Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.h. weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Rechte, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugeben. 10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos. 10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche ImmaterialgüterrechteBei vertraglich geschuldeten Werken geistigen Schaffens, d.hdie klare individuelle Xxxx aufweisen und die nicht dem Allgemeingut zugerechnet werden können (z.B. Software, Gutachten, Berichte, nur selten: Datenbanken), bestehen in der Regel Urheberrechte. weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Diese entstehen primär bei der geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche RechteSchöpferin bzw. beim geistigen Schöpfer (zum Eigentum vgl. Ziff. 13). Die Universität Bern ist bestrebt, wie insbesondere Patent-sich wenn immer möglich das alleinige Eigentum oder zumindest die Nutzungsberechtigung an entstehenden Immaterialgüterrech- ten zu sichern. Deswegen ist im Vertrag darauf hinzuweisen, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und dass die Universität Bern alleinige Inhaberin des entsprechenden Immaterialgüterrechts bleibt. Ge- meinsames Eigentum am Urheberrecht mit dem externen Vertragspartner kann sich in der Praxis als schwierig erweisen. Bereits vor Vertragsbeginn vorhanden gewesenes Know-how (sog. „pre-existing Know-how“) bleibt in vollständigem Eigentum des jeweiligen Vertragspartners und ist – sofern möglich – im Vertrag entsprechend zu deklarieren. Pro memoria: Die Immaterialgüterrechte entstehen zwar primär in der Person der Urheberin/des Urhebers oder der Erfinderin/des Erfinders; sie werden aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 60 Personalgesetz und Art. 70 Uni- versitätsgesetz in der Regel automatisch der Arbeitgeberschaft abgetreten (Legal- zession z.B. bei der Arbeitnehmererfindung). Ist vorgängig eine andere arbeitsver- tragliche Abmachung getroffen worden (Pflichtenheft, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“spezielle Zusatzregelung zum Arbeitsvertrag, Gelegenheitserfindung), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. so verbleiben die vereinbarten Rechte bei der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenPerson.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Drittmittelvertrag
Immaterialgüterrechte. 10.1 Die Services von simpliTV dürfen nur in Österreich und nur privat durch den Kunden genutzt werden. Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.hinsbesondere das Urheberrecht und alle daraus abgelei- teten Verwertungsrechte an den Services und deren Inhalten (z.B. TV-Programme, Verschlüs- selungssoftware etc.) gehören und verbleiben bei simpli services oder allfälligen dritten Urhe- bern (z.B. den Lieferanten von Inhalten). weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche RechteDem Kunden wird die Nutzung der Services jeweils in dem Umfang eingeräumt, wie in der Leistungsbeschreibung dargestellt. Jede andere Nutzung– insbesondere Patent-durch die eigenmächtige Vornahme von Veränderungen und das Kopieren, Design-Vermieten, Marken-Verleihen, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), Weitergabe an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. Dritte der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn Fernsehprogramme und/ oder der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war Verschlüsselungssoftware und/oder Entwicklungs- der (Fernseh-) Signale, Bearbeitung oder Herstellungskosten bezahlt hatUmge- hung der Verschlüsselung und die öffentliche Aufführung (z.B. Kinoaufführungen, Aufführung in Vereinen, Schulen, Hotels, Gaststätten, Restaurants oder Gemeinschaftsräumen) – ist ausdrücklich untersagt. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenAuch allfällige im Rahmen der Aufnahmefunktion vom Kunden selbst vorgenommene Verviel- fältigungen dürfen aus urheberrechtlichen Gründen nur für private Zwecke verwendet und insbesondere nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Immaterialgüterrechte. 10.1 19.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.hinsbesondere das Urheberrecht und alle daraus abgeleiteten Verwertungsrechte an den Services und deren Inhalten gehören und verbleiben bei Drei oder allfälligen dritten Urhebern (z.B. den Lieferanten von Inhalten). weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche RechteDem Kunden wird die Nutzung der Services jeweils in dem Umfang eingeräumt, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenLeistungsbeschreibung dargestellt.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen19.2. Der Kunde trägt jeden aus wird allfällige Beschränkungen der Nutzung (z.B.: Kopierschutz) nicht umgehen. Der Kunde weiß, dass die Nichtbeachtung von Nutzungsbeschränkungen sowie die Umgehung von Schutzmechanismen eine Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden von Immaterialgüterrechten darstellt. Er ersetzt Drei allfällige daraus entstehende Schäden und hält maxon Drei diesbezüglich gegenüber Dritten schad- und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlosklaglos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung 19.3. Die Marke Drei sowie sonstige von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGENDrei benutzte Marken und alle damit verbundenen Abbildungen, Logos oder Namen sind für Drei oder Konzernunternehmen von Drei rechtlich geschützt. Der Kunde erhält keinerlei Verwertungsrechte an diesen Marken.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 19.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.hinsbesondere das Urheberrecht und alle daraus abgeleiteten Verwertungsrechte an den Services und deren Inhalten gehören und verbleiben bei Drei oder allfälligen dritten Urhebern (z.B. den Lieferanten von Inhalten). weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche RechteIhnen wird die Nutzung der Services jeweils in dem Umfang eingeräumt, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenLeistungsbeschreibung dargestellt.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE19.2. Sie werden allfällige Beschränkungen der Nutzung (z.B.: Kopierschutz) nicht umgehen. Sie wissen, dass die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführtNichtbeachtung von Nutzungsbeschränkungen sowie die Umgehung von Schutzmechanismen eine Verletzung von Immaterialgüterrechten darstellt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden Sie ersetzen Drei allfällige daraus entstehende Schäden und hält maxon halten Drei diesbezüglich gegenüber Dritten schad- und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlosklaglos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung 19.3. Die Marke Drei sowie sonstige von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGENDrei benutzte Marken und alle damit verbundenen Abbildungen, Logos oder Namen sind für Drei oder Konzernunternehmen von Drei rechtlich geschützt. Sie erhalten keinerlei Verwertungsrechte an diesen Marken.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche ImmaterialgüterrechteDas Freie Radio Freistadt erhält das Recht, d.hden Beitrag des/der SendungsveranstalterIn zu senden. weltweit sämtliche eingetragenen • Die Sendungsveranstalterin hat das Recht, den Beitrag / die Sendung im Cultural Broadcasting Archiv (CBA) des Verbandes der Freien Radios Österreich zu speichern. • Die Verwertung der Sendung / Beiträge ist ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke gestattet. • Der Austausch der Sendungen mit anderen Freien Radios ist grundsätzlich möglich und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Rechte, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzwerwünscht. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugeben.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE• Das Freie Radio Freistadt ist berechtigt, die maxon nach Angabenauf Bild- oder Schallträger festgehaltenen Sendungen für Zwecke der Dokumentation und der Herstellung von Sammlungen auch zu vervielfältigen. • Der/die SendungsveranstalterIn haftet dafür, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten dass durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt Sendung eines Beitrages weder Urheberrechte noch verwandte Leistungsschutzrechte (ausführender KünstlerInnen, SchallträgerherstellerInnen, RundfunkunternehmerInnen) verletzt werden. Der/die SendungsveranstalterIn hat daher, so ist maxon ermächtigtsoweit nicht das Freie Radio Freistadt ohnehin entsprechende Verwertungsverträge mit den österreichischen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen hat, die Ausführung Zustimmung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus UrheberInnen und der Verletzung InhaberInnen der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlosverwandten Leistungsschutzrechte einzuholen.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Sendezeitvertrag
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte1 Die Immaterialgüterrechte an den im Rahmen des Collegium Helveticum geschaffenen Ergebnisse liegen bei den Personen, d.hwelche diese hervorgebracht haben. weltweit sämtliche eingetragenen Vorbehalten bleiben vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen.
2 Sofern eine Trägerhochschule ihre alleinigen Ergebnisse verwerten möchte, kann sie an den Ergebnissen die erforderlichen immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte ausüben.
3 Sofern die Ergebnisse von mehreren Personen gemeinsam erarbeitet wurden und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte von mehreren Trägerhochulen in Anspruch genommen werden, kommt diesen innehabenden Trägerhochschulen ein entsprechendes Nutzungsrecht zu, mit den Recht Lizenzen zu erteilen.
4 Sofern eine Trägerhochschule mit der Verwertung der im Rahmen des Collegium Helveticum geschaffenen Immaterialgüterrechten Einnahmen erzielt, sind die anderen Trägerhochschulen sowie ähnliche Rechtedie Personen, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“)welche die Ergebnisse geschaffen haben, an den Einnahmen anteilsmässig zu beteiligen. Für die Trägerhochschulen gilt der Verteilschlüssel gemäss der Kostenbeteiligung am Collegium Helveticum und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzwwird unter diesen je Einzelfall festlegt. Die Vergütung der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn Erfinder und Autoren richtet sich nach den Regeln der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenjeweiligen Trägerhochschule.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Geschäftsordnung
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.h. weltweit sämtliche eingetragenen eingetrage- nen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Rechte, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-Halbleitertopographie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang Zusammen- hang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon KWAPIL bzw. der entsprechenden maxon KWAPIL Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten Herstel- lungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon KWAPIL zurückzugeben.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon KWAPIL nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden wer- den hinsichtlich allfälli- ger allfälliger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten Sollten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt verletzt werden, so ist maxon KWAPIL ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustelleneinzu- stellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon KWAPIL und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx KWAPIL gilt Ziffer 4 Xxxxxx 3 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte5.1. Alle Urheberrechte an sämtlichen vom Auftragnehmer, d.hseinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angeboten, Berichten, Analysen, Gutachten, Organisationsplänen, Programmen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträgern etc.) verbleiben stets beim Auftragnehmer. weltweit sämtliche eingetragenen Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich nur nach gesonderter schriftlicher Zustimmung für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Rechteberechtigt, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte das Werk (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war die Werke) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder Entwicklungs- zu verbreiten und/oder Herstellungskosten bezahlt hatzu bearbeiten und/oder auf eine sonstige in den §§14ff UrhG genannte Form zu verwerten. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien Keinesfalls – gleich somit auch nicht im Fall der Zustimmung des Auftragnehmers – entsteht durch eine Vervielfältigung/Verbreitung und/oder Verwertung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers– insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Sollte daher der Auftragnehmer von dritten Personen – gestützt auf welchem Medium welche Rechtsgründe auch immer – unverzüglich an maxon zurückzugebenhierfür dennoch in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer hierfür vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen5.2. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und zusätzlich auch zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf erste Aufforderung hin schadlosUnterlassung und/oder Schadenersatz.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte(1) Immaterialgüterrechte für Standardsoftware: Die FH Vorarlberg ist frei, d.h. weltweit die Anzahl der erworbenen Standardsoftwarelizenzen räumlich, sachlich und ohne weitere Einschränkungen im Rahmen des Geschäftszweckes zu verwenden.
(2) Immaterialgüterrechte für Individualsoftware: Für individuell für die FH Vorarlberg entwickelte Software überträgt der/die Vertragspartner/in sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte übertragbaren, urheberrechtlichen und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche RechteVerwertungsrechte an den erbrachten Leistungen für alle zu diesem Zeitpunkt bekannten und erst später bekannt werdenden Verwertungsmöglichkeiten mit ihrer Entstehung ohne gesonderte Vergütung exklusiv auf die FH Vorarlberg. Die Übertragung gilt für alle Nutzungsrechte zeitlich, wie insbesondere Patent-örtlich, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an nach Verwendungszweck und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies jeder sonstigen Weise unbeschränkt und gilt auch dannnach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grund auch immer. Sie schließt insbesondere das Recht zur Bearbeitung sowie zur Weiterübertragung der Rechte an Dritte ein. Der/die Vertragspartner/in wird bei der Subvergabe von Aufträgen an Dritte sicherstellen, wenn der Kunde dass die FH Vorarlberg auch an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenallfälligen Leistungen des Dritten die vorstehend genannten Rechte exklusiv erwirbt.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte8.1 Das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen vom Auftragnehmer erstellten Program- men, d.h. weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte Dokumentationen, Methoden, Arbeitser- gebnissen, Konzepten und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Rechteerstellten Unterlagen steht ausschließlich dem Auftrag- nehmer zu, wie insbesondere Patent-auch wenn und soweit diese Er- gebnisse durch die Mitarbeit oder Vorgaben des Auftraggebers entstanden sind.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, Design-wird dem Auf- traggeber an diesen Werken eine nicht über- tragbare, Marken-nicht ausschließliche und örtlich un- beschränkte Werknutzungsbewilligung einge- räumt. Sofern nicht anders vereinbart, Halbleitertopo- graphie-endet die Werknutzungsbewilligung automatisch mit der Beendigung des dem der Werknutzungs- bewilligung zugrunde liegenden Vertrages zwi- schen den Vertragspartnern.
8.3 Die Werknutzungsbewilligung des Auftragge- bers gilt, Urheberrechte auch nach Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts, ausschließlich für eige- ne geschäftliche Zwecke.
8.4 Softwareprodukte von Drittherstellern (das sind Softwareprodukte die nicht vom Auftragneh- mer oder von Dritten in dessen Auftrag entwi- ckelt wurden) unterliegen dem Urheberrecht und Know-howden Lizenzbedingungen der jeweiligen Dritthersteller. Der Auftraggeber haftet für Ver- letzungen des Urheberrechts und der Lizenz- bedingungen des Drittherstellers und hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klag- los. Sofern nicht anders vereinbart, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde endet die Lizenz des Auftraggebers an der Entwicklung Software von Drittherstellern automatisch mit der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenBeendi- gung des dem der Lizenzerteilung zugrunde liegenden Vertrages zwischen den Vertrags- partnern.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.h16.1. weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche Der AN verschafft dem AG alle Immaterialgüter‐ oder vergleichbare Rechte, wie insbesondere Patent-die zum ordnungsgemäßen, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte vertraglich vereinbarten und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon freien Gebrauch der Leistung bzw. Lieferung erforderlich sind.
16.2. Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass der entsprechenden maxon GruppengesellschaftGebrauch der Lieferungen und Leistungen des AN in keiner Weise durch die Geltendmachung von Rechten Dritter (Marken, Muster, Patente, Gebietsschutz etc.) beeinträchtigt oder gegen bestehende Boykott‐ Klauseln, Sanktionen, Embargos, Blacklists etc. Dies gilt auch dannverstoßen wird. Über jede sich später herausstellende Verletzung fremder Rechte oder der Boykotts, wenn Sanktionen, Embargos, Blacklists etc. hat der Kunde an AN den AG unverzüglich zu unterrichten. Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen auf Grund vom AN zu vertretender Umstände vorliegen, verpflichtet sich der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war AN, den AG und/oder Entwicklungs- den Endabnehmer/Kunden gegenüber Ansprüchen von Dritten schad‐ und klaglos zu halten und dem AG und/oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebendem Endabnehmer/Kunden den uneingeschränkten Gebrauch des Bestellgegenstandes zu gewährleisten oder andere akzeptable Alternativen kostenlos für den AG und den Endabnehmer/Kunden sicherzustellen.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus der Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 16.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte, d.hinsbesondere das Urheberrecht und alle daraus abgeleiteten Verwertungsrechte an den Services und deren Inhalten gehören und verbleiben bei Drei oder allfälligen dritten Urhebern (z.B. den Lieferanten von Inhalten). weltweit sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte sowie ähnliche RechteDem Kunden wird die Nutzung der Services jeweils in dem Umfang eingeräumt, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugebenLeistungsbeschreibung dargestellt.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen16.2. Der Kunde trägt jeden aus wird allfällige Beschränkungen der Nutzung (z.B.: Kopierschutz) nicht umgehen. Der Kunde weiß, dass die Nichtbeachtung von Nutzungsbeschränkungen sowie die Umgehung von Schutzmechanismen eine Verletzung der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden von Immaterialgüterrechten darstellt. Er ersetzt Drei allfällige daraus entstehende Schäden und hält maxon Drei diesbezüglich gegenüber Dritten schad- und deren Gruppengesellschaften vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlosklaglos.
10.3 Hinsichtlich der Haftung 16.3. Die Marke Drei sowie sonstige von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGENDrei benutzte Marken und alle damit verbundenen Abbildungen, Logos oder Namen sind für Drei oder Konzernunternehmen von Drei rechtlich geschützt. Der Kunde erhält keinerlei Verwertungsrechte an diesen Marken.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Immaterialgüterrechte. 10.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte8.1 Alle Rechte an bestehenden oder bei der Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechten verbleiben bei der BR oder bei den berechtigten Dritten. Insbesondere stehen Urheberrechte an Werken (z.B. Programme, d.hProgrammteile, Systemstrukturen, Dokumente wie Prozessabläufe, Checklisten und Arbeitsanweisungen oder andere Hilfsmittel), die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen oder von BR zur Verfügung gestellt werden, ausschliesslich BR zu. weltweit sämtliche eingetragenen Dieser steht dabei vorbehältlich einer abweichenden Abrede insbesondere das ausschliessliche Weiterverwendungsrecht am geschöpften Werk zu.
8.2 Für die Dauer des Vertrags erhält der Kunde das unbefristete, unübertragbare und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte ausschliessliche Recht zum Gebrauch und sonstigen geistigen Eigentumsrechte zur Nutzung des im Einzelvertrag genannten Werke und Produkte sowie ähnliche Rechteder damit verbundenen Dokumente und Hilfsmittel (z.B. Prozessabläufe, wie insbesondere Patent-, Design-, Marken-, Halbleitertopo- graphie-, Urheberrechte Checklisten und Know-how, sowie Anmeldungen dieser Rechte und Rechte auf diese Rechte (zusammen „IMMATERIALGÜTERRECHTE“Arbeitsanweisungen), an und in Zusam- menhang mit LIEFERGEGENSTÄNDEN stehen in ausschliesslichem Eigentum von ma- xon bzw. der entsprechenden maxon Gruppengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an der Entwicklung der LIEFERGEGENSTÄNDE beteiligt war und/oder Entwicklungs- oder Herstellungskosten bezahlt hat. Auf Verlangen sind Unterlagen einschliesslich sämtlicher Kopien – gleich auf welchem Medium – unverzüglich an maxon zurückzugeben.
10.2 LIEFERGEGENSTÄNDE, die maxon nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Matrizen oder anderen Unterlagen des Kunden ausführt, werden hinsichtlich allfälli- ger IMMATERIALGÜTERRECHTE ausschliesslich auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Soll- ten durch die Ausführung solcher Lieferungen IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter ver- letzt werden, so ist maxon ermächtigt, die Ausführung der Lieferung ohne weiteres einzustellen. Der Kunde trägt jeden aus ist zur Einhaltung der Lizenz- und Nutzungsbestimmungen, auch jener allfällige Drittanbieter, verpflichtet.
8.3 Wird BR wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch den Kunden von Dritten in Anspruch genommen, hat der IMMATERIALGÜTERRECHTE Dritter resultierenden Schaden und hält maxon und deren Gruppengesellschaften Kunde BR vollumfänglich und auf erste Aufforderung hin schadlosschadlos zu halten.
10.3 Hinsichtlich der Haftung von xxxxx gilt Ziffer 4 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
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