Gewährleistung, Mängelrüge Musterklauseln

Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen der Ware bezüglich der Materialqualität, der Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehalten. 2. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sind. 3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet. 4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. 5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. 6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lie...
Gewährleistung, Mängelrüge. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen von Gesetzes wegen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Prüfbescheinigiun- gen, Konformitätserklärungen sowie Angaben zu Qualität, Dimensi- onen und Gewichten sind keine Garantiezusagen. Sollten die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, der be- reits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird HYDRO diese Produkte – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – nach Xxxx von HYDRO nachbessern oder Ersatzprodukte liefern, wobei der Kunde die beanstandeten Produkte stets HYDRO zu Prüfzwe- cken zu übergeben und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen hat; bei komplexen Produkten wird der Kunde HYDRO mindestens zwei Nachbesserungsversu- che innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlos- sen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahr- lässigkeit oder es handelt sich um Personenschäden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung ver- ursacht wurden, es sei denn der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde. Der Kunde wird HYDRO etwaige Mängel unverzüglich anzeigen und mangelhafte Produkte an HYDRO zurücksenden. An HYDRO zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versen- det und versichert werden. HYDRO trägt die Kosten der Untersu- chung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, HYDRO weist nach, dass ein zurückge- schicktes Produkt keinen Mangel aufweist.
Gewährleistung, Mängelrüge. Der Verlag ist um sorgfältige Ausführung des erteilten Auftrags bemüht. Bei Veröffentlichung im Frankfurt­Tipp Guide ist der Auftraggeber bei fehlerhaftem, unvollständigem oder fehlendem Abdruck einer kostenpflichtigen Anzeige oder eines Brancheneintrages zur Minderung des Anzeigenpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Minderungen bestimmt sich nach der Höhe der nicht erbrachten Teilleistungen und sind maximal auf die Erstattung des Anzeigen­ preises begrenzt. Der Anspruch auf Nacherfüllung durch Neudruck eines Buches sowie die Einfügung und/oder Versendung von Berichtigungsnachträgen ist ausgeschlossen. Im Bereich der Druckausgabe ist die Nacherfüllung auf die Korrektur des Eintrags in einer nachfolgenden Auflage des Frankfurt­Tipp Guides beschränkt. Beanstandungen für offensichtliche Mängel müssen vom Auftrag­ geber binnen einer Mängelrügefrist von 30 Tagen nach Erscheinen des Frankfurt­ Tipp Guides geltend gemacht werden. Für sämtliche Rechte des Bestellers bei Mängeln gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Erscheinen. Unvorherseh­ bare Ereignisse wie höhere Gewalt, gerichtliche, behördliche oder aufsichtsrecht­ liche Maßnahmen, Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, die der Verlag auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, entbinden den Verlag für ihre Dauer von der Pflicht zur Leistungserbringung. Vereinbarte Leistungsfristen, z.B. Erscheinungstermine, gelten als um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit verlängert.
Gewährleistung, Mängelrüge. 4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen 4.2. Auftretende Mängel sind uns – ohne dass damit für einen Auftraggeber, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, bei Unterlassung nachteilige Rechtsfolgen verbunden wären – möglichst bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden bekannt zu geben. 4.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinn des KSchG, hat er die Lieferung sofort nach Anlieferung im Sinne des § 377 UGB nach Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit eingehend zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt der Ware bzw. Leistung, bei sonstigen Verlust aller ihm – aus bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel – zustehenden Ansprüche schriftlich zu rügen. Später aufgetretene Mängel hat der Auftraggeber – sofern er Unternehmer im Sinn des KSchG ist – ebenfalls schriftlich zu rügen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche für derartige Mängel ausgeschlossen. 4.4. Eine nicht sachgemäße Lagerung, Handhabung oder Aufbereitung nach Übergabe der Ware an den Auftraggeber, schließt jede Gewährleistung aus.
