Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständlichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, andernfalls nachweislich zu lö- schen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmen- des System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benut- zern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, di- rekt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auf- traggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt wer- den, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Datenbanken nur in maschinen- lesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Wer- knutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die vertragsgemäße Nutzung notwendi- gen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftrag- geber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rück umzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninforma- tionen, die sich der Auftraggeber gemäß § 40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des § 40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt an Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugänglich gemacht wurden, Weiterentwick- lungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter die- sem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten wei- terzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwerten. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorga- ben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusi- ves, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nut- zungsrecht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragneh- mer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragser- füllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nach- weislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftlichen Nutzung der Arbeitsergeb- nisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungs- recht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügt.
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Samples: General Terms and Conditions
Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Die Software, Datenbanken Services und Dokumentation sind durch das Urheberrecht und andere Gesetze über geis- tiges Eigentum geschützt. Anyline oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke seine Lieferanten oder Lizenzgeber sind Eigentümer der Urheberrechte und dazugehörige Dokumentationenanderer geistiger Eigentumsrechte an (i) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständlichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, andernfalls nachweislich zu lö- schen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmen- des System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benut- zern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, di- rekt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auf- traggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt wer- den, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Datenbanken nur in maschinen- lesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem (ii) den Services (und aller Software und Materialien, die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Wer- knutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die vertragsgemäße Nutzung notwendi- gen Umfang zu vervielfältigen Erbringung dieser Services verwendet werden), (iii) der Dokumentation, (iv) den Produktspezifikationen und (v) den vertraulichen Informationen sowie allen Aktualisierungen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragenÄnderungen daran. Darüber hinaus Es ist der Auftrag- geber Ihnen nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software oder Services oder Teile davon zu modifizieren, zu bearbeiten, zu übersetzen, anzupassen, zurückzuentwickeln (wenn auch nur teilweise) rück umzuwandeln (zu dekompilierenreverse-engineer), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen aufgefordert hatzu kopieren, jene Schnittstelleninforma- tionenzu disassemb- lieren, abgeleitete Werke davon zu erstellen, zu dekompilieren oder zu vervielfältigen, technische oder logische Verfahren an- zuwenden, um die Struktur, die sich der Auftraggeber gemäß § 40e UrhG beschaffen darfProzesse, gegen Kostenvergütung bereitzustellendie Funktionsweise oder andere schützenswerte Eigenschaften zu beeinflussen oder Informationen darüber zu erhalten, oder zu versuchen, den Quellcode abzuleiten oder anderweitig zu verändern. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur Sie erwerben durch diesen Vertrag kein geistiges Eigentum oder andere Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, jedes Recht, jeden Titel oder jedes Interesse an und auf Patente, Urheberrechte, Marken, gewerbliche Muster, vertrauliche Informatio- nen oder Geschäftsgeheimnisse (ob registriert oder nicht registriert) in Bezug auf die Software, Services oder Teile davon. Sie werden Anyline unverzüglich über jede Verletzung eines Immaterialgüterrechts durch Sie oder Ihre Kunden oder Endbenutzer informieren. Sie stimmen hiermit zu, dass (i) Anyline alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte an allen Rückmeldungen, Kommen- taren, Verbesserungsvorschlägen, Ideen, Konzepten und Änderungen besitzt, die Sie Anyline im Rahmen des § 40e Abs. 1 UrhG Zuge Ihrer Nutzung der Soft- ware oder Services zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Verfügung stellen (das "Feedback") und (ii) Sie hiermit alle Rechte, Titel und Interessen an Softwarekomponentensolchen Rück- meldungen an Anyline abtreten oder deren Abtretung veranlassen und alle in Bezug auf die Unterzeichnung weiterer Dokumente und die Vornahme anderer Handlungen, die ihm durch den Vertrag zugänglich gemacht wurdenvon Anyline vernünftigerweise verlangt werden, Weiterentwick- lungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen um alle damit verbundenen geisti- gen Eigentumsrechte zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter die- sem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten wei- terzuentwickeln registrieren und in jeder beliebigen Weise zu verwerten. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorga- ben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusi- ves, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nut- zungsrecht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragneh- mer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragser- füllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nach- weislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftlichen Nutzung der Arbeitsergeb- nisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungs- recht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügtschützen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Software Und Services
