Haftung für Sach- und Rechtsmängel Musterklauseln

Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginn.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Ein Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder mit Rechten Dritter behaftet ist, die einer Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte gemäß Ziffer II.1 entgegenstehen. Produktbeschreibungen der Vertragssoftware, insbeson- dere die Dokumentation, stellen ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften dar.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. (1) Der AN haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vorschrif- ten. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten bei mehrschichtigem Betrieb, so- weit nicht gem. § 438 Abs. 1 und 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1 COLLINOR leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (Abschnitt 2.1) der COLLIN- OR Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (Abschnitt 2) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 1. cepharum leistet Gewähr für die Funktion des Servers im Rahmen der im Vertrag genannten Spezifikationen. Soweit cepharum dem Kunden Speicherplatz in seinen Serveranlagen zur Verfügung stellt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausgeschlossen. Ansonsten erfolgt die Gewährleistung durch Mängelbeseitigung.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1 Als Xxxxxxxxxx gelten immer Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 8.1. Wird dem Besteller das Muster bzw. die Entwicklungsleistung unentgeltlich überlassen, so beschränken sich seine Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln auf die Rechte aus §§ 523, 524 BGB. Im Falle einer entgeltlichen übereignen. Bei Pfändungen sowie Überlassungen gelten die folgenden Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der beigefüg- ten Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern nicht individuell etwas abweichendes vereinbart wurde. Hiervon abweichend gilt generell eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Xxxxxxx, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.