Gewährleistung, Mängelrüge. Der Vertragsgegenstand wird vom Verkäufer frei von Fabrikationsmängeln geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, den gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und dem Verkäufer etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
Gewährleistung, Mängelrüge. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Gewährleistung, Mängelrüge. Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Mengenabweichungen von durch die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind unverzüglich ab Kenntnisnahme gegenüber der FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge, gelten die Leistungen der FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG als genehmigt. Bei Mängeln der von der FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG den betroffenen Gegenstand nach eigener Xxxx nachbessern oder Ersatz liefern, wobei die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG berechtigt ist, zweimalig nachzubessern. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt, verweigert die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Gewährleistung, Mängelrüge. 8.1. Der Lieferant ist im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach eigener Xxxx unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Händlers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Händler. 8.2. Die Feststellung der Mängel muss dem Lieferanten binnen 3 Werktagen per email an xxxx@xxxxxx.xx bzw. durch schriftliche Mitteilung des Händlers unter Mitübersendung sämtlicher, für eine Beurteilung des jeweils geltend gemachten Mangels erforderlicher Unterlagen ermöglicht werden. Für den Fall, dass der Händler der Verpflichtung zur schriftlichen Rüge des Mangels nicht nachkommt, erlischt die Verpflichtung des Lieferanten aus der Gewährleistung. 8.3. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben so hat der Händler unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Lieferanten ist mindestens eine Frist von 40 Werktagen zu gewähren. Im Falle des Rücktritts und so die Ware bereits an den Endverbraucher verkauft wurde, ersetzt der Lieferant ausschließlich den gegenständigen Wert der Ware. Sollte der Händler dem Endkunden aus welchem Grund auch immer nicht den vollen Wert der Ware ersetzen, so vermindert sich die Ersatzleistung des Lieferanten im gleichen prozentuellen Ausmaß. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht zurückerstattet. Lieferschäden werden nur dann akzeptiert, wenn diese auf den Frachtpapieren der Spedition angegeben wurden.
Gewährleistung, Mängelrüge. 13.1 DER VERKÄUFER HAFTET AUSSCHLIEßLICH NACH MAßGABE DER FOLGENDEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEDUNGENEN UND FÜR DIE IM VERKEHR GEWÖHNLICH VORAUSGESETZTEN EIGENSCHAFTEN DER WARE. 13.2 DIE BESCHAFFENHEIT EINER LIEFERUNG KANN NICHT NACH EINZELEXEMPLAREN BEURTEILT WERDEN. MAßGEBLICH IST VIELMEHR DER Durchschnitt der gesamten Lieferung. 13.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Ware, im Falle der Erstellung eines Abnahmeprotokolls mit der Unterfertigung des Abnahmeprotokolls und beträgt ein Jahr. 13.4 Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen. 13.5 Mängel sind dem Verkäufer bei sonstigem Verlust der gesetzlichen Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung oder Abholung, schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich bekannt zu geben. 13.6 Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Mängelrüge, gilt die Beschaffenheit der Ware als genehmigt. Der Verkäufer muss, wenn der Mangel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben ist und ihm vom KÄUFER ORDNUNGSGEMÄß UND FRISTGERECHT MITGETEILT WURDE, NACH SEINER XXXX: a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhafte Ware ersetzen; oder d) die mangelhaften Teile ersetzen. 13.8 Lässt sich der Verkäufer die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. 13.9 DIE GEMÄß DIESEM ARTIKEL ERSETZTEN MANGELHAFTEN WAREN ODER TEILE GEHEN IN DAS EIGENTUM DES VERKÄUFERS ÜBER. 13.10 Für die Kosten einer durch den Käufer vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu vorab seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. 13.11 Rücksendungen des Käufers sind vom Verkäufer nur anzunehmen, wenn dieser vorher seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. 13.12 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nicht. Der Verkäufer tritt hiermit jedoch allfällige ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab.
Gewährleistung, Mängelrüge. 8.1 Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Mengenabweichungen sind dem FC St. Pauli unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Veranstaltungsleistungen als genehmigt. 8.2 Bei Mängeln der Veranstaltungsleistungen wird der FC St. Pauli nach eigener Xxxx nachbessern oder Ersatz liefern, wobei der FC St. Pauli berechtigt ist, zweimalig nachzubessern. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt, verweigert der FC St. Pauli die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig oder ist auch die zweite Nachbesserung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.