Haftung, Versicherung Musterklauseln

Haftung, Versicherung. 7.1 Die Messe Berlin haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Messe Ber- lin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leiten- den Angestellten verursacht wurden. 7.2 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach für Schäden, die einfache Erfüllungsge- hilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss. 7.3 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson- derer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 7.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss. 7.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.5 Die verschuldensunabhängige Haf- tung der Messe Berlin für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen. 7.6 Der Aussteller haftet nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Einzelheiten enthalten die Aussteller-Service- Unterlagen.
Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung, in der sämtliches Inven- tar des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oä. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichem.
Haftung, Versicherung. Bei der Erbringung von Planungsleistungen über das ARGE-Modell wird die ARGE als Vertragpartner des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung aller vertraglichen Leistungen verpflichtet. Eine Aufteilung haftungs- rechtlicher Verantwortlichkeiten auf einzelne ARGE-Partner für bestimmte Leistungen findet gegenüber dem Bauherrn nicht statt. Wird die ARGE als GbR betrieben, so haften alle ARGE-Partner für die gesamte Leistungserbringung als Ge- samtschuldner. Dieses bedeutet, dass der Bauherr sich im Falle eines Mangels an einen beliebigen Mitge- sellschafter der ARGE wenden und von diesem Schadensersatz fordern kann. Der Bauherr hat insofern ein freies Wahlrecht. Ein Verweis des Bauherrn darauf, dass ein anderes Mitglied der ARGE den Mangel verur- sacht hat, ist nicht möglich. Im Verhältnis zum Bauherrn ist eine Einschränkung dieser Gesamtverantwort- lichkeit jedes Partners für alle Leistungsbereiche rechtlich unzulässig. Xxxxx ein ARGE-Mitglied in Anspruch genommen, so stellt sich die Frage nach einem Ausgleich im Innen- verhältnis. Hierzu können entsprechende Regelungen in den ARGE-Vertrag aufgenommen werden. Derar- tige Vertragsklauseln sollten vorsehen, dass der den Schaden verursachende ARGE-Partner den übrigen Mitgesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet ist. Innerhalb der ARGE ist zudem darauf zu achten, dass jeder ARGE-Partner über eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung verfügt. Insbesondere bei großen Baumaßnahmen sollte ggf. eine gemeinsame projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Erfolgt keine gesonderte Versiche- rung, sind die Bedingungen aus den Versicherungsverträgen der einzelnen Partner zu beachten. Werden die verschiedenen Planungsaufgaben im Innenverhältnis bestimmten Partnern zugeordnet, besteht Versi- cherungsschutz in der Regel nur von der Versicherung des ARGE-Partners, welcher die betreffenden Aufga- ben wahrzunehmen hatte. Dabei stehen die Deckungssummen in voller Höhe zur Verfügung. Wird keine Aufteilung in Leistungsbereiche unter den ARGE-Partnern vereinbart, ermäßigt sich die Ersatzpflicht des Versicherers und die vereinbarte Versicherungssumme auf die Quote, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Ist beispielsweise ein Partner zu 40 % an der ARGE beteiligt, reduziert sich bei Fehlen einer internen Aufgabenzuweisung die Ersatzpflicht des Versicherers und die Versicherungssumme auf den entsprechenden Prozentsatz. Um mögliche Lücken im Dec...
Haftung, Versicherung a) Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal- ten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. b) Für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen, haftet der Veranstalter nicht. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. In diesen Fällen ist die Haftung des Veranstal- ters auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden. c) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden und Abhandenkommen von vom Aus- steller oder Dritten eingebrachten Gegenständen, Einrichtungen/Aufbauten oder sonstigen Wertgegenständen. d) Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter, welche im Zusammenhang mit der Messe/Ausstellung geltend gemacht werden frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen/Besuchern zu vertreten sind. e) Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für anfängliche Mängel der Mietsache nach § 536a Abs.1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. f) Vorstehend aufgeführte Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. g) Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerver- sicherung wird empfohlen.
Haftung, Versicherung. Die Haftung des Schulträgers für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie erstreckt sich nicht auf Geld, Schmuck oder sonstige Wertgegenstände, Fahrräder, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör oder auf Gegenstände, die auf dem Schulgelände liegen gelassen werden.
Haftung, Versicherung. 11.1 Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den Sie verantwortlich sind, von Dritten auf Schadensersatzanspruch in Anspruch genommen, haben Sie uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn die Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt, und Sie die Ursache verschuldet haben. 11.2 Eine Deckung von Personen-. Sach- und Vermögensschäden, die durch den entsprechenden Verursacher (also durch Sie oder Ihren Subunternehmer) entstanden sind, muss durch die Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflicht-/Montageversicherung nach- gewiesen werden. Die Versicherungssumme soll mindestens 2.500.000 Euro betragen und die erweiterte Produkthaftpflicht mit einschließen. Stehen uns weitergehende Schadensersatz- ansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Sofern hierüber eine separate Zusatzvereinbarung geschlossen wird, die etwa eine Haftungshöchstsumme vorsieht - abhängig von Auftragswert und Risiko des Auftrages - richtet sich Ihre Haftung nach dieser Vereinbarung. 11.3 Die Haftpflicht-/Montageversicherung soll eine Deckung für "Sachen im Gefahrenbereich" ein- schließen, um das Risiko der Beschädigung von Fremdteilen, das durch die Arbeit an und mit dem Montageobjekt eintreten kann, abzudecken. 11.4 Die Haftpflicht-/Montageversicherung soll die Gewährleistungsdauer wie folgt abdecken: - 60 Monate auf die Statik und Dichtigkeit von Tanks und Behältern, - 24 Monate auf alle übrigen Teile, Verschleißteile ausgenommen. 11.5 Sie gewährleisten, dass Schutzrechte Dritter durch die Lieferung von Ihnen nicht schuldhaft verletzt werden, insbesondere Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte. Von Ansprüchen Dritter diesbezüglich stellen Sie uns auf erstes Anfordern frei.
Haftung, Versicherung. Das Mitglied nutzt die ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Anlagen des Golf Sarreguemines Confluences vollumfänglich auf eigene Gefahr. Der Golf Sarreguemines Confluences übernimmt im Falle eines vom Mitglied verschuldeten Unfalls oder ganz allgemein bei Nichtbeachtung der Vorschriften keinerlei Haftung. Der Golf Sarreguemines Confluences hat zur Abdeckung seiner zivilrechtlichen Haftung sowie derjenigen seiner Mitglieder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. In Anwendung des französischen Sportgesetzes vom 6. Juli 2000 hat der Golf Sarreguemines Confluences das Mitglied bei Vertragsunterzeichnung davon in Kenntnis gesetzt, dass es in seinem eigenen Interesse liegt, einen Personenversicherungsvertrag zur Abdeckung von Personenschäden abzuschließen, die während der Ausübung des Golfsports durch das Mitglied eintreten könnten. Es steht dem Mitglied frei, sich an einen Versicherungsberater seiner Xxxx zu wenden, der ihm die für ihn passende Versicherungsdeckung empfiehlt.
Haftung, Versicherung. Die SAH haftet für Schäden, die ihre Mitarbeitenden und Leistungsträger dem Bewohner ab- sichtlich oder grobfahrlässig zugefügt haben. Die SAH haftet nicht für Diebstahl oder den Ver- lust von Effekten, auch nicht für deren Beschädigung, sofern diese nicht nachweisbar grobfahr- lässig durch das Personal der SAH verursacht wurde. Der Bewohner haftet für Sach- und Per- sonenschäden, die er verschuldet.
Haftung, Versicherung. 1. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietsache durch den Vermieter nicht versichert ist. 2. Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich, den Anweisungen des Vermieters, die im Hinblick auf einen eventuellen Schaden notwendig werden, Folge zu leisten. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle von ihm, seinen Bevollmächtigten, Erfüllungsgehilfen, sonstigen Beauftragten oder Begleitpersonen verursachten Schäden an der Mietsache und am Gelände des Vermieters und schließt zur Deckung seiner übernommenen Haftung, soweit versicherungsrechtlich möglich Versicherungen in ausreichender Höhe ab. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. 3. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche wegen eines Mangels der Mietsache geltend machen, sofern dieser Mangel nicht vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, §§ 536, 536a BGB finden insoweit keine Anwendung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren in 6 Monaten. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Kosten, die für die Entfernung oder Entsorgung aller von ihm, seinen Bevollmächtigten, Erfüllungsgehilfen, sonstigen Beauftragten oder Begleitpersonen vertragswidrig abgestellten, gelagerten oder sonst eingebrachten Gegenstände und Stoffe anfallen. 5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an den eingelagerten Gegenständen. Der Vermieter haftet nicht für sonstige Schäden, die mit der Benutzung der Mietsache in Zusammenhang stehen, sofern dies nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die in die Mietsache eingebrachten Gegenstände werden nicht vom Vermieter versichert. Das Risiko der Einlagerung erfolgt auf das alleinige Risiko des Mieters.
Haftung, Versicherung. 1.6.1 Der AN hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung gegen alle durch die Ausführung des Auftrages entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden unter Einbeziehung von Schäden am Bauwerk abzuschließen. Mit Angebotsabgabe bestätigt er ausdrücklich das wirksame Bestehen einer solchen Versicherung. Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung wird weder eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme beschränkt. 1.6.2 Falls der AG eine projektbezogene Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließt, beteiligt sich der AN hieran anteilig seiner Schlussabrechnungssumme. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung ist von dem AN zu tragen, der den Schaden zu vertreten hat. 1.6.3 Durch den Abschluss von Versicherungen wird die Haftung des AN nicht begrenzt. Stand 01.08.2012 - Seite 3 / 6