Haftung für Sach- und Rechtsmängel Musterklauseln
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der de...
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginn.
13.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender un- verzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzei- gen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
13.3 Ziffer 14.2 gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens Sage zum Download.
13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche Kosten für den Anwender solche Än- derungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert wird.
13.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates.
13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen und Unterlagen zur Verfügung.
13.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Anwender die- se Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn.
9.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
9.3 Ziffer 9.2 gilt auch, wenn CHIPSIZE Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens CHIPSIZE zum Download.
9.4 CHIPSIZE ist nach eigener Xxxx berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
9.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt CHIPSIZE Mängel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates.
9.6 Der Anwender unterstützt CHIPSIZE bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Voraussetzung für die Pflichtverletzungsansprüche ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen reproduzierbaren handelt.
9.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von CHIPSIZE erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von CHIPSIZE erforderlich wurden, so hat der Anwender diese Leistungen zu vergüten und die CHIPSIZE entstandenen Kosten zu erstatten. CHIPSIZE wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
9.8 Gewährleistungsansprüche, die dem Anwender aus der Erbringung von Leistungen durch CHIPSIZE im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel a) Telution leistet Gewähr für die Funktion des Servers im Rahmen der im Vertrag genannten Spezifikationen. Soweit Telution dem Auftraggeber Speicherplatz in seinen Serveranlagen zur Verfügung stellt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausgeschlossen. Ansonsten erfolgt die Gewährleistung durch Mängelbeseitigung.
b) Dauert eine Störung der Telution-Leistungen, die erheblich ist, länger als eine Woche und wird dabei ein tatsächlicher Ausfallzeitraum von mehr als einem Werktag erreicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren ab dem Zeitpunkt des Eintritts bis zum Wegfall der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
(i) der Auftraggeber aus Gründen, die dieser nicht selbst oder durch Dritte zu vertreten hat, nicht mehr auf die Telution-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in dem Vertrag verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann und
(ii) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in dem Vertrag verzeichneten Dienste unmöglich wird oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
c) Bei Ausfallen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von Telution liegenden Störung ist die Minderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Ausfall von Diensten aufgrund notwendiger Betriebsunterbrechungen (Wartungsarbeiten) gem. Ziffer 2.
d) Telution ist nicht verantwortlich für die Daten des Auftraggebers, insbesondere die einwandfreie Funktion der Internetseite innerhalb der Server- und Systemumgebung von Telution. Soweit die Internetseite über die vertraglich vereinbarten Serverkonfigurationen hinaus Anforderungen an den Server oder die vorinstallierte Software stellt, ist es Sache des Auftraggebers, für die Realisierung dieser Anforderungen zu sorgen. Telution behält sich vor, die Umsetzung derartiger Anforderungen zu verweigern oder von weiteren, auch für den Auftraggeber kostenpflichtigen, technischen Änderungen abhängig zu machen.
e) Dem Auftraggeber obliegt es, aufgetretene Störungen, die ihre Ursache in dem Verantwortungsbereich von Telution haben können, unverzüglich anzuzeigen und Telution bei der Feststellung der Ursachen sowie bei deren Beseitigung in zumutbarem Umfang zu unterstützen, sowie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung und Minderung von Schäden zu treffen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Frist für Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetz- lichen Gewährleistungsbeginn.
9.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Hier ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. (1) Der AN haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten bei mehrschichtigem Betrieb, soweit nicht gem. § 438 Abs. 1 und 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht.
(2) Die Annahme des Liefergegenstandes erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung vor allem auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung geschieht anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung offensichtlicher Mängel beschränkt. FW wird dem AN einen Mangel des Liefergegenstandes, sobald ein solcher nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Betriebs- bzw. Geschäftsablaufs festgestellt wird, unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(3) In dringenden Fällen einer drohenden oder eingetretenen Betriebsstörung oder, wenn der AN seiner Nacherfüllungspflicht nicht unverzüglich nach Aufforderung durch FW nachkommt, ist FW berechtigt, etwaige Mängel auf Kosten des AN selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 2.8.1 acmeo wird in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Hersteller den Partner dabei unter- stützen, bei einem Endkunden aufgetretene Mängel in für den Endkunden angemessener Zeit zu beheben. Grundsätzlich erfolgt die Behebung von Mängeln durch Lieferung eines Updates oder durch Bereitstellung eines Patches oder Workarounds.
2.8.2 Im Übrigen gelten wegen der Haftung von Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Re- gelungen. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren 12 Monate nach Leis- tungserbringung.
