Haftung, Versicherung. 7.1 Die Messe Berlin haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Messe Ber- lin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leiten- den Angestellten verursacht wurden.
7.2 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach für Schäden, die einfache Erfüllungsge- hilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss.
7.3 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson- derer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 7.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss.
7.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.5 Die verschuldensunabhängige Haf- tung der Messe Berlin für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen.
7.6 Der Aussteller haftet nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Einzelheiten enthalten die Aussteller-Service- Unterlagen.
Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung, in der sämtliches Inven- tar des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oä. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichem.
Haftung, Versicherung. (1) Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche, Schäden, die bei der Ab- wicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizu- stellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachge- mäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wird.
(2) Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtli- che Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
(3) Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt.
(4) Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(5) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung nicht be...
Haftung, Versicherung a) Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal- ten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
b) Für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen, haftet der Veranstalter nicht. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. In diesen Fällen ist die Haftung des Veranstal- ters auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden.
c) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden und Abhandenkommen von vom Aus- steller oder Dritten eingebrachten Gegenständen, Einrichtungen/Aufbauten oder sonstigen Wertgegenständen.
d) Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter, welche im Zusammenhang mit der Messe/Ausstellung geltend gemacht werden frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen/Besuchern zu vertreten sind.
e) Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für anfängliche Mängel der Mietsache nach § 536a Abs.1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
f) Vorstehend aufgeführte Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerver- sicherung wird empfohlen.
Haftung, Versicherung. Die Haftung des Schulträgers für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie erstreckt sich nicht auf Geld, Schmuck oder sonstige Wertgegenstände, Fahrräder, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör oder auf Gegenstände, die auf dem Schulgelände liegen gelassen werden.
Haftung, Versicherung. 8a.1. Unbeschadet der übernommenen Gewährleistung haftet der Technikpartner gegenüber Securitas für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen in Erfüllung einer Bestellung und/oder bei Gelegenheit verursacht werden im gleichen Um- fang, in dem Securitas gegenüber ihrem jeweiligen Endkunden und/oder Dritten aufgrund des Einsatzes und Tätigwerdens des Technikpartners haftet. Der Technikpartner kann von Securitas jederzeit Auskunft über den Umfang der bestellungsbezogen gegenüber dem je- weiligen Endkunden bestehenden Haftung verlangen. Securitas ist verpflichtet diese Aus- kunft verbindlich zu gewähren. In Abwesenheit einer solchen Auskunft richtet sich die Haf- tung des Technikpartners nach den gesetzlichen Vorschriften.
8a.2. Für den Fall, dass Securitas aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Technikpartner verpflichtet, Securitas von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei- zustellen. Dies gilt nicht soweit der Schaden nicht durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Technik verursacht worden ist. Der Technikpartner übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammen- hang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Die gilt bei gesetzlich verschuldensabhän- giger Haftung nicht, wenn der Technikpartner nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.
8a.3. Der Technikpartner ist verpflichtet, für sich und eingesetzte Verrichtungsgehilfen zur De- ckung der Schäden, die Securitas oder Dritten bei der Durchführung der Sicherheitsdienst- leistung entstehen können, eine Betriebshaftpflichtversicherung, mindestens nach den ge- setzlichen Bestimmungen, mit folgenden Deckungsumfängen, für die Dauer der Tätigkeit, nachweislich aufrechtzuerhalten. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis EUR 2.500.000,00 für Personen- und Sachschäden pauschal. Im Rahmen dieser Versicherungssumme gelten folgende Ersatzleistungen als vereinbart: ▪ EUR 250.000,00 für Vermögensschäden, insbesondere nach gültigem Datenschutz- recht; ▪ EUR 750.000,00 im Rahmen der Produkthaftpflichtversicherung; ▪ EUR 500.000,00 im Rahmen der Elektronikversicherung; ▪ EUR 250.000,00 für Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden; ▪ EUR 2.500.000,00 für Umwelthaftpflichtschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres beträgt mindestens jeweils das Zweifache der vorstehend je Versicherungsfall ver- ein...
Haftung, Versicherung. Die SAH haftet für Schäden, die ihre Mitarbeitenden und Leistungsträger dem Bewohner ab- sichtlich oder grobfahrlässig zugefügt haben. Die SAH haftet nicht für Diebstahl oder den Ver- lust von Effekten, auch nicht für deren Beschädigung, sofern diese nicht nachweisbar grobfahr- lässig durch das Personal der SAH verursacht wurde. Der Bewohner haftet für Sach- und Per- sonenschäden, die er verschuldet.
Haftung, Versicherung. Das Mitglied nutzt die ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Anlagen des Golf Sarreguemines Confluences vollumfänglich auf eigene Gefahr. Der Golf Sarreguemines Confluences übernimmt im Falle eines vom Mitglied verschuldeten Unfalls oder ganz allgemein bei Nichtbeachtung der Vorschriften keinerlei Haftung. Der Golf Sarreguemines Confluences hat zur Abdeckung seiner zivilrechtlichen Haftung sowie derjenigen seiner Mitglieder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. In Anwendung des französischen Sportgesetzes vom 6. Juli 2000 hat der Golf Sarreguemines Confluences das Mitglied bei Vertragsunterzeichnung davon in Kenntnis gesetzt, dass es in seinem eigenen Interesse liegt, einen Personenversicherungsvertrag zur Abdeckung von Personenschäden abzuschließen, die während der Ausübung des Golfsports durch das Mitglied eintreten könnten. Es steht dem Mitglied frei, sich an einen Versicherungsberater seiner Xxxx zu wenden, der ihm die für ihn passende Versicherungsdeckung empfiehlt.
Haftung, Versicherung. 9.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Der Auftragnehmer hat für Xxxxxxx, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsge- hilfen zu vertreten sind, für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung mit bran- chenüblichen Konditionen auf seine Kosten zu unterhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
9.3 Der Auftragnehmer ist zur sofortigen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
9.4 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fort- bestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
9.5 Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.
Haftung, Versicherung. 16.1 Der AG haftet dem AN nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
(1) Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende Betriebs- haftpflichtversicherung abzuschlie- ßen, diese während der Vertragslauf- zeit aufrecht zu erhalten, wobei diese Beträge bei mehreren Schadensfällen mindestens zwei Mal pro Versiche- rungsjahr zur Verfügung stehen müs- sen: Schadensart: Deckungssumme Personenschäden 2.000.000 Sachschäden 2.000.000 Vermögensschäden 1.000.000 Tätigkeitsschäden 500.000
(2) Der AN wird dem AG die Kopien der Versicherungsverträge spätes- tens bei Lieferung vorlegen. Der AN hat vor dem Nachweis des Versiche- rungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des AG. Der AG kann Zah- lungen vom Nachweis des Bestandes und des Fortbestehens des Versiche- rungsschutzes abhängig machen.
(3) Der AN ermächtigt den AG, in Schadensfällen unmittelbar Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, von dieser Informationen abzufor- dern oder Verhandlungen zu führen. Der AG wird dabei unwiderruflich er- mächtigt, Entschädigungszahlungen der Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen und entgegen zu nehmen, soweit die Ersatzleistungen auf Schäden im Eigentum des AG entfallen.