Common use of Immaterialgüterrechte Clause in Contracts

Immaterialgüterrechte. Alle vorbestehenden Immaterialgüterrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei (resp. ihren Dritten wie z.B. Lizenzgebern). Eine Übertragung der Immaterialgüterrechte findet nicht statt, es sei denn, der relevante Einzelvertrag halte anderslautende Bestimmungen ausdrücklich fest. Neu entstehende Immaterialgüterrechte sind im Eigentum der TA, welche die alleinigen Immaterialgüterrechte, insbesondere die Nutzungs-, Vertriebs- und Verwertungsrechte besitzt. Dem Kunden kann TA ein nicht-ausschliessliches, entziehbares, entgeltliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht vertraglich einräumen.

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