure behandelt und nicht als Thema (vgl. D-15).
Erläuterungen. Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erläutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht abschließend sind.