Haftung, Versicherung Musterklauseln

Haftung, Versicherung. 7.1 Die Messe Berlin haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Messe Ber- lin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leiten- den Angestellten verursacht wurden.
Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung, in der sämtliches Inven- tar des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oä. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichem.
Haftung, Versicherung a) Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal- ten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
Haftung, Versicherung. (1) Die Haftung des Schulträgers für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie erstreckt sich nicht auf Geld, Schmuck oder sonstige Wertgegenstände, Fahrräder, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör oder auf Gegenstände, die auf dem Schulgelände liegen gelassen werden.
Haftung, Versicherung. 1.6.1 Der AN hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung gegen alle durch die Ausführung des Auftrages entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden unter Einbeziehung von Schäden am Bauwerk abzuschließen. Mit Angebotsabgabe bestätigt er ausdrücklich das wirksame Bestehen einer solchen Versicherung. Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung wird weder eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme beschränkt.
Haftung, Versicherung. 24 Die SAH haftet für Schäden, die ihre Mitarbeitenden und Leistungsträger dem Bewohner ab- sichtlich oder grobfahrlässig zugefügt haben. Die SAH haftet nicht für Diebstahl oder den Ver- lust von Effekten, auch nicht für deren Beschädigung, sofern diese nicht nachweisbar grobfahr- lässig durch das Personal der SAH verursacht wurde. Der Bewohner haftet für Sach- und Per- sonenschäden, die er verschuldet.
Haftung, Versicherung. Das Mitglied nutzt die ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Anlagen des Golf Sarreguemines Confluences vollumfänglich auf eigene Gefahr. Der Golf Sarreguemines Confluences übernimmt im Falle eines vom Mitglied verschuldeten Unfalls oder ganz allgemein bei Nichtbeachtung der Vorschriften keinerlei Haftung. Der Golf Sarreguemines Confluences hat zur Abdeckung seiner zivilrechtlichen Haftung sowie derjenigen seiner Mitglieder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. In Anwendung des französischen Sportgesetzes vom 6. Juli 2000 hat der Golf Sarreguemines Confluences das Mitglied bei Vertragsunterzeichnung davon in Kenntnis gesetzt, dass es in seinem eigenen Interesse liegt, einen Personenversicherungsvertrag zur Abdeckung von Personenschäden abzuschließen, die während der Ausübung des Golfsports durch das Mitglied eintreten könnten. Es steht dem Mitglied frei, sich an einen Versicherungsberater seiner Xxxx zu wenden, der ihm die für ihn passende Versicherungsdeckung empfiehlt.
Haftung, Versicherung. 16.1 Der AG haftet dem AN nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
Haftung, Versicherung. 9.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Haftung, Versicherung. 19.1. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen angemessenen, industrieübli- chen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuschließen und sicherzustellen. Der Lieferant hat EME auf Anfrage entsprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen.