Förmliche Übernahme Musterklauseln

Förmliche Übernahme. 12.2.1. Bei einer förmlichen Übernahme hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der AG bestimmt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, im Einvernehmen mit dem AN den Übernahmetermin. 12.2.2. Die Übernahme gilt dann als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach nochmaliger Aufforderung zur Übernahme und Setzung einer Nachfrist die Leistung nicht förmlich übernommen hat. 12.2.3. Der AG hat die Übernahme der Leistung in einer Niederschrift zu erklären. Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen. In diese Niederschrift sind ferner aufzunehmen: 1) gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung; 2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen; 3) Feststellung von Vertragsstrafen. Diese Feststellung kann vom AG auch gesondert gegenüber dem AN erfolgen. 12.2.4. Die Abfassung der Niederschrift über die Übernahme darf auch in Abwesenheit des AN erfolgen, wenn dieser den vereinbarten Termin versäumt. In diesem Falle ist dem AN eine Ausfertigung der Niederschrift unverzüglich nachweislich zuzustellen. Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen kann der AN innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen. Unterlässt er eine Stellungnahme, gelten die getroffenen Feststellungen als von ihm anerkannt.
Förmliche Übernahme. Bei einer förmlichen Übernahme hat der AN der AG die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Die AG hat die Leistung binnen einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu übernehmen. Die Übernahme gilt als erfolgt, wenn die AG die Übernahme der Leistung in einer Niederschrift erklärt. In diese Niederschrift sind ferner aufzunehmen: 1) gerügte Mängel der Leistung und eine Frist für deren Behebung; 2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen; 3) Feststellung von Vertragsstrafen. Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen. Die Abfassung der Niederschrift über die Übernahme darf auch in Abwesenheit des AN erfolgen, wenn dieser den vereinbarten Übernahmetermin versäumt. In diesem Falle ist dem AN eine Ausfertigung der Niederschrift unverzüglich nachweislich zuzustellen. Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen kann der AN diesfalls innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen. Unterlässt er eine Stellungnahme, gelten die getroffenen Feststellungen als von ihm anerkannt.
Förmliche Übernahme. 1.20.2.1 Zur Übernahme der vertraglichen Leistung ist aus- schließlich die Bauaufsicht berufen; dieser ist deren bevorste- hende Fertigstellung rechtzeitig mitzuteilen. 1.20.2.2 Die Übernahme hat förmlich zu erfolgen. Über deren Ab- lauf ist eine von beiden Vertragspartnern zu unterfertigende Nie- derschrift zu verfassen; erst mit deren Unterfertigung erklärt der Auftraggeber die vertragliche Leistung für erbracht. 1.20.2.3 Der Auftraggeber kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, die den Gebrauch der Leistung wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen, oder wenn die die Leistung be- treffenden Unterlagen, die nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu übergeben sind (zB Bedienungs- und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen), dem Auftraggeber nicht übergeben wur- den, sowie ferner, wenn im Rahmen der Bauüberprüfung (1.20.1) festgestellte Mängel nicht vollständig behoben wurden, sofern es sich dabei nicht um geringfügige Mängel handelt. 1.20.2.4 Zur Übernahme benötigte Arbeitskräfte, Geräte und sonstige Behelfe hat der Auftragnehmer auf seine Gefahr und Kosten beizustellen.
Förmliche Übernahme. 10.2.1 Bei einer förmlichen Übernahme hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der AG hat die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer angemessenen, jedenfalls 30-tägigen Frist zu übernehmen. 10.2.2 Die Übernahme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat. 10.2.3 Der AG hat die Übernahme der Leistung in einer Niederschrift zu erklären. In diese Niederschrift sind ferner aufzunehmen: 1) gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung; 2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen; 3) Feststellung von Vertragsstrafen. Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.
Förmliche Übernahme. Bei einer förmlichen Übernahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der Auftraggeber hat, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 30 Tagen zu übernehmen. Die Übernahme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat. Der Auftraggeber hat die Übernahme der Leistung in einer Niederschrift zu erklären. In diese Niederschrift sind ferner aufzunehmen: 1) gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung; 2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen; 3) Feststellung von Vertragsstrafen. Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen. Die Abfassung der Niederschrift über die Übernahme darf auch in Abwesenheit des Auftragnehmers erfolgen, wenn dieser den vereinbarten Termin versäumt. In diesem Falle ist dem Auftragnehmer eine Ausfertigung der Niederschrift unverzüglich zuzustellen. Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen. Unterlässt er eine Stellungnahme, gelten die getroffenen Feststellungen als von ihm anerkannt. Die Vertragspartner treffen gegebenenfalls nähere Vereinbarungen zum Übernahmeprozess.
Förmliche Übernahme 

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  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.