Common use of Geheimhaltung und Datenschutz Clause in Contracts

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- den, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: socco.de, socco.de, socco.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.jobzentrum.info, mangold-personal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 11.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während wäh- rend der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren de- ren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ersicht- lich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge Vorgän- ge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- den, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner Vertrags- partner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung Geschäftslei- tung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.goebig-personal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 14.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: haag-zeitarbeit.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Ver- tragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.myworks-personal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstrecht sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Arbeitgeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.pod-personal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Vertrags- teil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche persön- liche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zusammenar- beit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis Erlaub- nis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: rtpersonal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseGeschäftsge- heimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt Geheimhal- tungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetDritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.felten.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden werden den Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.mip-gmbh.com

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 14.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden werden- den Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische kauf- männische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetDritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.marquard.eu

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 14.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen ihnen während der Zusammenarbeit bekannt be- kannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich zu- gänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen sol- chen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetge- genüber Dritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.prisma.li

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit Zusammenarbeit, als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- den, werden als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetDritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Die rapid sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

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Samples: www.rapid-gmbh.com

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden bekanntwerdenden Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseGeschäfts- geheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe Weiter- gabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner Vertragspart- ner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet verpflich- tet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetDritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhal- tung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. attentus sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.

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Samples: attentus.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils je- weils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: pm-harz.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Ver- tragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis Er- laubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache Tatsa- che vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: grand-personal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 11.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich zu- gänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse Unternehmensgeh eimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertrags- partner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

Appears in 1 contract

Samples: pm-harz.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden werden den Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseGeschäftsgeheimnissen, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Arbeitgeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.agentur-network.info

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Vertrags- teil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche persön- liche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zusammenar- beit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis Erlaub- nis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: cdn.website-start.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseGeschäfts- geheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse Unternehmensge- heimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.Drit-

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Samples: alphateam-hamburg.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Der Auftragnehmer sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

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Samples: be4work.com

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche KenntnisseKennt- nisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und VerhältnisseVerhält- nisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse Unterneh- mensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertrags- partner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: osg-nord.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Beendi- gung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt Geheimhaltungs- pflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann je- dermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle Zwei- felsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche per- sönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner Vertrags- partner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denbe- kannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandelnbehan- deln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung Ge- schäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.temporatio.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Vertrags- teil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche persön- liche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zusammenar- beit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis Erlaub- nis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.mod-personal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil Vertrags- teil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche persön- liche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zusammenar- beit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetDritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung Ge- schäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: arex-personal.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Zusam- menarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil die Arbeitgeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner Vertrags- partner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse Unter- nehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetDritten, eine Erlaubnis Erlaub- nis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: www.mn-events.com

Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- denwerden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtetverpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

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Samples: haaspersonal.de