Common use of Geheimhaltung und Datenschutz Clause in Contracts

Geheimhaltung und Datenschutz. 15.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammen- hang mit der Vorbereitung und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Partei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu halten. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflich- ten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leistungen / Lieferungen erforderliche und / oder zweck- dienliche Verwendung von Informationen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.glasfaser-toni.de, www.glasfaser-toni.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 15.1 8.1 Die Parteien sind verpflichtet, werden alle ihnen im Zusammen- hang Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Vorbereitung und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Partei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu haltenvertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-CO. Die Parteien werden dafür Sorge tragenverpflichten sich, dass nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Vertraulichkeit auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflich- ten bleiben ebenso unberührt wie Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Erbringung der Leistungen / Lieferungen erforderliche und / oder zweck- dienliche Verwendung von InformationenGeheimhaltung verpflichtet haben.

Appears in 2 contracts

Samples: diss-co.tech, diss-co.tech

Geheimhaltung und Datenschutz. 15.1 9.1 Die Parteien sind verpflichtet, werden alle ihnen im Zusammen- hang Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Vorbereitung und gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Partei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu haltenBeratung. Die Parteien werden dafür Sorge tragenverpflichten sich, dass nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Vertraulichkeit Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die in Textform als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibtmuch. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflich- ten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leistungen / Lieferungen erforderliche und / oder zweck- dienliche Verwendung von InformationenIP. Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrags fort.

Appears in 2 contracts

Samples: muchconsulting.com, muchconsulting.com

Geheimhaltung und Datenschutz. 15.1 9.1 Die Parteien sind verpflichtet, werden alle ihnen im Zusammen- hang Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Vorbereitung und gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Partei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu haltenBeratung. Die Parteien werden dafür Sorge tragenverpflichten sich, dass nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Vertraulichkeit Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die in Textform als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibtZdoV. IP. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflich- ten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leistungen / Lieferungen erforderliche und / oder zweck- dienliche Verwendung von InformationenDie Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrags fort.

Appears in 1 contract

Samples: zdov.de

Geheimhaltung und Datenschutz. 15.1 9.1 Die Parteien sind verpflichtet, werden alle ihnen im Zusammen- hang Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Vorbereitung und gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Partei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu haltenBeratung. Die Parteien werden dafür Sorge tragenverpflichten sich, dass nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Vertraulichkeit Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die in Textform als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibtDynaflow IP. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflich- ten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leistungen / Lieferungen erforderliche und / oder zweck- dienliche Verwendung von InformationenDie Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrags fort.

Appears in 1 contract

Samples: dynaflow.at

Geheimhaltung und Datenschutz. 15.1 9.1. Die Parteien sind verpflichtet, werden alle ihnen im Zusammen- hang Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Vorbereitung und gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Partei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu haltenBeratung. Die Parteien werden dafür Sorge tragenverpflichten sich, dass nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Vertraulichkeit Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die in Textform als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibtmuch. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflich- ten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leistungen / Lieferungen erforderliche und / oder zweck- dienliche Verwendung von InformationenIP. Die Geheimhaltungspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrags fort.

Appears in 1 contract

Samples: muchconsulting.de