Common use of Immaterialgüterrechte Clause in Contracts

Immaterialgüterrechte. 9.1 Sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an vorbestehenden Materialien der BJB (inklusive Daten, Werken, Erfindungen, Marken und andere geistige Schöpfungen) verbleiben bei der BJB. Die Lieferantin darf diese vorbestehen- den Materialien der BJB nur verwenden, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist. 9.2 Mit Ausnahme von Produkten und sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, stehen sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleistungen und/oder Arbeitsergebnissen ausschliesslich der BJB zu. Die Lieferantin tritt sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleis- tungen und/oder Arbeitsergebnissen an die BJB ab und stellt sicher, dass diese entsprechend von Ihrem Personal abgetreten werden. Weiter stellt die Lieferantin sicher, dass das Personal der Lieferantin keine aus dem Urheber- persönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte geltend macht und verpflichtet sich, keine Rechte zu begründen, die den der BJB eingeräumten oder übertragenen Rechte entgegenstehen. 9.3 Allfällige Immaterialgüterrechte an gelieferten Produkten verbleiben bei der Lieferantin (oder allfälligen Dritten). Das Eigentum an materiellen Produkten und sonstigen Gegenständen (z.B. Hardwareprodukte, sonstige Datenträger) geht bei Lieferung am Erfüllungsort auf die BJB über. An immateriellen Produk- ten, die der BJB im Rahmen eines Vertrages überlassen werden (z.B. Stan- dardsoftwareprodukte, Daten, Informationen, etc.), räumt die Lieferantin der BJB und ihren Konzernunternehmen ohne zusätzliche Kosten ein nicht- ausschliessliches, räumlich, sachlich und zeitlich unlimitiertes Recht ein, diese Produkte für die Zwecke des entsprechenden Vertrages zu nutzen (Konzernli- zenz).

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Samples: General Purchasing Conditions

Immaterialgüterrechte. 9.1 Sämtliche Urheber-8.1. Die in den Ergebnissen der Auftragsdurchführung beinhalteten Immaterialgüterrechte werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung als eine nicht ausschließliche Lizenz bzw. Werknutzungsbewilligung zur Nutzung im Anwendungsbereich des Angebotes zur Verfügung gestellt. 8.2. Ungeachtet der Regelung gemäß 8.1 behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Design- die Ergebnisse der Auftragsdurchführung für Forschung und PatentrechteLehre zu nutzen. 8.3. Die vom Auftragnehmer eingebrachten bereits vorhandenen Immaterialgüterrechte samt Know-how sowie daraus angemeldete und erteilte Schutzrechte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an vorbestehenden Materialien der BJB (inklusive Daten, Werken, Erfindungen, Marken und andere geistige Schöpfungen) verbleiben auch wenn sie bei der BJBErfüllung eines Auftrages verwendet werden. Sind diese Immaterialgüterrechte für den Auftraggeber zur Verwertung seiner übertragenen Ergebnisse notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein ausschließlich für den Zweck der Nutzung der Auftragsergebnisse zeitlich unbefristetes, einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen, soweit keine anderweitige Verpflichtung des Auftragnehmers entgegensteht. 8.4. Besondere zusätzliche Bestimmungen für Aufträge betreffend Software: 8.4.1. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, verbleibt der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellcode im Eigentum des Auftragnehmers und wird dem Auftraggeber eine Werknutzungsbewilligung am Objekt Code eingeräumt. 8.4.2. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist nur in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Auftragnehmer ist darüber umgehend zu informieren. 8.4.3. Die Lieferantin darf diese vorbestehen- Rückübersetzung des Objektcodes in den Materialien Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilation sind grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der BJB Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist und dies nicht vom Auftragnehmer erfolgt. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung. 8.4.4. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Vertragssoftware nur verwendenberechtigt, soweit dies zur Leistungserbringung bestimmungsgemäßen Nutzung und Verwertung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, Sicherungskopien der Vertragssoftware anzufertigen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen. 9.2 Mit Ausnahme 8.4.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Benutzerdokumentation oder Teile hiervon zu vervielfältigen oder an dritte Personen herauszugeben. 8.4.6. Soweit dem Auftraggeber ein Austausch von Produkten und sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wirdHardware gestattet ist, stehen sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleistungen und/oder Arbeitsergebnissen ausschliesslich der BJB zu. Die Lieferantin tritt sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleis- tungen und/oder Arbeitsergebnissen an die BJB ab und stellt sicher, dass diese entsprechend von Ihrem Personal abgetreten werden. Weiter stellt die Lieferantin sicher, dass das Personal der Lieferantin keine aus dem Urheber- persönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte geltend macht und verpflichtet er sich, keine Rechte die Vertragssoftware von den ausgetauschten Geräten vollständig und unwiederbringlich zu begründen, die den der BJB eingeräumten oder übertragenen Rechte entgegenstehenentfernen. 