Kündigungsfristen. 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab.
3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen.
4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend).
5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen.
7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.
Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist für erforderliche Beendigungskündigungen beträgt 3 Monate zum Ende des Kalendervierteljahres, soweit nicht längere Fristen Geltung haben.
Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss ei- nes Kalendervierteljahres gekündigt werden. Abweichend hiervon kann das Ar- beitsverhältnis in den ersten beiden Jahren der Praxiszugehörigkeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Kündigungsfristen. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigungsfrist ist dem Arbeitsverhältnis resp. der Funktion anzupassen. Es ist im Interesse beider Parteien, die Kündigungsfristen weder zu lang noch zu kurz festzulegen. Die Kündigungs- fristen nach L-GAV Art. 6 Ziff. 1 sind als minimale Kündigungsfristen einzuhalten. Beispiel • Der Mitarbeiter ist im 5. Arbeitsjahr und erhält die Kündigung. Mit Beginn der Kündigungsfrist beginnt sein 6. Arbeitsjahr. Massgebende Kündigungsfrist: 1 Monat, da er bei Kenntnisnahme der Kündigung noch im 5. Arbeitsjahr war.
Kündigungsfristen. 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kün- digungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden. (...)
2. (Nach Ablauf der Probezeit:) Die Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. (...)
Kündigungsfristen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen betragen die Kündigungsfristen mindestens: – einen Monat für Arbeitnehmer mit weniger als einem Dienstjahr im Betrieb; – zwei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienst- jahr im Betrieb; – drei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als neun Dienst- jahren im Betrieb.
2 In Einzelarbeitsverträgen sowie in Art. 12.1 vorgesehene längere Kündigungsfristen bleiben vorbehalten.
3 Während der Kündigungsfrist verpflichten sich die Arbeit- geber: – den Arbeitnehmer auf sein Verlangen freizustellen, um eine Probezeit in einem anderen Betrieb zu absolvieren, ohne deswegen das bestehende Arbeitsverhältnis zu been- den; – auf Verlangen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zu beenden, sobald er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.
Kündigungsfristen. 2.1 Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während einer Probezeit von bis zu drei Monaten - zwei Wochen zum Wochenschluss, während einer bis zu sechs Monate verlängerten Probezeit – vier Wochen, nach Ablauf der Probezeit – vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit – ein Monat zum Ende eines Kalendermonats.
2.2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate, 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Be- schäftigten liegen, werden dabei nicht berücksichtigt.
Kündigungsfristen. [Nummer 1 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]
Kündigungsfristen. 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann beidseitig schriftlich wie folgt gekündigt werden: – während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen; – nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Mo- natsende; – nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Mo- natsende bei einer ununterbrochenen Anstellung von über 10 Jahren.
2 Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis endet der Vertrag mit dem Ablauf des ver- einbarten Termins, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3 Befristete Verträge können beidseitig unter Wahrung folgender Fristen jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden: – bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Monat; – bei einer Anstellungsdauer bis zu drei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.
Kündigungsfristen. 1Die Arbeitsverhältnisse sind ordentlich kündbar. ²Innerhalb der Probezeit (§ 2 Absatz 2) be- trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. ³Im Übrigen beträgt die Kündi- gungsfrist sechs Wochen zum Monatsschluss. 4Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5Eine Kündigung bedarf der Schriftform.