Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind. 8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist. 8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sichDer Auftragnehmer sichert zu, dass alle Tatsachen, die im Rahmen Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Geschäfts- geheimnisse sowie etwaige Informationen über Xxxxxx oder Mitarbeiter des Auftraggebers, gemäß einschlägiger, gesetzlicher Vorschriften geheim gehalten werden, d. h. ausschließlich zur Erbringung der Leistungen genutzt werden und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) keine Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen. Die Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenAuftragnehmers sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machenDer Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur das gesamte im Umfang nach ZiffZusammenhang mit der Vertragserfüllung von dem Auftragnehmer erlangte geschäftliche, technische und wissenschaftliche Know-how vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers verfügbar zu machen. A.8.1 verpflichtenAls „Dritte“ gelten keine verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Gesellschaften mit einem Beteiligungsanteil von mindestens 30 %. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindkeine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenVerpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, diesoweit diese Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie etwaige Informationen über Kunden oder Mitarbeiter:
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig a. dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
b. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
(iii) nach ihrer Übermittlung durch c. in den Vertrags- partner wesentlichen Informationen entsprechen, die dem anderen informierten Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die zu irgendeinem Zeitpunkt von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung berechtigten Dritten offenbart oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht zugänglich gemacht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender d. aufgrund gesetzlicher Be- stimmungen Verpflichtungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istAnordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihre Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach dieser ZiffKündigung des Vertrages bestehen. Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe nach sich, die im Ermessen der verletzten Partei liegt und deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Je zwei Wochen einer fortgesetzten Verletzungshandlung gelten als selbständiger Verstoß. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
8.5 Zum Schutz der Daten verpflichtet sich der Auftragnehmer, sich an die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes zu halten. Er verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers und schließt als Voraussetzung für den Einsatz der Software einen schriftlichen Vertrag (Textform) über eine Datenverarbeitung im Auftrag ab.
8.6 Der Auftraggeber stellt sicher, dass seinerseits die rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben sind, damit der Auftragnehmer seine Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erbringen kann.
8.7 Der Auftragnehmer verwendet produktspezifisch Webanalysedienste.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 9.1 interes verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich interes, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 interes ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Vertragspartner verpflichten sichSchweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 interes ist berechtigt, alle ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) Zweckbestimmung des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich Vertragsverhältnisses zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machenverarbeiten. Der Auftraggeber leistet interes Gewähr, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichtenSinne des Datenschutzgesetzes, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten 9.6 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass an inters übermittelte Daten von interes automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
9.7 interes hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die interes aus Anlass der Tätigkeit vom Auftraggeber erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Vertrauliche Informationenden Schriftwechsel zwischen interes und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die der Auftraggeber in Urschrift besitzt. interes kann grundsätzlich, jedenfalls aber bei Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen, von Unterlagen, die an den Ver- tragspartner bereits offenkundig Auftraggeber zurückgegeben werden, Abschriften oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise Fotokopien, auch elektronisch, anfertigen oder zurückbehalten und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istaufbewahren.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach 9.8 Sollte zwischen dem Auftraggeber und interes eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen worden sein, so gelten ausschließlich die Bestimmungen der separaten Geheimhaltungsvereinbarung und die Bestimmungen des Punktes 9. dieser ZiffAGB entfallen zur Gänze, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Zurückbehaltungs- und Aufbewahrungsrecht von Unterlagen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleistungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner 9.1 Wir verpflichten sichuns, alle im Rahmen Zusammenhang mit unseren Serviceleistungen vom Kunden erhaltenen Unterlagen und Informationen, einschliesslich aller hiervon erstellter Kopien bzw. Aufzeichnungen sowie jene Unterlagen und Infor- mationen, welche wir für den Kunden erarbeiten werden, jederzeit, auch nach Beendigung der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt Serviceleistungen, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmen- und konzernintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmer unter Vorbehalt von Ziffer D. 9.3 – weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen und Informationen, die nachweislich (a) ohne Verletzung dieser Geheimhalteverpflichtung allgemein bekannt geworden; oder (b) ohne Geheimhalteverpflichtung rechtmässig von Dritten erlangt; oder (c) von uns unabhän- gig erarbeitet worden sind.
9.2 Soweit wir bei unseren Arbeiten an System und Dokumen- tation personenbezogene Daten verarbeiten, werden wir die Weisungen des Kunden und die Datenschutzgesetze beachten und entsprechende Massnahmen zur Sicherung solcher Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter treffen.
9.3 Wir sind berechtigt, Unterlagen und Informationen soweit erforderlich an Subunternehmer weiterzugeben, sofern die- se vorgängig entsprechend dieser Bestimmung schriftlich verpflichtet worden sind.
9.4 Der Kunde wird all jene von uns erhaltenen Unterlagen, die mit einem Vermerk wie „vertraulich“, „confidential“ oder „Fabrikationsgeheimnis“ etc. gekennzeichnet sind, entspre- chend den vorstehenden Bestimmungen vertraulich behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur Dritten nicht zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: General Service Conditions
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 19.1 Die Vertragspartner Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Daten der jeweils anderen Vertrags- partei mit strengster Verschwiegenheit zu behandeln, sofern nicht die Art der aufge- tragenen Dienstleistungen bzw. des Vertragsverhältnisses eine Offenlegung gegen- über Dritten erfordert. In diesem Fall hat sich die Offenlegung in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht auf das für die Auftragserfüllung Nötige zu beschränken.
19.2 Der Auftraggeber anerkennt, dass der Axalo bei der Erfüllung der ihr aufgetragenen Dienstleistungen, sofern ihre Art eine Offenlegung von Daten des Auftraggebers ge- genüber Dritten erfordert, wie beispielsweise bei der Vermittlung eines Käufers für eine Immobilie oder der Suche nach Investoren für ein bestimmtes Projekt, notwen- digerweise einen Ermessensspielraum zukommt, wem sie welche Daten zur Verfü- gung stellt. Die Axalo haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch Datenbe- kanntgaben innerhalb dieses Ermessensspielraums erwachsen.
19.3 Die beauftragte Axalo-Gruppengesellschaft kann die Personendaten und anderen In- formationen des Auftraggebers insbesondere auch einer anderen Axalo-Gruppenge- sellschaft oder einer mit der Auftragserfüllung betrauten Drittperson bekannt geben, sofern diese Weiterleitung ausschliesslich zum Zwecke der Erbringung der Dienst- leistungen erfolgt. Die Axalo hat dafür zu sorgen, dass die informierte Gesellschaft bzw. Drittperson die Informationen wiederum nur zur Erbringung der Dienstleistungen benutzt. Eine weitergehende Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
19.4 Vorbehalten bleiben alle Offenlegungs- und Auskunftserteilungspflichten aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen sowie aus- drücklich anderslautende Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenMandatsvertrag.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen19.5 Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet zusätzlich unsere Daten- schutzerklärung Anwendung, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich welche auf unserer Webseite xxx.xxxxx.xxx abrufbar ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über Im Falle eines Widerspruchs geht die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindDatenschutzerklärung vor.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt"Betriebsgeheimnisse") des jeweils anderen Vertragspart- ners Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages der Verträge der Vertragspartner zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von D&G gehört insbesondere der Quellcode der Software von D&G und die zur Individualprogrammierung für den Kunden erstellten Unterlagen, Dokumente und Dateien, sowie Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen 12.2. Der Kunde wird Betriebsgeheimnisse Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages Ausübung der ihm eingeräumten Mitwirkungspflichten oder Befugnisse zwingend erforderlich und zulässig ist. Sie werden Er wird alle Personen, denen sie er Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährensolchen Betriebsgeheimnissen gewährt, über die Rechte von D&G an den Informationen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach ZiffZiffer 12.1. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden betreffenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 12.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheimnisse, die
die (ia) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig oder den der anderen Vertragspartner Vertragspartei bekannt waren;
; (iib) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des der anderen Ver- tragspartners Vertragspartei offenkundig geworden sind;
; (iiic) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem Vertragspartner der anderen Vertragspartner Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind;
; (ivd) die von einem Vertragspartner einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt entwickelt worden sind;
; (ve) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht veröffentlicht werden müssen - – vorausgesetzt, der die veröffentlichende Vertragspartner Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 (1) (Geheimhaltung) Die Vertragspartner Parteien haben die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach GeschGehG zu wahren. Die Parteien haben diese Informationen (§ 2, Nr. 1 GeschGehG) der anderen Partei gesondert aufzubewahren und unter Verschluss zu halten. Ist einer Partei eine Tätigkeit für andere Wettbewerber gestattet, so sichert sie eine Trennung bei der Abwicklung der verschiedenen Aufträge zu. Die Parteien verpflichten sichsich weiter, alle keine Informationen an Dritte weiterzuleiten oder für eigene und/oder fremde vertragsfremde Zwecke zu nutzen.
(2) (Datenschutz) Die Parteien sichern mit Vertragsunterzeichnung zu, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU-DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und das Fernmeldegeheimnis nach Telekommunikationsgesetz (TKG) zum Schutz davon umfasster Daten zu beachten und einzuhalten. Sie sichern zu, auch ihre Angestellten, freie Mitarbeiter und Subunternehmer (als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen) hierauf entsprechend zu verpflichten. Letzteres ist von den Parteien zu dokumentieren und auf Verlangen nachzuweisen. Soweit eine Partei Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeitet, werden die datenschutzrechtlichen Pflichten in einer gesonderten Vereinbarung: „Auftragsverarbeitungsvertrag“ konkretisiert.
(3) Soweit den Parteien Zugangs- und Zutrittsberechtigungen auf Informationssystemen der anderen Partei eingeräumt werden, die zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen eingesetzt werden, sind diese nur im Rahmen der Vertragsanbahnung vertraglich vereinbarten Vermittlungstätigkeit und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) im Rahmen des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages gesetzlich Zulässigen zu verwenden. Die Parteien behandeln die verwendeten Schutzmittel – Kennungen und Passwörter – mit äußerster Sorgfalt. Zugangs- und Zutrittsberechtigungen sowie Kennungen und Passwörter sind nicht übertragbar.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen(4) Xxxxxx die Kenntnis der nach Abs. 1- 3 erlangten Informationen und/oder Daten nicht mehr erforderlich ist, sind diese unverzüglich der anderen Partei zu übergeben oder auf Wunsch der anderen Partei datenschutzkonform unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten, soweit dies zur Erfüllung keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Bei jedem Verstoß gegen die in Absatz 1- 4 niedergelegten Pflichten hat die verletzende Partei an die andere Partei eine verschuldensabhängige, von der anderen Partei festzusetzende, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen; wobei diese Vertragsstrafe als Mindestschaden gilt und auf einen weitergehenden Schaden – entsprechende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten – angerechnet wird. Für vorsätzlich begangene Verstöße wird die Einrede des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Vereinbarungen zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen zum Datenschutz gelten auch nach Beendigung des Vertrages bzw. des jeweiligen Einzelvertrages über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort, solange die Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen und/oder Daten nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet öffentlich bekannt oder zugänglich sind.
8.3 (7) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenParteien sind sich einig, die
(i) dass ein Verstoß hiergegen einen wichtigen Grund zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istKündigung begründen kann.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich18.1. Der Kunde teilt Geschäftsgeheimnisse, die aufgrund dieses Vertrages bekannt werden, Dritten nicht mit. Das gilt auch dann, wenn diese deshalb nicht mehr geheim sind, weil der Kunde gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen hat. Geheim zu halten sind dabei insbesondere alle Informationen, die die Spezifikationen sowie Preisgestaltung und Zahlungskonditionen des Angebotes der Agentur betreffen.
18.2. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E- Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
18.3. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
18.3.1. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
18.4. Datenschutzrechtlich relevante Informationen, wie personenbezogene Daten, die der Kunde oder eine verbundene Gesellschaft durch die Geschäftsbeziehung erlangt, werden ausschließlich in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst, verarbeitet und nur zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Vertragsanbahnung Geschäftsbeziehung mit der Agentur verwendet. Davon abweichende Verwendungen bzw. Weitergabe der Daten an dritte werden ausgeschlossen, außer diese sind zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen erforderlich.
18.5. Auf die Option der Geltendmachung von Auskunfts-/Widerspruchs-/Löschungs- bzw. Richtigstellungsansprüchen nach den anwendbaren, datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.
18.6. Es braucht vom Kunden eine vorherige schriftliche Zustimmung für einen Hinweis auf die Geschäftsverbindung zur Agentur – insbesondere in deren Werbematerialien.
18.7. Der Kunde, seine Mitarbeiter, dienstnehmerähnliche Personen und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen sonstige Dritte haben sämtliche Daten, Informationen und Betriebsgeheimnissen Verarbeitungsergebnisse (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genanntauch wenn es sich nicht um sensible Daten iSd DSG 2000 handelt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich wie sensible Daten zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendendaher ein erhöhtes Vertraulichkeits- und Sicherheitsniveau einzuhalten.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen18.8. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung sich selbst laufend über allfällige Änderungen des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istDSG 2000 bzw. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang anderer datenschutzrechtlich relevanter Gesetze zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren informieren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindohne unnötigen Aufschub umzusetzen.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 7.1 Ziehm Imaging wird ihr während der Pflegeleistungen zur Kenntnis gelangende Informationen, Daten oder Unterla- gen des Kunden, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, während der Dauer des Vertrags und nach dessen Beendigung geheim halten. Ziehm Imaging wird solche Informationen, Unterlagen oder Daten weder aufzeichnen noch speichern, vervielfältigen oder in irgendei- ner Form nutzen oder verwerten.
7.2 Die Vertragspartner verpflichten sichGeheimhaltungspflicht gemäß 7.1 gilt nicht gegen- über solchen Personen, alle die gesetzlich oder aufgrund Gestat- tung der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme befugt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sowie für Veröf- fentlichungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnungen von einer der Parteien verlangt werden können. Der Geheimhaltungspflicht unter- liegen nicht bzw. nicht mehr solche vertraulichen Informatio- nen, die allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dieses von der offenbarenden Partei zu vertreten ist. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnah- men hat die sich hierauf berufende Partei zu beweisen.
7.3 Ziehm Imaging wird ihr Personal entsprechend unterwei- sen und zur Einhaltung der Geheimhaltungs- und Daten- schutzvereinbarung gesetzeskonform verpflichten.
7.4 Ziehm Imaging wird im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und Pflegeleistungen personenbezogene Daten nur für Zwecke diese und nach Maßgabe und den Weisungen des Kunden verarbeiten. Der Kunde bleibt Herr der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern Daten. Der Kunde ist jederzeit zur Überprü- fung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und sonstigen Drit- ten der ge- troffenen Sicherungsmaßnahmen berechtigt. Ziehm Imaging wird nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter und/oder Subunternehmer bei der Verarbeitung von Daten einsetzen und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung bei Aufnahme der Vertraulichen Informationen nur im Umfang Tätigkeit auf das Datengeheim- nis nach Ziff. A.8.1 § 5 BDSG verpflichten, soweit durch technische und orga- nisatorische Maßnahmen die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens Sicherung der verarbeiteten Daten gegen unbefugte Verarbeitung oder Nutzung sowie gegen Verlust und Verfälschung gewährleisten, vorbeugende und schadensmindernde Maßnahmen gegen Verlust und Verfälschung von Daten, Programmen oder technischen Einrichtungen treffen, den Kunden über Störungen der Ver- arbeitung, Sicherheitsverletzungen oder -mängel unverzüg- lich informieren und den Kunden über Beanstandungen und/oder Empfehlungen der Datenschutz-Aufsichtsbehörde unverzüglich durch schriftliche Mitteilung in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindKenntnis setzen.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Softwarepflegeleistungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, 5.1. Der AUFTRAGNEHMER wird alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen Daten, unabhängig von ihrer Verkörperung (insbesondere schriftlich, mündlich, elektronisch) über sämtliche Angelegenheiten des AUFTRAGGEBERS, welche dem AUF- TRAGNEHMER von dem AUFTRAGGEBER zugänglich gemacht werden oder sonst zur Kenntnis gelangen, unab- hängig davon, auf welche Art dieses geschieht (nachfolgend ,,Vertrauliche „vertrauliche Informationen“ genannt) ), vertraulich behandeln. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere
a. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse;
b. Informationen, die wettbewerbsrelevantes Know-how darstellen;
c. Informationen, die dem Bankgeheimnis, einem Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen und
d. Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind.
5.2. Der AUFTRAGNEHMER wird die vertraulichen Informationen, vorbehaltlich der Regelung in den nachfolgenden Absätzen, nicht an Dritte weitergeben, gegen unbefugten Zugriff sichern und nur für den jeweiligen Vertrags- zweck nutzen. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in irgendeiner Form für sonstige Zwecke genutzt oder verwertet werden.
5.3. Vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden Absatz wird der AUFTRAGNEHMER Dritten vertrauliche In- formationen nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspart- ners AUFTRAGGEBERS bekannt oder zugänglich machen. Bevor einem Dritten vertrauliche Informationen bekannt oder zugänglich gemacht werden, ist der Dritte darüber hin- aus von dem AUFTRAGNEHMER schriftlich zu verpflichten, die von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit auch gegenüber dem AUFTRAGGEBER einzuhalten. Der AUFTRAGNEHMER wird dies dem AUF- TRAGGEBER auf Verlangen nachweisen. Dritte sind auch mit dem AUFTRAGNEHMER gemäß §§ 15 ff AktG ver- bundene Unternehmen (nachfolgend „verbundenes Unternehmen“).
5.4. Alle Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS, die vertrauliche Informationen zur Leistungserbringung gemäß dem vorstehenden Absatz erhalten, müssen sich - gegebenenfalls arbeitsvertraglich - verpflichtet haben, diese ver- traulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Vertragszweck zu nutzen. Der AUFTRAGNEHMER haftet für die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter in der Zeit ihrer Anstellung bei dem AUFTRAGNEHMER und danach wie für die Einhaltung durch Erfüllungsgehilfen.
5.5. Nach Erledigung des verfolgten Zweckes oder auf jederzeit mögliche Aufforderung des AUFTRAGGEBERS wird der AUFTRAGNEHMER alle von dem AUFTRAGGEBER erhaltenen und noch vorhandenen vertraulichen Informa- tionen diesem unverzüglich übergeben und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichern. Der AUFTRAGNEHMER hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht. Bei elektronisch auf wieder beschreibbaren Speichermedien gespeicherten Informationen kann der AUFTRAGNEHMER in Abstimmung mit dem AUFTRAG- GEBER die Informationen löschen statt sie herauszugeben. Die Löschung muss so erfolgen, dass die Informatio- nen nicht wiederhergestellt werden können. Soweit der AUFTRAGNEHMER gesetzlich zur Aufbewahrung ver- pflichtet ist, darf er jedoch ausschließlich für diesen Zweck eine Kopie der vertraulichen Informationen aufbe- wahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist hat der AUFTRAGNEHMER die vertraulichen Informa- tionen in nicht wiederherstellbarer Weise zu vernichten. Abweichend von der in dem nachfolgenden Absatz ge- regelten Dauer gelten die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit dieser Vereinbarung im Hinblick auf aus den vor- stehend genannten Gründen nicht zurückgegebenen oder nicht gelöschten vertraulichen Informationen bis zu ihrer endgültigen Vernichtung fort.
5.6. Diese Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. Vertrauliche Informationen, die dem Bankgeheimnis, Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen, sind dagegen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenbehandeln.
8.2 Die Vertragspartner 5.7. Sofern es sich bei einer Leistung um Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28, 29 DS-GVO handelt, werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern die Parteien mit dem Vertrag die gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO erforderlichen Angaben gemäß der Anlage „Datenschutz“ unter xxx.xxxxxxx.xxxxxx.xx gesondert schriftlich vereinbaren.
5.8. Der AUFTRAGGEBER speichert personenbezogene Daten des AUFTRAGNEHMERS beziehungsweise seiner Mit- arbeiter zur Erfüllung (vor-)vertraglicher Verpflichtungen, auf Grund eines berechtigten oder öffentlichen Inte- resses, gesetzlicher Vorgaben oder einer konkreten Einwilligung. Es erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten des AUFTRAGNEHMERS, die diese für die vorstehend genannten Zwecke benötigen. Auch Auftragsverar- beiter in den Kategorien kreditwirtschaftliche Leistungen, IT-Dienstleistungen, Logistik, Druckdienstleistungen, Telekommunikation, Inkasso, Beratung und sonstigen Drit- ten Consulting, sowie Vertrieb und Marketing, können zu diesen Zwe- cken Daten erhalten. Eine Datenübermittlung in Drittstaaten findet nur zugänglich machenstatt, soweit dies zur Erfüllung Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben ist oder der AUFTRAGNEHMER beziehungsweise die betroffenen Mitar- beiter ihre Einwilligung hierzu erteilt hat beziehungsweise haben. Sofern der AUFTRAGNEHMER eine natürliche Person ist oder die Firma des jeweiligen AUFTRAGNEHMERS personenbezogene Daten enthält, ist es zum Abschluss eines Vertrages zwingend erforderlich isterforderlich, dass der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER die betreffenden Daten sowie seine Kontaktinformationen und gegebenenfalls weitere gesetzlich erforderliche personenbezogene Daten bereitstellt. Sie werden alle PersonenStellt der AUFTRAGNEHMER diese Daten nicht bereit, denen sie Zugang zu kann der Vertrag nicht abgeschlossen werden. Weitere In- formationen können den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind„Datenschutzhinweisen für Auftragnehmer“ unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx entnommen werden.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht 5.9. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, seinen betroffenen Mitarbeitern die in vorstehendem Absatz genannten Hinweise sowie die „Datenschutzhinweise für Vertrauliche Informationen, die
(i) Auftragnehmer“ unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istKenntnis zu reichen.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Einkauf Und Die Beauftragung Von Leistungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten -durchführung erlang- ten Kenntnisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt“) des jeweils anderen Vertragspart- ners Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Informationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle PersonenPerso- nen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen Informationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden betreffenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner Vertrags- partner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig Vertragspartners offen- kundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Informationen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt entwickelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht veröffentlicht werden müssen - – vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff. A.8. bestehen über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in A.8.3 genannten Bedingungen eingetreten ist.
8.5 Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Soweit KITU im Rahmen des Vertrages auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenver- arbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DS-GVO schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genanntBetriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspart- ners Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Sie werden Er wird alle Personen, denen sie er Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährenLieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zu ihrer zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 Ziffer 1 verpflichten, soweit die betref- fenden betreffenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheimnisse, die
die (iI) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig oder den der anderen Vertragspartner Vertragspartei bekannt waren;
; (iiII) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des der anderen Ver- tragspartners Vertragspartei offenkundig geworden sind;
; (iiiIII) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem Vertragspartner der anderen Vertragspartner Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind;
; (ivIV) die von einem Vertragspartner einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt entwickelt worden sind;
; (vV) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, der die veröffentlichende Vertragspartner Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
oder (viVI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen dieses Vertrages gestattet ist.
8.4 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziffpersonenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 14.1. Die Vertragspartner Parteien verpflichten sichsich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, alle einschliesslich der dazugehörigen Unterlagen und Datenträger, die ihnen im Rahmen Zusammen- hang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfas- sungen und Auszüge, welche auf der Vertragsanbahnung Grundlage von ver- traulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt Daten vertraulich zu behan- deln behandeln. Die Ge- heimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsab- schluss (in der Offertphase) und nur für Zwecke auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenErfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.
8.2 14.2. Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machenInformationen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren nachweis- lich:
a. schon vor Erhalt der Unterlagen und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur vom Kunden im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt Besitze von ITOB waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner b. ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt geworden sindist;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner x. XXXX ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäs- sig von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und Dritten erhält;
x. xxx XXXX unabhängig, ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht Benutzung irgendwel- cher Informationen des Kunden erarbeitet worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden e. eindeutig erkennbar zur Weitergabe an Dritte be- stimmt sind;
(v) f. durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des Kun- den von der Geheimhaltung ausgenommen werden.
14.3. ITOB darf die gemäß GesetzTatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen Unterlieferanten und Subun- ternehmern bekannt geben.
14.4. XXXX haftet für schuldhaft von ihr verursachte direkte Schäden, behördlicher Verfügung welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungser- füllung entstanden sind, sofern der ITOB ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Haftung von ITOB für di- rekte Schäden ist auf CHF 10'000.00 beschränkt.
14.5. Die vorgängige Löschung von Daten auf Datenträgern, die ITOB zum Recycling oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetztzur Vernichtung übergeben werden, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn liegt in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund Verantwortung des jeweiligen Vertrages gestattet istKunden.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff14.6. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen über den Datenschutz.
14.7. ITOB verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 5.1. Der AUFTRAGNEHMER wird alle Informationen und Daten, unabhängig von ihrer Verkörperung (insbesondere schriftlich, mündlich, elektronisch) über sämtliche Angelegenheiten des AUFTRAGGEBERS, welche dem AUFTRAGNEHMER von dem AUFTRAGGEBER zugänglich gemacht werden oder sonst zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, auf welche Art dieses geschieht (nachfolgend „vertrauliche Informa- tionen“ genannt), vertraulich behandeln. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere
a. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse;
b. Informationen, die wettbewerbsrelevantes Know-how darstellen;
c. Informationen, die dem Bankgeheimnis, einem Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen und
d. Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind.
5.2. Der AUFTRAGNEHMER wird die vertraulichen Informationen, vorbehaltlich der Regelung in den nach- folgenden Absätzen nicht an Dritte weitergeben, gegen unbefugten Zugriff sichern und nur für den jeweili- gen Vertragszweck nutzen. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in irgendeiner Form für sonstige Zwecke genutzt oder verwertet werden.
5.3. Vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden Absatz wird der AUFTRAGNEHMER Dritten vertrauliche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS bekannt oder zugäng- lich machen. Bevor einem Dritten vertrauliche Informationen bekannt oder zugänglich gemacht werden, ist der Dritte darüber hinaus von dem AUFTRAGNEHMER schriftlich zu verpflichten, die von ihm übernomme- nen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit auch gegenüber dem AUFTRAGGEBER einzuhalten. Der AUFTRAG- NEHMER wird dies dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen nachweisen. Dritte sind auch mit dem AUFTRAG- NEHMER gemäß §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen (nachfolgend „verbundenes Unternehmen“).
5.4. Alle Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS, die vertrauliche Informationen zur Leistungserbringung gemäß dem vorstehenden Absatz erhalten, müssen sich - gegebenenfalls arbeitsvertraglich - verpflichtet haben, diese vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Vertragszweck zu nutzen. Der AUFTRAGNEHMER haftet für die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter in der Zeit ihrer Anstellung bei dem AUFTRAGNEHMER und danach wie für die Einhaltung durch Erfüllungsgehilfen.
5.5. Nach Erledigung des verfolgten Zweckes oder auf jederzeit mögliche Aufforderung des AUFTRAGGEBERS wird der AUFTRAGNEHMER alle von dem AUFTRAGGEBER erhaltenen und noch vorhandenen vertraulichen Informationen diesem unverzüglich übergeben und die vollständige Erfüllung dieser Verpflich- tung schriftlich versichern. Der AUFTRAGNEHMER hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht. Bei elektro- nisch auf wieder beschreibbaren Speichermedien gespeicherten Informationen kann der AUFTRAG- NEHMER in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER die Informationen löschen statt sie herauszugeben. Die Vertragspartner verpflichten sichLöschung muss so erfolgen, alle dass die Informationen nicht wiederhergestellt werden können. Soweit der AUFTRAGNEHMER gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, darf er jedoch ausschließlich für diesen Zweck eine Kopie der vertraulichen Informationen aufbewahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah- rungsfrist hat der AUFTRAGNEHMER die vertraulichen Informationen in nicht wiederherstellbarer Weise zu vernichten. Abweichend von der in dem nachfolgenden Absatz geregelten Dauer gelten die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse Hinblick auf aus den vorstehend genannten Gründen nicht zurückgegebene oder nicht gelöschte vertrauliche Informationen bis zu ihrer endgültigen Vernichtung fort.
5.6. Diese Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten für die Dauer von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners , die dem Bankgeheimnis, Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen, sind dagegen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenbehandeln.
8.2 5.7. Sofern es sich bei einer Leistung um Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 1 BDSG handelt, werden die Parteien mit dem Vertrag die gemäß § 1 Abs. 2 BDSG erforderlichen Angaben gemäß der Anlage „Datenschutz“ gesondert schriftlich vereinbaren.
5.8. Der AUFTRAGGEBER behält sich vor, die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS und der von ihm zur Lei- stungserbringung eingesetzten Personen zu beurteilen, indem er die Leistungen durch seine Mitarbeiter bewerten lässt. Die Vertragspartner Daten werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern in diesem Fall durch den AUFTRAGGEBER erhoben, verarbeitet und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machengenutzt, soweit dies um als Entscheidungsgrundlage für zukünftige Beauftragungen zu dienen. Der AUFTRAGGEBER speichert zu diesem Zweck die enthaltenen personenbezogenen Daten des AUFTRAGNEHMERS und der von ihm zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istLeistungserbringung eingesetzten Personen. Sie werden alle PersonenIm Falle einer Leistungsbewertung wird der AUF- TRAGNEHMER die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über diese Speicherung, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährendie Art der Daten, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung Zweckbestimmung der Erhebung, die Verarbeitung und Nutzung und die Identität der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindverantwortlichen Stelle entsprechend benachrichtigen.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten 20.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von MAGNA oder von mit MAGNA im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen mitgeteilten Informationen vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht in den Besitz von Dritten gelangen, soweit und solange diese Informationen
(a) nicht allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder
(b) dem Empfänger nicht durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder
(c) dem Vertragspartner nicht bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren.
20.2 Erkennt der LIEFERANT, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen oder zerstört worden ist, so wird er MAGNA hiervon unverzüglich unterrichten.
20.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch einen gesonderten Vertrag, die von MAGNA erhaltenen Informationen außerhalb der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zwecke ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten.
20.4 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche in Betracht kommende Mitarbeiter und Beauftragte ohne Rücksicht auf die Art und rechtlich Ausgestaltung der Beschäftigung. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die vorgenannten Personen auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen und entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Er wird sich bemühen, den Kreis der betroffenen Personen im Interesse des Geheimhaltungsschutzes so klein wie möglich zu halten.
20.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkung gilt während der Geschäftsbeziehung mit MAGNA und für einen Zeitraum von 10 (in Worten: zehn) Jahren danach.
20.6 Der LIEFERANT verpflichtet sich im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen Geschäftsbeziehung zu MAGNA zur Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Datenschutzregelungen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke wie der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenDatenschutz-Grundverordnung sowie anwendbarer nationaler Datenschutzgesetze).
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 5.1. Der AUFTRAGNEHMER wird alle Informationen und Daten, unabhängig von ihrer Verkörperung (insbesondere schriftlich, mündlich, elektronisch) über sämtliche Angelegenheiten des AUFTRAGGEBERS, welche dem AUFTRAGNEHMER von dem AUFTRAGGEBER zugänglich gemacht werden oder sonst zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, auf welche Art dieses geschieht (nachfolgend „vertrauliche Informa- tionen“ genannt), vertraulich behandeln. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere
a. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse;
b. Informationen, die wettbewerbsrelevantes Know-how darstellen;
c. Informationen, die dem Bankgeheimnis, einem Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen und
d. Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind.
5.2. Der AUFTRAGNEHMER wird die vertraulichen Informationen, vorbehaltlich der Regelung in den nachfolgenden Absätzen nicht an Dritte weitergeben, gegen unbefugten Zugriff sichern und nur für den jeweiligen Vertragszweck nutzen. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in irgendeiner Form für sonstige Zwecke genutzt oder verwertet werden.
5.3. Vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden Absatz wird der AUFTRAGNEHMER Dritten vertrauliche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS bekannt oder zugäng- lich machen. Bevor einem Dritten vertrauliche Informationen bekannt oder zugänglich gemacht werden, ist der Dritte darüber hinaus von dem AUFTRAGNEHMER schriftlich zu verpflichten, die von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit auch gegenüber dem AUFTRAGGEBER einzuhalten. Der AUFTRAGNEHMER wird dies dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen nachweisen. Dritte sind auch mit dem AUFTRAGNEHMER gemäß §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen (nachfolgend „verbundenes Unternehmen“).
5.4. Alle Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS, die vertrauliche Informationen zur Leistungserbringung gemäß dem vorstehenden Absatz erhalten, müssen sich - gegebenenfalls arbeitsvertraglich - verpflichtet haben, diese vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Vertragszweck zu nutzen. Der AUFTRAGNEHMER haftet für die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter in der Zeit ihrer Anstellung bei dem AUFTRAGNEHMER und danach wie für die Einhaltung durch Erfüllungsgehilfen.
5.5. Nach Erledigung des verfolgten Zweckes oder auf jederzeit mögliche Aufforderung des AUFTRAGGEBERS wird der AUFTRAGNEHMER alle von dem AUFTRAGGEBER erhaltenen und noch vorhandenen vertraulichen Informationen diesem unverzüglich übergeben und die vollständige Erfüllung dieser Verpflich- tung schriftlich versichern. Der AUFTRAGNEHMER hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht. Bei elektro- nisch auf wieder beschreibbaren Speichermedien gespeicherten Informationen kann der AUFTRAG- NEHMER in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER die Informationen löschen statt sie herauszugeben. Die Vertragspartner verpflichten sichLöschung muss so erfolgen, alle dass die Informationen nicht wiederhergestellt werden können. Soweit der AUFTRAGNEHMER gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, darf er jedoch ausschließlich für diesen Zweck eine Kopie der vertraulichen Informationen aufbewahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah- rungsfrist hat der AUFTRAGNEHMER die vertraulichen Informationen in nicht wiederherstellbarer Weise zu vernichten. Abweichend von der in dem nachfolgenden Absatz geregelten Dauer gelten die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse Hinblick auf aus den vorstehend genannten Gründen nicht zurückgegebene oder nicht gelöschte vertrauliche Informationen bis zu ihrer endgültigen Vernichtung fort.
5.6. Diese Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten für die Dauer von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners , die dem Bankgeheimnis, Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen, sind dagegen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenbehandeln.
8.2 5.7. Sofern es sich bei einer Leistung um Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO handelt, werden die Parteien erforderlichen Angaben gemäß der Anlage „Datenschutz- und Datensicherheits- bestimmungen für Tätigkeiten des AUFTRAGNEHMERS“ gesondert schriftlich vereinbaren.
5.8. Der AUFTRAGGEBER behält sich vor, die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS und der von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen zu beurteilen, indem er die Leistungen durch seine Mitarbeiter bewerten lässt. Die Vertragspartner Daten werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern in diesem Fall durch den AUFTRAGGEBER erhoben, verarbeitet und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machengenutzt, soweit dies um als Entscheidungsgrundlage für zukünftige Beauftragungen zu dienen. Der AUFTRAGGEBER speichert zu diesem Zweck die enthaltenen personenbezogenen Daten des AUFTRAGNEHMERS und der von ihm zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istLeistungserbringung eingesetzten Personen. Sie werden alle PersonenIm Falle einer Leistungsbewertung wird der AUF- TRAGNEHMER die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über diese Speicherung, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährendie Art der Daten, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung Zweckbestimmung der Erhebung, die Verarbeitung und Nutzung und die Identität der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindverantwortlichen Stelle entsprechend benachrichtigen.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten 5.1 Der Personalvermittler verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung Zusammen- hang mit dem Personalvermittlungsvertrag zugänglich gewor- denen Unterlagen und -durch- führung erlangten Kenntnisse Informationen von vertrauli- chen Informationen oder über Siemens, einschliesslich aller hiervon erstellter Kopien und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt Aufzeichnun- gen, jederzeit - auch nach Vertragsbeendigung - wie eigene Be- triebsgeheimnisse vertraulich zu behan- deln behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten weder gesamthaft noch aus- zugsweise zugänglich zu machen und sie überdies nur zum Zweck der beauftragten Personalsuche und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Siemens keinesfalls für andere Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen5.2 An Siemens übergebene Dossiers von Kandidaten, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personendie von Siemens angestellt werden, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur bleiben im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sinduneingeschränkten Ei- gentum von Siemens.
8.3 5.3 Jede Partei verpflichtet sich, bei der Bearbeitung der personen- bezogenen Daten die Datenschutzgesetze zu beachten und Massnahmen zur Sicherung solcher Daten vor unbefugtem Zu- griff Dritter zu treffen.
5.4 Der Personalvermittler wird Siemens nur personenbezogene Daten von solchen Bewerbern überlassen, von denen er eine schriftliche Einwilligungserklärung eingeholt hat, die es Sie- mens gestattet, die personenbezogenen Daten des Bewerbers für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens für die jeweilige Position zu bearbeiten und zu nutzen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenEinwilligungserklärung muss beinhalten, die
dass (i) die personenbezogenen Daten des Bewerbers von Siemens für Recruiting-Zwecke verwendet werden, insbeson- dere zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
Besetzung anderer bzw. zukünftiger freier Stellen von Siemens, (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden die Verarbeitung mit Hilfe externer Dienstleister er- folgt, welche die personenbezogenen Daten im Auftrag von Siemens bearbeiten, möglicherweise von ausserhalb des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
Euro- päischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz liegenden Stand- orten aus, im Einklang mit geltendem Recht (iii) nach ihrer Übermittlung die Einwilligung freiwillig erteilt wurde und vom Bewerber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Der Personalvermittler wird Siemens unverzüglich über einen eventuellen Widerruf der Einwilligungserklärung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung Bewerber informieren. Auf Anforderung wird der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, Personalvermittler Kopien der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istEinwilli- gungserklärungen an Siemens aushändigen.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Personalvermittlung
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 a. Der Lieferant hat alle nicht öffentlich verfügbaren Daten der PPC EKS, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, technische Lieferbedingungen, Entwürfe, 3D- Modelle, Muster, Prototypen und weiteres streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Lieferant die Daten erhalten hat und ob ein Vertrag zustande kommt.
b. Der Lieferant hat die Weitergabe vertraulicher Daten auf Beschäftigte, Vertreter oder Subunternehmer einzuschränken, die zum Zweck der Lieferung der Produkte und/oder der Erbringung der Leistung an die PPC EKS hiervon Kenntnis haben müssen. Der Lieferant stellt sicher, dass die vorgenannten Personen den gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen wie er selbst unterliegen und diese einhalten.
c. Der Lieferant haftet für jede unbefugte Weitergabe der Daten der PPC EKS.
d. Die Vertragspartner verpflichten sichNutzung der Daten durch den Lieferanten ist ausschließlich auf die Lieferung der Produkte und/oder die Erbringung der Leistung beschränkt. Ohne ausdrücklich schriftliche Genehmigung von PPC EKS dürfen die Daten von PPC EKS nicht vervielfältigt werden.
e. Der Lieferant muss die PPC EKS unverzüglich über alle vermuteten Verletzungen der Datensicherheit oder sonstige schwerwiegende Vorfälle oder Unregelmäßigkeiten bezüglich der Daten der PPC EKS informieren.
f. Der Lieferant ist einverstanden, alle dass die PPC EKS vom Lieferanten erhaltene Informationen jeder Konzerngesellschaft der PPC-Gruppe zur Verfügung stellen darf. Der Lieferant wird im Rahmen Vorfeld alle erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Weitergabe der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke innerhalb der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenPPC-Gruppe einholen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindg. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht h. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PPC EKS mit der Geschäftsverbindung zur PPC EKS werben. Dies gilt insbesondere auch für Vertrauliche InformationenVeröffentlichungen von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istaus einer Zusammenarbeit herrühren.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung Vertragsan- bahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen vertraulichen Infor- mationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt„Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspart- ners an- deren Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebs- geheimnissen des Anbieters gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach den Einzelverträgen erbrachten Leistungen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen 10.2 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend Ausübung der ihm einge- räumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Sie werden Er wird alle Personen, denen sie er Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährenVertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des An- bieters an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 Ziffer (1) verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens min- destens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 10.3 Der Kunde stellt den Anbieter frei von xxxxx Xxxxxxx, Kosten und Ausla- gen (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zu- sammenhang mit einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ent- stehen.
10.4 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheim- nisse, die
(ia) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig offenkun- dig oder den der anderen Vertragspartner Vertragspartei bekannt waren;
(iib) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des der anderen Ver- tragspartners Vertragspartei offenkundig geworden sind;
(iiic) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner partei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung Einschrän- kung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht wor- den sind;
(d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsge- heimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(ve) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht Entschei- dung veröffentlicht werden müssen - – vorausgesetzt, der die veröffentlichende Vertragspartner Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vif) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen Betriebs- geheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages dieses Vertrags gestattet ist.
8.4 10.5 Die Geheimhaltungspflichten Verpflichtung aus den vorgenannten Klauseln bleibt auch nach Be- endigung dieser ZiffVereinbarung bestehen.
10.6 Der Anbieter hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tä- tigkeit auf das Datengeheimnis. Der Anbieter bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbe- zogenen Daten werden vom Anbieter in Übereinstimmung mit den daten- schutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff des Anbieters auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Anbieter auf Anfrage des Kunden eine den Anforderungen des § 11 BDSG entsprechende Vereinbarung schließen.
10.7 Der Kunde ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle für personenbezogenen Daten, die mittels der Produkte genutzt oder verarbei- tet werden und ist deshalb für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Da- tenverarbeitung und - übermittlung verantwortlich. Der CSP ist der Auftrags- datenverarbeiter, der im Auftrag und nach Weisung des Kunden Daten ver- arbeitet. Soweit die Datenschutzgesetze vorsehen, dass ein gesonderter Ver- trag zur Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist oder eine sonstige Ver- einbarung zwischen verantwortlicher Stelle und Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der jeweils anzuwenden Datenschutzgesetze, so sind diese Vereinba- rungen direkt zwischen dem Kunden als verantwortliche Stelle und dem CSP als Auftragsdatenverarbeiter zu treffen.
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Samples: Cloud Service Agreement
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse Kennt- nisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt„Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspart- ners Ver- tragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen Controlware gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach den Einzelverträgen erbrachten Leistungen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen 10.2 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istAusübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlichist. Sie werden Er wird alle Personen, denen sie er Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährenVertragsgegenständen gewährt, über die Rechte Controlwares an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 10.1 verpflichten, soweit die betref- fenden betreffenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung Geheim- haltung mindestens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sindverpflichtetsind.
8.3 10.3 Der Kunde stellt Controlware frei von allen Schäden, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen.
10.4 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheimnisse, die
die (ia) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig oder den der anderen Vertragspartner Vertragspartei bekannt waren;
; (iib) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des der anderen Ver- tragspartners Vertragspartei offenkundig geworden sind;
; (iiic) nach ihrer Übermittlung Über- mittlung durch den Vertrags- partner dem Vertragspartner der anderen Vertragspartner Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind; (d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(ve) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt– vo- rausgesetzt, der die veröffentlichende Vertragspartner Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vif) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages dieses Ver- trags gestattet ist.
8.4 10.5 Die Geheimhaltungspflichten Verpflichtung aus den vorgenannten Klauseln bleibt auch nach Beendigung dieser ZiffVereinbarung bestehen.
10.6 Controlware hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls ein- halten, insbesondere verpflichtet sie diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Controlware be- zweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbezogenen Daten werden von Controlware in Übereinstimmung mit den datenschutzrecht- lichen Bestimmungen behandelt.
10.7 Der Kunde ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle für personenbezogenen Daten, die mittels der Produkte genutzt oder verarbeitet werden und ist deshalb für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverar- beitung und - übermittlung verantwortlich. Der CSP ist der Auftragsdatenverarbeiter, der im Auftrag und nach Weisung des Kunden Daten verarbeitet. Soweit die Datenschutzgesetze vorsehen, dass ein gesonderter Vertrag zur Auftrags- datenverarbeitung zu schließen ist oder eine sonstige Vereinbarung zwischen verantwortlicher Stelle und Auftrags- datenverarbeiter im Sinne der jeweils anzuwenden Datenschutzgesetze, so sind diese Vereinbarungen direkt zwi- schen dem Kunden als verantwortliche Stelle und dem CSP als Auftragsdatenverarbeiter zu treffen.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt„Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspart- ners Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Anbieters gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen 12.2 Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Sie werden Er wird alle Personen, denen sie er Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährenVertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des Anbieters an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im hier geregelten Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden betreffenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 12.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheimnisse, die
die (ia) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig oder den der anderen Vertragspartner Vertragspartei bekannt waren;
; (iib) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des der anderen Ver- tragspartners Vertragspartei offenkundig geworden sind;
; (iiic) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem Vertragspartner der anderen Vertragspartner Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind;
; (ivd) die von einem Vertragspartner einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt entwickelt worden sind;
; (ve) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht veröffentlicht werden müssen - – vorausgesetzt, der die veröffentlichende Vertragspartner Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vif) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen dieses Vertrages gestattet ist.
8.4 12.4 Der Anbieter hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Käufers gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Anbieter bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Ein Transfer personenbezogener Daten geschieht allenfalls in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Anbieters. Personenbezogene Daten werden vom Anbieter in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
12.5 Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, wird er sicherstellen, dass er jeweils die hierfür erforderliche Berechtigung (z.B. wirksame Einwilligung des jeweils Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis) hat. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser ZiffVerantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Kunden.
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Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner Der Kunde und sidata verpflichten sichsich gegenseitig, alle vertraulichen Infor- mationen und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, die diese auf Grundlage der Vertragsanbahnung und -erfüllung der jeweils an- deren Seite zugänglich macht, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
8.2 Die Vertragsparteien sind weiter verpflichtet, derartige Informationen und Be- triebsgeheimnisse nur im Rahmen der Vertragsanbahnung jeweils vereinbarten Zweckbestim- mung zu verwenden, die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und -durch- führung erlangten Kenntnisse von der Datensicherheit einzuhalten sowie eine unbefugte Weitergabe oder Nut- zung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunter- nehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass als vertrauli- chen che Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils Betriebsgeheimnisse nur solche Informationen nicht- gelten sollen, die • dem anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln Vertragspartner bereits vor Übermittlung unter diesem Ver- tragsverhältnisses und nur für Zwecke ohne bestehende Geheimhaltungsvereinbarung bekannt waren; • von einem Dritten, der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt, übermittelt werden; • anderweitig öffentlich bekannt sind bzw. deren Veröffentlichung schriftlich freigegeben wurde; • unabhängig und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und ohne Nutzung der Vertraulichen vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindentwickelt werden.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenSämtliche mitgeteilten personenbezogenen Daten wie z.B.: Name, die
(iAnschrift, E-Mailadresse, Bankverbindung) zur Zeit ihrer Übermittlung durch werden ausschließlich gemäß den Ver- tragspartner bereits offenkundig gelten- den datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istgenutzt.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten Soweit personenbezogene Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestal- tung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestands- daten), werden diese ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet.
8.5 Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme der Angebote zu ermöglichen und abzurechnen (Verkehrs-/ Nutzungsdaten), werden zur Abwicklung der jeweils abgeschlossenen Einzelverträge verwen- det. Solche Verkehrsdaten sind insbesondere die Merkmale zur Identifikation des Kunden als Nutzer, Angaben über Beginn und Ende sowie über den Um- fang der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme.
8.6 Dem Kunden ist bekannt und bewusst, dass es sich bei der Leistungserbrin- gung um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. §§ 11, 9 BDSG handeln kann. Insoweit ist der Kunde für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz „verantwortliche Stelle“ (vgl. § 3 Absatz 7 BDSG). Gleichfalls erklärt sidata, dass die technischen und organi- satorischen Maßnahmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage zu § 9 BDSG dem Grunde nach eingehalten werden.
8.7 Sofern im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt der Kunde stets als Auftraggeber, die sidata als Auftragnehmer (entsprechend der Definitionen im BDSG).
8.8 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass dies entsprechend den datenschutzrechtlichen Bedingun- gen geschieht und stellt im Fall eines Verstoßes sidata von Ansprüchen Drit- ter frei.
8.9 sidata erwirbt keine Rechte an den Daten des Kunden oder der Benutzer des Kunden, ist jedoch berechtigt, diese Daten nach Maßgabe dieser ZiffBestim- mungen und im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu nutzen. sidata wird personenbezogene Daten darüber hinaus: • ausschließlich auf den Servern innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes speichern und nur zu den mit dem Kun- den vereinbarten Zwecken verarbeiten; • unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach Beendigung der Verarbeitung, insbesondere nach Beendigung des Einzelvertrags, unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften und der für sidata geltenden Auf- bewahrungspflichten, innerhalb angemessener Frist physisch löschen.
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Samples: Iaas and Saas Contracts
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten 11.1. Das Ingenieurbüro (Stragere) ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. - Zwischen den Vertragsteilen wechselseitig ausgetauschte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden vertraulich behandelt, und zwar auch dann, wenn diese nicht ausdrücklich als solche oder als geheim bezeichnet wurden. - Das Ingenieurbüro (Stragere) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
11.2. Das Ingenieurbüro (Stragere) ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit sowie damit verbundener Beratungstätigkeit innerhalb der Projekte verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro (Stragere) berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
11.3. Das Ingenieurbüro (Stragere) verpflichtet sich, alle über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
11.4. Das Ingenieurbüro (Stragere) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälliger Mitarbeiter, Gehilfen, Stellvertretern und Kooperationspartnern (in diesem Punkt im Folgenden kurz Dritte genannt), denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber vollständig auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. Die Schweigepflicht der Dritten reicht unbegrenzt auch über das Ende dieser Vertragsverhältnisse hinaus. Bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung haftet somit der allfällige Dritte selbst. Liegt seitens Auftragnehmer (Stragere) die Überbindung der Schweigepflicht an Dritte (Mitarbeiter, Gehilfen, Stellvertretern, Kooperationspartnern) in schriftlicher Form vor (Dienstvertrag, Kooperationsvertrag, LoI Letter of Intend oder ähnliches), werden in diesem Zusammenhang jegliche Ansprüche direkt an den Auftraggeber abgegeben. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
11.5. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
11.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen sowie ihm eventuell überlassene weitere Unterlagen, Dokumentationen und gegebenenfalls Quellprogramme sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.
11.7. Das Ingenieurbüro (Stragere) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) Zweckbestimmung des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich Vertragsverhältnisses zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machenverarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Xxxxxx, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichtenSinne des Datenschutzgesetzes, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich7.1. Der AG und Behrco werden sämtliche Informationen zu betrieblichen und geschäftli- chen Angelegenheiten der anderen Partei streng vertraulich behandeln. Sie werden insbesondere personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und Ihrer Mitarbeiter bzw. Bewerber nur erheben, alle verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies zweckbestimmt im Rahmen des jeweiligen Auftrages bzw. Vertrages und nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist und sie gegen den Zugriff durch Unbefugte sichern. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen beide Seiten nur bei Vorliegen einer entspre- chenden Einwilligung der Vertragsanbahnung betroffenen Personen vor.
7.2. Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von Behrco übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen (Informatio- nen) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allge- mein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem AG nachweislich vor Erhalt der Informatio- nen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
7.3. Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den AG nicht, die Informationen für andere Zwecke als die verein- barten zu nutzen.
7.4. Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern verarbeiten und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istnutzen. Sie werden alle Personenpersonenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährenund darüber hinaus diese Daten weder aufzeich- nen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
7.5. Der AG und Behrco beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, über soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich Parteien zur Geheimhaltung und Nutzung Einhaltung der Vertraulichen Informationen nur EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der AG wird darauf hingewiesen, dass Leiharbeitnehmer im Umfang nach ZiffVerhältnis zu ihm gemäß §26 Abs. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet 8 Nr.1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden 7.6. Behrco verpflichtet seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der DSGVO und des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Bundesdaten- schutzgesetzes sowie zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istAG gegenüber Unbe- fugten.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Der AG ist berechtigt, Dritte über die Qualitäten und Vorteile der Softwareprodukte zu informieren. Mit Ausnahme solcher ausschließlicher Referenzinformationen an Dritte ist der AG jedoch zur strikten Geheimhaltung der Softwareprodukte sowie sämtlicher Komponenten und Teile der Softwareprodukte, sämtlichen Softwareprodukts, sämtlicher Dokumentationen, sämtlicher Arbeitsergebnisse und des dem AG zugänglich werdenden produkt-spezifischen Know-how verpflichtet. Der AG ist weiters verpflichtet, Softwareprodukte vor jeder, über den Lizenzvertrag hinausgehenden Nutzung, und zwar auch durch Dienstnehmer, Mitarbeiter und Beauftragte des AG, sowie vor jedweder Weitergabe und insbesondere gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Vorstehende Geheimhaltungspflichten, Zugriffsschutzpflichten und Weitergabeverbote gelten auch über das Ende des Vertrages hinaus. Gemeinhaltungsverpflichtungen aufgrund gesonderter Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen dem AG und dem AN bleiben bestehen und werden durch den Lizenzvertrag und diese Lizenzbedingungen nicht berührt. Der AG verpflichtet sich, für Maßnahmen der Datensicherheit sowie für die Einhaltung von gesetzlichen oder sonstigen Aufbewahrungspflichten und weiters für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften selbst Sorge zu tragen. Der AN übernimmt keine Haftung für Datensicherheit oder Datenwiederherstellung. Ermöglicht der Einsatz des Softwareproduktes beim AG die Verwendung von sensiblen Daten (Verarbeitung oder Übermittlung von sensiblen Daten), ist der AG auf eigene Verantwortung und eigene Kosten verpflichtet, die den diesbezüglichen Datenschutzvorschriften entsprechenden besonderen Maßnahmen der Datensicherheit und des Datenschutzes durchzuführen. Der AN übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für eine nicht den Datenschutzvorschriften entsprechende Verwendung sensibler Daten. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter, die relevanten Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes einzuhalten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen über den Inhalt der Vertragsanbahnung vertraglichen Vereinbarungen und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen sämtliche interne Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Daten des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch unbeschränkt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (vFirmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender etc.) hinausgeht, erfordert die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund nachweisliche Zustimmung des jeweiligen Vertrages gestattet istanderen Vertragspartners.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 9.1. Die Vertragspartner Vertragsparteien sind verpflichtet, die bei Abschluss und Durchführung der Verträge wechselseitig erhaltenen Infor- mationen und Unterlagen, die nicht offenkundig sind (Vertrauliche Informationen), streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu unterbinden. Dies gilt insbesondere für alle Informationen über interne Belange der jeweils anderen Vertragspartei. Vertrauliche Informa- tionen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion be- kannt werden und währenddessen als vertraulich bezeichnet wurden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen eingesetzt werden. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertrags hinaus.
9.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die der jeweiligen Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrags ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
9.3. Mitarbeiter der Vertragsparteien werden, falls diese nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit diese mit geheimhaltungspflichtigen Informationen und Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.
9.4. Eine Vertragspartei wird erhaltene vertrauliche Unterlagen, Geschäftsinterna und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen nach Vertragsende nach Xxxx der anderen Vertragspartei sofort vernichten und diese auf Anforderung der an- deren Vertragspartei unverzüglich schriftlich bestätigen oder an die andere Vertragspartei zurückgeben, ohne hiervon Kopien in irgendeiner Form einzubehalten.
9.5. Der Kunde wird durch diese Bedingungen darauf hingewiesen, dass seine Daten bei xSuite zum Zwecke der Vertragser- füllung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erklärt sich durch Anerkennung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen damit einverstanden.
9.6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz im Rahmen der Vertragsanbahnung ihres Geschäfts- betriebes zu beachten und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden Vertrauliche In- formationen die Vertragsparteien Ihren Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machendem weiteren Personenkreis, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personenwelche mit den Produkten in Berührung kommen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindauferlegen.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Software License Agreement
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle sämtliche Infor- mationen, wie technische, kommerzielle und organisa- torische Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsver- bindung mit dem Auftraggeber bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung der Leistungserbrin- gung geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind Informationen, die ohne Verletzung dieser Bestimmung allgemein be- kannt sind oder werden.
6.2. Der Auftragnehmer wird die Informationen und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zugänglich gemacht wurden o- der werden, nur für die Erbringung der Leistungen für den Auftraggeber verwenden. Das Gleiche gilt für die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Ergebnisse, Daten und -durch- führung erlangten Kenntnisse.
6.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers nach dem aktuellen Stand der Technik gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Hat der Auftragnehmer Xxx- weise darauf, dass unbefugte Dritte möglicherweise Kenntnisse von vertrauli- chen Geschäftsgeheimnissen des Auftrag- gebers erlangt haben, so hat er unverzüglich den Auf- traggeber zu informieren und in Abstimmung mit dem Auftraggeber die erforderlichen Schritte einzuleiten.
6.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Ab- schluss der Leistungen alle erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen und Speichermedien an den Auf- traggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer wird darüber hinaus diese Informationen aus seinen Daten- verarbeitungsanlagen entfernen sowie physische Do- kumente nach Xxxx des Auftraggebers an diesen zu- rückgeben oder die Daten endgültig löschen. Der Auf- tragnehmer wird die vollständige Rückgabe oder Zer- störung auf Verlangen des Auftraggebers nachweisen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des schriftlich bestätigen.
6.5. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller daten- schutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke gelten- den Fassung verpflichtet.
6.6. Für jeden Fall der Durchführung Verletzung einer dieser Pflich- ten schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Vertrages zu verwendenAuftragswertes. Darüber hinausgehende Schadener- satzansprüche und der Anspruch des Auftraggebers auf Leistungen bleiben von dieser Vertragsstrafe un- berührt.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich9.1. Der Auftraggeber und die Limón GmbH sind wechselseitig verpflichtet, auch im Namen ihrer Mitarbeiter, alle Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung offenbart werden, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und sie lediglich im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) Zweckbestimmung des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt erteilten Auftrags zu verwenden. Diese Informationen sind auch dann streng vertraulich zu behan- deln behandeln, wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind oder werden. Im Rahmen der Zweckbestimmung ist die Limón GmbH berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit diese entsprechend dieser Bestimmungen verpflichtet werden.
9.2. Die Verpflichtungen dieser Vereinbarung beziehen sich nicht auf Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren, die der Vertragspartei nachweislich bereits bekannt waren, die ohne direkte oder indirekte Mitwirkung der die Informationen erhaltenden Partei allgemein zugänglich werden, die der anderen Vertragspartei nachweislich durch einen zur Bekanntmachung befugten Dritten übermittelt wurden oder die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung einer Partei zwingend offenzulegen sind. Außerdem kann die informationsgebende Partei durch vorherige schriftliche Zustimmung der Weitergabe der vertraulichen Informationen zustimmen.
9.3. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und nur ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten entsprechend verpflichten. Der Auftraggeber stellt im Falle eines Verstoßes durch ihn die Limón GmbH von Ansprüchen Dritter frei.
9.4. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Limón GmbH sowie ihre Subunternehmer die von ihm bekannt gegebenen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, E- Mail, SEPA-Daten) für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenVertragserfüllung und Betreuung automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber erklärt sich zudem ausdrücklich einverstanden, dass die Limón GmbH diese Daten für eigene Werbezwecke im vorgenannten Umfang verwendet; er kann dem jederzeit schriftlich gemäß § 28 Abs. 4 BDSG widersprechen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern 9.5. Xxxxxx gibt der Auftraggeber sein Einverständnis, dass die Limón GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Kennzahlen zur Effizienzbeurteilung speichert und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren pseudonymisiert für statistische Auswertungen für geschäftliche Zwecke verwendet und diese Personen als Teil der Auswertung an Dritte weitergibt. Dabei wird sichergestellt, dass daraus keine Rückschlüsse auf die Herkunft der erhobenen Daten möglich sind. Gegenseitige Ansprüche aus dieser Zustimmung sind ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, hat er dies der Limón GmbH schriftlich mitzuteilen. Die Limón GmbH verzichtet spätestens mit Ablauf von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung auf die Nutzung der Daten; bereits veröffentlichte Daten bleiben davon ausgenommen.
9.6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass datenschutzrechtliche Aspekte des Einsatzes der Arbeitsergebnisse von der Limón GmbH nicht überprüft wurden und der Auftraggeber gehalten ist, die Einhaltung des Datenschutzrechts im konkreten Fall selbst zu prüfen.
9.7. Diese Vereinbarungen zur Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von weiteren fünf Jahren fort; Nr. 9.4 und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind9.5 bleiben bis zum Widerspruch gültig.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt„Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspart- ners Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von MultiBel gehören auch die Vertragsgegenstände und die ggf. in Einzelverträgen erbrachten Leistungen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen (2) Der Kunde wird die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Sie werden Er wird alle Personen, denen sie er Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährenVertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von MultiBel an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im vertraglichen Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden betreffenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 (3) Der Kunde stellt MultiBel frei von allen Schäden, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen.
(4) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheimnisse, die
(ia) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig oder den der anderen Vertragspartner Vertragspartei bekannt waren;
(iib) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des der anderen Ver- tragspartners Vertragspartei offenkundig geworden sind;
(iiic) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem Vertragspartner der anderen Vertragspartner Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind;
(ivd) die von einem Vertragspartner einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt entwickelt worden sind;
(ve) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht veröffentlicht werden müssen - – vorausgesetzt, der die veröffentlichende Vertragspartner Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vif) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages dieses Vertrags gestattet ist.
8.4 (5) Die Geheimhaltungspflichten Verpflichtung aus den vorgenannten Klauseln bleibt auch nach Beendigung dieser ZiffVereinbarung bestehen.
(6) MultiBel hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, soweit ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. MultiBel bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbezogenen Daten werden von MultiBel in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff MultiBel auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird MultiBel auf Anfrage des Kunden eine den Anforderungen der DS-GVO entsprechende Vereinbarung schließen.
(7) Der Kunde ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle für personenbezogene Daten, die mittels der Produkte genutzt oder verarbeitet werden und ist deshalb für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -übermittlung verantwortlich.
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Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten 16.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm ELE im Rahmen Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt Bestel- lung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behan- deln und nur behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenInformationen, die dem Auftragnehmer bereits nachweislich bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen 16.2 Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen auch nur denjenigen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur oder Subunterneh- mern zugänglich machen, soweit die an der Anbahnung und/oder Durchführung dieses Vertrages arbeiten und nur insoweit, wie dies zur Erfüllung des Erledigung der jeweiligen Vertrages zwingend Aufgaben erforderlich ist. Sie Der Auftragnehmer ist für die Verpflichtung seiner Subunternehmer verantwortlich.
16.3 Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbahrung vertraulicher Informationen, so hat der Auftragnehmer ELE unverzüglich und vor Herausgabe der Information zu informieren.
16.4 Alle von ELE übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum der ELE. Gleiches gilt für Kopien davon, auch wenn diese vom Auftragnehmer gefertigt werden. Die Unterlagen und Kopien dürfen Dritten nicht zugäng- lich gemacht werden alle Personenund sind nach Durchführung der Bestellung auf Verlangen der ELE, denen spätestens je- doch unaufgefordert nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig an ELE herauszu- geben. Als Dritte gelten nicht vom Auftragnehmer hinzugezogene Personen oder Subunternehmer, wenn sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich sich gegenüber dem Auftragnehmer in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
16.5 Die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung werden von der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ELE und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur dem Auftragnehmer nicht berührt.
16.6 ELE ist berechtigt, die im Umfang nach ZiffZusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie diese Daten an mit ELE i. S. d. §§ ff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind15 AktG verbundene Unternehmen weiter zu geben.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse Kennt- nisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt„Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspart- ners Ver- tragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen Controlware gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach den Einzelverträgen erbrachten Leistungen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen 10.2 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istAusübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlichist. Sie werden Er wird alle Personen, denen sie er Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährenVertragsgegenständen gewährt, über die Rechte Controlwares an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 10.1 verpflichten, soweit die betref- fenden betreffenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen Rechtsgründen zur Geheimhaltung Geheim- haltung mindestens in vor- stehendem vorstehendem Umfang verpflichtet sindverpflichtetsind.
8.3 10.3 Der Kunde stellt Controlware frei von allen Schäden, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen.
10.4 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheimnisse, die
die (ia) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Vertragspartner bereits offenkundig oder den der anderen Vertragspartner Vertragspartei bekannt waren;
; (iib) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertragspartner ohne Verschulden des der anderen Ver- tragspartners Vertragspartei offenkundig geworden sind;
; (iiic) nach ihrer Übermittlung Über- mittlung durch den Vertrags- partner dem Vertragspartner der anderen Vertragspartner Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind;
; (ivd) die von einem Vertragspartner einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt entwickelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, 5.1. Der AUFTRAGNEHMER wird alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen Daten, unabhängig von ihrer Verkörperung (insbesondere schriftlich, mündlich, elektronisch) über sämtliche Angelegenheiten des AUFTRAGGEBERS, welche dem AUFTRAGNEHMER von dem AUF- TRAGGEBER zugänglich gemacht werden oder sonst zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, auf welche Art dieses geschieht (nachfolgend ,,Vertrauliche „vertrauliche Informationen“ genannt) ), vertraulich behandeln. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbeson- dere
a. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse;
b. Informationen, die wettbewerbs-relevantes Know-how darstellen;
c. Informationen, die dem Bankgeheimnis, einem Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen, und
d. Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind.
5.2. Der AUFTRAGNEHMER wird die vertraulichen Informationen, vorbehaltlich der Regelung in den nachfolgenden Absätzen, nicht an Dritte weitergeben, gegen unbefugten Zugriff sichern und nur für den jeweiligen Vertragszweck nutzen. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weiterge- geben oder in irgendeiner Form für sonstige Zwecke genutzt oder verwertet werden.
5.3. Vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden Absatz wird der AUFTRAGNEHMER Dritten vertrauliche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspart- ners AUFTRAGGEBERS bekannt oder zugänglich machen. Bevor einem Dritten vertrauliche Informatio- nen bekannt oder zugänglich gemacht werden, ist der Dritte darü- ber hinaus von dem AUFTRAGNEHMER schriftlich zu verpflichten, die von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit auch gegenüber dem AUFTRAGGEBER einzuhalten. Der AUFTRAG- NEHMER wird dies dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen nachwei- sen. Dritte sind auch mit dem AUFTRAGNEHMER gemäß §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen (nachfolgend „verbundenes Unternehmen“).
5.4. Alle Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS, die vertrauliche Informationen zur Leistungserbringung gemäß dem vorstehenden Absatz erhalten, müssen sich – gegebenenfalls arbeitsvertrag- lich – verpflichtet haben, diese vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Vertragszweck zu nutzen. Der AUFTRAGNEHMER haftet für die Einhaltung der von ihm über- nommenen Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter in der Zeit ihrer Anstellung bei dem AUFTRAGNEHMER und danach wie für die Einhaltung durch Erfüllungsgehilfen.
5.5. Nach Erledigung des verfolgten Zweckes oder auf jederzeit mögliche Aufforderung des AUFTRAGGEBERS wird der AUFTRAG- NEHMER alle von dem AUFTRAGGEBER erhaltenen und noch vorhandenen vertraulichen Informationen diesem unverzüglich übergeben und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichern. Der AUFTRAGNEHMER hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht. Bei elektronisch auf wieder beschreib- baren Speichermedien gespeicherten Informationen kann der AUFTRAGNEHMER in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER die Informationen löschen, statt sie herauszugeben. Die Löschung muss so erfolgen, dass die Informationen nicht wiederhergestellt werden können. Soweit der AUFTRAG-NEHMER gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, darf er jedoch ausschließlich für diesen Zweck eine Kopie der vertraulichen Informationen aufbe- wahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist hat der AUFTRAGNEHMER die vertraulichen Informationen in nicht wiederherstellbarer Weise zu vernichten. Abweichend von der in dem nachfolgenden Absatz geregelten Dauer gelten die Verpflich- tungen zur Vertraulichkeit dieser Vereinbarung im Hinblick auf aus den vorstehend genannten Gründen nicht zurückgegebene oder nicht gelöschte vertrauliche Informationen bis zu ihrer endgültigen Vernichtung fort.
5.6. Diese Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. Vertrauliche Informationen, die dem Bankgeheimnis, Berufsgeheimnis oder dem Datenschutz unterliegen, sind dagegen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwendenbehandeln.
8.2 5.7. Sofern es sich bei einer Leistung um Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) han- delt, werden die Parteien mit dem Vertrag die datenschutzrechtlich erforderlichen Angaben gemäß der Anlage 2 „Datenschutz“ gesondert schriftlich vereinbaren.
5.8. Der AUFTRAGGEBER behält sich vor, die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS und der von ihm zur Leistungserbringung ein- gesetzten Personen zu beurteilen, indem er die Leistungen durch seine Mitarbeiter bewerten lässt. Die Vertragspartner Daten werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern in diesem Fall durch den AUFTRAGGEBER erhoben, verarbeitet und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machengenutzt, soweit dies um als Entscheidungs-grundlage für zukünftige Beauftragungen zu dienen. Der AUFTRAGGEBER speichert zu diesem Zweck die enthaltenen personenbezogenen Daten des AUFTRAGNEHMERS und der von ihm zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istLeistungserbringung eingesetzten Personen. Sie werden alle PersonenIm Falle einer Leistungsbewertung wird der AUFTRAGNEHMER die von ihm zur Leistungs-erbringung eingesetzten Personen über diese Speicherung, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewährendie Art der Daten, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung Zweckbestimmung der Erhebung, die Verarbeitung und Nutzung und die Identität der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindverantwortlichen Stelle entsprechend benachrichtigen.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: General Terms and Conditions for Procurement and Engagement of Services
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner 12.1 Der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung -durchführung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von Xentral (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt„Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Xentral gehören auch die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 12.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche InformationenBetriebsgeheimnisse, die
(i) a. zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner Xxxxxxx bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner dem Kunden bereits bekannt waren;
(ii) b. nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Xxxxxxx ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners Kunden offenkundig geworden sind;
(iii) c. nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Xentral dem anderen Vertragspartner Kunden von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht gemacht worden sind;
(iv) d. die von einem Vertragspartner vom Kunden eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen VertragspartnersBetriebsgeheimnisse von Xentral, entwi- ckelt entwickelt worden sind;
(v) e. die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht veröffentlicht werden müssen - – vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner Kunde informiert den Vertragspartner Xentral hierüber unverzüglich und unterstützt ihn Xentral in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) f. soweit dem Vertragspartner Kunden die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen dieses Vertrages gestattet ist. Der Kunde ist für die vorgenannten Privilegien a. - f. beweispflichtig.
8.4 12.3 Der Kunde wird bei der Nutzung der Software die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Xentral ist insoweit nicht Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.
12.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser ZiffParteien sind sich einig, dass der auf der Webseite von Xxxxxxx veröffentlichte Vertrag über die Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten (xxxxx://xxxxxxx.xxx/xxxxx/xxx-xxxxxxx_000000 21.pdf) verbindlicher Bestandteil der Vertragsbeziehung wird.
12.5 Nach Vertragsbeendigung hat der Kunde zwei Wochen lang die Möglichkeit, seine Daten zu exportieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 13.1 Sofern auf die Lieferantin keine separate Geheimhaltungsverpflich- tung der Bank zur Anwendung kommt, gilt folgendes: Die Vertragspartner Lieferantin verpflichtet sich sämtliche Information, Daten und/oder Dokumente der BJB und/oder ihrer Konzernunternehmen (gemeinsam die „Bank"), gleichgültig in welcher Form, die der Lieferantin und/oder ihrem Personal im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen und Tätigkeiten für die Bank bekannt werden („vertrauliche In- formationen der Bank“) geheim zu halten und ausschliesslich zum Zwecke der Erbringung der mit der Bank vereinbarten Leistungen und/oder Tätigkeiten zu verwenden. Die vertraulichen Informationen der Bank sind nur demjenigen Per- sonal zugänglich zu machen, das diese Informationen zur Erbringung der ver- einbarten Leistungen und/oder Tätigkeiten benötigen und vorgängig schriftlich zu einer entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet haben. Bei der Geheimhal- tung der vertraulichen Informationen der Bank hat die Lieferantin mindestens dieselbe Sorgfalts- und Sicherheitsmassnahmen anzuwenden, wie für eigene vertrauliche Informationen sowie alle angemessenen technischen und organisa- torischen Massnahmen zu ergreifen, um die vertraulichen Informationen der Bank gegen Zugriff, Vervielfältigung und Gebrauch durch unberechtigte Dritte zu sichern. Dritten gegenüber dürfen keine vertraulichen Informationen der Bank zugänglich gemacht oder sonst wie bekannt gegeben werden, ohne vorgängig die schriftliche Zustimmung der BJB eingeholt zu haben. Die Lieferantin hat die vertraulichen Informationen der Bank nach Abschluss der übernommenen Leis- tungen und/oder Tätigkeiten vollständig der Bank zurückzugeben oder zu ver- nichten, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Verpflichtungen solche Informati- onen zu behalten oder zu archivieren. Diese Geheimhaltungspflichten sind auch nach Abschluss der Leistungen und/oder Tätigkeiten der Lieferantin bzw. Been- digung des Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und der Lieferantin an- wendbar und einzuhalten.
13.2 Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichten sichsich die Parteien die Bestimmungen der schweizerischen oder jeweils anwend- baren Datenschutzgesetzgebung einzuhalten.
13.3 Die Parteien sind sich bewusst, alle dass im Rahmen der Vertragsanbahnung ihrer Geschäftsbe- ziehungen unter Umständen Personendaten über die Parteien, deren Personal und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich istbeigezogenen Dritter bearbeitet werden. Sie werden alle Personenerklären sich hiermit einver- standen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren dass solche Daten zur Abwicklung und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung Pflege der Vertraulichen Informationen nur Geschäftsbeziehun- gen im Umfang nach ZiffIn- und Ausland verwendet werden. A.8.1 verpflichtenDie Lieferantin erklärt sich überdies damit einverstanden, soweit dass die betref- fenden Personen nicht aus vorerwähnten Daten zu diesem Zweck anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sindKonzernunternehmen der BJB durch BJB zugänglich gemacht, an diese über- mittelt sowie an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: General Purchasing Conditions
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich16.1. Der Käufer wird alle zu seiner Kenntnis gelangten Geschäftsvor- gänge der ARYZTA und die in diesem Zusammenhang offengelegten, alle empfangenen oder überlassenen geheimen oder vertraulichen Infor- mationen streng vertraulich behandeln. Unter dem Begriff „vertraulich“
16.2. Der Käufer darf vertrauliche Informationen offenlegen, soweit er
(i) durch schriftliche Zustimmung der ARYZTA zur Offenlegung berech- tigt ist oder (ii) durch zwingendes Recht oder eine gerichtliche Anord- nung dazu verpflichtet ist. In diesem Fall hat der Käufer ARYZTA schriftlich über die erforderliche Offenlegung zu informieren; und die Offenlegung auf das erforderliche Minimum zu beschränken
16.3. Der Käufer nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass ARYZTA gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Daten des Käufers aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Vertragsanbahnung Zweckbe- stimmung erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen löschen darf. Die Daten betreffen z.B. Ansprechpartner, Adresse, weitere Kontakt- daten (Telefon, E-Mail), Liefergegenstand und Betriebsgeheimnissen Rechnungsdaten. ARYZTA stellt sicher, dass schutzwürdige Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden.
16.4. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den auf der ARYZTA Homepage xxxxx://xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/ veröffentlichten Daten- schutzhinweisen gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genanntDSGVO).
16.5. Der Käufer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesda- tenschutzgesetzes (BDSG) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu behan- deln beachten und nur für umzusetzen. Er verpflichtet sich, personen- bezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages Vertragserfüllung zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und sonstigen Drit- ten hierfür sowie danach nur zugänglich machennoch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit dies zur Erfüllung nicht eine entspre- chende gesetzliche Verpflichtung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetztKäufers hierzu besteht, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzwvor- herigen schriftlichen Zustimmung von ARYZTA. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istDer Käufer stellt si- cher, dass schutzwürdige Belange von ARYZTA nicht beeinträchtigt werden.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung 4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichtenaller in Ausführung dieses Vertrages erlangten Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogener, soweit die betref- fenden Personen als auch nicht aus anderen Rechts- gründen personenbezogener Daten, sofern diese nicht
(a) dem Auftragnehmer bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet bekannt waren oder
(b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat oder
(c) dem Auftragnehmer von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder
(d) vom Auftragsnehmern nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder
(e) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder
(f) von der ÖAK zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
8.3 4.2 Der Ausdruck „Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse“ umfasst dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgange und Informationen die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der Parteien nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.
4.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten Parteien bewahren insbesondere Stillschweigen über den Abschluss und die Konditionen dieses Vertrages, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht für Vertrauliche Informationenentgegenstehen.
4.4 Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer bei sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung diese Verschwiegenheitspflichten auch allen anderen von ihm zur Erbringung des Werkes herangezogenen juristischen und natürlichen Personen zu überbinden und nur solche Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, diedie zur Verschwiegenheit ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbegrenzt fort.
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch 4.5 Der Auftragnehmer und seine Arbeitnehmer oder gegebenenfalls von ihm beauftragte Subunternehmer dürfen ihm anvertraute personenbezogene Daten lediglich zu den Ver- tragspartner bereits offenkundig vertraglich vereinbarten Zwecken verarbeiten. Der Auftragnehmer garantiert ausreichende Sicherheitsmaßnahmen, um unbefugten und ordnungswidrigen internen wie externen Zugriff auf die ihm anvertrauten Daten und Betriebs- und/oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;Geschäftsgeheimnisse zu verhindern.
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden 4.6 Bei Beendigung des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner Vertrages sind die mit dem anderen Vertragspartner von dritter Seite Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu vernichten und auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen Datenträgern gespeicherte Informationen zu löschen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet istzurück zu geben.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen