Common use of Immaterialgüterrechte Clause in Contracts

Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht ex- klusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständ- lichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, an- dernfalls nachweislich zu löschen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmendes System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benutzern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizen- zen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fas- sung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern ge- genüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Daten- banken nur in maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die ver- tragsgemäße Nutzung notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Be- dingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthal- ten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertra- gen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rückumzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von min- destens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninformationen, die sich der Auftraggeber ge- mäß §40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des §40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftrag- geber ist nicht berechtigt unter Nutzung von Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugäng- lich gemacht wurden, Weiterentwicklungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten weiterzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwerten. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorgaben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusives, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nutzungs- recht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragnehmer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftrag- gebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragserfüllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nachweislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftli- chen Nutzung der Arbeitsergebnisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungsrecht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügt.

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Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht ex- klusive exklusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte geschützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständ- lichen vertragsgegenständlichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, an- dernfalls andernfalls nachweislich zu löschen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmendes System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benutzern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizen- zenLizenzen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fas- sungFassung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern ge- genüber gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Daten- banken Datenbanken nur in maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die ver- tragsgemäße vertragsgemäße Nutzung notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Be- dingung Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthal- ten ist enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertra- gen übertragen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rückumzuwandeln rück umzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von min- destens mindestens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninformationen, die sich der Auftraggeber ge- mäß §gemäß § 40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des §§ 40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftrag- geber Auftraggeber ist nicht berechtigt unter Nutzung von an Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugäng- lich zugänglich gemacht wurden, Weiterentwicklungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten weiterzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwerten. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorgaben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusives, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nutzungs- rechtNutzungsrecht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragnehmer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftrag- gebers Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragserfüllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nachweislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftli- chen gemeinschaftlichen Nutzung der Arbeitsergebnisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungsrecht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügt.

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Immaterialgüterrechte. Der An Standardsoftwarekomponenten erwirbt der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht ex- klusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke Software auf allen seinen jetzigen und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständ- lichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, an- dernfalls nachweislich zu löschen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein zukünftigen Anlagen und im Vertrag zu bestimmendes System bzw. Katastrophenfall auf eine einem Ausweichsystem im Vertrag anzugebende Anzahl an Benutzernnotwendigen Umfang zu nutzen und zusätz- lich die nötigen Vervielfältigungen für Siche- rungs- und Archivierungszwecke herzustellen. Ist Anlagen, die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizen- zen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt von und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt für Gesellschaften betrieben werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fas- sung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern ge- genüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Daten- banken nur in maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die ver- tragsgemäße Nutzung notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Be- dingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthal- ten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertra- gen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rückumzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von min- destens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninformationen, die sich zum Zeitpunkt der Nutzung mehrheitlich im Eigentum des Auf- traggebers oder des Eigentümers des Auftrag- gebers befinden, gehören in diesem Sinne zu den Anlagen des Auftraggebers. Zu den Anla- gen des Auftraggebers gehören weiters solche, die von und/oder für teilrechtsfähige Einrich- tungen, Stiftungen oder Anstalten betrieben werden, die überwiegend vom Auftraggeber finanziert werden oder solche, die für Benutzer im Internet betrieben werden. An Ausarbeitungen, Internet-Inhalten, Individu- alsoftwarekomponenten, Macros, Applets oä und individuell angefertigten Softwareanpas- sungen erwirbt der Auftraggeber ge- mäß §40e UrhG beschaffen darfausschließlich und weltweit alle jetzt bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte wie sie sich zB aus Urheber- recht, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist Patentrecht, Gebrauchsmusterschutz oder Trade Secret Law ergeben und ist der Auftraggeber nur im Rahmen zu etwa notwendigen Anmeldungen für die Erlan- gung von Schutzrechten und zur Übertragung aller oder einzelner Rechte an Dritte exklusiv und ohne Zustimmung des §40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung Auftragnehmers berechtigt. Der Auftrag- geber ist nicht berechtigt unter Nutzung Auftragnehmer wird nachweislich (zB Un- terschriftenliste, Klausel in Subunternehmer- verträgen) dafür sorgen, dass er diese Rechte auch von Softwarekomponenten, allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Bei der Durchführung von Softwareaufträgen für Dritte wird der Auftragnehmer die ihm durch den Vertrag zugäng- lich gemacht wurden, Weiterentwicklungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten weiterzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwertenErfül- lung dieses Vertrages geschaffenen Arbeitser- gebnisse weder ganz noch teilweise kopieren. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen Individualsoftwarekomponenten betreffenden Unterlagen, Dateien und Vorgaben des Auftraggebers Siche- rungsdatenträgern, gleich welcher Art, erwirbt der Auftragnehmer Auftraggeber mit deren Erstellung Eigen- tum und Werknutzungsrechte, ohne dass da- durch eine Abnahme bewirkt würde. Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Konkur- ses mangels Masse des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ein nicht exklusivesAussonderungsrecht an den erwähnten Unterlagen, auf die Zwecke der Erfüllung Dateien und Siche- rungsdatenträgern. Im Fall des Vertrags beschränktes Nutzungs- recht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragnehmer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen Konkurses oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse des Auftrag- gebers wird der nehmers gehen alle dem Auftragnehmer nach vollständiger Vertragserfüllung die Unterlagen zu- stehenden Rechte an den vertragsgegenständ- lichen Softwarekomponenten als nicht aus- schließliche Rechte an den Auftraggeber zurückstellen oder nachweislich löschen bzwüber, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte erworben hat. vernichtenAlle Rechte an vom Auftraggeber erstellten Ausarbeitungen verbleiben exklusiv beim Auf- traggeber. Durch die Mitwirkung Diese Ausarbeitungen sind als Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftli- chen Nutzung der Arbeitsergebnisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungsrecht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügtAuf- traggebers zu behandeln.

