Feuerlöschkosten Musterklauseln

Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann. Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt.
Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbe- kämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Insti- tutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- rer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu er- bringen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor- her zugestimmt hatte.
Feuerlöschkosten. In Erweiterung von A 11 VGB 2021 der Continentale ersetzt der Versicherer auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen nicht im öffentlichen Interesse erbracht und damit nicht kostenfrei zu erbringen sind.
Feuerlöschkosten. Das sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung geboten halten durfte. Ausgenommen sind Brandbekämpfungsmaßnahmen nach A 4.10.1.6.
Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versiche- rungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durf- te, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver- pflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Be- stimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt ha- ben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zu- gestimmt hatte.
Feuerlöschkosten. 4.1. Der Versicherer ersetzt auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Feuerlöschkosten.
Feuerlöschkosten. In Erweiterung von A 11 VGB 2021 der Continentale ersetzt der Versicherer auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen nicht im öffentlichen Interesse erbracht und damit nicht kostenfrei zu erbringen sind. Abweichend von A 2.1 VGB 2021 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg versichert. In Erweiterung von A 11 VGB 2021 der Continentale ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossener Einrichtungen innerhalb des versicherten Gebäudes zur Verhinderung eines Leitungswas- ser- oder Rohrbruchschadens gemäß A 4.3 VGB 2021 der Continentale. In Erweiterung von A 11 VGB 2021 der Continentale ersetzt der Versicherer auch die Kosten für Leckageortung innerhalb des Gebäudes, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden gemäß A 4 VGB 2021 der Continentale festgestellt werden konnte.
Feuerlöschkosten. Das sind Kosten, die entstehen, wenn Feuerlöschkosten, die über das öffentliche Interesse hinausgehen, von der Feuerwehr oder anderen Institutionen beim Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. Der Versicherer entschädigt auf erstes Risiko (ohne Anrechnung einer Unterversicherung) bis 2.500 EUR.
Feuerlöschkosten. Abweichend zu Punkt 2 VGB 2008 gelten Feuerlöschlosten bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert.