Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-CO. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben. 8.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags. 8.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder 8.3.1 allgemein zugänglich sind oder waren, 8.3.2 ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, 8.3.3 unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder 8.3.4 die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war. 8.4 DISS-CO wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 8.5 Soweit im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. 8.6 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 5.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt Befugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß vertragsge- mäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COjemix. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
8.2 5.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -–, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Auch die Konditionen des jeweiligen VertragsAngebots unterliegen der Geheimhaltung.
8.3 5.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
8.3.1 entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren,
8.3.2 , (b) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 , (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger geheimhaltungsbe- dürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO 5.4 jemix wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
8.5 . Soweit jemix im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der jemix GmbH 4 / 5 Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO jemix ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 5.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 7.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COfroach. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
8.2 7.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen VertragsVertrags sowie froach IP, die der Kunde von froach erhält.
8.3 7.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene empfangende Partei nachweisen kann, dass sie entweder
8.3.1 entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren,
8.3.2 , (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 , (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. 7.4 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
8.5 . Soweit froach im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO ausschließlich im Auftrag froach als datenschutzrechtlich Verantwortlicher und nicht auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 7.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 11.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung strikter Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen, die sie schriftlich, mündlich oder in anderer Form im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen sowie den Individuellen Vertragsbedingungen von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Entwürfe, Pläne, Daten, Know-how und jede andere Form von Geschäftsgeheimnissen.
11.2 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen diese Informationen ausschließlich zu dem Zwecke benutzen, die Verpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen und der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COIndividuellen Vertragsbedingungen zu erfüllen. Die Parteien verpflichten sichsind verpflichtet, nur solche in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehenund weitere Personen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet habenmit der Erfüllung dieser Pflichten befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
8.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen 11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn die jeweils zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei nachweist, dass
11.3.1 ihr eine bestimmte Information bereits bekannt war, bevor die Kooperation begonnen wurde,
11.3.2 sie diese Information von einer anderen, dazu berechtigten dritten Partei – erhalten hat,
11.3.3 die Information allgemein zugänglich war, ohne dass die zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei für diese allgemeine Zugänglichkeit verantwortlich ist,
11.3.4 sie die Information unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags.
8.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
8.3.1 allgemein zugänglich sind oder warender laufenden Kooperation selbst entwickelt hat,
8.3.2 ohne 11.3.5 oder sie kraft behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung Offenlegung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO wird 11.4 Bei der Versendung von Dokumenten auf elektronischem Wege, weist CETECOM darauf hin, dass diese Form der Übermittlung nicht gesichert erfolgt und die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz Einhaltung der Vertraulichkeit hierdurch nicht gewährleistet ist.
11.5 CETECOM weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sindGeschäftsvorfällen verarbeitet werden.
8.5 Soweit im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 5.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt Befugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß ver- tragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COMD Hardware & Service. Die Parteien Par- teien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
8.2 5.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -–, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit Geheimhaltungsbedürftig- keit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Auch die Konditionen des jeweiligen VertragsAngebots unterliegen der Geheimhaltung.
8.3 5.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen nach- weisen kann, dass sie entweder
8.3.1 entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren,
8.3.2 , (b) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 , (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger geheimhal- tungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO 5.4 MD Hardware & Service wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits be- reits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
8.5 . Soweit MD Hardware & Service im Rahmen der Erbringung Erbrin- gung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO MD Hardware & Service ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 5.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 11.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung strikter Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen, die sie schriftlich, mündlich oder in anderer Form im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen sowie den Individuellen Vertragsbedingungen von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Entwürfe, Pläne, Daten, Know-how und jede andere Form von Geschäftsgeheimnissen.
11.2 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen diese Informationen ausschließlich zu dem Zwecke benutzen, die Verpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen und der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COIndividuellen Vertragsbedingungen zu erfüllen. Die Parteien verpflichten sichsind verpflichtet, nur solche in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehenund weitere Personen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet habenmit der Erfüllung dieser Pflichten befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
8.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen 11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn die jeweils zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei nachweist, dass
11.3.1 ihr eine bestimmte Information bereits bekannt war, bevor die Kooperation begonnen wurde,
11.3.2 sie diese Information von einer anderen, dazu berechtigten dritten Partei – erhalten hat,
11.3.3 die Information allgemein zugänglich war, ohne dass die zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei für diese allgemeine Zugänglichkeit verantwortlich ist,
11.3.4 sie die Information unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags.
8.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
8.3.1 allgemein zugänglich sind oder warender laufenden Kooperation selbst entwickelt hat,
8.3.2 ohne 11.3.5 oder sie kraft behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung Offenlegung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO wird 11.4 Bei der Versendung von Dokumenten auf elektronischem Wege, weist cetecom advanced darauf hin, dass diese Form der Übermittlung nicht gesichert erfolgt und die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz Einhaltung der Vertraulichkeit hierdurch nicht gewährleistet ist.
11.5 cetecom advanced weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sindGeschäftsvorfällen verarbeitet werden.
8.5 Soweit im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 5.1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen geheim- haltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt Befugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten ein- gesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COPeppermind Systems. Die Parteien verpflichten verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet verpflichtet haben.
8.2 5.2. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -–, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Auch die Konditionen des jeweiligen VertragsAngebots unterliegen der Geheimhaltung.
8.3 5.3. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
8.3.1 entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren,
8.3.2 , (b) ohne Verpflichtung Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 , (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen In- formationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO verpflichtet war.5.4. Peppermind Systems wird die vereinbarten ver- einbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichtenDatengeheim- nis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet verpflichtet sind.
8.5 . Soweit Peppermind Systems im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO Peppermind Systems ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 5.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt Befugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß ver- tragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COCCM Chemnitz. Die Parteien verpflichten ver- pflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
8.2 5.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -–, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit Geheimhaltungsbedürftig- keit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Auch die Konditionen des jeweiligen VertragsAngebots unterliegen der Geheimhaltung.
8.3 5.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen nach- weisen kann, dass sie entweder
8.3.1 entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren,
8.3.2 , (b) ohne Verpflichtung zur Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CCM Chemnitz GmbH 4 | 6 Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 , (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger geheimhal- tungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO 5.4 CCM Chemnitz wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit Daten- sicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
8.5 . Soweit CCM Chemnitz im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO CCM Chemnitz ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung Ver- einbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 5.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 11.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung strikter Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen, die sie schriftlich, mündlich oder in anderer Form im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen sowie den Individuellen Vertragsbedingungen von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Entwürfe, Pläne, Daten, Know-how und jede andere Form von Geschäftsgeheimnissen.
11.2 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen diese Informationen ausschließlich zu dem Zwecke benutzen, die Verpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Besonderen Vertragsbedingungen und der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-COIndividuellen Vertragsbedingungen zu erfüllen. Die Parteien verpflichten sichsind verpflichtet, nur solche in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehenund weitere Personen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet habenmit der Erfüllung dieser Pflichten befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
8.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen 11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn die jeweils zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei nachweist, dass
11.3.1 ihr eine bestimmte Information bereits bekannt war, bevor die Kooperation begonnen wurde,
11.3.2 sie diese Information von einer anderen, dazu berechtigten dritten Partei – erhalten hat,
11.3.3 die Information allgemein zugänglich war, ohne dass die zur Vertraulichkeit verpflichtete Partei für diese allgemeine Zugänglichkeit verantwortlich ist,
11.3.4 sie die Information unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags.
8.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
8.3.1 allgemein zugänglich sind oder warender laufenden Kooperation selbst entwickelt hat,
8.3.2 ohne 11.3.5 oder sie kraft behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung Offenlegung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO wird 11.4 Bei der Versendung von Dokumenten auf elektronischem Wege, weist CTC advanced darauf hin, dass diese Form der Übermittlung nicht gesichert erfolgt und die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz Einhaltung der Vertraulichkeit hierdurch nicht gewährleistet ist.
11.5 CTC advanced weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sindGeschäftsvorfällen verarbeitet werden.
8.5 Soweit im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Appears in 1 contract