Immaterialgüterrechte. Der An Standardsoftwarekomponenten erwirbt der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke Software auf allen seinen jetzigen und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständlichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, andernfalls nachweislich zu lö- schen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein zukünftigen Anlagen und im Vertrag zu bestimmen- des System bzw. Katastrophenfall auf eine einem Ausweichsystem im Vertrag anzugebende Anzahl an Benut- zernnotwendigen Umfang zu nutzen und zusätz- lich die nötigen Vervielfältigungen für Siche- rungs- und Archivierungszwecke herzustellen. Ist Anlagen, die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, di- rekt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt von und/oder erfolgen kannfür Gesellschaften betrieben werden, die sich zum Zeitpunkt der Nutzung mehrheitlich im Eigentum des Auf- traggebers oder des Eigentümers des Auftrag- gebers befinden, gehören in diesem Sinne zu den Anlagen des Auftraggebers. Alle RechteZu den Anla- gen des Auftraggebers gehören weiters solche, insbesondere Urheberrechtedie von und/oder für teilrechtsfähige Einrich- tungen, Stiftungen oder Anstalten betrieben werden, die überwiegend vom Auftraggeber finanziert werden oder solche, die für Benutzer im Internet betrieben werden. An Ausarbeitungen, Internet-Inhalten, Individu- alsoftwarekomponenten, Macros, Applets oä und individuell angefertigten Softwareanpas- sungen erwirbt der Auftraggeber ausschließlich und weltweit alle jetzt bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte wie sie sich zB aus Urheber- recht, Patentrecht, Gebrauchsmusterschutz oder Trade Secret Law ergeben und ist zu etwa notwendigen Anmeldungen für die Erlan- gung von Schutzrechten und zur Übertragung aller oder einzelner Rechte an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auf- traggeber stellt sicher, dass Dritte exklusiv und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt wer- den, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Datenbanken nur in maschinen- lesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Wer- knutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die vertragsgemäße Nutzung notwendi- gen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftrag- geber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rück umzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninforma- tionen, die sich der Auftraggeber gemäß § 40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des § 40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Auftragnehmer wird nachweislich (zB Un- terschriftenliste, Klausel in Subunternehmer- verträgen) dafür sorgen, dass er diese Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an Softwarekomponenten, den Tätigkeiten Beteiligten erhält. Bei der Durchführung von Softwareaufträgen für Dritte wird der Auftragnehmer die ihm durch den Vertrag zugänglich gemacht wurden, Weiterentwick- lungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter die- sem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten wei- terzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwertenErfül- lung dieses Vertrages geschaffenen Arbeitser- gebnisse weder ganz noch teilweise kopieren. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen Individualsoftwarekomponenten betreffenden Unterlagen, Dateien und Vorga- ben des Auftraggebers Siche- rungsdatenträgern, gleich welcher Art, erwirbt der Auftraggeber mit deren Erstellung Eigen- tum und Werknutzungsrechte, ohne dass da- durch eine Abnahme bewirkt würde. Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Konkur- ses mangels Masse des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ein Aussonderungsrecht an den erwähnten Unterlagen, Dateien und Siche- rungsdatenträgern. Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse des Auftrag- nehmers gehen alle dem Auftragnehmer ein zu- stehenden Rechte an den vertragsgegenständ- lichen Softwarekomponenten als nicht exklusi- ves, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nut- zungsrecht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragneh- mer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragser- füllung die Unterlagen aus- schließliche Rechte an den Auftraggeber zurückstellen oder nach- weislich löschen bzwüber, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte erworben hat. vernichtenAlle Rechte an vom Auftraggeber erstellten Ausarbeitungen verbleiben exklusiv beim Auf- traggeber. Durch die Mitwirkung Diese Ausarbeitungen sind als Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftlichen Nutzung der Arbeitsergeb- nisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungs- recht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügtAuf- traggebers zu behandeln.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht exklusive ex- klusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständlichen vertragsgegenständ- lichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, andernfalls an- dernfalls nachweislich zu lö- schen löschen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmen- des bestimmendes System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benut- zernBenutzern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen LizenzenLizen- zen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, di- rekt direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auf- traggeber Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Auf- tragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt wer- denwerden, auch nicht in einer bearbeiteten FassungFas- sung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern gegenüber ge- genüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Datenbanken Daten- banken nur in maschinen- lesbarer maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Wer- knutzungsbewilligung Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die vertragsgemäße ver- tragsgemäße Nutzung notwendi- gen notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftrag- geber Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung Be- dingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, enthal- ten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen übertra- gen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rück umzuwandeln rückumzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens min- destens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninforma- tionenSchnittstelleninformationen, die sich der Auftraggeber gemäß § ge- mäß §40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des § §40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftraggeber Auftrag- geber ist nicht berechtigt an unter Nutzung von Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugänglich zugäng- lich gemacht wurden, Weiterentwick- lungen Weiterentwicklungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter die- sem diesem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten wei- terzuentwickeln weiterzuentwickeln und in jeder beliebigen Weise zu verwerten. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorga- ben Vorgaben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusi- vesexklusives, auf die Zwecke der Erfüllung des Vertrags beschränktes Nut- zungsrechtNutzungs- recht. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Auftragneh- mer Auftragnehmer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftraggebers Auftrag- gebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragser- füllung Vertragserfüllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nach- weislich nachweislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftlichen gemeinschaftli- chen Nutzung der Arbeitsergeb- nisse Arbeitsergebnisse berechtigt, wobei der Auftragnehmer über das Werknutzungs- rechtWerknutzungsrecht, der Auftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen