Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Kommunikationsanlagen) geregel- ten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.
Grundsätze der Zusammenarbeit. 1 Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit.
2 Personalthurgau übernimmt mit allen Rechten und Pflichten die sich aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergebende Ordnungsfunktion.
3 Die Vertragspartner informieren sich rechtzeitig über alle gegenseitig interessierenden Fragen. Sie sind jederzeit berechtigt, die Gegenseite zu einer Besprechung einzuladen.
4 Für die Behandlung einzelner Fragen können spezielle Kommissionen gebildet werden.
Grundsätze der Zusammenarbeit. 244. (Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zu- ständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 17. Wahlperiode. Die Koalitionspartner ver− pflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam Verantwortung. Die Koalitionspartner SPD und CDU werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens−, Sach− und Personalfragen Konsens herstel− len. Die Koalitionspartner treffen sich regelmäßig zu Gesprächen im Koalitionsausschuss. Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Koalitionspartnern ab− gestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen Konsens herbei. Ihm gehören je drei Mitglie− der der Koalitionsparteien an. Dies sind der Regierende Bürgermeister, sein/e Stellvertreter/in, die Landes− und Fraktionsvorsitzende/n beider Parteien oder deren Vertreterinnen und Vertreter an. Im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der Vereinbarung sind. Wechselnde Mehrheiten sind in der parlamentarischen Arbeit und in entsprechenden Gremien ausgeschlossen. Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfrak− tionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemein− sam oder im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass Entscheidungen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Koalitionsvereinbarung sind, nicht gegen den Willen eines Partners getroffen werden. In allen vom Senat beschickten Gremien (z.B. Aufsichtsräte, Kommissionen, Beiräte) streben die Ko− alitionspartner im Einvernehmen eine ausgewogene Besetzung an.
Grundsätze der Zusammenarbeit. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme sowie das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19946 zum Vertrag vom 29. Xxxx 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. In solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an.
Grundsätze der Zusammenarbeit. 1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an. 2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Ver- einbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informatikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Be- hörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:
a. einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben infor- mieren;
b. geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffe- nen Anwendungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Inte- ressen der anderen Stellen berücksichtigen.
Grundsätze der Zusammenarbeit. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19941 zum Zollvertrag. In sol- chen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Kommunikationsanlagen im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 1 Ziffer 35 des Kommunikationsgesetzes (KomG) vom 17. Xxxx 2006, LGBl. 2006 Nr. 91.
Grundsätze der Zusammenarbeit. Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Ver- ordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem AK administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liech- tensteinischen Frequenzverwaltung. Ausgenommen davon ist insbesondere die Bearbeitung der ITU BR International Frequency Information Circular (Space Services) (BR IFIC).
Grundsätze der Zusammenarbeit. Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verord- nungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Einräumung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen selbständig. Die Regelung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen kann im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der gel- tenden schweizerischen Gesetze und Verordnungen erfolgen.
Grundsätze der Zusammenarbeit. 1. Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach-, termin- und fachgerecht entsprechend der vereinbarten Anforderungen und Qualitätskriterien oder – sofern dazu nichts vereinbart ist – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
2. Die Vertragsparteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.
3. Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich auffordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
4. Eine rechtliche Prüfung der Leistungsergebnisse der Agentur, insbesondere nach dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber - und Persönlichkeitsrecht, ist ausdrücklich nicht Aufgabe der Agentur. Dasselbe gilt für die Durchführung und die rechtliche Auswertung von markenrechtlichen Recherchen und/oder für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs/Geschmacksmuster.
5. Die Agentur setzt zu Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. Die Agentur entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Sie ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter der Agentur werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
6. Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.