Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziff. 1.1 erstreckt sich auch auf a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 6.17; b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziff. 3.3 Anwendung; e) Fettabscheider. Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 22.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziff. 1.1 5.1.1 erstreckt sich auch auf
a) : Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht Bauherrenhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 6.17;
b) 5.6.16; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) ; feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) ; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 3.000 l/kg kg, finden die Bestimmungen der Ziffgemäß 5.3.3. 3.3 Anwendung;
e) ; Fettabscheider. Zu a)1., b) 2. und d) 4. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB).
3.2 22.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 5.2.1 - 2.5 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 5.2.1 - 2.5 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. das heißt, den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 7.14.a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls werden unter den in Ziff. 5 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers
2.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR je Bauvor- haben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB). PH-BBR GHV-010412
2.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versi- cherung bis zum Besitzwechsel bestand,
2.3 aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten,
2.4 aus dem Besitz und der Verwendung von Aufzügen, Sam- melheizungen und Fernsprechern, sowie hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern,
2.5 als Betreiber einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage. Der Versicherungsschutz nach Ver- sicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungs- pflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
2.6 als Inhaber von Flüssiggastanks,
2.7 als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl mit einem Gesamt- fassungsvermögen bis zu 6.000 Liter im Umfang der Zusatz- bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – (siehe Abschnitt D), Wenn das genannte Gesamtfassungsvermögen überschrit- ten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Be- stimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
2.8 aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, die er für die unter Ziff. 1.1 erstreckt sich auch auf
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- genannten Pflichten gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (insofern ergänzend zu Ziff. 2.2 AHB und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 6.17;7.6 AHB). Ausgeschlossen bleiben:
a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen Schäden an Schmuck- und Einrichtungen);Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 lSchäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von motorgetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonstigen Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigth Höchstgeschwindigkeit. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss Die Höchstersatzleistung des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziff. 3.3 Anwendung;
e) Fettabscheider. Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB).
3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt istVersicherers beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Ausschluss Versicherungsnehmer hat von der- artigen Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können150 EUR selbst zu tragen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 5.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziff. 1.1 5.1.1 erstreckt sich auch auf:
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst erfast sind, insoweit abweichend von Ziff. 6.17;5.6.16
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 3.000 l/kg kg, finden die Bestimmungen der Ziff. 3.3 gemäß Teil 5.3.3 Anwendung;
e) Fettabscheider. Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB).
3.2 5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 Teil 5.2.1 - 2.5 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 5.2.1 - 2.5 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. das heißt den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 7.14 a) AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls werden unter den in Ziff. 5 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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Samples: Insurance Policy
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziff. Ziffer 1.1 erstreckt sich auch auf
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 6.17;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) 3.1.1 umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 220 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 Klein- gebinde 1.100 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen .
3.1.2 Betriebsmittel in nicht versicherungspflichtigen Kfz und selbstfahrenden Arbeits- maschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs, Berufs- oder Vereinshaftpflicht-Versicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 1.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziff. 3.3 Anwendung;Ziffer 6.14.
e) Fettabscheider3.1.3 Betriebsmittel in sonstigen Maschinen, Einrichtungen bis 220 l je geschlossenes System.
3.1.4 Fett-, Benzin- und Ölabscheider. Zu a), b) und d) Ziffer 3.1.1 - 3.1.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe Ansprüche wegen Schäden jedweder Art, die im ursächlichen Zusammenhang mit HKW-haltigen Substanzen (z. B. CKW, FCKW und FKW) oder PCB bzw. PCB)-haltigen Substanzen stehen.
3.2 Mitversichert ist insoweit auch Falls ausdrücklich vereinbart, ist
3.2.1 abweichend von Ziffer 2.1 – versichert die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Heizöltanks zur Raumbeheizung mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 10.000 l/kg.
3.2.2 abweichend von Ziffer 2.1 – versichert die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber des/ der im Antrag und /oder Versicherungsschein genannten Heizöltanks zur Raum- beheizung oder sonstigen Behältern zur Lagerung von gewässerschädliche Stoffen.
3.2.3 abweichend von Ziffer 2.6 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. Ziffer 2.1 - – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. Ziffer 2.1 - – 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (UmwelthaftpflichtUmwelt-RegressRegressrisiko). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. Ziffer 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche Regressan- sprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.2.4 in Erweiterung von Ziffer 3.1.1 – versichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von Ölen und Treibstoffen in transportablen Mineralölbehältern auf dem Betriebsgrundstück sowie auf Baustellen bis 5.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen.
3.2.5 in Erweiterung von Ziffer 3.1.4 – versichert die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Amalgamabscheidern.
3.3 Wird eine der Mengenschwellen gemäß Ziffer 3.1 oder 3.2 überschritten, erlischt die Mitversicherung dieses Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf dann insoweit einer besonderen Vereinbarung.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 6.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziff. 1.1 6.1.1 erstreckt sich auch auf:
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 6.176.6.16;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 3.000 l/kg kg, finden die Bestimmungen der Ziff. 3.3 gemäß Teil 6.3.3 Anwendung;
e) Fettabscheider. Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB).
3.2 6.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß ZiffTeil 6.2.1. 2.1 - 2.5 6.2.5. oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff6.2.1. 2.1 - 2.5 6.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 7.14 a) AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls werden unter den in Ziff. 5 6.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 3.1 Der Versicherungsschutz 4.1 Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln, Code- karten und Transpondern
4.2 Abhandenkommen von fremden Sachen nach Ausfall von Alarman- lagen und Vermögensschäden durch Probe- und Fehlalarm
4.2.1 Eingeschlossen ist - entsprechend Ziff. 1.1 erstreckt sich auch auf
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch Alarm-/Gefahrenmeldeanlagen gesichert waren, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen die Anlagen nachweislich wegen Fehlern in der Betriebshaftpflicht erfasst sindHerstellung, Beratung, Projektie- rung, Montage und/oder Wartung durch den Versicherungsnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert haben und das Abhan- denkommen hierdurch begünstigt wurde. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen: - sonstiger Schäden und Schadensursachen wie z.B. Bedienungsfeh- ler, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Be- dienungsanleitung; - Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, oder Betriebsunterbrechung; - Schäden aus Versäumnis und/oder der Überschreitung der Auf- tragszeit, von Fristen und Terminen.
4.2.2 Eingeschlosssen ist - entsprechend Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 4.29.2, erster Spiegelstrich - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus dem Auslösen von Alarm-/ Gefahrenmeldean- lagen. Versichert sind die daraus unmittelbar entstehenden Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Ebenfalls versichert sind - insoweit abweichend von Ziff. 6.17;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen 1.1 AHB - auch öffentlich-rechtliche Ansprüche. Im Rahmen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss Versicherungssumme des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg finden die Bestimmungen der steht für Schäden gem. Ziff. 3.3 Anwendung;
e) Fettabscheider. Zu a)4.2 eine Versicherungssumme von 300.000,- Euro je Versi- cherungsfall, b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKWbegrenzt auf 600.000,- Euro je Versicherungsjahr, FCKW und PCB)zur Verfügung.
3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung4.3 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besu- cher
4.4 Abwasserschäden, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetztSenkungen, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.Erdrutschungen und Überschwemmungen
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Samples: Haftpflichtversicherung