9.3 Allfällige Immaterialgüterrechte an gelieferten Produkten verbleiben bei 8.4.7. Der Auftraggeber wird Xxxxxx der Lieferantin (oder allfälligen Dritten)Vertragssoftware sicher aufbewahren. 8.4.8. Das Eigentum an materiellen Produkten und sonstigen Gegenständen (Erhält der Auftraggeber z.B. Hardwareprodukte, sonstige Datenträger) geht bei Lieferung am Erfüllungsort auf die BJB über. An immateriellen Produk- ten, die der BJB im Rahmen eines Vertrages überlassen werden (z.B. Stan- dardsoftwareprodukteder Nachbesserung oder der Pflege Software, Datendie früher überlassene Software ersetzt, Informationenso erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Nutzungsbefugnisse und das Recht zur Weitergabe, etcsobald er die neue Software produktiv nutzt.) 8.4.9. Jede Nutzung und Weitergabe der Software an Dritte, räumt die Lieferantin über die Regelungen in diesen ALB oder dem Angebot hinausgeht, bedarf der BJB und ihren Konzernunternehmen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Erfolgt die Nutzung ohne zusätzliche Kosten ein nicht- ausschliesslichesdiese Zustimmung, räumlich, sachlich und zeitlich unlimitiertes Recht ein, diese Produkte für so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Zwecke des entsprechenden Vertrages zu nutzen (Konzernli- zenz)Nutzungsrechte jederzeit entziehen. Unabhängig vom Entzug der Nutzungsrechte behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Immaterialgüterrechte. 9.1 5.1. Sämtliche Urheber-, Design- Immaterialgüterrechte an allen durch PKF Zürich erstellten Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow entstehen und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an vorbestehenden Materialien der BJB (inklusive Daten, Werken, Erfindungen, Marken und andere geistige Schöpfungen) verbleiben ausschliesslich bei der BJBPKF Zürich. Die Lieferantin darf diese vorbestehen- den Materialien der BJB nur verwenden, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist. 9.2 Mit Ausnahme von Produkten und sofern PKF Zürich räumt dem Auftraggeber im Vertrag Rahmen der Leistungserbringung ein zeitlich unbefristetes, nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, stehen sämtliche Urheber-, Design- ausschliessliches und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Dienstleistungen Arbeitsergebnissen ein.‌ 5.2. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe und/oder die Nutzung von Zwischenergebnissen, welche auf dem Weg zu den finalen Arbeitsergebnissen ausschliesslich der BJB zuerstellt werden. PKF Zürich ist alleinige Inhaberin solcher Zwischenergebnisse. 5.3. Für die Zwecke von Ziffer 5.1 gelten als Arbeitsergebnisse insbesondere auch (Aufzählung nicht abschliessend): a) Jahresrechnung in Excel b) Saldenbilanz aus Abacus als pdf-Datei c) Kontenblätter aus Abacus als pdf-Datei d) Lohnkumulativjournal aus Abacus als pdf-Datei e) ABACUS Mandant inkl. Schnittstellen f) Revisionsbericht/ Management Letter 5.4. Für die Zwecke von Ziffer 5.1 gelten als Knowhow von PKF Zürich insbesondere auch (Aufzählung nicht abschliessend): a) Eigens erarbeitete Saldonachweise b) Eigene Berechnungen und Kalkulationen c) Vorbereitende Studien d) Handnotizen e) Checklisten f) Prüfungsdokumentation bei Revisionsmandaten 5.5. Die Lieferantin tritt sämtliche Urheber-Weitergabe von Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben durch den Auftraggeber an Dritte ist nur mit vorgängiger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PKF Zürich zulässig, Design- es sei denn, das Recht zur Weitergabe ergebe sich aus den Umständen (insbesondere bei Revisionsberichten und Patentrechtedergleichen).‌ 5.6. Der Auftraggeber darf die ihm von PKF Zürich zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleis- tungen und/oder Arbeitsergebnissen an die BJB ab und stellt sicherinsbesondere Berichterstattungen, dass diese entsprechend von Ihrem Personal abgetreten werden. Weiter stellt die Lieferantin sicher, dass das Personal der Lieferantin keine aus dem Urheber- persönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte geltend macht und verpflichtet sich, keine Rechte zu begründen, die den der BJB eingeräumten oder übertragenen Rechte entgegenstehen. 9.3 Allfällige Immaterialgüterrechte an gelieferten Produkten verbleiben bei der Lieferantin (oder allfälligen Dritten). Das Eigentum an materiellen Produkten und sonstigen Gegenständen (z.B. Hardwareprodukte, sonstige Datenträger) geht bei Lieferung am Erfüllungsort auf die BJB über. An immateriellen Produk- ten, die der BJB nur im Rahmen eines Vertrages überlassen werden (z.B. Stan- dardsoftwareprodukteunveränderten Zustand verwenden oder, Datenfalls er gemäss Ziffer 5.5 dazu ermächtigt ist, Informationen, etcweitergeben.), räumt die Lieferantin der BJB und ihren Konzernunternehmen ohne zusätzliche Kosten ein nicht- ausschliessliches, räumlich, sachlich und zeitlich unlimitiertes Recht ein, diese Produkte für die Zwecke des entsprechenden Vertrages zu nutzen (Konzernli- zenz).