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Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht ex- klusive exklusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständ- lichen vertragsgegenständlichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, an- dernfalls andernfalls nachweislich zu löschen lö- schen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmendes bestimmen- des System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an BenutzernBenut- zern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizen- zenLizenzen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt di- rekt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber Auf- traggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt werdenwer- den, auch nicht in einer bearbeiteten Fas- sungFassung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern ge- genüber gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Daten- banken Datenbanken nur in maschinenlesbarer maschinen- lesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung Wer- knutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die ver- tragsgemäße vertragsgemäße Nutzung notwendigen notwendi- gen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber Auftrag- geber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Be- dingung Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthal- ten ist enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertra- gen übertragen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rückumzuwandeln rück umzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von min- destens mindestens vier Wochen aufgefordert hat, jene SchnittstelleninformationenSchnittstelleninforma- tionen, die sich der Auftraggeber ge- mäß §gemäß § 40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des §§ 40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftrag- geber Auftraggeber ist nicht berechtigt unter Nutzung von an Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugäng- lich zugänglich gemacht wurden, Weiterentwicklungen Weiterentwick- lungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter diesem die- sem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten weiterzuentwickeln wei- terzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwerten. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorgaben Vorga- ben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusivesexklusi- ves, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nutzungs- rechtNut- zungsrecht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragnehmer Auftragneh- mer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftrag- gebers Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragserfüllung Vertragser- füllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nachweislich nach- weislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftli- chen gemeinschaftlichen Nutzung der Arbeitsergebnisse Arbeitsergeb- nisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das WerknutzungsrechtWerknutzungs- recht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügt.

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Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare In Abweichung zu SIK 24.1 Rechte an Arbeitsergebnissen und nicht ex- klusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständ- lichen Zweck SIK 24.2 Rechte an Individualsoftware gilt im Rahmen der vor- liegenden allgemeinen Bestimmungen für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers Dienstleistungsver- träge folgendes: Die Rechte an den Auftragnehmer zurückzustellenvon der Leistungserbringe- rin in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen ge- hören der Leistungserbringerin. Darunter fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leistungser- bringerin erstellte Konzepte, an- dernfalls nachweislich zu löschen oder zu vernichtenUnterlagen, Auswertungen etc. Die Nutzung kann beschränkt sein auf Leistungserbringerin räumt der Leistungsbezügerin an diesen Rechten ein im Vertrag zu bestimmendes System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benutzern. Ist zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, welches ihr die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizen- zen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, Nut- zungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen stehen im vertraglich vereinbarten Umfang erlaubt. Der Leistungsbezügerin ist es ohne schriftliche Zustimmung der Leistungserbringerin unter- sagt, diese Rechte in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. An rechtlich nicht schützba- ren Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnis- sen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungserbrin- gerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Individu- alsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibun- gen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehören mit Entste- hung der Leistungserbringerin. Die Leistungserbringerin räumt der Leistungsbezügerin– während dem Auftragnehmer Zeitraum eines gültigen Wartungsvertrages – ein zeitlich unbeschränktes, nicht aus- schliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, welches ihr die Nutzungsmöglichkeiten an der Individualsoftware im ver- traglich vereinbarten Umfang erlaubt. Der Leistungsbezügerin ist es ohne schriftliche Zustimmung der Leistungserbringerin untersagt, diese Rechte in irgendeiner Form an Dritte weiterzu- geben oder Dritten zugänglich zu machen. An rechtlich nicht schützbaren Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeits- ergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nut- zungs- und verfügungsberechtigt. Die Leistungsbezügerin kann von der Leistungserbringerin verlangen, dass die Individualsoft- ware bzw. dessen Lizenzgebern zudas Individualprogramm für die Leistungsbezügerin geschützt ist und somit nur von ihr genutzt werden darf. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers Um der Klarheit willen; die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fas- sung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern ge- genüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber Leistungserbringerin darf Software und Daten- banken nur in maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem Individu- alsoftware bzw. Teile des Individualprogrammes für die ver- tragsgemäße Nutzung notwendigen Umfang zu vervielfältigen Leis- tungserstellung an andere Kunden wiederverwenden, solange keine spezifischen Informationen der Leistungsbezügerin oder in eine geistiges Eigentum der Leistungsbezügerin für andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Be- dingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthal- ten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertra- gen Kunden nutzbar gemacht werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rückumzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von min- destens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninformationen, die sich der Auftraggeber ge- mäß §40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des §40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftrag- geber ist nicht berechtigt unter Nutzung von Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugäng- lich gemacht wurden, Weiterentwicklungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten weiterzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwerten. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorgaben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusives, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nutzungs- recht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragnehmer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftrag- gebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragserfüllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nachweislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftli- chen Nutzung der Arbeitsergebnisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungsrecht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügt.

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