Common use of Immaterialgüterrechte Clause in Contracts

Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN eine patentfähige Erfin- dung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat. Ausgenom- men sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software und an Kenntnissen, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d). Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von Zühlke. (b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Know-how Schutzrechten) erhält der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»), sobald er die dafür ge- schuldete Entschädigung bezahlt hat. (c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung der Ar- beitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vor- behältlich einer anderen Regelung im VERTRAG ist es zeitlich un- befristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht. (d) Das NUTZUNGSRECHT ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis selbstständig zu vertreiben. (e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz. (f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN eine patentfähige Erfin- dung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung vollumfänglich bezahlt hat. Ausgenom- men Aus- genommen sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software und an Kenntnissen, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte be- reits verfügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(db)- (d). Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von Zühlke. (b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Know-how SchutzrechtenKnow- how) erhält der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»), sobald er die dafür ge- schuldete geschuldete Entschädigung vollumfänglich bezahlt hat. (c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung der Ar- beitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vor- behältlich einer anderen Regelung im VERTRAG ist es zeitlich un- befristet unbefristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und VertriebsrechtVertriebs- recht. (d) Das NUTZUNGSRECHT ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis selbstständig zu vertreiben. (e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz. (f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten er- arbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN Leistungen eine patentfähige Erfin- dung Erfindung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die das dafür geschuldete Entschädigung Entgelt bezahlt hat. Ausgenom- men Ausgenommen sind Immaterialgüterrechte Imma- terialgüterrechte an Embedded Software (Anwendungen, die für eine spezielle Hardware programmiert werden) und an KenntnissenKenntnis- sen, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte verfügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d11(b)-(d). Die Patentanmeldung Patent- anmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN Leistungen von Zühlke. (b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Know-Know- how Schutzrechten) erhält der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»)eine umfassende nicht-ex- klusive Werknutzungsbewilligung, sobald er die dafür ge- schuldete geschuldete Entschädigung bezahlt hat. (c) Das NUTZUNGSRECHT Die Werknutzungsbewilligung erlaubt dem Kunden die Nutzung der Ar- beitsergebnisse Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten vorgesehenen Zweck. Vor- behältlich Vorbehältlich einer anderen Regelung im VERTRAG Vertrag ist es zeitlich un- befristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht. (d) Das NUTZUNGSRECHT Der Kunde ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis Arbeitsergebnis selbstständig zu vertreiben. (e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGENLeistungen, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz. (f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten er- arbeiteten Know-how hows frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN eine patentfähige Erfin- dung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung Projektvergütung vollumfänglich bezahlt hat. Ausgenom- men sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software und an KenntnissenDie Übertragung des Schutzrechts erfolgt unentgeltlich. Sofern Zühlke zur Zahlung einer Arbeitnehmererfindungsvergütung verpflichtet ist, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält wird der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d)Zühlke diese Vergütung in entsprechender Höhe erstatten. Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von Zühlke. Sofern erforderlich und möglich werden Unterstützungsleistungen durch Zühlke bei Patentanmeldungen gegen gesonderte Vergütung geleistet. (b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- Urheberrechten und Know-how Schutzrechtenhow) erhält der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»), sobald er die dafür ge- schuldete geschuldete Entschädigung vollumfänglich bezahlt hat. (c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung der Ar- beitsergebnisse Arbeits- ergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vor- behältlich Vorbehält- lich einer anderen Regelung im VERTRAG ist es zeitlich un- befristet unbefristet und übertragbar über- tragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht. (d) Das NUTZUNGSRECHT ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis selbstständig zu vertreiben. (e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz. (f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Immaterialgüterrechte. (a) 15.1 Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN Projektleistungen eine patentfähige Erfin- dung Erfindung dar, so hat der Kunde Auftraggeber Anspruch auf dieses Patent, falls vertraglich vereinbart und sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat. Ausgenom- men Ausgenommen sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software und an Kenntnissen, über welche Zühlke der Auftragnehmer bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte verfügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde Auftraggeber ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d)den Ziffern 15.2 bis 15.6. Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von ZühlkeLeistungen des Auftragnehmers. (b) 15.2 An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Know-how Schutzrechten) erhält der Kunde Auftraggeber ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»)Nutzungsrecht, sobald er die dafür ge- schuldete geschuldete Entschädigung bezahlt hat. (c) 15.3 Das NUTZUNGSRECHT Nutzungsrecht erlaubt dem Kunden Auftraggeber die Nutzung der Ar- beitsergebnisse Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vor- behältlich Vorbehältlich einer anderen Regelung im VERTRAG Vertrag ist es zeitlich un- befristet unbefristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht. (d) 15.4 Das NUTZUNGSRECHT Nutzungsrecht ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde Auftraggeber nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke vom Auftragnehmer (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis Arbeitsergebnis selbstständig zu vertreiben. (e) 15.5 Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGENLeistungen, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen Lizenzbedingungen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenzLizenz. (f) Zühlke 15.6 Der Auftragnehmer ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse Geschäftsgeheimnisse des Kunden Auftraggebers gewahrt bleiben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN eine patentfähige Erfin- dung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat8.1. Ausgenom- men sind Alle Urheberrechte und sonstigen Immaterialgüterrechte an Embedded den verein- barten Leistungen (Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz etc.) oder sonst aus den von Holo-Light dem Auftraggeber übergebenen Leistungen stehen Holo-Light bzw. deren Lizenzgebern alleine zu, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 8.2. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das auch nicht übertragbare Recht, diese Vertragsleistungen nach vollständiger Bezahlung des ver- einbarten Entgeltes nur zu eigenen Zwecken und im Rahmen der ver- traglichen Spezifikationen im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizen- zen am vereinbarten Ausstellungsort zu nutzen, es wird sohin durch den gegenständlichen Vertrag nur eine Werknutzungsbewilligung erworben. 8.3. Jede Form der Überlassung und / oder Verwertung des Vertragsgegen- standes durch den Auftraggeber an und für Dritte, gleichgültig, ob diese auf entgeltliche oder unentgeltliche Art erfolgt, ist grundsätzlich nicht er- laubt. Die vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Software und Datenbanken sind ausschließlich in dem für die Umsetzung des konkreten Vertragsverhältnisses vereinbarten Umfang zulässig, wobei dies auch für den Fall gilt, dass es zu einer Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes gekommen ist. 8.4. Auch alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Be-, Umarbei- tung, Vervielfältigung und sonstige Adaptierung des Vertragsgegenstan- des durch den Auftraggeber und / oder vom Auftraggeber hierzu beauf- tragte Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Holo-Light. Der Auftraggeber erhält den Vertragsgegenstand im Maschinencode und oh- ne weitere Entwicklungsdokumentation, wobei die im Vertragsgegen- stand enthaltenen Urheberrechtsvermerke und / oder sonstigen Rechts- vorbehalte weder verändert noch sonst unkenntlich gemacht werden dür- fen. 8.5. Eine Übertragung des Source-Codes von Holo-Light an Kenntnissenden Auftragge- ber ist weder für Standard- noch für Individualsoftware geschuldet, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte (Backgrounddie Source-KnowCodes verbleiben vielmehr im alleinigen Eigentum der Holo- Light. 8.6. Holo-how Light ist berechtigt, im Rahmen der Entwicklung von Software für andere Auftraggeber auch Ergebnisse aus der vertragsgegenständlichen Softwareentwicklung mitzunutzen bzw. anderen Auftraggebern zur Nut- zung zu überlassen, ohne dass für den Auftraggeber hieraus Ansprüche welcher Art auch immer, gegenüber Holo-Light begründet werden. 8.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand nur und Backgroundausschließlich im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen und Holo-Patente). Daran erhält Light insbesondere hinsichtlich der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d)Rechtsfolgen all- fälliger Immaterialgüterrechtsverletzungen durch den Auftraggeber selbst oder einem ihm zuzuordnenden Dritten zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von ZühlkeSchad- und Klagloshaltungsverpflichtung umfasst sämtliche Nachteile, die Holo-Light aus solcher Inanspruchnahme durch Dritte ent- stehen, also auch und insbesondere Rechtsberatungs- und Verteidi- gungskosten. (b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb8.8. an Urheber- und KnowDer Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass von dritter Seite auf den Vertragsgegenstand oder die sonstigen Arbeitsergebnisse der Holo- Light Bezug / Verwendung genommen wird, unverzüglich Holo-how Schutzrechten) erhält Light über derartige Rechtsverletzungen zu verständigen sowie den Dritten auf die Inhaberschaft der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»), sobald er die dafür ge- schuldete Entschädigung bezahlt hatmit dem Vertragsgegenstand verbundenen Immateri- algüterrechte durch Holo-Light hinzuweisen. (c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden 8.9. Sollte für die Herstellung der interoperativen Nutzung der Ar- beitsergebnisse für Software durch den vertraglich vorausgesetzten ZweckAuftraggeber die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich sein, verpflichtet sich Holo-Light zur Vornahme damit in Zusammenhang ste- hender Tätigkeiten. Vor- behältlich einer anderen Regelung im VERTRAG ist es zeitlich un- befristet Sofern eine Dekompilierung durch den Auftraggeber erfolgt, hat dies nur und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrechtausschließlich zur Herstellung der Interoperabili- tät zu erfolgen. (d) Das NUTZUNGSRECHT ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis selbstständig zu vertreiben. (e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz. (f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.

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