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Samples: General Terms and Conditions

Immaterialgüterrechte. 9.1 Sämtliche Urheber-8.1. Die in den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen beinhalteten Immaterialgüterrechte werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung als eine nicht ausschließliche Lizenz bzw. Werknutzungsbewilligung zur Nutzung im Anwendungsbereich des Angebotes zur Verfügung gestellt. 8.2. Ungeachtet der Regelung gemäß 8.1 behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Design- die Forschungs- und PatentrechteEntwicklungsergebnisse für Forschung und Lehre zu nutzen. 8.3. Die vom Auftragnehmer eingebrachten bereits vorhandenen Immaterialgüterrechte samt Know-how sowie daraus angemeldete und erteilte Schutzrechte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an vorbestehenden Materialien der BJB (inklusive Daten, Werken, Erfindungen, Marken und andere geistige Schöpfungen) verbleiben auch wenn sie bei der BJBErfüllung eines Auftrages verwendet werden. Sind diese Immaterialgüterrechte für den Auftraggeber zur Verwertung seiner übertragenen Ergebnisse notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein ausschließlich für den Zweck der Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zeitlich unbefristetes, einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen, soweit keine anderweitige Verpflichtung des Auftragnehmers entgegensteht. 8.4. Besondere zusätzliche Bestimmungen für Aufträge betreffend Software: 8.4.1. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, verbleibt der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellcode im Eigentum des Auftragnehmers und wird dem Auftraggeber eine Werknutzungsbewilligung am Objekt Code eingeräumt. 8.4.2. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist nur in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Auftragnehmer ist darüber umgehend zu informieren. 8.4.3. Die Lieferantin darf diese vorbestehen- Rückübersetzung des Objektcodes in den Materialien Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilation sind grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der BJB Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist und dies nicht vom Auftragnehmer erfolgt. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung. 8.4.4. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Vertragssoftware nur verwendenberechtigt, soweit dies zur Leistungserbringung bestimmungsgemäßen Nutzung und Verwertung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, Sicherungskopien der Vertragssoftware anzufertigen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen. 9.2 Mit Ausnahme 8.4.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Benutzerdokumentation oder Teile hiervon zu vervielfältigen oder an dritte Personen herauszugeben. 8.4.6. Soweit dem Auftraggeber ein Austausch von Produkten und sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wirdHardware gestattet ist, stehen sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleistungen und/oder Arbeitsergebnissen ausschliesslich der BJB zu. Die Lieferantin tritt sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleis- tungen und/oder Arbeitsergebnissen an die BJB ab und stellt sicher, dass diese entsprechend von Ihrem Personal abgetreten werden. Weiter stellt die Lieferantin sicher, dass das Personal der Lieferantin keine aus dem Urheber- persönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte geltend macht und verpflichtet er sich, keine Rechte die Vertragssoftware von den ausgetauschten Geräten vollständig und unwiederbringlich zu begründen, die den der BJB eingeräumten oder übertragenen Rechte entgegenstehenentfernen. 9.3 Allfällige Immaterialgüterrechte an gelieferten Produkten verbleiben bei 8.4.7. Der Auftraggeber wird Xxxxxx der Lieferantin (oder allfälligen Dritten)Vertragssoftware sicher aufbewahren. 8.4.8. Das Eigentum an materiellen Produkten und sonstigen Gegenständen (Erhält der Auftraggeber z.B. Hardwareprodukte, sonstige Datenträger) geht bei Lieferung am Erfüllungsort auf die BJB über. An immateriellen Produk- ten, die der BJB im Rahmen eines Vertrages überlassen werden (z.B. Stan- dardsoftwareprodukteder Nachbesserung oder der Pflege Software, Datendie früher überlassene Software ersetzt, Informationenso erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Nutzungsbefugnisse und das Recht zur Weitergabe, etcsobald er die neue Software produktiv nutzt.) 8.4.9. Jede Nutzung und Weitergabe der Software an Dritte, räumt die Lieferantin über die Regelungen in diesen ALB oder dem Angebot hinausgeht, bedarf der BJB und ihren Konzernunternehmen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Erfolgt die Nutzung ohne zusätzliche Kosten ein nicht- ausschliesslichesdiese Zustimmung, räumlich, sachlich und zeitlich unlimitiertes Recht ein, diese Produkte für so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Zwecke des entsprechenden Vertrages zu nutzen (Konzernli- zenz)Nutzungsrechte jederzeit entziehen. Unabhängig vom Entzug der Nutzungsrechte behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Immaterialgüterrechte. 9.1 Sämtliche Urheber-8.1. Dokumente und Know-how, Design- und Patentrechtewelche die Emmi Gruppe der Firma im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich macht, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an vorbestehenden Materialien der BJB (inklusive Daten, Werken, Erfindungen, Marken und andere geistige Schöpfungen) verbleiben bei der BJBdürfen nur strikt projektbezogen verwendet werden. Die Lieferantin darf diese vorbestehen- Firma hat den Materialien der BJB nur verwenden, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist. 9.2 Mit Ausnahme von Produkten und sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, stehen sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleistungen und/oder Arbeitsergebnissen ausschliesslich der BJB zu. Die Lieferantin tritt sämtliche Urheber-, Design- und Patentrechte, sowie allfällige weitere Immaterialgüterrechte und andere Rechte an den Dienstleis- tungen und/oder Arbeitsergebnissen an die BJB ab und stellt sicher, dass diese entsprechend von Ihrem Personal abgetreten werden. Weiter stellt die Lieferantin sicher, dass das Personal der Lieferantin keine aus dem Urheber- persönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte geltend macht und verpflichtet sich, keine Rechte zu begründen, die den der BJB eingeräumten oder übertragenen Rechte entgegenstehen. 9.3 Allfällige Immaterialgüterrechte an gelieferten Produkten verbleiben bei der Lieferantin (oder allfälligen Dritten). Das Eigentum an materiellen Produkten und sonstigen Gegenständen ihr beauftragten Dritten (z.B. HardwareprodukteSubunternehmern) die entsprechende Verpflichtung zu überbinden. Die Emmi Gruppe behält sich vor, sonstige Datenträgergegen unbefugte Verwertung (wie Vervielfältigung, Verbreitung) geht bei Lieferung am Erfüllungsort auf der Unterlagen und andere Verletzungen der ihr zustehenden Rechte vorzugehen. 8.2. Die Schutzrechte an eigens für die BJB überEmmi Gruppe hergestellten Arbeitsergebnissen einschliesslich Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Quellencode, Programmbeschreibungen und Dokumentation sowie alle in diesem Zusammenhang entwickelten Ideen, Verfahren und Methoden in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form gehören der Emmi Gruppe. An immateriellen Produk- tenDie vollständige Softwaredokumentation (insbesondere der dokumentierte Quellencode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind spätestens vor der BJB gemeinsamen Prüfung der Emmi Gruppe auszuhändigen. 8.3. Die übrigen Schutzrechte verbleiben der Firma. Die Emmi Gruppe erwirbt ein unübertragbares, unwiderrufliches, nicht ausschliessliches Recht zum Gebrauch und zur Nutzung dieser Arbeitsergebnisse im Rahmen des Vertrages. Das Gebrauchs- und Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf Ersatzanlagen, Applikationen zu Test- und Ausbildungszwecken sowie auf Änderungs-, Ergänzungs- oder Unterhaltsarbeiten und Ersatzteillieferungen. Die Emmi Gruppe kann Änderungs-, Ergänzungs- oder Unterhaltsarbeiten selber durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Sie verpflichtet diese zur Geheimhaltung und untersagt ihnen jede anderweitige Nutzung. 8.4. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Firma auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Emmi Gruppe gibt solche Forderungen der Firma unverzüglich bekannt und überlässt ihr die ausschliessliche Führung eines Vertrages überlassen werden (z.B. Stan- dardsoftwareprodukte, Daten, Informationen, etc.), räumt allfälligen Prozesses und die Lieferantin der BJB und ihren Konzernunternehmen ohne zusätzliche Kosten ein nicht- ausschliessliches, räumlich, sachlich und zeitlich unlimitiertes Recht ein, diese Produkte Massnahmen für die Zwecke gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des entsprechenden Vertrages zu nutzen (Konzernli- zenz)Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt die Firma die der Emmi Gruppe auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen