Common use of Erweiterungen des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Erweiterungen des Versicherungsschutzes. P.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer P.1.1 erstreckt sich auch auf 1. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer P.6.17; 2. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); 3. feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; 4. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer P.3.3 Anwendung; 5. Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Zu P.3.1.1, P.3.1.2 und P.3.1.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). P.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 - P.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 - P.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer P.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bestehen können. P.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: 1. Für Risiken gemäß Ziffer P.2.1 (WHG-Anlagen), Ziffer P.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und Ziffer P.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer/der versicherten Person nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des der Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer/die versicherte Person die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer P.3.1.4) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten abweichend von Ziffer 2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß Ziffer P.7.3 entsprechend Anwendung. 2. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Ziffern 1.2.3 und 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer P.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer P.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Erweiterungen des Versicherungsschutzes. P.3.1 1. Der Versicherungsschutz nach Ziffer P.1.1 Ziff. 5.01, 1. erstreckt sich auch auf: 1. a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer P.6.17Ziff. 5.06, 16.; 2. b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); 3. c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige fl ssige Nahrungsmittel in BehältnissenBeh ltnissen; 4. umweltgefährdende d) umweltgef hrdende Stoffe in Behältnissen Beh ltnissen bis 1.000 l/205 l/ kg Fassungsvermögen Fassungsverm gen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen Gesamtfassungsverm gen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/1.000 l/ kg nicht übersteigtbersteigt. Überschreiten berschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags Vertrages das Gesamtfassungsvermögen Gesamtfassungsverm gen von 10.000 l/kg 1.000 l/ kg, finden die Bestimmungen der Ziffer P.3.3 Ziff. 5.03, 3. Anwendung; 5. Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebee) Fettabscheider f) Heiz ltankanlagen bis zu einem Gesamtfassungsverm gen von 30.000 Litern. Zu P.3.1.1a), P.3.1.2 b) und P.3.1.4 d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. z.B. CKW, FCKW und PCB). P.3.2 2. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 gem. Ziff. 5.02, 1. - P.2.5 5.02, 5. oder Teilen, die ersichtlich für f r Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 gem Ziff. 5.02, 1. - P.2.5 5.02, 5. bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Umwelthaftpflicht- Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre tempor re Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen zuk nftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden Sch den durch Abwässer gemäß Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Abw sser gem. § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer P.5 Ziff. 5.05 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche Regressanspr che des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer bestehen könnenk nnen. P.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: 1. Für Risiken gemäß Ziffer P.2.1 (WHG-Anlagen), Ziffer P.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und Ziffer P.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer/der versicherten Person nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des der Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer/die versicherte Person die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer P.3.1.4) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten abweichend von Ziffer 2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß Ziffer P.7.3 entsprechend Anwendung. 2. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Ziffern 1.2.3 und 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer P.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer P.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Erweiterungen des Versicherungsschutzes. P.3.1 6.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer P.1.1 6.1.1. erstreckt sich auch auf: 1. a. Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer P.6.176.6.16; 2. b. Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); 3. feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel c. Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in Behältnissendiesen; 4. d. umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), ) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 6.3.3 Anwendung; e. Öl- und Fettabscheider; x. Xxxxx bis 1.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer P.3.3 Anwendung;Gesamtfassungsvermögen, 5. Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebeg. mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde. Zu P.3.1.1, P.3.1.2 und P.3.1.4 a. bis g. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). P.3.2 6.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 Teil 6.2.1. - P.2.5 6.2.5. oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 6.2.1. - P.2.5 6.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. das heißt, den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer P.5 6.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer bestehen können. P.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: 1. Für Risiken gemäß Ziffer P.2.1 (WHG-Anlagen), Ziffer P.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und Ziffer P.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer/der versicherten Person nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des der Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer/die versicherte Person die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer P.3.1.4) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten abweichend von Ziffer 2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß Ziffer P.7.3 entsprechend Anwendung. 2. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Ziffern 1.2.3 und 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer P.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer P.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Erweiterungen des Versicherungsschutzes. P.3.1 5.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer P.1.1 5.1.1 erstreckt sich auch auf 1. : Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer P.6.17; 2. 5.6.16; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (Systemen, z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); 3. ; feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; 4. ; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), ) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 von 3.000 l/kg nicht übersteigtnichtübersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg 3.000 /kg, finden die Bestimmungen der Ziffer P.3.3 gemäß 5.3.3 Anwendung; 5. Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe; Amalgam- und Fettabscheider. Zu P.3.1.1a., P.3.1.2 b. und P.3.1.4 d. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (Kohlenwasserstoffe, z. B. CKW, FCKW und PCB). P.3.2 5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 laut Teil 5.2.1 - P.2.5 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer P.2.1 laut 5.2.1 - P.2.5 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss Ausschuss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen laut 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer P.5 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer/die versicherte Person Versicherungsnehmer bestehen können. P.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: 1. Für Risiken gemäß Ziffer P.2.1 (WHG-Anlagen), Ziffer P.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und Ziffer P.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer/der versicherten Person nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des der Ziffer 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer/die versicherte Person die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer P.3.1.4) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten abweichend von Ziffer 2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß Ziffer P.7.3 entsprechend Anwendung. 2. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Ziffern 1.2.3 und 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer P.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer P.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

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Samples: Versicherungsbedingungen