Grundsätzliches Musterklauseln

Grundsätzliches. Der Leistungsgeber als Vermieter oder Untervermieter gestattet dem Leistungsnehmer als Mieter oder Untermieter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Nutzung der Mietflächen, die zum Änderungsstichtag für die im Anlagevermögen des Leistungsnehmers befindliche BK-Technik (nachfolgend “BK-Technik” genannt) genutzt werden. Die BK-Technik umfasst die · Übertragungstechnik (insbesondere ÜBK, bBK, Fibre Node und Verstärkerpunkte) · Satelliten-Empfangsanlagen · Antennen zum Rundfunkempfang · AMTV-Richtfunkeinrichtungen und · sonstige Einrichtungen (Schränke etc.) Die Mietflächen umfassen Flächen · auf Grundstücken · in Betriebsräumen · in Nebenräumen (Keller, Lagerflächen etc.) und · auf Antennenplattformen bzw. -trägern (einschließlich der diesen unmittelbar zugehörigen Technikflächen auf Grundstücken oder in Gebäuden nachfolgend “Antennenflächen” genannt). Als “Standort” wird in diesem Term Sheet jedes Grundstück, jeder Betriebsraum, jeder Nebenraum und jede Antennenplattform bezeichnet, die am Änderungsstichtag ganz oder teilweise für BK-Technik genutzt werden.
Grundsätzliches. Der Leistungsgeber stellt dem Leistungsnehmer Energie zum Betrieb der BK-Technik zur Verfügung. Es handelt sich dabei um Energie, die dem Leistungsgeber zum Änderungsstichtag von der Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH, Münster (nachfolgend “DeTe Immobilien” genannt) und von Energieversorgungsunternehmen (nachfolgend “EVU” genannt) geliefert wird (die DeTeImmobilien und die EVUs nachfolgend auch jeweils “Vorlieferant” genannt).
Grundsätzliches. Der vorliegende Rahmenvertrag von A1 stützt sich auf den Bescheid M 1.5/2012-135 der Telekom-Control-Kommission vom 28.07.2014. Der Vertrag richtet sich an Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne von § 3 Z1, Z2, Z3 und Z 21 TKG 2003, die die Bereitstellung ihres öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder öffentlichen Telekommunikationsdienstes gemäß § 15 TKG 2003 bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben oder gemäß § 133 (4) TKG 2003 über eine Bestätigung der Konzessionsurkunde verfügen und die vertragsgegenständlichen Leistungen für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsdiensten an Endnutzer gemäß § 3 Z 5 TKG 2003, zur Heranführung ihm zuzurechnender Standorte an sein Kommunikationsnetz, zur Ergänzung seiner eigenen Infrastruktur oder zur Weitergabe im Vorleistungsbereich verwendet. Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen A1 und dem Glasfaservertragspartner ausschließlich hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Zugangs zu terminierenden Segmenten von unbeschalteter Glasfaser entsprechend den Punkten 3 und 4 des Allgemeinen Teils. Der Allgemeine Teil enthält die für die vertragsgegenständlichen Leistungen geltenden allgemeinen Vertragsbestimmungen. Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte sind als Anhänge beigefügt. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
Grundsätzliches. Die Bonuszahlungen sind leistungsabhängig und werden nicht garantiert, mit Ausnahme einer möglichen garantierten variablen Vergütung im ersten Jahr der Beschäftigung. Bonuszahlungen sollen die Geschäftsergebnisse widerspiegeln, die individuelle Leistung sowie die konsolidierten Geschäftsergebnisse und die Kapitalposition der Addiko Gruppe berücksichtigen. Bonuszahlungen können erst nach Vorlage des geprüften konsolidierten IFRS-Abschlusses erfolgen, der vom Aufsichtsrat der Gesellschaft festgestellt wurde. Ein Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn es während des Geschäftsjahres, für das der Bonus gezahlt wird, mindestens für fünf Monate bei der Gesellschaft beschäftigt war. Falls das ausscheidende Vorstandsmitglied als "guter Abgänger" (good leaver) angesehen wird, behält es das Recht auf die Auszahlung von Bonus- bzw. aufgeschobenen Bonusbeträgen und hat auch Anspruch auf anteilige Bonuszahlung für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis endet. In dieser Vergütungspolitik umfasst der Status "guter Abgänger" (good leaver) die folgenden Umstände: • Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund körperlicher Krankheit, Verletzung oder dauerhafter Behinderung, entsprechend der geltenden Gesetze; • Ruhestand, auch im Falle einer besonderen Vereinbarung mit der Gesellschaft; • Tod des Vorstandsmitglieds (die Bonus- bzw. aufgeschobenen Bonusbeträge werden gemäß dem anwendbaren Erbrecht an die Erben ausgezahlt); und • der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds wurde durch die Gesellschaft ungerechtfertigt außerordentlich gekündigt. Wenn das Vorstandsmitglied aufgrund der oben genannten Umstände nicht als "guter Abgänger" (good leaver) betrachtet werden kann, verliert es den Anspruch auf Bonuszahlung für das Jahr, in dem die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgetreten sind.
Grundsätzliches. Nach § 252 Absatz 1 Ziffer 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sind die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände vorsichtig zu bewerten und - soweit sie nicht zum Anlagestock fondsgebundener Lebensversicherungen gemäß § 341d HGB gehören - höchstens mit ihren Anschaffungskosten (§ 253 Absatz 1 HGB) bzw. - im Falle der in § 341c HGB genannten Kapitalanlagen - ihrem Nennwert an- zusetzen. Übersteigt der Zeitwert der Kapitalanlagen ihren in der Bilanz ausgewiesenen Wert, entstehen Bewertungsreserven. Grundlage für die Berechnung der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven sind die Bewertungsreserven des Teils der Kapitalanlagen, der durch die Prämienzahlungen zu Kapital bildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung ent- standen ist (überschussbeteiligungsrelevante Bewertungsreserven). Sofern sich aus der Überschussbeteiligung einer Zusatzversicherung verzinslich anzusammelnde Überschussanteile ergeben, wird Ih- rem Vertrag bei Beendigung ein Anteil an dem aktuellem Wert der Bewertungsreserven, die nach den jeweils geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, mittels eines verursachungsorientier- ten Verfahrens rechnerisch zugeordnet. Für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven ist die unter Ziffer 3.2 beschriebene Bemessungsgröße für die Beteiligung an den Bewertungsreserven wesentlich. Die Ihrem Vertrag nach § 153 Absatz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) rechnerisch zugeordneten Bewertungsreserven sind der Teil der überschussbeteiligungsrelevanten Bewertungsreserven, der dem Anteil der Bemessungsgröße Ihres Vertrages an der Summe über die Bemessungsgrößen aller Verträge mit Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven entspricht. Als Beteiligung an den Bewer- tungsreserven wird bei Vertragsbeendigung die Hälfte des Ihrem Vertrag rechnerisch zugeordneten Teils der Bewertungsreserven fäl- lig. Der aus jedem Ansammlungsguthaben resultierende fällig werdende Anteil an der Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Er- höhung der aus dem jeweiligen Ansammlungsguthaben fälligen Leistung verwendet.
Grundsätzliches. Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch, ob eine Regelung in den indivi- duellen Arbeitsvertrag aufgenommen werden soll. Dabei ist Zutreffendes anzukreuzen, nicht Zutreffendes ist zu streichen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich in der Gliederung auf die Arbeitsvertrag- muster 1 (Einstellung auf unbestimmte Zeit) und 2 (befristete Einstellungen). Soweit einschlägig gelten diese Ausführungen auch für das Arbeitsvertragsmuster 3 (Ände- rungsvertrag). Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit des Vertra- ges z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. ersetzt mit RdSchr. vom 02.04.2015 Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung ist die individuelle Vereinbarung einer durch- schnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl – die auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - für die Teilzeit- beschäftigung vereinbart werden, so ist der Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Neu aufgenommen wurde die Regelung gemäß § 6 Abs. 5 TVöD, wonach für Teilzeit- beschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist. • Allgemeines: Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des § 30 TVöD. Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris- tungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1). Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des Befris- tungsgrundes (mit/ohne Sachgrund bzw. welcher Sachgrund). Nach der Neufas- sung der SR 2y BAT in § 30 Absätzen 2 bis 5 TVöD ist auch hier die Angabe des Befristungsgrundes (Zeitangestellte/Aushilfsangestellte usw.) nicht mehr erforder- lich. • Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag Das kalendermäßig befristetet Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbar...
Grundsätzliches. Für jeden Auftrag gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichungen von unserer Vorschreibung haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in der allein als Auftragsbestätigung fungierenden Zweitschrift unserer Bestellung besonders hervorgehoben werden und von uns schriftlich anerkannt worden sind. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken sind unbedingt unsere Bestellzeichen anzuführen. In Ausnahmefällen mündlich erteilte Aufträge haben nur bei Angabe einer Bestellnummer Gültigkeit. Der Auftrag gilt auch dann als angenommen, wenn nicht unverzüglich ein Widerspruch erfolgt. Jede Erklärung, mit der wir Verpflichtungen übernehmen oder Rechte aufgeben, bedarf der Schriftform und der Unterschrift zweier hierzu befugter Personen. Dies gilt auch für die Erklärung, von dieser Form abweichen zu wollen.
Grundsätzliches. (1) Die Wochenarbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt 40 Stunden, verteilt auf 5 Tage (§ 6 Abs. 1 KAO).1 Die Sollarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag.
Grundsätzliches. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ist es für den VM notwendig, Daten zu erheben, zu speichern, weiterzuleiten und zu bearbeiten. Ohne diese Möglichkeiten kann der VM seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen. Wird keine Einwilligung vom Kunden erteilt oder wird diese widerrufen, kann der VM seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Der VM ist dann zur sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit berechtigt.
Grundsätzliches. 1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragneh- mer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.