Common use of Immaterialgüterrechte Clause in Contracts

Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen. 8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugen. 8.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffen. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udgl., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes 1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benut- zung der Produkte keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von Blässinger entwickelt wurden. 2. Sofern Blässinger oder ihre Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, Blässinger von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder Blässinger im Zuge Zusammen- hang mit der Vertragsleistung entwickeltes Know-howInanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist Blässinger berechtigt, Ideenauf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Produkte von dem Drit- ten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrichwenn der Lieferant die Verletzung der Immaterialgüterrechte Dritter nicht zu vertreten hat. 8.2 Sämtliche 3. Macht Blässinger von ihrem Freistellungsrecht Gebrauch, ist Blässinger nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lie- feranten Vereinbarungen mit dem Anspruchssteller zu tref- fen. Blässinger ist berechtigt, das Projekt betreffende AufzeichnungenFreistellungsverlangen jederzeit zu widerrufen. 4. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Unterlagensich un- verzüglich schriftlich von bekanntwerdenden Verletzungsri- siken und angeblichen Verletzungsfällen zu berichten und sich Gelegenheit zu geben, Ausarbeitungen solchen Ansprüchen gemein- sam entgegenzutreten. 5. Die Verjährungsfrist für Immaterialgüterrechtsverletzungen durch den Lieferanten beträgt 10 (zehn) Jahre, beginnend mit der Übergabe der Unterlagen von Blässinger an den Lieferanten. 1. Blässinger behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Immaterialgüterrechte und sonstige Dokumentedas Eigentum, an Entwürfen, Proben, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Druckvorla- gen, Werkzeugen, Software, Unterlagen und sonstigen Gegenständen vor, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurdenLieferanten von Blässinger zur Herstellung der bestellten Produkte oder aus sonstigen Gründen überlassen werden. Blässinger erlangt mit der Fertigstellung das Eigentum an den vom Lieferanten für Blässinger hergestellten Werkzeugen. Für die Herstellung der bestellten Produkte überlässt Blässinger die Werkzeu- ge dem Lieferanten. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich diese Gegenstände aus- schließlich für die Arbeit während Herstellung und Lieferung der Vertragsdauer bestellten Produkte oder nach den sonstigen Vorgaben von Blässin- ger zu verwenden und auf Wunsch verwenden. Dritten dürfen solche Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Zur Erstellung von Ko- pien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen. 8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde Lieferant nicht berechtigt. Der Liefe- rant hat die Gegenstände ohne Aufforderung unverzüglich und auf eigene Kosten und eigene Gefahr an Blässinger zurückzusenden, sofern ihre Überlassung nicht mehr erfor- derlich ist. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten nicht zu. 3. Die Einhaltung Verarbeitung oder Umbildung von überlassenen Ge- genständen durch den Lieferanten wird für Blässinger vor- genommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht Blässinger gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt Blässinger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx des Gegenstands von Blässinger zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 4. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstän- de sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten zum Neu- wert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu ver- sichern. Er tritt Xxxxxxxxxx schon jetzt alle Entschädigungs- ansprüche aus dieser Bestimmung stellt Versicherung ab. Blässinger nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungs- vertrag eine wesentliche Vertragspflicht darAbtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung an, etwaige Zahlungen nur an Blässinger zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Blässinger bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Blässinger auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 1 bis 5 nicht ord- nungsgemäß nach, ist Xxxxxxxxxx berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. 5. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegen- ständen auf eigene Kosten und eigene Gefahr rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er Blässinger un- verzüglich schriftlich anzuzeigen. 6. Produkte, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Vorgaben von Blässinger oder unter Benutzung der von Blässinger überlassenen Gegenstände herstellt, darf der Lieferant nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Blässinger selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die Blässinger berechtigterweise nicht ange- nommen hat. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich Verstößen hat der Kunde, Lieferant eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe Vertrags- strafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes Xxxxx der betreffenden Produkte zuzüg- lich 10 % des Netto-Xxxxx an Blässinger zu entrichtenbezahlen, es sei denn der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von Blässinger bleiben unbe- rührt. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugen. 8.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffen. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udgl., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit 1 Das GSZ erteilt dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für eine nicht ausschließliche und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung mit dem Kunden beschränkte Bewilligung zur Nutzung aller der für die Vertragserfüllung relevanten IdeenInanspruchnahme der Services erforderlichen Standardsoftware, Datenbanken und sonstige urheberrechtlich geschützte Werke samt Dokumentation gemäß den Lizenzbedingungen des Know-how und jeweiligen Herstellers. Diese Lizenzbedingungen sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. Eine Übertragung der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Werknutzungsbewilligung an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren ArbeitsplätzenDritte (Unterlizenzierung) durch den Kunden ist unzulässig. 8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung2 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass bei den übertragenen Daten auf die Rechenanlagen des GSZ alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden. Der Kunde haftet gegenüber dem GSZ dafür, dass durch seine Handlungen und Unterlassungen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter, insbesondere der VeröffentlichungInhaber der Immaterialgüterrechte an der eingesetzten Standardsoftware, verletzt werden. Der Kunde wird das GSZ von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Weitergabe Services des GSZ durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Services des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigtGSZ verbunden sind. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich Erkennt der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des 10fachen Auftragswertes zu entrichtenGSZ. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugen. 8.8 3 Wird das GSZ wegen der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Immaterialgüterrechten Dritter auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommengenommen oder droht eine solche Inanspruchnahme, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzenwird das GSZ den Kunden unverzüglich informieren. Er Das GSZ wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung Möglichkeit der Abwehr des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerbenAnspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche4 Der Kunde wird dem GSZ alle Kosten und Schadenersatzzahlungen ersetzen, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung diesen aus nachgewiesener Verletzung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf VerfahrenImmaterialgüterrechten Dritter durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftragnehmers erwachsen und nötigenfalls als Nebenintervenient zur Seite stehen. In dieser Regelung sind alle vergleichsweisen Zahlungen inkludiert, die (auch) anderedas GSZ in Abstimmung mit dem Kunden aushandelt, als sowie die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffenKosten der für die Bereinigung der Lage beim GSZ aufgewendeten Arbeitszeit einschließlich der Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udgl., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes Sämtliche Rechte an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Produkten, Komponenten, Dienstleistungen und in Verfahren (einschließlich Patente, Marken, Muster, Urheberrechte, Design, Knowhow und kommerzieller, technischer und ablauftechnischer und anderer Informationen, sowie jegliche Erfindungen und andere Entwicklungen im Zusam- menhang mit dem Vertrag), die Entwicklung im Zusammenhang mit oder nach Erbringung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes Leistung oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-howErstellung des Angebotes des Lieferanten (letzteres unabhängig vom Vertragsabschluss) entstehen, Ideensind uns unverzüglich zu melden und ste- hen alleine und ohne Beschränkung uns zu, Erfindungen und Patente bleiben dem Lieferanten werden keinerlei Rechte daran (insbesondere keine Lizenz- rechte) eingeräumt. Wir sind ausschließlich und uneingeschränkt berechtigt, diese Rechte zu nutzen, zu verwerten und Schutz- rechte zu registrieren oder anzumelden oder die Rechte sonst zu wahren oder zu schützen, und alle Rechte zum Schutz von Immaterialgütern oder andere Schutzrechte wahrzunehmen. Wir behalten uns ferner jegliche Rechte im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende AufzeichnungenZusammenhang mit einer Vorbenutzung vor, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben jegliche Rechte des Lieferanten oder eines Dritten im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden ParteiZusammenhang mit einer Vorbenutzung sind aus- geschlossen. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandelnEbenso haben wir das ausschließliche, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden unbefristete, unbeschränkte, weltweite und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich kostenlose Werknutzungsrecht an den im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware Erbringung der Leistung entstandenen Werken und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren ArbeitsplätzenKreationen. Sämtliche Unterlagen zu unseren Anfragen oder Bestellungen, sowie übergebene Musterstücke, Materialien, Pläne oder andere Sachen und damit in Zusammenhang stehende Rechte bleiben unser Eigentum. Unterlagen oder andere Sachen werden ohne Gewährleistung oder sonstige Haftung unsererseits beigestellt. 8.5 Zu jeder anderen Form 8.2 Sofern Schutzrechte oder sonstige Rechte des Lieferanten oder Dritter bestehen, die uns oder unseren Kunden an der NutzungNut- zung oder Weiterveräußerung der vertragsgegenständlichen Produkte, insbesondere Komponenten oder Verfahren hindern könnten, erteilt uns der VeröffentlichungLieferant hiermit ein unbefristetes, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritteunbeschränktes, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) weltweites, kostenloses und auf unsere Kunden und Lieferanten erstreck- bares Mitbenutzungsrecht bzw. trägt dafür Sorge, dass ein solches von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichtenDritten erteilt wird. 8.6 8.3 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich sichert zuLieferant garantiert, dass ihm weltweit keine Umstände Rechte Dritter bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Drittersind oder bekannt sein müssen, die es erschweren einer Nutzung oder unzulässig machenWeiterveräußerung der vertragsgegenständlichen Produkte, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugenKomponenten oder Verfahren entgegenstehen könnten. 8.8 Wird 8.4 Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich eigene oder fremde, veröffentlichte oder unveröffentlichte Rechte an oder im Zusammenhang mit der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Leistung mitzuteilen und uns im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Rechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffen. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter völlig schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenständezu halten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Ersatz von Anwaltskosten, die ausschließlich auf andere Kosten der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udglRechtsverteidigung und sonstige Kosten., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes 9.1 Sämtliche Urheber-, Design- und in die Entwicklung Patentrechte, sowie allfällige weitere Im- materialgüterrechte und andere Rechte an vorbestehenden Materialien der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge BJB (inklusive Daten, Werken, Erfindungen, Marken und andere geistige Schöpfun- gen) verbleiben bei der Vertragsleistung entwickeltes Know-howBJB. Die Lieferantin darf diese vorbestehenden Materi- alien der BJB nur verwenden, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrichsoweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen 9.2 Mit Ausnahme von Produkten und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der sofern im Vertrag spezifizierten Hardware nicht ausdrücklich et- was Abweichendes vereinbart wird, stehen sämtliche Urheber-, Design- und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen. 8.5 Zu jeder anderen Form der NutzungPat- entrechte, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und zu erzeugen. 8.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen andere Rechte an den verletzten Schutzrechten für Dienstleistungen und/oder Arbeitsergebnissen ausschliesslich der BJB zu. Die Lieferantin tritt sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Kunden erwerbenDienstleistungen und/oder Arbeitsergebnissen an die BJB ab und stellt sicher, dass diese ent- sprechend von Ihrem Personal abgetreten werden. Weiter stellt die Lieferantin sicher, dass das Personal der Lieferantin keine aus dem Urheberpersönlichkeits- recht ableitbaren Rechte geltend macht und verpflichtet sich, keine Rechte zu begründen, die den der BJB eingeräumten oder übertragenen Rechte entgegen- stehen. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen 9.3 Allfällige Immaterialgüterrechte an gelieferten Produkten verbleiben bei der Lieferantin (oder Vergleicheallfälligen Dritten). Das Eigentum an materiellen Produkten und sonstigen Gegenständen (z.B. Hardwareprodukte, sonstige Datenträger) geht bei Lieferung am Erfüllungsort auf die BJB über. An immateriellen Produkten, die der Kunde BJB im Rahmen eines Vertrages überlassen werden (z.B. Standardsoft- wareprodukte, Daten, Informationen, etc.), räumt die Lieferantin der BJB und ih- ren Konzernunternehmen ohne zusätzliche Kosten ein nicht-ausschliessliches, räumlich, sachlich und zeitlich unlimitiertes Recht ein, diese Produkte für die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die Zwecke des entsprechenden Vertrages zu nutzen (auch) andere, als die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffenKonzernlizenz). 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udgl., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Samples: General Purchasing Conditions

Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes 1. Immaterialgüterrechte sind sämtliche Rechte, die sich auf Schöpfungen des menschlichen Intellekts beziehen und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder umfassen im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Wesentlichen die gesetzlichen Immaterialgüterrechte (insb. Kennzeichenrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Schutzzertifikate, Halbleiterschutzrechte, Urheberrechte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) sowie Know-how. 2. Führt die vertragsgegenständliche Leistungserbringung des Auftragnehmers zu eintragungsfähigen Erfindungen oder Schöpfungen im Sinne der Z. 1 oder sonstigen Erkenntnissen, sind die Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Geltendmachung der Immaterialgüterrechte gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Erfordernissen sicherzustellen. 4. Den Auftraggebern werden jeweils umfassende (dh inhaltlich und räumlich unbeschränkte sowie zeitlich unbefristete) und nicht ausschließliche Nutzungsrechte an sämtlichen Projektergebnissen, den Erfindungen, Schöpfungen im Sinne der Z. 1 sowie sonstigen Ergebnissen unentgeltlich eingeräumt. Als Projektergebnisse gelten sämtliche Erkenntnisse, Anregungen, Ideen, Erfindungen Entwürfe, Gestaltung, Vorschläge, Muster, Versuchsanordnungen, Modelle, Prototypen, Erfindungen, Gegenstände, Verfahren und Patente bleiben Rechenprogramme, die bei der Durchführung des gegenständlichen Vertrags entstehen und in Aufzeichnungen festgehalten sind oder die für den Auftragnehmer in anderer Form branchenüblich verfügbar sind. Sämtliche Projektergebnisse sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren. 5. Klarstellend wird festgehalten, dass alle Auftraggeber unabhängig voneinander berechtigt sind, von den ihnen eingeräumten Nutzungsrechten nicht übertragbare, nicht ausschließliche Subnutzungsrechte an Dritte für den eigenen Bedarf, öffentliche Aufträge, staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik oder gemeinsame Programme mit anderen in- und ausländischen Einrichtungen der öffentlichen Hand zu erteilen, sämtliche Projektergebnisse, Erfindungen, Schöpfungen im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum Sinne der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich Z. 1 sowie sonstigen Ergebnisse selbständig weiter zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich entwickeln oder Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragtWeiterentwicklung (beispielsweise in Folgeausschreibungen zur Entwicklung eines Prototypen) zu beauftragen. Die den Auftraggebern eingeräumten Nutzungsrechte umfassen auch das Recht zur Bearbeitung und sonstigen Änderung, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angabenzur Verbreitung, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Drittenzum Vortrag, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how Wiedergabe und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren ArbeitsplätzenZurverfügungstellung. 8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugen. 8.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffen. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udgl., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Samples: Werkvertrag Über Die Erbringung Von Forschungs Und Entwicklungsdienstleistungen

Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes 16. echonovum überträgt hiermit alle Nutzungsrechte an den Diensten gemäss den Bestimmungen dieser AGB und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur ordnungsgemässen Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen. 8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich Kunden ("Lizenz"). echonovum sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugen. 8.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die alle notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerbenDiensten zu halten und dass diese Rechte frei von irgendwelchen Ansprüchen Dritter sind. echonovum sichert des Weiteren zu, dass die unter diesen AGB und dem Vertrag lizenzierten Rechte keine gewerblichen Urheber- und Schutzrechte Dritter verletzen. 8.9 untermStrich übernimmt 17. Die Lizenz für die Nutzung der Dienste wird durch echonovum nicht exklusiv, nicht sublizenzierbar, nicht übertragbar und entgeltlich gemäss diesen AGB und dem entsprechenden Vertrag gewährt. Dieses von echonovum gewährte Recht beinhaltet keinen Anspruch auf Versionsverbesserungen, Updates oder Gewährleistung der Verfügbarkeit der Dienste. 18. echonovum ist alleinige Eigentümerin aller gewerblichen Urheber- und Schutzrechte (einschliesslich und ohne Einschränkung der Markenrechte, Designrechte, ob registriert oder nicht, Urheberrechte, Patente oder anderer Eigentumsrechte), Ansprüche und Goodwill, welche gemäss den Gesetzen irgendeines Landes der Welt existieren, an den Diensten und an der Website von echonovum. echonovum wird durch diese AGB oder den Vertrag in keinster Weise in der Ausübung ihrer Rechte an den Diensten eingeschränkt. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen oder Einschränkungen durch anwendbare Gesetze, ist jegliche Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Weitersendung, öffentliche Zugänglichmachung oder Veröffentlichung von jeglichem urheberrechtlich geschützten Material ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Inhabers der Nutzungsrechte strengstens untersagt. 19. Der Kunde anerkennt und bestätigt, kein Eigentum an Diensten zu haben und auch keine Eigentumsansprüche daran geltend zu machen. Der Kunde wird keinerlei Haftung für Abkommen gewerbliche Schutz- und Urheberrechte an den Diensten geltend machen und wird keine Registrierung, Patente oder VergleicheMarkenrechte oder irgendwelche anderen Kennzeichnungen an den Diensten geltend machen oder irgendwelche anderen Massnahmen ergreifen, welche die Eigentumsrechte an irgendwelchen gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von echonovum beeinträchtigen könnten. 20. Sollte der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug Dritten wegen einer Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte oder anderer Rechte auf Verfahren, die (auch) andere, als die Grund der von untermStrich verkaufte echonovum zur Verfügung gestellten Leistungen und/oder erzeugte Produkte betreffen. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter Lizenzen haftbar gemacht werden, verpflichtet sich echonovum, den Kunden auf eigene Kosten schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenständezu halten. Der Kunde erhält das Recht, die ausschließlich sich auf eigene Kosten an einer solchen Verteidigung zu beteiligen, indem er einen Rechtsberater eigener Xxxx bestellt. Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung seitens echonovum ist es dem Kunden untersagt, zum Nachteil oder zu Gunsten von echonovum eingeleitete Verfahren beizulegen. 21. Xxxxxx nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, darf echonovum ohne ausdrückliche Genehmigung den Kunden als Kunden von echonovum nennen und erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Produkte als Referenzfälle nutzen. Dafür darf echonovum das Logo des Kunden auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen Webseite oder in anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udglWerbematerialien nutzen., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständlichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, andernfalls nachweislich zu löschen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmendes System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benutzern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizenzen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern gegenüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Datenbanken nur in maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die vertragsgemäße Nutzung notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software (wenn auch nur teilweise) rück umzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninformationen, die sich der Auftraggeber gemäß § 40e UrhG beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des § 40e Abs. 1 UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt an Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugänglich gemacht wurden, Weiterentwicklungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer seinerseits ist berechtigt, alle von ihm unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Komponenten weiterzuentwickeln und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Parteijeder beliebigen Weise zu verwerten. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller An allen für die Vertragserfüllung relevanten IdeenUnterlagen und Vorgaben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusives, des Know-how und auf die Zwecke der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des VertragszweckesVertrags beschränktes Nutzungsrecht. Der Auftraggeber steht dafür ein, ausschließlich dass der Auftragnehmer auch tatsächlich berechtigt wird, diese Nutzungen für die Zwecke der Erfüllung des Vertrags vornehmen zu können. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach vollständiger Vertragserfüllung die Unterlagen an den Auftraggeber zurückstellen oder nachweislich löschen bzw. vernichten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abwicklung dieses Vertrags erwirbt der Auftraggeber keine über die im Zusammenhang mit gegenständlichen Vertrag hinausgehenden Rechte. Ist jedoch in einem Teilbereich eine gemeinsame Entwicklung ausdrücklich vorgesehen, so sind beide Vertragsparteien zur gemeinschaftlichen Nutzung der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß Arbeitsergebnisse berechtigt, wobei der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen. 8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der VeröffentlichungAuftragnehmer über das Werknutzungsrecht, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichtenAuftraggeber hingegen über die Werknutzungsbewilligung verfügt. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugen. 8.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffen. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udgl., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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Samples: General Terms and Conditions

Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder Als Immaterialgüterrechte ("Immaterialgüterrechte") im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen Sinne dieser AEB gelten alle eingetragenen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich. 8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden. 8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. 8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich eingetragenen Rechte weltweit im Zusammenhang mit der Patenten, Urheberrechten, Marken, Domains, Designs, Software und deren Quell- und Objektcode, Firmen, Webdesigns, Grafiken, Fotografien, Animationen, Videos, Texte, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, Datenbanken sowie Know-how unabhängig davon, ob diese/dieses geschützt werden können oder nicht. Sämtliche Immaterialgüterrechte, die vom Lieferanten oder in dessen Namen im Vertrag spezifizierten Hardware Zusammenhang mit (i) einer von der matriq AG beauftragten Entwicklung oder (ii) einer matriq AG-spezifischen Änderung eines Produkts entwickelt werden (nachfolgend "Neue Immaterialgüterrechte"), werden Eigentum der matriq AG und im Ausmaß sind durch die Zahlung der erworbenen Anzahl Vergütung an Lizenzen den Lieferanten vollständig abgegolten. Der Lieferant verpflichtet sich, Neue Immaterialgüterrechte umgehend nach deren Entstehung an die matriq AG zu übertragen und ausschliesslich für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen. 8.5 Zu Zwecke der Vereinbarung zu nutzen. Der Lieferant verwendet Gegenstände, Dokumente und Hilfsmittel jeder anderen Form Art, welche die matriq AG ihm zur Erbringung der NutzungLeistungen oder Herstellung der Liefergegenstände zur Verfügung stellt, insbesondere ausschliesslich zur Erbringung der Veröffentlichung, Leistungen oder Herstellung der Weitergabe Liefergegenstände und gibt diese Gegenstände spätestens nach Erbringung der Leistungen oder des Zugänglichmachens Herstellung der Liefergegenstände oder nach der Kündigung oder dem Ablauf der Vereinbarung unverzüglich an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigtdie matriq AG zurück. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten. 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen. 8.7 untermStrich Lieferant sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sinddurch den Verkauf, insbesondere keine Schutzrechte DritterBesitz, Weiterverkauf oder die Verwendung der Liefergegenstände und/oder die Erbringung der Leistungen nicht die Rechte des geistigen Eigentums oder das Know-how Dritter verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände matriq AG vollumfänglich schadlos zu entwickeln halten und sämtliche Schäden und Kosten (inkl. Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten) zu erzeugen. 8.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er untermStrich darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. untermStrich wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird untermStrich je nach Wirtschaftlichkeit - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt oder - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben. 8.9 untermStrich übernimmt keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleicheersetzen, die der Kunde ohne matriq AG im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Gewährleistung entstehen oder für die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von untermStrich abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von untermStrich verkaufte und/oder erzeugte Produkte betreffensie haftbar gemacht wird. 8.10 Der Kunde hält untermStrich bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile udgl., die untermStrich vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

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