Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen. 4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen. 4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen. 4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen. 4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun. 4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt. 4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen. 4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen. 4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein. 4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards). 4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes: a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung. b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin. c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll. x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus. 4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigtbeschafft, so geschieht dies im in eigenem Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Die Beauftragte ist Eigentümerin des Materials, soweit keine anders lautenden vertraglichen Bestimmungen bestehen (z.B. Miete von Material). Liegt eine Vertragsverletzung, insbesondere bei Verletzung der Pflichten gemäss Buchstabe c unten, oder eine anderweitige Gefährdung des Materials vor, kann die Auftraggeberin durch schriftliche Erklärung jederzeit von der Beauftragten die Übertragung des Eigentums an die Auftraggeberin verlangen. Die Beauftragte ist verpflichtet, das Eigentum der Auftraggeberinsofort zu übertragen.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Bund Richtlinien zu halten.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich1.5.1 Der Auftragnehmer hat die von ihm vertraglich geschulde- ten Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets vertrags- gemäß auszuführen oder unter seiner Verantwortung ausführen zu lassen; er schuldet allein die Erreichung des in der Leistungs- beschreibung vom Auftraggeber umschriebenen Leistungsziels (das ist der aus dem Vertrag objektiv ableitbare vom Auftragge- ber angestrebte Erfolg der Leistungen des Auftragnehmers). Er bleibt für die mängelfreie Erbringung seiner vertraglichen Leis- tungen auch dann allein verantwortlich, den vorliegenden wenn der Auftraggeber die von ihm vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen genehmigt, unterfertigt, ge- stempelt oder mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Ver- merk versehen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haftung für die vertragsgemäße Leistungserbringung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben. Der Auftragnehmer hat seinen Subun- ternehmern und Zulieferanten die Verpflichtung zur Beachtung der für ihn selbst verbindlichen Vorschriften, insbesondere der unter 2. festgehaltenen „Besonderen Vorschriften über das Be- treten von Eisenbahnanlagen“, zu überbinden und ist dafür dem Auftraggeber verantwortlich.
1.5.2 Im Vertrag sachkundig nicht ausdrücklich genannte Leistungen und sorgfältig auszuführen Nutzungsrechte sind dessen ungeachtet Gegenstand des Ver- trags, soweit sie zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistun- gen und dabei deren Funktionstauglichkeit sowie zur Erreichung des in
1.5.1 umschriebenen Leistungsziels notwendig sind; für solche Leistungen kann der Auftragnehmer kein gesondertes oder zu- sätzliches Entgelt berechnen.
1.5.3 Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer nicht nur die Interessen gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist Technik einzuhalten.
1.5.4 Mit einer Anweisung oder Ermahnung des Auftragnehmers, die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anordnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhal- ten, übernimmt der Auftraggeber diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
1.5.5 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmäßig- keit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG- Vertreters, gegen die Beistellung von Materialien oder sonstigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unternehmer so- wie überhaupt, wenn Umstände vorliegen, die einer vertragsge- mäßen Erfüllung entgegenstehen, so hat er diese Bedenken bzw Umstände dem Auftraggeber unverzüglich, längstens jedoch bin- nen zwei Wochen ab Kenntnisnahme schriftlich, elektronisch o- der mittels Fax mitzuteilen und ihm geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
1.5.6 Hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, namens des Auf- traggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom Auftraggeber beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen Waren den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu befolgeninformieren und diese jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
4.2 1.5.7 Die Beauftragte Einbringung von Material, Werkzeug, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf dessen Gefahr und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt auch, wenn er dem Auftragnehmer Lagerräume oder -plätze überlässt, keinerlei Haftung für die eingebrachten Gegenstände.
1.5.8 Vom Auftraggeber allenfalls beigestellte Hilfsmittel (zB Lei- tern, Gerüste, Aufzüge) und Materialien hat der Auftragnehmer vor ihrer Verwendung auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Ver- antwortlich für den Einsatz solcher Gegenstände ist verpflichtet, sich ausschließ- lich der Auftragnehmer; ihn trifft auch die Gefahr.
1.5.9 Dem Auftragnehmer fallweise für dessen Leistungserbrin- gung vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte sind insoweit Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eingesetzte Arbeitskräfte sind davon nicht umfasst.
1.5.10 Der Auftragnehmer hat den Ort der Leistungserbringung und sonstige von ihm mitbenützte Örtlichkeiten des Auftragge- bers gereinigt und frei von den von ihm eingebrachten Gegen- ständen zu hinterlassen. Fallen bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben Leistungserbringung nicht vermeidbare bzw wieder verwendbare Verpackungsmaterialien oder sonstige Abfälle an, so hat sie der Auftragnehmer auf seine Gefahr und Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenentsorgen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt 1.5.11 Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen (1.5.10) nicht nach, so kann der Auftraggeber die zu erbringenden Leistungen persönlich oder erforderlichen Vorkehrungen auch ohne Nachfristsetzung auf Gefahr und Kos- ten des Auftragnehmers durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenvornehmen lassen.
4.4 Werden im Vertrag 1.5.12 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine vertragli- chen Leistungen – soweit Lieferungen, während deren gesamten Lebensdauer (Budgeteinschließlich Entsorgung) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen)– insofern umwelt- freundlich sind, so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgenals sie den einschlägigen gemeinschaftsrechtli- chen und österreichischen Rechtsvorschriften sowie den allge- mein anerkannten Standards und Grenzwerten entsprechen.
4.5 Die Beauftragte setzt 1.5.13 Der Auftragnehmer leistet ferner Gewähr, dass er bei sei- nen vertragsgegenständlichen Leistungen nicht nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitendedie rechts- verbindlichen bzw allgemein anerkannten Sozialstandards be- achtet, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung sondern den Bemühungen des Auftrags Mitarbeitende anstellenAuftraggebers um Sozial- verantwortlichkeit (menschenwürdige Arbeit, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferantensoziale Eingliede- rung, SubunternehmerBarrierefreiheit, SubstitutenDesign für alle, fairer Handel) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen aktiv und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) eingrößtmöglichem Umfang Rechnung trägt.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: Services Agreements
Leistungserbringung. 4.1 Ergänzend zu Punkt 6.2.1.1 erster Absatz wird vereinbart: Der Auftragnehmer hat alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten; besonders wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur in den von der örtlichen Bauaufsicht des Ergänzend zu Punkt 6.2.1.1 zweiter Absatz wird vereinbart: Der Auftragnehmer hat alle Materialien und Leistungen auf Umweltverträglichkeit zu prüfen und seine Leistungen dementsprechend auszuführen. Ergänzend zu Punkt 6.2.2 wird vereinbart: Die Beauftragte verpflichtet sichgänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages an Subunternehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig und kann vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ergänzend zu Punkt 6.2.3 wird vereinbart: In den Preisen sind sämtliche Arbeiten, Materialen, Nebenleistungen und Lieferungen enthalten, die zur vollständigen Herstellung der beauftragten Leistungen notwendig sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert angeführt oder näher beschrieben werden. Ergänzend zu Punkt 6.2.3 (9) wird vereinbart: Für Beistellungen durch den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei Auftraggeber (Bauaufzüge, Baukräne, usw.) werden die Interessen der Auftraggeberin zu wahrenVerrechnungssätze gemäß Regiesatzliste oder gemäß den im Verhandlungsprotokoll festgelegten Pauschalabzügen verrechnet. Die Beauftragte Kosten für Beistellungen und allfällige Hilfeleistungen werden von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen. Ergänzend zu Punkt 6.2.3 (13) wird vereinbart: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Wünscht der Auftraggeber die Weiterbenutzung des Gerüstes ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Gerüste dem Auftraggeber und anderen Unternehmern gegen Kostenersatz weiter zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu Punkt 6.2.3 (14) wird vereinbart: Der Auftragnehmer hat seine Arbeitsstelle sowie seine Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, alle bei der Durchführung seiner Arbeiten anfallenden Abfälle jeglicher Art täglich auf seine Kosten ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers. Ergänzend zu Punkt 6.2.4 wird vereinbart: Fachkenntnisse des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber beigezogenen Fachleute befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigen den Auftragnehmer nicht einen Mitverschuldenseinwand zu erheben. Ergänzend zu Punkt 6.2.5 wird vereinbart: Das Hausrecht an der Baustelle bzw. am Aufstellungsort der Anlage genießen der Auftraggeber und dessen Beauftragte. Den Anordnungen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Ergänzend zu Punkt 6.2.5.1 erster Absatz wird vereinbart: Den Weisungen des Auftraggebers ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Ergänzend zu Punkt 6.2.5.1 zweiter Absatz wird vereinbart: Die Zufahrt und der Anliegerverkehr im Baustellenbereich dürfen vom Auftragnehmer, seinem Personal, seinen Subunternehmern und Lieferanten nicht behindert werden. Ergänzend zu Punkt 6.2.5.1 zweiter Absatz wird vereinbart: Bauen die Leistungen des Auftragnehmers auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Verrechnung von Mehrkosten mit dem Auftraggeber und den anderen Unternehmern abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen (technischer Schulterschluss). Ergänzend zu Punkt 6.2.6 wird vereinbart: Kosten des Auftraggebers für Mehraufwand der örtlichen Bauaufsicht infolge ungeeigneten Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustelle durch den Auftragnehmer gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Ergänzend zu Punkt 6.2.7.2.2 wird vereinbart: Der Auftragnehmer ist verpflichtet täglich Bautagesberichte zu führen, die dem Auftraggeber, mindestens wöchentlich nachweislich zu übergeben sind. Aus nicht widersprochenen Eintragungen des Auftragnehmers kann keine Zustimmung des Auftraggebers abgeleitet werden. Abändernd zu Punkt 6.2.8.1 wird vereinbart: Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege, Gleisanschlüsse u dgl., die zur Erfüllung des Auftrages im Baustellenbereich erforderlich sind, sind vom AG im üblichen Rahmen beizustellen, sofern die Bestimmungen für den Einzelfall nichts anderes vorsehen, wobei das Gleiche für Wasser-, Strom- und Gasanschlüsse, Ergänzend zu Punkt 6.2.8.5 wird vereinbart: Die Benützung sämtlicher Baustraßen erfolgt auf eigene Gefahr. Ergänzend zu den Punkten 6.2.8.9 und 6.2.8.10 wird vereinbart: Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten Funktionsprüfungen und Probebetriebe durchzuführen und deren Ergebnisse in Protokollen festzuhalten, die bei Fertigstellung der Leistungen, spätestens zwei Wochen vor Übernahme der Leistungen dem Auftraggeber zu übergeben sind. Funktionsprüfungen und Probebetriebe gelten nicht als Übernahme. Ergänzend zu Punkt 6.2.8.10.1 wird vereinbart: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten die von vorgeschriebenen oder vereinbarten Abnahmen seitens der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zuständigen Behörden, des Technischen Überwachungsvereines oder sonstiger Überwachungsorgane zeitgerecht einzuholen. Allfällige Auflagen sind genauestens zu befolgenbeachten.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte 18.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen VertragserfüIIung nach den vorliegenden Vertrag sachkundig jeweils aktuellen und sorgfältig auszuführen anerkannten Standes- und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenBerufsregeln.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden18.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte Der Vertragspartner informiert die Auftraggeberin EY regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie Leistungserbringung und zeigt der Auftraggeberin EY sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung ErfüIIung beeinträchtigen. EY steht jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über die Leistungserbringung zu.
4.8 Die Auftraggeberin 18.3. Der Vertragspartner erfüllt den Vertrag mangels gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung persönlich und mit eigenem Personal. Sie darf EY Dritten gegenüber nicht verpflichten. Der Beizug von Dritten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von EY.
18.4. Der Vertragspartner setzt nur sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter ein, die über die für die gehörige Vertragserfüllung erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
18.5. Der Vertragspartner gewährleistet, dass die im Rahmen der vorliegenden Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter über die notwendigen Bewilligungen (z.B. Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen) verfügen, sie ausreichend versichert sind, allfällige Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten werden und sie bei den erforderlichen Sozialversicherungen angemeldet sind.
18.6. EY kann Mitarbeiter des Vertragspartners, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Rechtnotwendigen Bewilligungen verfügen oder sonst wie die gehörige Vertragserfüllung beeinträchtigen, jederzeit die Ausführung des Auftrags ablehnen und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu deren Ersatz verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht 18.7. EY kann jederzeit Änderungen der Auftraggeberin vertraglichen Leistungen verlangen. Der Vertragspartner kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihr die Durchführung unzumutbar ist. Falls aufgrund einer Änderung eine Anpassung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich der Liefertermine oder der Mehr- oder Minderkosten erforderlich ist, werden die Vertragsparteien dies angemessen einvernehmlich regeln. Erfolgt keine Einigung, kann EY den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung ausserordentlich kündigen, wenn EY ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist. Stand Juli 2020
1.1 Hinsichtlich der „Personendaten“ im Sinne dieser Vereinbarung („EY-Personendaten“) ernennt EY den vertraglich festgelegten Terminen Vertragspartner zum Auftragsverarbeiter. Der Vertragspartner übernimmt keinerlei Verantwortung für die Festlegung der Zwecke und der Art und Weise der Verarbeitung von EY-Personendaten. Der Vertragspartner und seine Unterauftragnehmer verarbeiten keine EY-Personendaten für eigene Zwecke und beziehen auch keine EY-Personendaten in Produkte oder Dienstleistungen ein, die der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) einVertragspartner Dritten anbietet.
4.10 1.2 Der Vertragspartner:
1.2.1 unterstützt EY nach Möglichkeit mit technischen und organisatorischen Massnahmen bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, Anfragen von Personen zu beantworten, die ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten wahrnehmen;
1.2.2 meldet EY unverzüglich, wenn ihm eine Verletzung des geltenden Rechts oder des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird (d. h. eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmässig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu EY-Personendaten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden), und setzt EY von damit zusammenhängenden Entwicklungen in Kenntnis. Die Beauftragte hält sich Meldung an EY umfasst mindestens 1) die Grundsätze Art der Verletzung, 2) die betroffenen Datenkategorien, 3) die ermittelten und möglichen Folgen der Verletzung sowie 4) die Massnahmen des Vertragspartners zur Minderung der Folgen der Verletzung. Der Vertragspartner ergreift alle erforderlichen Massnahmen zur Minderung des aus der Verletzung entstandenen (möglichen) Schadens. Auf Anforderung von EY stellt der Vertragspartner sämtliche zusätzlichen Informationen über die Verletzung zur Verfügung und unterstützt EY dabei, die Verletzung einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt Aufsichtsbehörde und/oder den betroffenen Personen zu melden;
1.2.3 ist verpflichtet, nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle EY-Personendaten nach Anweisung von EY entweder zu löschen oder an EY zurückzugeben und die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landesvorhandenen Kopien zu löschen, sofern nicht nach geltendem Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der EY-Personendaten besteht;
1.3 Der Vertragspartner informiert EY unverzüglich, wenn er Folgendes erhält:
1.3.1 einen Antrag einer Person in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive Bezug auf Informationen, die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards)gegebenenfalls in den EY-Personendaten enthalten sind; oder
1.3.2 eine Beschwerde, eine Mitteilung oder einen Antrag hinsichtlich der Verpflichtungen von EY gemäss geltendem Recht.
4.11 Betreffend 1.4 Nach einer begründeten Anforderung von EY ist der Vertragspartner verpflichtet, Unterlagen über Überprüfungen, Audits und/oder Bestätigungen eines unabhängigen, qualifizierten Dritten vorzulegen, damit die Einhaltung der Garantien und Zusagen dieser Vereinbarung festgestellt werden kann.
1.5 Der Vertragspartner verarbeitet EY-Personendaten nicht ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder lässt eine solche Verarbeitung nicht zu, es sei denn, sie ist nach den Kauf geltenden Datenschutzvorschriften zulässig.
1.6 Der Vertragspartner unterstützt EY auf eigene Kosten dabei, alle nach geltenden Datenschutzbestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen, und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestelltübt seine Pflichten gemäss dieser Vereinbarung nicht in einer Weise aus, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringendazu führt, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu haltenEY seine Pflichten nach geltenden Datenschutzbestimmungen verletzt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, 2.1 Der Auftragnehmer erbringt eigenverantwortlich und eigenorganisatorisch für PAG die in der Vereinbarung näher beschriebenen Entwicklungsleistungen. Er erstattet über den vorliegenden Vertrag sachkundig Xxxxxxxx Bericht gemäß jeweils festgelegtem Berichtsplan und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenzugehörigen Dokumentation.
4.2 Die Beauftragte 2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtetnicht befugt, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder Teile davon durch ihre MitarbeitendenSubunternehmer erbringen zu lassen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenAusnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der PAG.
4.4 Werden 2.3 PAG ist bei begründetem Anlass (z.B. im Vertrag (BudgetFalle der Nichteinhaltung von Absprachen, Lieferungs- oder Abgabeterminen durch den Auftragnehmer) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen)berechtigt, so haben diese die Leistung persönlich Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur überprüfen und Einsicht in die Materialien, Unterlagen und Leistungsergebnisse zu nehmen, die mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgenden Leistungen in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen.
4.5 Die Beauftragte setzt 2.4 PAG und Auftragnehmer werden jeweils einen Projektverantwortlichen benennen, denen die Überwachung der sach- und termingerechten Durchführung des Projektes und die Erstellung ggf. notwendiger Berichte gem. separater Vereinbarung obliegt.
2.5 PAG ist berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen der Vertragsleistungen zu verlangen. XXX hat sich hierzu mit dem Auftragnehmer abzustimmen, wobei technische Änderungen gemäß des in der jeweiligen Vereinbarung dafür vorgesehenen Verfahrens zu dokumentieren sind und der schriftlichen Zustimmung beider Projektverantwortlichen bedürfen. Der Auftragnehmer wird die Auswirkungen geänderter Vertragsleistungen auf die Vergütung und den zeitlichen Rahmen unverzüglich mitteilen. Soweit eine Änderung der Vergütung oder des Fertigstellungstermins in Betracht kommt, ist dies gemeinsam schriftlich festzuhalten. Andernfalls bleiben Vergütung und Zeitplan unverändert.
2.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Mindestlöhne zu zahlen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, nur sorgfältig ausgewählte solche Subunternehmer zu beauftragen, die sich ihm gegenüber ebenfalls vertraglich dazu verpflichten, mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Mindestlöhne an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Der Auftragnehmer wird die von ihm beauftragten Subunternehmer entsprechend Ziffer 2.6 verpflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, PAG im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (nachfolgend: MiLoG) von allen mit einem solchen Verstoß verbundenen Verpflichtungen umfassend freizustellen und gut ausgebildete Mitarbeitende einPAG darüber hinaus einen etwaigen, aus einem schuldhaften Verstoß resultierenden Schaden zu ersetzen. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse Xxxxxxxx Verpflichtung trifft den Auftragnehmer, wenn ein von ihm beauftragter Subunternehmer gegen die Bestimmungen des MiLoG verstößt. Sollte PAG von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeberin an KontinuitätAuftragnehmer gegenüber PAG zur Erteilung sämtlicher Auskünfte, die für die Verteidigung gegen die Anspruchserhebung sowie eine etwaige Zahlungsklage erforderlich sind. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist MitarbeitendeDies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und PAG. Der Auftragnehmer sichert zu, welche nicht über von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend Ziffer 2.6 zu verpflichten und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung Informationen unverzüglich an PAG herauszugeben, falls ein Arbeitnehmer des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tunSubunternehmens Ansprüche gegen PAG geltend macht.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: Allgemeine Entwicklungsbedingungen
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig 2.1 Für die Leistungserbringung ist der in dem Auftrag/der Bestellung genannte Termin verbindlich und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahrenstrikt einzuhalten. Die Beauftragte ist verpflichtet, Laufzeit ver- einbarter Fristen zur Erbringung der Leistung beginnt mit dem Eintref- fen des Auftrages/der Bestellung beim Vertragspartner. Bis zu dem im Auftrag/der Bestellung angegebene Termin muss die von vertraglich ver- einbarte Leistung erbracht bzw. geliefert worden sein und – sofern aufgrund der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenArt der geschuldeten Leistung vorhanden - erzielte Er- gebnisse DSE uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden 2.2 Erkennbare Verzögerungen im Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung sind DSE unverzüglich nach ihrer Feststellung unter Angabe von Gründen und deren voraussichtliche Dauer schriftlich mitzuteilen. Änderungen vereinbarter Fristen zur Erbringung der Leis- tung sind nur mit Bestätigung von DSE wirksam. Im Falle des Verzugs stehen DSE die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist DSE berechtigt, nach ihrer Xxxx, entweder Erfüllung oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder - nach fruchtlo- sem Ablauf einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sogzurückzutre- ten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Schlüsselpersonen)Betrifft die Verzögerung nur einen Teil der Leistung, so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie gilt dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt istganze Leistung, wenn DSE an einer Teilleistung kein Interesse hat. Den aus einer verschuldeten Verzögerung entstehenden Schaden hat der Vertragspartner DSE voll zu ersetzen.
2.3 Sofern DSE die Leistung zum vereinbarten Termin nicht anneh- men kann, wird sie dies dem Vertragspartner unmittelbar nach Fest- stellung mitteilen. Der Termin der Leistungserbringung verschiebt sich in diesem Fall um die Dauer der Verzögerung der Annahme durch DSE. Darüber hinaus ist DSE berechtigt, vereinbarte Termine der Leistungserbringung jederzeit angemessen hinauszuschieben, wenn nach Vertragsschluss unvorhergesehene Betriebsstörungen durch Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Epidemie, Krieg, Aufruhr oder deren Folgen), Streik oder Rohstoffmangel auftreten. Sind die Beauftragte getätigtvorgenannten Betriebsstörungen nicht nur vorübergehend oder seit dem ursprünglichen Termin der Leistungserbringung mehr als zwei (2) Monate verstrichen, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt ist DSE und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestelltVertragspartner jeweils berechtigt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderungvom Vertrag zurückzutreten.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum 2.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von DSE zu liefernder Unterla- gen kann der AuftraggeberinVertragspartner sich nur berufen, wenn der Vertrags- partner die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb an- gemessener Frist erhalten hat.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich1. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgensoweit diesen ein berechtigtes Interesse des Kunden nicht entgegensteht.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet2. Im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Ware sind wir berechtigt, sich eine in der Qualität vergleichbare Ware zu liefern, wenn besondere Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen
3. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, beginnen wir mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 10 Werktage nach Aufforderung durch den Kunden, sofern dieser gemäß Ziffer VII Abs. 3 die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenuns eingegangen ist.
4.3 Die Beauftragte erfüllt 4. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart weder DIN- Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, darf sie die Ausführung bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenKunden.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog5. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte Auskünfte über Verarbeitungs- und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht Anwendungsmöglichkeiten über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen durch uns vertriebene Waren, technische Beratung und sonstige Abgaben erfolgen unverbindlich. Muster und Proben sind hinsichtlich ihrer Eignung und sonstiger Eigenschaften unverbindlich und stellen nur eine Veranschaulichung dar. Dies gilt nicht, soweit wir erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eignung oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte Eigenschaft einstehen wollen (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting StandardsGarantie).
4.11 Betreffend 6. Wird die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen, sind wir berechtigt, die Abnahme der bis dahin erbrachten Teilleistungen vom Kunden zu verlangen, sodass die Gefahr des zufälligen Untergangs nach Abnahme auf den Kauf und Kunden übergeht.
7. Sofern der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für die Behandlung Lieferung von Material gilt Folgendes:Waren als Erfüllungsort „ab Lager“ (EXW) vereinbart. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung (Aussonderung) auf den Kunden über.
a. Wird Material8. Sofern der Kunde dies wünscht, das werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
9. Ist unsere Leistung abzunehmen, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberinz.B. nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringenNicht erforderlich ist, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halteneine endgültige Einregulierung erfolgte.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich2.8.1 Der Auftragnehmer hat seine vertraglichen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets vertragsgemäß auszufüh- ren oder unter seiner Verantwortung ausführen zu lassen; er schuldet allein die Erreichung des in der Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber beschriebenen Leistungsumfangs. Der Auf- tragnehmer bleibt für die mängelfreie Erbringung seiner vertrag- lichen Leistungen auch dann allein verantwortlich, den vorliegenden Vertrag sachkundig wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeich- nungen, Berechnungen und sorgfältig auszuführen sonstigen Ausführungsunterlagen genehmigt, unterfertigt, gestempelt oder mit einem die Einsicht- nahme bestätigenden Vermerk versehen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haftung für die vertragsgemäße Leistungserbrin- gung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben. Der Auf- tragnehmer hat seinen Subunternehmern und dabei Zulieferanten die Interessen Verpflichtung zur Beachtung der Auftraggeberin für ihn selbst verbindlichen Vorschriften, insbesondere der unter 3. festgehaltenen „Beson- deren Vorschriften über das Betreten von Eisenbahnanlagen“, zu wahren. Die Beauftragte überbinden und ist dafür dem Auftraggeber verantwortlich.
2.8.2 Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
2.8.3 Mit einer Anweisung oder Ermahnung des Auftragneh- mers, die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anord- nungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, übernimmt der Auftraggeber diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
2.8.4 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmäßig- keit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen der Bau- aufsicht, gegen die Beistellung von Materialien oder sonstigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unternehmer sowie überhaupt, wenn Umstände vorliegen, die einer vertrags- gemäßen Erfüllung entgegenstehen, so hat er diese Bedenken bzw Umstände dem Auftraggeber unverzüglich, längstens je- doch binnen zwei Wochen schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen und ihm geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
2.8.5 Hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, namens des Auf- traggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom Auftraggeber beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen Wa- ren den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu befolgeninformieren und diese jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
4.2 2.8.6 Die Beauftragte Einbringung von Material, Werkzeug, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf dessen Gefahr und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt auch, wenn er dem Auftragnehmer Lagerräume oder -plätze überlässt, keinerlei Haftung für die eingebrachten Gegenstände.
2.8.7 Vom Auftraggeber beigestellte Hilfsmittel (wie etwa Lei- tern, Gerüste, Aufzüge etc) und Materialien hat der Auftrag- nehmer vor ihrer Verwendung auf ihre Tauglichkeit zu überprü- fen. Verantwortlich für den Einsatz solcher Gegenstände ist verpflichtet, sich ausschließlich der Auftragnehmer; ihn trifft auch die Gefahr.
2.8.8 Dem Auftragnehmer für dessen Leistungserbringung vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte sind insoweit Erfüllungs- gehilfen des Auftragnehmers.
2.8.9 Der Auftragnehmer hat den Ort der Leistungserbringung und sonstige von ihm mitbenützte Örtlichkeiten des Auftragge- bers gereinigt und frei von den von ihm eingebrachten Gegen- ständen zu hinterlassen. Fallen bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben Leistungserbringung nicht vermeidbare bzw wieder verwendbare Verpackungsmate- rialien oder sonstige Abfälle an, so hat sie der Auftragnehmer auf seine Gefahr und Kosten nach den geltenden Rechtsvor- schriften zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenentsorgen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt 2.8.10 Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen (2.8.9) nicht nach, so kann der Auftraggeber die zu erbringenden Leistungen persönlich oder erforderlichen Vorkeh- rungen auch ohne Nachfristsetzung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenvornehmen lassen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen)2.8.11 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgendass seine vertragli- chen Leistungen insofern umweltfreundlich sind, als sie den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Standards und Grenzwerten entsprechen.
4.5 Die Beauftragte setzt 2.8.12 Der Auftragnehmer leistet ferner Gewähr, dass er bei seinen vertragsgegenständlichen Leistungen nicht nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitendedie rechtsverbindlichen bzw allgemein anerkannten Sozialstandards beachtet, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung sondern den Bemühungen des Auftrags Mitarbeitende anstellenAuftraggebers um So- zialverantwortlichkeit (menschenwürdige Arbeit, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferantensoziale Einglie- derung, SubunternehmerBarrierefreiheit, SubstitutenDesign für alle, fairer Handel) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen aktiv und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) eingrößtmöglichem Umfang Rechnung trägt.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: Vergabebedingungen Für Bauaufträge
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sichErfüllungsort ist das Werk von SBOT in Ternitz, Öster- reich. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Leis- tungserbringung zu den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahrenregulären Geschäftszeiten. Die Beauftragte Leistungsgefahr geht frühestens mit der ordnungsge- mäßen und vollständigen Leistungserbringung gemäß der vertraglichen Vereinbarung auf SBOT über. Der Lieferant übernimmt alle mit dem Transport verbun- denen Kosten und Risiken, z. B. in Verbindung mit Zoll- gebühren, Transportgebühren und -spesen, Transport- versicherung, gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrkon- trollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefah- renguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen udgl. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Ver- sanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Liefer- schein mit ausgewiesener Bestellnummer. Die Rechnung ist verpflichtet, die von hingegen gemäß Abschnitt 4.2 dieser AGBLD bei SBOT zu stellen. Die Leistungserbringung hat innerhalb der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen festgelegten Fristen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich im Vertrag festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handeltzu erfolgen. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie anderen Fällen ist die Leis- tungserbringung umgehend, spätestens 14 (vierzehn) Tage nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten durchzuführen. Fristen und Termine sind verbindlich und fest. Der Lieferant hat SBOT unverzüglich zu verständigen, wenn die Leistungserbringung, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nach Eingang der Mitteilung kann SBOT die Leistungserbringung nach ei- genem Ermessen um eine bestimmte oder „angemes- sene“ Frist verschieben; andernfalls tritt SBOT vom Ver- trag aus wichtigem Grund nach Ablauf einer Nachfrist von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang der Mitteilung automatisch zurück. Eine Verschiebung kann mehrfach erklärt wer- den. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Ver- schiebung der Leistungserbringung angemessen ist, kann SBOT vom Lieferanten weitere Informationen über den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft»Lieferstatus und die Gründe für die Verzögerung ein- fordern. Die Beauftragte hat Verschiebung und der Rücktritt beschränken weder den Anspruch von SBOT auf Schadenersatz we- gen Lieferverzug (oder Nichterfüllung), auch nicht gemäß Abschnitt 5.3 dieser AGBLD (Konventionalstrafe), noch ihr Recht, die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Ge- fahr des Lieferanten selbst oder unter Hinzuziehung eines Dritten vorzunehmen. SBOT führt am Werksgelände Zugangskontrollen durch. Sollte SBOT den Zugang zum Werksgelände aus berech- tigten Gründen (z.B. zur Abwehr einer drohenden Gefahr, bei Nichterteilung der DSGVO-Einwilligungserklärung der betretenden Person oder außerhalb der regulären Ge- schäftszeiten) verwehren, so ist dies der Sphäre des Lie- feranten zuzurechnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, sich zudem das Eigentum an die CD-Bund- Richtlinien zu haltenden Produkten oder Teilen davon vorzubehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferanten Und Dienstleister
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, (1) V&V Steuerberatung GmbH - im Folgenden kurz V&V - wird im Rahmen der Leistungserbringung nach dieser Leistungsvereinbarung lediglich Handlungsempfehlungen in Bezug auf Geschäftsführungsentscheidungen unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen und Alternativen geben und den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahrenAuftraggeber solcherart beraten. Die Beauftragte ist verpflichtetEntscheidungskompetenz obliegt in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Auftraggeber. V&V wird - sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht - gegenüber den Behörden nur im Auftrag und auf Anweisung des Auftraggebers tätig und übernimmt dabei nur eine beratende und unterstützende Funktion. Dies gilt insbesondere auch für die Ausübung der V&V erteilten Steuervollmacht, d. h. V&V wird die Steuervollmacht nur auf Anweisung und mit Genehmigung des Auftraggebers ausüben. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung hinsichtlich allfälliger Steuererklärungen insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit und der Einreichung. Bei sämtlichen Unterlagen, Informationen und Daten, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die vom Auftraggeber kommend zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt gestellt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung geht V&V davon aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie richtig, korrekt und vollständig sind, sie werden von V&V nicht überprüft und V&V übernimmt dafür keine wie immer geartete Haftung. V&V wird keinesfalls vom eigenen Bankkonto Zahlungen (z. B. zur Begleichung von Steuerverbindlichkeiten) namens des Auftraggebers vornehmen.
(2) V&V berät bzw. berichtet auf Grundlage des eigenen Verständnisses der einschlägigen Steuergesetze, Bestimmungen und Entscheidungen zum jeweiligen Stichtag. Als Stichtag gilt der im Auftrag Bericht oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handeltStellungnahme angegebene Stichtag. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag Ist kein derartiger Stichtag genannt, gilt jenes Datum als ein «Stichtag, zu dem der Bericht oder die Stellungnahme von ihr durchgeführtes Projekt V&V unterfertigt ist. Änderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft»Rechtslage nach dem Stichtag führen zu keinerlei Nachbesserungs- und Informationspflichten von V&V. Werden ausnahmsweise aufgrund gesonderter Vereinbarung verbindliche Auskünfte mündlich erteilt, so gilt als Stichtag im obigen Sinne der Zeitpunkt der Auskunftserteilung.
(3) V&V wird für die Erbringung der Leistungen entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Die Beauftragte hat sich zudem an Entscheidung, welche Mitarbeiter V&V für die CD-Bund- Richtlinien zu haltenErbringung der Leistungen einsetzt, obliegt dem alleinigen Ermessen von V&V. V&V ist insbesondere auch berechtigt, für die Erbringung der Leistungen eingesetzte oder in der Leistungsvereinbarung benannte Mitarbeiter jederzeit durch andere (ebenfalls entsprechend qualifizierte) Mitarbeiter auszutauschen.
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Samples: Besondere Auftragsbedingungen (Bab)
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren2.1. Die Beauftragte ist verpflichtetOrganisation der Erbringung der Leistungen sowie das Weisungsrecht über seine Mitarbeiter obliegen allein Bosch. Dies gilt auch, wenn die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenLeistungen in den Räumen des Kunden erbracht werden.
4.2 Die Beauftragte 2.2. Bosch ist verpflichtetberechtigt für die Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Soweit es sich um wesent- liche oder weit überwiegende Bestandteile der Leistung handelt, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenwird Bosch den Kunden hierüber entsprechend informieren.
4.3 2.3. Die Beauftragte erfüllt Leistungen werden von Bosch auf dem anerkannten Stand der Technik erbracht.
2.4. Im Fall von Dienstleistungen übernimmt Bosch keine Verantwortung für ein bestimmtes Leistungsergebnis, diese liegt ausschließlich beim Kunden.
2.5. Von Bosch genannte Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese von Bosch schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
2.6. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart und, sofern ein Versand der Leistungen erfolgt, verstehen sich die Preise und es erfolgen sämtliche Lieferungen von Bosch “FCA Versandstelle lieferndes Werk/Lager von Bosch” (Incoterms® 2020). Der Ort des liefernden Werks / Lagers von Bosch ist stets auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und einer etwaigen Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung.
2.7. Der Kunde hat sicherzustellen, dass am Aufstellort des Vertragsgegenstands ein Zugang zu erbringenden Leistungen persönlich Wasser, Strom- versorgung, und für etwaige weitere nach dem Angebot erforderliche Medien (z. B. Druckluft, Gasversorgung) vorhanden ist, so wie dies in der Spezifikation vorgesehen ist. Der Kunde muss alle vorbereitenden Arbeiten am Aufstellungsort des Vertragsgegenstands auf eigene Kosten und fachmännisch durchführen, einschließlich aller vorbereitenden baufachlichen Arbeiten (z.B. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezierer-, Repara- tur- oder durch ihre Mitarbeitendenandere baufachliche Arbeiten) sowie Arbeiten zur Installation von Elektrizität, Gas und Wasser und etwaige weitere nach dem Angebot erforderliche Medien. Diese Arbeiten sind weder von Bosch durchzuführen, noch sind sie in der Vergütung inbegriffen. Sofern nichts anderes Abweichendes vereinbart ist, darf sie müssen diese vorbereiten- den Arbeiten und Anschlüsse, die Ausführung für den Betrieb des Auftrags nicht auf Dritte (UnterlieferantenVertragsgegenstandes benötigt werden, Subunternehmer, Substituten) übertragenvor Beginn des Aufbaus des Vertragsgegenstands am Aufstellungsort Bedingungen für Werk-und Dienstleistungen abgeschlossen und betriebsbereit sein.
4.4 Werden 2.8. Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart oder von Bosch im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sogAngebot angegeben. Schlüsselpersonen)Der Be- ginn und die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine setzen voraus, dass zwischen den Parteien alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Beistellungen, die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Durchführung von Untersuchungen, die Erteilung von Freigaben oder Genehmigungen des Kunden, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Leistung von fälligen Anzahlungen bzw. Zahlungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig und / oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen und verschieben sich Xxxxxxxxxxxxx angemessen; dies gilt nicht, wenn Bosch die Verzögerung allein zu vertreten hat. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche von Bosch bleiben unberührt.
2.9. Leistungsverzögerungen aufgrund von Höherer Gewalt gem. Ziffer 18 oder Umständen, die Bosch die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, ohne dass er auf sie Einfluss hätte, wie unvorhersehbare Materialknappheit, Arbeitskämpfe und äußere Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle Höherer Gewalt verlängern Vertragsfristen und verbindli- che Liefertermine um die Zeiträume der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
2.10. Wird der Versand oder die Abnahme des Vertragsgegen- stands oder ein anderer Termin aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so haben diese werden ihm die Leistung persönlich zu erbringendurch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgenWeitergehende Ansprüche oder Rechte von Bosch, insbesondere solche des Schuldnerverzugs, bleiben vorbehalten.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte 2.11. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit, des Abnahmeter- mins des Vertragsgegenstands oder eines anderen vereinbarten Termins auf Ereignisse oder Störungen zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereiches von Bosch oder des Einflussbereichs der Zulieferer von Bosch liegen, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. der Abnahme- termin und gut ausgebildete Mitarbeitende einjeder andere vereinbarte Termin verschiebt sich um die Dauer der Behinderung, maximal jedoch 6 Monate nach dem ursprünglichen Liefertermin. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über Im Falle von Höherer Gewalt gilt die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies Regelung in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tunZiffer 18.
4.6 Ist 2.12. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar. Teillieferungen sind zumutbar, wenn (i) die Beauftragte Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restli- chen beauftragten Lieferungen und Leistungen sicherge- stellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Bosch erklärt sich zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting StandardsÜbernahme dieser Kosten bereit).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich1. Der vereinbarte Preis gilt für den gesamten Leistungsumfang, wie er sich aus dem Vertrag (Ziffer 1.2.i) und / oder den vorliegenden Vertrag sachkundig nachfolgenden Bestimmungen ergibt.
2. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sorgfältig auszuführen sich für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignen. Dienst- und dabei unkörperliche Werkleistungen sind vollständig und pünktlich zu erbringen. Sofern die Interessen Herstellung eines bestimmten Erfolgs geschuldet ist, hat der Auftraggeberin zu wahrenLieferant alle hierzu erforderlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch dann, wenn einzelne Handlungen nicht ausdrücklich vereinbart wurden und / oder bei Vertragsschluss unvorhersehbar waren. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Leistungen und / oder deren Bestandteile frei von Rechten Dritter sind.
3. Soweit polnisches Recht zur Anwendung kommt (Ziffer 15.3), erteilt der Lieferant für die Dauer von drei Jahren eine umfassende Garantie auf die Leistungen, die verwendeten Materialien und die ausgeführten Arbeiten. Die Beauftragte ist verpflichtetGarantiefrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ziffern 3.7 bis 3.10). Die Garantie beinhaltet insbesondere auch die Übereinstimmung der Leistung mit rechtlichen Anforderungen sowie der technischen Dokumentation. Ziffer 5.8 findet auf die Garantie keine Anwendung. Im Übrigen bleiben die Rechte des Kunden aus Ziffer 5 unberührt.
4. Im Falle von Warenlieferungen ergeben sich Lieferzeit, Lieferort und Lieferbedingungen aus dem Vertrag. Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Leistungserbringung auf Gefahr des Lieferanten. Im Falle von Dienst- und unkörperlichen Werkleistungen ergeben sich Zeit und Ort der jeweiligen Leistungserbringung aus dem Vertrag.
5. Der Lieferant hält bei Betreten des Geländes des Kunden die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und werkseigenen Regeln ein. Er hat seine Mitarbeiter entsprechend zu instruieren. Mitarbeiter des Lieferanten haben sich vor Betreten des Werksgeländes an der Pforte anzumelden. Ein unangemeldetes Betreten berechtigt den Kunden zur sofortigen Kündigung des Vertrags und aller darunter getätigten Abrufe oder Teillieferungen oder zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
6. Soweit dies nach der Art der zu liefernden Waren in Betracht kommt, umfasst die vertragsgemäße Lieferung der Waren auch die Verpackung, das Beladen und Entladen der Ware sowie die Entsorgung der Verpackung, die von mängelfreie Montage, Inbetriebnahme, Übergabe der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenvollständigen Dokumentation und Einweisung des Personals des Kunden in den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Waren.
4.2 7. Soweit nicht anders im Vertrag vereinbart, geht die Gefahr erst nach Durchführung einer förmlichen Abnahme auf den Kunden über. Der Lieferant hat die Fertigstellung und Abnahmefähigkeit in schriftlicher oder digitaler Form dem Kunden anzuzeigen. Der Termin zur Abnahme ist gesondert zu vereinbaren. Er soll in der Regel nicht später als vier Wochen nach Anzeige der Fertigstellung stattfinden; auf die betrieblichen Belange beider Parteien ist Rücksicht zu nehmen. Die Beauftragte Abnahme, einschließlich Teil- und Schlussabnahme, erfolgt durch vorbehaltlose Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls seitens des Kunden. Das Abnahmeprotokoll ist verpflichtet, mit dem Datum des Tages der Abnahme zu versehen.
8. Soweit es sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die liefernden Ware um technische Anlagen handelt, ist der Kunde zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenAbnahme erst nach ordnungsgemäßer Durchführung der Inbetriebnahme sowie nach Abschluss aller vereinbarten Leistungstests verpflichtet.
4.3 Die Beauftragte erfüllt 9. Teillieferungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zulässig. Im Falle unzulässiger Teillieferungen steht dem Kunden das Recht zu, die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags gelieferte Teilmenge als nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenvertragsgemäß zurückzuweisen.
4.4 Werden 10. Soweit Teillieferungen als zulässig vereinbart worden sind, werden die Waren gemäß der Ziffern 3.7 und 3.8 in Teilen abgenommen. In diesen Fällen ist auch die Dokumentation in entsprechenden Teilen zu erstellen. Es sind Protokolle über die einzelnen Teilabnahmen sowie ein Schlussabnahmeprotokoll zu erstellen.
11. Die Dokumentation ist dem Kunden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sogZeitpunkt der Besitzverschaffung in einfacher Ausfertigung auf einem Datenträger zu übergeben. Schlüsselpersonen)Unter Dokumentation fallen insbesondere, so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte aber nicht abschließend, Zeichnungen und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist MitarbeitendePläne, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellenBedienungsanleitungen, hat sie dies in einem transparenten Sicherheitszertifikate, technische Genehmigungen und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (UnterlieferantenZulassungen, SubunternehmerPrüfprotokolle, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegenBetriebserlaubnisse. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen enthaltenen Informationen sind in der Landessprache des Kunden im elektronischen Ursprungsformat und als pdf-Datei zu erfassen. Die vollständige Übergabe der Dokumentation wird im Abnahmeprotokoll vermerkt. Vor der vollständigen Übergabe kann der Lieferant die Abnahme nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht 12. Der Lieferant überträgt im Zeitpunkt der Auftraggeberin zu Besitzverschaffung das Sacheigentum an Informationsträgern, auf denen Dokumentationen und / oder andere unkörperliche Werke (einschließlich Software) verkörpert sind, sowie die Urhebervermögensrechte und die daraus abgeleiteten Rechte an Dokumentationen und / oder unkörperlichen Werken (einschließlich Source Codes von Software) auf den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) einZiffer 3.14 genannten Gebieten an Kunden.
4.10 Die Beauftragte hält sich 13. Soweit die Übertragung der Urhebervermögensrechte und der daraus abgeleiteten Rechte nach dem anwendbaren Recht (Ziffer 15.3) nicht möglich ist, überträgt der Lieferant im Zeitpunkt der Besitzverschaffung stattdessen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs-, Bearbeitungs- und Veränderungsrecht an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften Dokumentationen und Grundsätze des Landes, / oder unkörperlichen Werken (einschließlich Source Codes von Software) auf den in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards)Ziffer 3.14 genannten Gebieten an den Kunden.
4.11 Betreffend 14. In jedem der in den Kauf Ziffern 3.12 und 3.13 genannten Fälle sind dem Kunden insbesondere, aber nicht abschließend, zu verschaffen:
i. das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Herstellung weiterer Exemplare des Werks im Wege der Drucktechnik, Reprotechnik, magnetischen Aufzeichnung und mittels digitaler Methoden;
ii. das Recht zum Inverkehrbringen sowohl des Originals als auch etwaiger Vervielfältigungen, insbesondere deren Verleihung und Vermietung;
iii. das Recht zur uneingeschränkten Unterlizenzierung;
iv. das Recht zur öffentlichen Aufführung, die Ausstellung, Ausstrahlung, Wiedergabe und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig Übertragung und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als KostenminderungWiederausstrahlung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren2.1. Die Beauftragte Organisation der Erbringung der Leistungen sowie das Weisungsrecht über seine Mitarbeiter obliegen allein dem Anbieter. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in den Räumen des Bestel- lers erbracht werden.
2.2. Der Anbieter ist verpflichtetberechtigt, Subunternehmer (verbundene Unternehmen sowie Dritte) zur Leistungserbringung einzusetzen. Soweit die Leistungserbringung durch den jeweiligen Sub- unternehmer eine Überlassung von vertrauli- chen Informationen und Unterlagen des Bestel- lers erfordert, erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass diese zum Zwecke der Leistungserbringung an die Subunternehmer weitergegeben werden dürfen. Vor einer sol- xxxx Xxxxxxxxxx wird der Anbieter dafür Sorge tragen, dass der jeweilige Subunternehmer zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Informationen und Unterlagen verpflichtet ist. Der Anbieter wird den Besteller hierüber vorab informieren.
2.3. Die Leistungen werden vom Anbieter auf dem anerkannten Stand der Technik erbracht.
2.4. Im Fall von Dienstleistungen ist der Anbieter nicht für das Erreichen eines bestimmten wirt- schaftlichen Erfolges verantwortlich.
2.5. Zusätzlich gilt im Falle eines Penetration Tests: Es liegt in der Verantwortung des Bestellers den finalen Umfang des Tests nach seinen Anforde- rungen festzulegen. Der Penetration Test ist zeitlich und finanziell begrenzt, weshalb er nicht alle Schwächen des getesteten Produkts oder des IT-Systems aufdeckt. Zudem verändert sich die Sicherheitslandschaft ständig, da neue Schwachstellen und Lücken entdeckt werden können, die zum Zeitpunkt des Penetration Tests noch nicht sichtbar waren. Die Beauftra- gung eines Penetration Tests beinhaltet nicht die Behebung von Schwachstellen im Produkt oder IT-System. Auf Wunsch des Bestellers kann der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenAnbieter ein zusätzliches Angebot für eine solche Behebung erstellen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet2.6. Vom Anbieter genannte Liefer- und Leistungs- termine gelten nur dann als verbindlich, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten wenn diese vom Anbieter schriftlich als verbindlich be- zeichnet wurden. Der Beginn und die zur Verfügung stehenden finanziellen Einhal- tung vereinbarter Termine und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenMeilensteine set- zen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Ein- gang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Die Lieferfristen verlän- gern sich angemessen, wenn die Mitwirkungs- pflichten durch den Besteller nicht rechtzeitig und/oder ordnungsgemäß erfüllt werden.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden2.7. Sofern nichts anderes vereinbart istein Versand der Leistungen erfolgt, darf ver- stehen sich Lieferung und Preise “DAP (Delive- red At Place)”, Incoterms ® 2020. Alternativ können sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenauch digital übermittelt werden.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog2.8. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung Nichteinhaltung der Ausführung des Auftrags Termine und Fristen auf Dritte (Unterlieferantenhöhere Gewalt und andere vom Anbieter nicht zu vertretende Störungen, Subunternehmerz.B. Krieg, Substituten) befugtter- roristische Anschläge, schliesst sie mit diesen Unterverträge abEpidemien/Pandemien, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch sol- che die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material Dies gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestelltauch für Arbeitskampfmaßnahmen, die den Vertragspflichten stellvertretend für An- bieter oder seine Lieferanten betreffen. Der Be- steller wird über die Auftraggeberin nachkommtVerzögerung bzw. Rabatte Nichtver- fügbarkeit der Leistungen unverzüglich infor- miert werden.
2.9. Soweit der Anbieter bei der Erbringung der Be- ratungsleistungen und RückvergütungenCyber-Sicherheitsser- vices als Auftragsverarbeiter im Sinne des § 62 BDSG (neu)/ Art. 28 DSGVO tätig wird, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung DS- GVO bei Beratungsleistungen und Cyber-Si- cherheitsservices im Rahmen eines Einzelauf- trages oder eines Beratungsvertrages, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werdenunter Vertragsbedingungen auf xxxx://xxx.x- xxx.xxx/XXX-XXXXXxxX zu finden ist, gelten als Kostenminderungund dem Besteller auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich1.8.1 Der Auftragnehmer hat seine vertraglichen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets vertragsgemäß auszufüh- ren oder unter seiner Verantwortung ausführen zu lassen; er schuldet allein die Erreichung des in der Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber beschriebenen Leistungsumfangs. Der Auf- tragnehmer bleibt für die mängelfreie Erbringung seiner vertrag- lichen Leistungen auch dann allein verantwortlich, den vorliegenden Vertrag sachkundig wenn der Auf- traggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnun- gen, Berechnungen und sorgfältig auszuführen sonstigen Ausführungsunterlagen ge- nehmigt, unterfertigt, gestempelt oder mit einem die Einsicht- nahme bestätigenden Vermerk versehen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haftung für die vertragsgemäße Leistungserbrin- gung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben. Der Auftrag- nehmer hat seinen Subunternehmern und dabei Zulieferanten die Interessen Ver- pflichtung zur Beachtung der Auftraggeberin für ihn selbst verbindlichen Vor- schriften, insbesondere der unter 2. festgehaltenen „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Eisenbahnanlagen“, zu wahren. Die Beauftragte über- binden und ist dafür dem Auftraggeber verantwortlich.
1.8.2 Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
1.8.3 Mit einer Anweisung oder Ermahnung des Auftragnehmers, die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anordnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhal- ten, übernimmt der Auftraggeber diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
1.8.4 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmäßig- keit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen der Bau- aufsicht, gegen die Beistellung von Materialien oder sonstigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unternehmer so- wie überhaupt, wenn Umstände vorliegen, die einer vertragsge- mäßen Erfüllung entgegenstehen, so hat er diese Bedenken bzw Umstände dem Auftraggeber unverzüglich, längstens jedoch bin- nen zwei Wochen ab Kenntnisnahme schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen und ihm geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
1.8.5 Hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, namens des Auf- traggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom Auftraggeber beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen Waren den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu befolgeninformieren und diese jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
4.2 1.8.6 Die Beauftragte Einbringung von Material, Werkzeug, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf dessen Gefahr und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt auch, wenn er dem Auftragnehmer Lagerräume oder -plätze überlässt, keinerlei Haftung für die eingebrachten Gegenstände.
1.8.7 Vom Auftraggeber beigestellte Hilfsmittel (zB Leitern, Ge- rüste, Aufzüge) und Materialien hat der Auftragnehmer vor ihrer Verwendung auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Verantwortlich für den Einsatz solcher Gegenstände ist verpflichtetausschließlich der Auf- tragnehmer; ihn trifft auch die Gefahr.
1.8.8 Dem Auftragnehmer fallweise für dessen Leistungserbrin- gung vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte sind insoweit Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eingesetzte Arbeitskräfte sind davon nicht umfasst.
1.8.9 Der Auftragnehmer ist für Ordnung, sich Reinlichkeit und Diszip- lin im Baustellenbereich verantwortlich. Er hat den Ort der Leis- tungserbringung und sonstige von ihm mitbenützte Örtlichkeiten des Auftraggebers gereinigt und frei von den von ihm eingebrach- ten Gegenständen zu hinterlassen. Fallen bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben Leistungser- bringung nicht vermeidbare bzw wieder verwendbare Verpa- ckungsmaterialien oder sonstige Abfälle an, so hat sie der Auf- tragnehmer auf seine Gefahr und Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenentsorgen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt 1.8.10 Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen (1.8.9) nicht nach, so kann der Auftraggeber die zu erbringenden Leistungen persönlich oder erforderlichen Vorkeh- rungen auch ohne Nachfristsetzung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenvornehmen lassen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen)1.8.11 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgendass seine vertragli- chen Leistungen insofern umweltfreundlich sind, als sie den ein- schlägigen gemeinschaftsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Standards und Grenzwerten entsprechen.
4.5 Die Beauftragte setzt 1.8.12 Der Auftragnehmer leistet ferner Gewähr, dass er bei sei- nen vertragsgegenständlichen Leistungen nicht nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitendedie rechts- verbindlichen bzw allgemein anerkannten Sozialstandards be- achtet, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung sondern den Bemühungen des Auftrags Mitarbeitende anstellenAuftraggebers um Sozial- verantwortlichkeit (menschenwürdige Arbeit, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferantensoziale Eingliede- rung, SubunternehmerBarrierefreiheit, SubstitutenDesign für alle, fairer Handel) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen aktiv und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) eingrößtmöglichem Umfang Rechnung trägt.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: Bauauftrag
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig 2.1 Für die Leistungserbringung ist der in dem Auftrag/der Bestellung genannte Termin verbindlich und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahrenstrikt einzuhalten. Die Beauftragte ist verpflichtet, Laufzeit ver- einbarter Fristen zur Erbringung der Leistung beginnt mit dem Eintref- fen des Auftrages/der Bestellung beim Vertragspartner. Bis zu dem im Auftrag/der Bestellung angegebene Termin muss die von vertraglich ver- einbarte Leistung erbracht bzw. geliefert worden sein und – sofern aufgrund der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenArt der geschuldeten Leistung vorhanden - erzielte Er- gebnisse DSDE uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden 2.2 Erkennbare Verzögerungen im Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung sind DSDE unverzüglich nach ihrer Feststellung unter Angabe von Gründen und deren voraussichtliche Dauer schriftlich mitzuteilen. Änderungen vereinbarter Fristen zur Erbringung der Leis- tung sind nur mit Bestätigung von DSDE wirksam. Im Falle des Ver- zugs stehen DSDE die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist DSDE berechtigt, nach ihrer Xxxx, entweder Erfüllung oder Scha- densersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder - nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sogzu- rückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Schlüsselpersonen)Betrifft die Verzögerung nur einen Teil der Leistung, so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie gilt dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt istganze Leistung, wenn DSDE an einer Teilleistung kein Interesse hat. Den aus einer verschuldeten Verzögerung entste- henden Xxxxxxx hat der Vertragspartner DSDE voll zu ersetzen.
2.3 Sofern DSDE die Leistung zum vereinbarten Termin nicht an- nehmen kann, wird sie dies dem Vertragspartner unmittelbar nach Feststellung mitteilen. Der Termin der Leistungserbringung verschiebt sich in diesem Fall um die Dauer der Verzögerung der Annahme durch DSDE. Darüber hinaus ist DSDE berechtigt, vereinbarte Termi- ne der Leistungserbringung jederzeit angemessen hinauszuschieben, wenn nach Vertragsschluss unvorhergesehene Betriebsstörungen durch Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Epidemie, Krieg, Aufruhr oder deren Folgen), Streik oder Rohstoffmangel auftre- ten. Sind die Beauftragte getätigtvorgenannten Betriebsstörungen nicht nur vorüberge- hend oder seit dem ursprünglichen Termin der Leistungserbringung mehr als zwei (2) Monate verstrichen, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt ist DSDE und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestelltVertrags- partner jeweils berechtigt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderungvom Vertrag zurückzutreten.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum 2.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von DSDE zu liefernder Unter- lagen kann der AuftraggeberinVertragspartner sich nur berufen, wenn der Vertrags- partner die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb an- gemessener Frist erhalten hat.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungserbringung. 4.1 3.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Art und der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahrenbzw aus dem bestätigten Auftrag. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt Werden die zu erbringenden Leistungen persönlich in der Vorbereitung zwischen den Parteien konkretisiert (Leistungsbeschreibung/Briefingprotokolle), so gilt dies als der vereinbarte Leistungsinhalt.
3.2 Leistungen, die nicht explizit im Auftrag bzw. Vertrag vereinbart wurden, gelten auch nicht als geschuldet. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestäti- gung durch die Agentur.
3.3 Innerhalb des vereinbarten Rahmens kann die Agentur die Ausgestaltung und Erfüllung des Auftrages nach freiem Ermessen durchführen.
3.4 Sämtliche Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auf- traggeber zu überprüfen und freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe (innerhalb von zwei Tagen nach Vorlage) gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt. Etwaige wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben sind vom Auftraggeber zu prüfen.
3.5 Der Auftraggeber stellt der Agentur sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Leis- tungserbringung erforderlich sind, zur Verfügung. Umstände, die für die Erbringung der Leistung maßgeblich sind oder durch ihre Mitarbeitendendiese in irgendeiner Weise beeinträchtigen können, werden der Agentur seitens des Auftraggebers bekannt gegeben. Sofern Treten Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Leistungserbringung aufgrund des Unterlassens dieser Obliegenheit ein, trägt diese Kosten der Auftraggeber.
3.6 Alle von der Agentur zur Verfügung gestellten oder für die Auftragsabwicklung verwendeten Sachen stehen und bleiben im Eigentum der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie . Die- se Sachen werden nur leihweise bzw. mietweise überlassen. Die Agentur übernimmt keine Haf- tung für die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenvom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellte Sachen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog3.7 Aufwände, die aufgrund von kurzfristigen Änderungen erforderlich werden, wie zB erhöhter Personalbedarf, Fremdleistungen udgl, trägt der Auftraggeber. Schlüsselpersonen)Die Kosten dafür werden dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise orientieren sich an den zwischen den Parteien vereinbarten Preisen. Die Agentur ist allerdings berechtigt, so haben diese die Leistung persönlich einen Aufschlag für kurzfristige Leistungen mit bis zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen100% vom für reguläre Leistungen vereinbarten Preis zu ver- rechnen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen3.8 Zusatzleistungen, die die Auftraggeberin aufgrund des Auftrages oder aufgrund der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werdenLeistungser- füllung erforderlich sind, gelten als Kostenminderungvom Auftraggeber angeordnet und freigegeben. Diese Zu- satzleistungen sind angemessen zu honorieren.
b. Das 3.9 Die für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum die Vor- und Nachbereitung sowie Erbringung der AuftraggeberinLeistung anfallenden Betriebskosten, Verwaltungskosten usw. wie zB. Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Heizung, Klimatisierung, Mie- te von Equipment usw. trägt zur Gänze der Auftraggeber.
c. Die Beauftragte behandelt das Material 3.10 Allfällige Miete/Pacht oder Ablöseansprüche für bewegliche oder unbewegliche Sachen, die für die Erbringung der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein InventarLeistung vorgesehen bzw. Bei notwendig sind, trägt der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein ÜbergabeprotokollAuftraggeber.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in 3.11 Der Auftraggeber ist für das Rechteclearing der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringenLeistungserbringung verwendeten bzw für diese zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) verantwortlich. Der Auftragge- ber hat diese Unterlagen auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass sie im Auftrag die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind bzw verwendet werden dürfen. Auf Punkt 6.9. wird verwiesen. Für den Fall, dass die Agentur wegen einer Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an Auftraggeber die CD-Bund- Richtlinien zu haltenAgentur schad- und klaglos.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich6.1 Im Falle der Beauftragung von Leistungen trägt der Lieferant die Systemverantwortung, d.h. er ist gegenüber Balluff für die Erbringung der Leistungen in sämtlichen Prozess- schritten und hinsichtlich sämtlicher Leistungsbestandteile verantwortlich, unabhängig davon, ob Subunternehmer beauftragt wurden. Ergänzend gelten die Regelungen in Ziff. 4.
6.2 Im Falle der Beauftragung von Leistungen hat der Lieferant einen Ansprechpartner und – bei Bedarf – einen Projektleiter zu benennen, der den vorliegenden Vertrag sachkundig jeweiligen Auftrag plant, koordiniert und sorgfältig auszuführen überwacht und dabei die Interessen verantwortlicher Ansprechpartner von Balluff ist. Der Ansprechpartner/Projektleiter des Lieferanten hat Balluff jederzeit – auf Verlangen – über den Stand der Auftraggeberin Leistungserbringung zu wahrenunterrichten. Die Beauftragte ist verpflichtetDer Ansprechpartner/Projektleiter darf nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Balluff ersetzt werden. Der Lieferant hat auf Verlangen von Balluff bei Vorliegen von wichtigen Gründen den Ansprechpartner/Projektleiter auszutauschen. Der Austausch des An- sprechpartners/Projektleiters des Lieferanten darf keinesfalls dazu führen, dass sich die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen Balluff für die Leistungen zu befolgenzahlende Vergütung erhöht und/oder dass sich ver- einbarte Termine verändern.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet6.3 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, sich bei der Vertragserfüllung an dass seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten Besuchsbedingungen und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenHausordnung von Balluff (insbeson- dere die Sicherheitshinweise für Besucher) beachten. Insoweit sind die Weisungen des Balluff Werksschutzes zu beachten.
4.3 Die Beauftragte erfüllt 6.4 Der Lieferant wird im Rahmen der Erbringung der Leistungen – ohne zusätzliche Vergü- tung – alle erforderlichen Maßnahmen treffen, auch wenn diese im Rahmen der Beauf- tragung nicht ausdrücklich genannt wurden. Der Lieferant hat insbesondere die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie für die Ausführung des Auftrags nicht der jeweiligen Leistungen erforder- lichen Unterlagen rechtzeitig anzufordern oder zu beschaffen. Der Lieferant hat diese Un- terlagen auf Dritte (UnterlieferantenVollständigkeit, SubunternehmerRichtigkeit, Substituten) übertragenetwaige Unstimmigkeiten zu prüfen. Der Lieferant hat Balluff Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4.4 Werden 6.5 Sofern der Lieferant im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung Rahmen der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse Erbringung der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen Leistungen Software erstellt oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellenanpasst, hat sie dies er die erstellten und angepassten Programme nach Durchführung eines Pro- grammtests in testfähiger und maschinenlesbarer Form auf einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen geeigneten Datenträ- ger zusammen mit dem Vertrag vereinbar sein Quellcode (bei Individualsoftware) und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegender Dokumentation an Balluff zu übergeben. Die Bereits während der Leistungserbringung ist der Lieferant ver- pflichtet, Balluff Einsicht in den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf Quellcode und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als KostenminderungDokumentation zu gewähren.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Leistungserbringung. 4.1 1. Die Beauftragte verpflichtet sichBenennung von zur Ausführung von Leistungen vorgesehenen Mitarbeitern durch den Auftragnehmer ist unverbindlich; insbesondere bei nicht beeinflussbarem Ausfall bleibt der Einsatz anderer entsprechend qualifizierter Mitarbeiter vorbehalten.
2. Stellt der Auftraggeber zur Vertragserfüllung erforderliche Programme oder Datenbestände zur Verfügung, so ist er zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, um eine Verletzung von Rechten Dritter sowie eine Weitergabe von oder Verseuchung mit Viren zu vermeiden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn
a) diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte dem Auftragnehmer nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer zu vertreten hat,
b) neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,
c) die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den vorliegenden Vertrag sachkundig Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder
d) vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll- Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen damit verbundene Leistungs- änderung zumutbar ist. Leistungsänderungen nach dieser Ziffer II. 3 werden dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt.
4. Kommt der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte Auftraggeber mit der vereinbarten oder üblichen Mitwirkung oder der Annahme von Leistungen in Verzug, so ist er verpflichtet, den aufgrund der deshalb nicht geleisteten Arbeiten entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeten Dokumente und sonstiger Ergebnisse des Vertrages, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach folgendem Verfahren behandelt:
a) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verant- wortlichen Ansprechpartner zu übergeben.
b) Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, untersucht der Auftrag- nehmer, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertragspartnern vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar: - Beschreibung der funktionalen Änderung und ihrer Auswirkung auf verabschiedete Dokumente und andere Ergebnisse, - Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
c) Erfordert das Änderungsverlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer eine umfangreiche Prüfung und führt diese zu einer wesentlichen Änderung des Pflichtenheftes, so kann er für die Prüfung und die Änderung des Pflichtenheftes die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.
d) Erfordert das Änderungsverlangen des Auftraggebers eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann der Auftragnehmer für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises verlangen, wenn und soweit die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgenUnterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Auftraggeber dies schriftlich mitgeteilt wurde. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens des Auftraggebers die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtete) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in angemessener Frist, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzenspätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.
4.3 Die Beauftragte erfüllt f) Xxxxxxx die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart istVertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, darf sie setzt der Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragenArbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort.
4.4 Werden im Vertrag (Budgetg) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung Änderungen des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies Leistungsumfanges sind in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien schriftlichen Nachtrag zum Vertrag zu tunvereinbaren.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein.
4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards).
4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes:
a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung.
b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin.
c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll.
x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus.
4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
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