2.8.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen, bei Arglist und bei Übernahme einer Garantie. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung.
2.8.4 Der Partner ist verpflichtet, die unter dieser Vereinbarung gelieferten Leistungen unver- züglich nach Lieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Untersuchung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gelieferten Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Auf die Leistungen, die von acmeo von acmeo erbracht werden, ist § 377 HGB anzuwen- den.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. (1) Wayfair Stores Ltd. haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB.
(2) Die von Wayfair Stores Ltd. in Katalogen, Prospekten und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Die Leistungen werden mit gärtnerischer Sorgfalt gemäß Ziffer 3 ausgeführt. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet XXXXXXXX XXXXXXX unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Ziffer 12, wie folgt:
11.1 All diejenigen Liefergegenstände sind nachträglich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx von XXXXXXXX XXXXXXX auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit Abnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die festgestellten Mängel sind XXXXXXXX XXXXXXX umgehend schriftlich zu melden und die betreffenden Liefergegenstände ihm auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Ersetzte Liefergegenstände werden Eigentum von XXXXXXXX XXXXXXX .
11.2 Zur Vornahme aller XXXXXXXX XXXXXXX notwendig erscheinenden Prüfungen, Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit XXXXXXXX XXXXXXX die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist XXXXXXXX XXXXXXX von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei XXXXXXXX XXXXXXX sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von XXXXXXXX XXXXXXX Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
11.3 Bei Lieferung von Freilandpflanzungen und Raseneinsaaten/Rasennachsaaten ohne Pflegevertrag besteht für Schäden und mangelhaftes Anwachsen nur Gewährleistung, soweit keine Ursachen erkennbar sind, die auf unsachgemäße Pflanzenbehandlung wie Düngung und Bewässerung bzw. mangelnde Pflege des Kunden oder eines Dritten, höhere Gewalt wie Verbiss, Schädlingsbefall, Winter- oder Frostschäden hindeuten.
11.4 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von XXXXXXXX XXXXXXX orgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Dasselbe gilt auch bei Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von XXXXXXXX XXXXXXX stammen, jedoch als Original-Ersatzteile für die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes erforderlich sind.
11.5 XXXXXXXX XXXXXXX haftet nicht für die Korrosionsbeständigkeit in Bezug auf die verwendeten Werkstoffe; korrosive Einflüsse unterliegen im Einzelfall erheblichen Veränderungen während der Verwendungszeit.
11.6 Von den durch die Au...
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. (1) steep ist verpflichtet, die Software dem Kunden im vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Im Falle eines Mangels steht steep die Art der Nacherfüllung zu, z.B. durch Neulieferung der Software. Im Übrigen hat der Kunde nur die in nachfolgender Ziff. 5 aufgeführten Supportansprüche.
(3) Weiter gewährleistet steep, dass die von ihr überlassene Software frei von Rechten Dritter ist, die ihre Nutzung durch den Kunden ausschließen oder beschränken.
(4) Der Kunde garantiert, sämtliche neben der vertragsgegenständlichen Lizenz für die beabsichtigte Nutzung weiter erforderlichen Rechte selbst einzuholen, bzw. bereits eingeholt zu haben und stellt die steep in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
(5) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten geltend, benachrichtigt der Kunde unverzüglich die steep. In einem solchen Fall ist steep berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten und im eigenen Namen abzuwehren. Der Kunde ist dann verpflichtet, bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit steep zu handeln.
(6) steep trägt die Kosten der Auseinandersetzung sowie die rechtskräftig oder vergleichsweise festgelegten Entschädigungssummen, soweit diese auf rechtskräftig festgestellten oder von der steep anerkannten Schutzrechtsverletzungen beruhen. Vergleiche bedürfen der vorherigen Zustimmung der steep. Falls in einem von der steep oder dem Kunden geführten Verfahren dem Kunden die weitere Benutzung der RaDoClid-Software wegen Verletzung eines Schutzrechts untersagt wird oder nach Ansicht der steep eine solche Entscheidung zu erwarten ist, kann steep wahlweise • die Vertragssoftware so ändern, dass bei gleichwertiger Funktion kein Schutzrecht mehr verletzt wird, • dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragssoftware weiter zu nutzen, • die Vertragssoftware durch eine andere, gleichwertige ersetzen, die keine Schutzrechte verletzt.
(7) Vorstehende Ziffern 1 bis 6 gelten nur, wenn und soweit die Software vertragsgemäß genutzt wurde.
(8) Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden aufgrund Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
(9) steep haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der überlassenen Software vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
(10) Die verschuldensunabhängige Schadenersatzhaftung für Mängel, di...