Common use of Leistungserbringung Clause in Contracts

Leistungserbringung. 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 41.12.1. Xxxxxxx erbringt Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der TechnikTERRITORY ihr Leistungsergebnis auf elektronischem Wege, etwa per E-Mail, an den Kunden liefern. 41.22.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal TERRITORY setzt für Übersetzungen grundsätzlich nur Übersetzer ein, die entweder Muttersprachler der Zielsprache sind und/oder einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in Übersetzung, Dolmetschen, Sprachwissenschaft oder eine entsprechende Qualifikation haben. 2.3. Die TERRITORY lässt juristische Fachübersetzungen (z.B. forensische Texte, Verträge, AGB, individuelle Rechtstexte im Onlinebereich wie Impressum, Datenschutzerklärung, Nutzungsbedingungen, Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr und Fernabsatz) nur dann von Gebauer Juristen bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von GebauerAnwälten vornehmen, wenn dies ausdrücklich zuvor mit dem Kunden vereinbart wurde. Die TERRITORY leistet keine rechtliche oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, steuerliche Beratung im Rahmen Einzelfall. Wenn der DS-GVOKunde die Übersetzung für das vorgesehene Zielland (Verwendungsgebiet der Zielsprache) als rechtlich verbindlich erklären möchte und keine entsprechende ausdrückliche Zusage seitens der TERRITORY erfolgt ist, muss er die Übersetzung eigenverantwortlich von einem Anwalt im Zielland bzw. ansonsten rechtlich prüfen lassen. TERRITORY ist dann nicht zu einer solchen Prüfung verpflichtet. 41.32.4. Gebauer ist Die TERRITORY wird – sofern möglich und sinnvoll – Übersetzer für die Art und WeiseÜbersetzung einsetzen, die bereits für den Kunden tätig waren. Mit der Angebotserstellung – speziell für umfangreichere Übersetzungsleistungen – vereinbart die TERRITORY mit dem Kunden die Zielgruppe des Textes in Bezug auf den Anspruch der Übersetzung (erforderliches Hintergrundwissen, Ausbildung, Anspruch der späteren Leser etc.), sodass der geeignete Übersetzer für die Übersetzung herangezogen werden kann. Weitere Möglichkeiten der Qualitätssicherung sind zwischen den Parteien abzustimmen. 2.5. Die TERRITORY erbringt ihre Leistungen nicht ausschließlich durch eigenes Personal, sondern auch durch Dritte, trägt aber die Verantwortung für die Qualität der Leistung. Der Kunde stimmt der Hinzuziehung von Dritten für die von uns zu erbringenden Leistungen ausdrücklich zu. Die TERRITORY wird die Hilfskräfte entsprechend schulen. Für das Verhalten dieser Hilfspersonen haftet die TERRITORY wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten für eigenes Personal. 41.42.6. Vereinbarte Liefer- Die TERRITORY kann zur Reduzierung der Korrekturaufwände einen Übersetzungs- und Leistungstermine Terminologiespeicher (Translation Memories) einsetzen. Eine vom Kunden gewünschte maschinelle Übersetzung mit anschließendem Post-Editing durch einen Fachübersetzer erfolgt erst nach Prüfung der TERRITORY auf Eignung des Textes hierfür sowie auf Posteditierbarkeit. 2.7. Der Kunde wird nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche (Change Requests) in der vertraglich vereinbarten Form übermitteln. Uns steht es frei, derartige Change Requests zu berücksichtigen; wir sind nur ver- bindlichjedoch bereit, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurdenÄnderungs- bzw. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug Ergänzungswünschen nachzukommen, sofern uns dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit sich hierdurch der Aufwand erhöht oder Termine beeinflusst werden, hat die TERRITORY Anspruch auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung des Terminsder Termine. Soweit sich dadurch der Aufwand verringert, einschließlich angemessener Fristen kann der Kunde eine Kürzung der Vergütung verlangen; jedoch steht uns eine angemessene Entschädigung für die Wie- deraufnahme den Anteil der geschuldeten Tätigkeitenursprünglich vereinbarten Vergütung zu, verlangender bei der Vertragsdurchführung endgültig entfällt. 41.52.8. Sofern Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag, der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhältauch eine Regelung zur Vergütung der Leistungsänderung beinhaltet, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenzu vereinbaren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 41.16.1. Xxxxxxx erbringt Der LIEFERANT ist grundsätzlich verpflichtet, alle von der R-IT bestellten Lieferungen und Leistungen selbst zu erbringen. Sollte das – aus welchem Grund auch immer – nicht möglich sein, ist der LIEFERANT berechtigt, die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der TechnikBestellung auf eigene Kosten von hierfür geeigneten Dritten durchführen oder fertig stellen zu lassen. Der LIEFERANT ist jedoch verpflichtet die R-IT frühestmöglich vorab hierüber zu informieren und deren nachweisliche Zustimmung einzuholen. 41.26.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus Der LIEFERANT unterliegt hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Unternehmensgruppe von GebauerTätigkeit keinen Weisungen der R-IT, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVOhat jedoch die vorgegebenen Termine einzuhalten und haftet für die pünktliche und ordnungsgemäße Durchführung. 41.36.3. Gebauer ist für die Art Der LIEFERANT erbringt Lieferungen und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5Leistungen grundsätzlich mit seinen eigenen Betriebsmitteln. Sofern der Kunde Zugang zum Computernetzwerk der R-IT notwendig, aber mit den Betriebsmitteln des LIEFERANTEN nicht möglich ist oder gestattet wird, stellt die R-IT die dazu notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung. 6.4. Der LIEFERANT sichert zu, ausschließlich zuverlässige, fachlich ausreichend qualifizierte und persönlich geeignete Personen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen gegenüber der R-IT zum Einsatz zu bringen, deren Beschäftigungsverhältnis den jeweils geltenden österreichischen Arbeits- und Sozialrechtsvorschriften genügt. Für das Einhalten der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, das zur Verfügung stellen geeigneter Schutzausrüstungen und die Unterweisung in die notwendigen Schutzmaßnahmen, ist ausschließlich der LIEFERANT verantwortlich. 6.5. Der LIEFERANT sichert zu, über alle für die von ihm angebotenen bzw. durchgeführten Lieferungen und Leistungen notwendigen Gewerbeberechtigungen zu verfügen und deren Verlust der R-IT unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sowie die Leistungserbringung bis zu deren Wiedererlangen, unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche der R-IT, einzustellen. 6.6. Falls es sich beim LIEFERANTEN um eine natürliche Person handelt, gilt folgendes: Der LIEFERANT sichert zu, zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftsabschlusses (Bestellannahme) und für die gesamte Dauer der Leistungserbringung hinsichtlich der von ihm für die R-IT erbrachten Leistungen der Versicherung nach dem GSVG zu unterliegen, was er durch Vorlage des aktuellen Zahlungsbeleges der Versicherungsbeiträge nachzuweisen hat. Verliert der LIEFERANT die GSVG-Versicherung, hat er der R-IT unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und die Leistungserbringung bis zu deren Wiedererlangen einzustellen. Die R-IT ist daher nicht verpflichtet für die Anmeldung des LIEFERANTEN oder dessen Erfüllungsgehilfen bei den zuständigen Krankenkassen zu sorgen. 6.7. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die in Beilage A angeführten Sicherheits- und Verhaltensregeln sowie die „R-IT Security Requirements for Suppliers“, kurz „SRS“ (abrufbar unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/) vollständig einzuhalten, und seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen rechtzeitig vor deren Einsatz für die R-IT, für deren Beteiligungen bzw. deren verbundenen Unternehmen im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhältRaiffeisen-Sektor, räumt Gebauer dem für deren Kunden daran ein einfachesoder für deren Partner, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden einKenntnis zu bringen. Das eingeräumte Nutzungsrecht Darüber hinaus ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbarder LIEFERANT verpflichtet, sonstigen individuellen schriftlichen Anweisungen der R-IT betreffend technischer oder personenbezogener Sicherheit Folge zu leisten. 6.8. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigernDer LIEFERANT ist nicht berechtigt, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechengegenüber Dritten Erklärungen oder Verpflichtungen im Namen der R-IT abzugeben oder einzugehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistungserbringung. 41.14.1 Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG, Dritte mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen. Xxxxxxx erbringt Aus- genommen hiervon ist die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand reine Zustellung der TechnikWare. 41.2. 4.2 Beim Tätigwerden von Erfüllungsgehilfen des AN in Objekten des AG, hat der AN folgendes sicherzustellen: Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von GebauerEinhaltung, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist Kontrolle und Dokumentation aller aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigtGesundheitsschutz, im Rahmen der DS-GVO. 41.3speziellen - auch einrichtungsbezogene - Impf- und Testpflichten. Gebauer ist für Der AN verpflichtet sich, nur Personen zur Ausführung zu senden, die Art die entsprechenden Vorgaben nachweislich erfüllen und Weisebei denen dieser Um- stand auch entsprechend dokumentiert ist. In Objekten des AG, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wirddie unter § 20 a IfSG fallen, in können nach dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte 15.03.2022 erstmalig nur Arbeitnehmer externer Dienstleister tätig werden, die einen gültigen Immunitätsnachweis im Sinne des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langtInfektionsschutzge- setzes vorlegen können. Für VerzögerungMitarbeiter externer Dienstleister, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewaltbereits vor dem 16.03.2022 tätig waren, Streikgilt die Meldepflicht des § 20 a IfSG. Hier verpflichtet sich der AN zur unverzüglichen Meldung der personenbezogenen Daten der Erfüllungsge- hilfen des AN, Kriegdie der AN in Objekten des AG, Unru- hendie unter § 20 a IfSG fallen, Katastrophen einsetzen will und die seit dem 15.03.2022 keinen gültigen Immunitätsnachweis erbringen und auch keine medizinische Kontraindikation gegen die Corona-Schutzimpfung vorweisen können oder vergleichbare Fälle)bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlichan die zuständige Gesundheitsbehörde. In diesen Fällen Die Kosten für ggf. notwendige Tests oder anderweitige Detektion trägt der AN. Der AG kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für – anlassbezogen – Einsicht in die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, Dokumenta- tion verlangen. 41.5. Sofern 4.3 Der AN hat sicherzustellen das von Ihm zu erbringende vertragliche Leistungen durch entsprechendes Fach- personal oder durch von diesem angewiesenem Hilfspersonal nach den ankerkannten Regeln der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenTechnik fach- und sachgerecht ausgeführt wird.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistungserbringung. 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx Gebauer übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 41.111.1. Xxxxxxx ecovium erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.211.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes qualifiziertes Personal von Gebauer ecovium bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauerecovium Unternehmensgruppe, oder durch sonstige, von Gebauer ecovium als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages Einzelvertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ecovium ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVODatenschutz- Grundverordnung („DSGVO“). 41.311.3. Gebauer ecovium ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich einzelvertraglich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen bestehen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über gegenüber dem eingesetzten Personal. 41.411.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlichverbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart vereinbart wurden. Gebauer ecovium wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung Leistungserbringung informieren, von denen Xxxxxxx ecovium Kenntnis er- langterlangt. Für Verzögerung, die Gebauer ecovium nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- henUnruhen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer ecovium gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx ecovium eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme Wiederaufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 41.1(1) Auf Grundlage der Anforderung und der Anfrage des Kunden planen die Vertragsparteien gemein- sam die Leistungserbringung. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technikit.x kann hierfür gegebenenfalls ein schriftliches Konzept erstellen. 41.2(2) Die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den weisungsbefugten Mitarbeitern der it.x unterstellt, unabhängig davon, ob die Leistung bei it.x oder direkt beim Kunden erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Vorgaben kann der Kunde nur dem im Vertrag vereinbarten Ansprechpartner von it.x unterbreiten. it.x entscheidet selbständig, welche Mitarbeiter sie einsetzt. it.x behält sich zudem die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. it.x kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, z.B. Subunternehmern als Zulieferer. (3) Die jeweilige Leistungserbringung findet unter Beachtung der Anforderungen des Kunden statt. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem bei der Auftragserteilung geltenden Stand der Technik. it.x behält sich die Berücksichtigung von zwingenden, durch hinreichend qua- lifiziertes Personal rechtliche oder technische Normen beding- ten Abweichungen von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauerden Angebotsunterlagen, oder durch sonstigeAuftragsbestätigung, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigtVertragsanlagen, Systemvo- raussetzungen, Lasten- und Pflichtenheft sowie weiteren leistungsgegenständlichen Spezifikationen vor, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. (4) Für Leistungen, insbesondere Leistungsänderungen und –erweiterungen, die im Rahmen Einverständnis bei- der DS-GVOVertragsparteien über den Vertragsumfang hinaus erfolgen, gelten die Regelungen und Kondi- tionen des Individualvertrages als vereinbart. 41.3(5) Vereinbaren it.x und der Kunde vor und während Erbringung der auftragsgegenständlichen Leistun- gen eine Kündigung, sind alle Leistungsvergütungen nach Aufwandsnachweis der it.x unabhängig von der Zahlungsvereinbarung sofort fällig. Gebauer ist für die Art Dies gilt auch, wenn keine Einigung über Erbringung und Weise, wie und Abnahme von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten PersonalRestleistungen zustande kommt. 41.4. Vereinbarte Liefer- (6) Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschi- nenwerbung, Usability/Conversionoptimierung und Leistungstermine sind nur ver- bindlichSocial Media, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf schuldet it.x lediglich die Leistungser- bringung informierenErbrin- gung der vereinbarten Dienstleistung, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer ein Erfolg ist nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangengeschuldet. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer (7) Weitergehende Einzelheiten zur Leistungserbringung ergeben sich jeweils aus dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenzugrunde lie- genden Individualvertrag zwischen it.x und dem Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 41.14.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Die vertraglich vereinbarten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand sind von qualifi- zierten Spezialisten der TechnikVertragspartner:in in der Funk- tion und mit den besonderen Kenntnissen eines Sach- verständigen im Sinne des § 1299 ABGB zu erbringen. Der Einsatz und der Wechsel von Subunternehmer:in- nen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des FSW. 41.24.2. Die Bei vertraglich vereinbarten Leistungen, die die Erstel- lung, Wartung und/oder Integrierung von Software oder anderen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Program- mierleistungen“) betreffen, erfolgt die ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung als Werkleistung in alleiniger Verantwortung der Vertragspartner:in. 4.3. Bei vertraglich vereinbarten Leistungen, die Beratungs- oder Unterstützungsleistungen (nachfolgend „sonstige IT-Leistungen) darstellen, liegt die Gesamtleitung und Beaufsichtigung beim FSW. In diesem Fall erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer die Leistung der Vertragspartner:in ausschließlich zur Unter- stützung des FSW. 4.4. Ob Programmierleistungen oder lediglich Beratungs- bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von GebauerUnterstützungsleistungen (sonstige IT-Leistungen) geschuldet werden, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVOjeweiligen Vertrag anzuführen. Im Zweifel gelten die Leistungen als Programmierleistun- gen und damit als Werkleistungen. 41.34.5. Gebauer ist Wenn es für die Art Vertragspartner:in erkennbar ist, dass die Leistungsbeschreibung oder eine Forderung des FSW zur Ausführung einer Programmierleistung fehler- haft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist oder erkennbar ist, dass das Ziel der Leistung gefähr- det sein könnte, hat sie dies und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen erkennbaren Folgen für die Wie- deraufnahme Umsetzung dem FSW umgehend schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Der FSW wird innerhalb einer an- gemessenen Frist über mitgeteilte Fehler bzw. Unvoll- ständigkeiten in der geschuldeten TätigkeitenLeistungsbeschreibung entschei- den. Verabsäumt die Vertragspartner:in die Mitteilung, verlangenträgt sie die alleinige Verantwortung für die daraus resul- tierenden Folgen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Leistungserbringung. 41.16.1. Xxxxxxx erbringt Der LIEFERANT ist grundsätzlich verpflichtet, alle von der R-IT bestellten Lieferungen und Leistungen selbst zu erbringen. Sollte das – aus welchem Grund auch immer – nicht möglich sein, ist der LIEFERANT berechtigt, die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der TechnikBestellung auf eigene Kosten von hierfür geeigneten Dritten durchführen oder fertig stellen zu lassen. Der LIEFERANT ist jedoch verpflichtet die R-IT frühestmöglich vorab hierüber zu informieren und deren nachweisliche Zustimmung einzuholen. 41.26.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus Der LIEFERANT unterliegt hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Unternehmensgruppe von GebauerTätigkeit keinen Weisungen der R-IT, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVOhat jedoch die vorgegebenen Termine einzuhalten und haftet für die pünktliche und ordnungsgemäße Durchführung. 41.36.3. Gebauer ist für die Art Der LIEFERANT erbringt Lieferungen und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5Leistungen grundsätzlich mit seinen eigenen Betriebsmitteln. Sofern der Kunde Zugang zum Computernetzwerk der R-IT notwendig, aber mit den Betriebsmitteln des LIEFERANTEN nicht möglich ist oder gestattet wird, stellt die R-IT die dazu notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung. 6.4. Der LIEFERANT sichert zu, ausschließlich zuverlässige, fachlich ausreichend qualifizierte und persönlich geeignete Personen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen gegenüber der R-IT zum Einsatz zu bringen, deren Beschäftigungsverhältnis den jeweils geltenden österreichischen Arbeits- und Sozialrechtsvorschriften genügt. Für das Einhalten der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, das zur Verfügung stellen geeigneter Schutzausrüstungen und die Unterweisung in die notwendigen Schutzmaßnahmen, ist ausschließlich der LIEFERANT verantwortlich. 6.5. Der LIEFERANT sichert zu, über alle für die von ihm angebotenen bzw. durchgeführten Lieferungen und Leistungen notwendigen Gewerbeberechtigungen zu verfügen und deren Verlust der R-IT unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sowie die Leistungserbringung bis zu deren Wiedererlangen, unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche der R-IT, einzustellen. 6.6. Falls es sich beim LIEFERANTEN um eine natürliche Person handelt, gilt folgendes: Der LIEFERANT sichert zu, zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftsabschlusses (Bestellannahme) und für die gesamte Dauer der Leistungserbringung hinsichtlich der von ihm für die R-IT erbrachten Leistungen der Versicherung nach dem GSVG zu unterliegen, was er durch Vorlage des aktuellen Zahlungsbeleges der Versicherungsbeiträge nachzuweisen hat. Verliert der LIEFERANT die GSVG-Versicherung, hat er der R-IT unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und die Leistungserbringung bis zu deren Wiedererlangen einzustellen. Die R-IT ist daher nicht verpflichtet für die Anmeldung des LIEFERANTEN oder dessen Erfüllungsgehilfen bei den zuständigen Krankenkassen zu sorgen. 6.7. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die in Beilage A angeführten Sicherheits- und Verhaltensregeln vollständig einzuhalten, und seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen rechtzeitig vor deren Einsatz für die R-IT, für deren Beteiligungen bzw. deren verbundenen Unternehmen im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhältRaiffeisen-Sektor, räumt Gebauer dem für deren Kunden daran ein einfachesoder für deren Partner, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden einKenntnis zu bringen. Das eingeräumte Nutzungsrecht Darüber hinaus ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbarder LIEFERANT verpflichtet, sonstigen individuellen schriftlichen Anweisungen der R-IT betreffend technischer oder personenbezogener Sicherheit Folge zu leisten. 6.8. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigernDer LIEFERANT ist nicht berechtigt, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechengegenüber Dritten Erklärungen oder Verpflichtungen im Namen der R-IT abzugeben oder einzugehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistungserbringung. 41.118.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen Der Vertragspartner verpflichtet sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen VertragserfüIIung nach dem bei Auftragserteilung den jeweils gültigen Stand der Technikaktuellen und anerkannten Standes- und Berufsregeln. 41.218.2. Die Der Vertragspartner informiert EY regelmässig über den Fortschritt der Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal und zeigt EY sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe ErfüIIung beeinträchtigen. EY steht jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über die Leistungserbringung zu. 18.3. Der Vertragspartner erfüllt den Vertrag mangels gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung persönlich und mit eigenem Personal. Sie darf EY Dritten gegenüber nicht verpflichten. Der Beizug von Gebauer bzwDritten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von EY. 18.4. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von GebauerDer Vertragspartner setzt nur sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter ein, oder durch sonstigedie über die für die gehörige Vertragserfüllung erforderlichen Fähigkeiten, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte DritteErfahrungen und Qualifikationen verfügen. 18.5. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigtDer Vertragspartner gewährleistet, dass die im Rahmen der DS-GVOvorliegenden Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter über die notwendigen Bewilligungen (z.B. Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen) verfügen, sie ausreichend versichert sind, allfällige Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten werden und sie bei den erforderlichen Sozialversicherungen angemeldet sind. 41.318.6. Gebauer ist EY kann Mitarbeiter des Vertragspartners, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die notwendigen Bewilligungen verfügen oder sonst wie die gehörige Vertragserfüllung beeinträchtigen, ablehnen und deren Ersatz verlangen. 18.7. EY kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der Vertragspartner kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihr die Durchführung unzumutbar ist. Falls aufgrund einer Änderung eine Anpassung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich der Liefertermine oder der Mehr- oder Minderkosten erforderlich ist, werden die Vertragsparteien dies angemessen einvernehmlich regeln. Erfolgt keine Einigung, kann EY den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung ausserordentlich kündigen, wenn EY ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist. Stand November 2020 1.1 Hinsichtlich der „Personendaten“ im Sinne dieser Vereinbarung („EY-Personendaten“) ernennt EY den Vertragspartner zum Auftragsverarbeiter. Der Vertragspartner übernimmt keinerlei Verantwortung für die Festlegung der Zwecke und der Art und WeiseWeise der Verarbeitung von EY-Personendaten. Der Vertragspartner und seine Unterauftragnehmer verarbeiten keine EY-Personendaten für eigene Zwecke und beziehen auch keine EY-Personendaten in Produkte oder Dienstleistungen ein, wie und von wem die der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten PersonalVertragspartner Dritten anbietet. 41.4. Vereinbarte Liefer- 1.2 Der Vertragspartner: 1.2.1 unterstützt EY nach Möglichkeit mit technischen und Leistungstermine sind nur ver- bindlichorganisatorischen Massnahmen bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, Anfragen von Personen zu beantworten, die ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten wahrnehmen; 1.2.2 meldet EY unverzüglich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart ihm eine Verletzung des geltenden Rechts oder des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird (d. h. eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmässig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu EY-Personendaten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden), und setzt EY von damit zusammenhängenden Entwicklungen in Kenntnis. Gebauer wird Die Meldung an EY umfasst mindestens 1) die Art der Verletzung, 2) die betroffenen Datenkategorien, 3) die ermittelten und möglichen Folgen der Verletzung sowie 4) die Massnahmen des Vertragspartners zur Minderung der Folgen der Verletzung. Der Vertragspartner ergreift alle erforderlichen Massnahmen zur Minderung des aus der Verletzung entstandenen (möglichen) Schadens. Auf Anforderung von EY stellt der Vertragspartner sämtliche zusätzlichen Informationen über die Verletzung zur Verfügung und unterstützt EY dabei, die Verletzung einer Aufsichtsbehörde und/oder den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen betroffenen Personen zu melden; 1.2.3 ist verpflichtet, nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle EY-Personendaten nach Anweisung von EY entweder zu löschen oder an EY zurückzugeben und die vorhandenen Kopien zu löschen, sofern nicht nach geltendem Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der EY-Personendaten besteht; 1.3 Der Vertragspartner informiert EY unverzüglich, wenn er Folgendes erhält: 1.3.1 einen Antrag einer Person in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für VerzögerungInformationen, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewaltgegebenenfalls in den EY-Personendaten enthalten sind; oder 1.3.2 eine Beschwerde, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen eine Mitteilung oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme einen Antrag hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeiten, verlangenVerpflichtungen von EY gemäss geltendem Recht. 41.5. Sofern 1.4 Nach einer begründeten Anforderung von EY ist der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhältVertragspartner verpflichtet, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfachesUnterlagen über Überprüfungen, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke Audits und/oder Bestätigungen eines unabhängigen, qualifizierten Dritten vorzulegen, damit die Einhaltung der Garantien und Zusagen dieser Vereinbarung festgestellt werden kann. 1.5 Der Vertragspartner verarbeitet EY-Personendaten nicht ausserhalb des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen Europäischen Wirtschaftsraums oder lässt eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenVerarbeitung nicht zu, es sei denn, sie ist nach den geltenden Datenschutzvorschriften zulässig. 1.6 Der Vertragspartner unterstützt EY auf eigene Kosten dabei, alle nach geltenden Datenschutzbestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen, und übt seine Pflichten gemäss dieser Vereinbarung nicht in einer Weise aus, die dazu führt, dass EY seine Pflichten nach geltenden Datenschutzbestimmungen verletzt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistungserbringung. 41.16.1. Xxxxxxx erbringt Der LIEFERANT ist grundsätzlich verpflichtet, alle von der RI-C bestellten Lieferungen und Leistungen selbst zu erbringen. Sollte das – aus welchem Grund auch immer – nicht möglich sein, ist der LIEFERANT berechtigt, die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der TechnikBestellung auf eigene Kosten von hierfür geeigneten Dritten durchführen oder fertig stellen zu lassen. Der LIEFERANT ist jedoch verpflichtet die RI-C frühestmöglich vorab hierüber zu informieren und deren nachweisliche Zustimmung einzuholen. 41.26.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus Der LIEFERANT unterliegt hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Unternehmensgruppe von GebauerTätigkeit keinen Weisungen der RI-C, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVOhat jedoch die vorgegebenen Termine einzuhalten und haftet für die pünktliche und ordnungsgemäße Durchführung. 41.36.3. Gebauer ist für die Art Der LIEFERANT erbringt Lieferungen und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5Leistungen grundsätzlich mit seinen eigenen Betriebsmitteln. Sofern der Kunde Zugang zum Computernetzwerk der RI-C notwendig, aber mit den Betriebsmitteln des LIEFERANTEN nicht möglich ist oder gestattet wird, stellt die RI-C die dazu notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung. 6.4. Der LIEFERANT sichert zu, ausschließlich zuverlässige, fachlich ausreichend qualifizierte und persönlich geeignete Personen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen gegenüber der RI-C zum Einsatz zu bringen, deren Beschäftigungsverhältnis den jeweils geltenden österreichischen Arbeits- und Sozialrechtsvorschriften genügt. Für das Einhalten der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, das zur Verfügung stellen geeigneter Schutzausrüstungen und die Unterweisung in die notwendigen Schutzmaßnahmen, ist ausschließlich der LIEFERANT verantwortlich. 6.5. Der LIEFERANT sichert zu, über alle für die von ihm angebotenen bzw. durchgeführten Lieferungen und Leistungen notwendigen Gewerbeberechtigungen zu verfügen und deren Verlust der RI-C unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sowie die Leistungserbringung bis zu deren Wiedererlangen, unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche der RI-C, einzustellen. 6.6. Falls es sich beim LIEFERANTEN um eine natürliche Person handelt, gilt folgendes: Der LIEFERANT sichert zu, zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftsabschlusses (Bestellannahme) und für die gesamte Dauer der Leistungserbringung hinsichtlich der von ihm für die RI-C erbrachten Leistungen der Versicherung nach dem GSVG zu unterliegen, was er durch Vorlage des aktuellen Zahlungsbeleges der Versicherungsbeiträge nachzuweisen hat. Verliert der LIEFERANT die GSVG-Versicherung, hat er der RI-C unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und die Leistungserbringung bis zu deren Wiedererlangen einzustellen. Die RI-C ist daher nicht verpflichtet für die Anmeldung des LIEFERANTEN oder dessen Erfüllungsgehilfen bei den zuständigen Krankenkassen zu sorgen. 6.7. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die in Beilage A angeführten Sicherheits- und Verhaltensregeln vollständig einzuhalten, und seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen rechtzeitig vor deren Einsatz für die RI-C, für deren Beteiligungen bzw. deren verbundenen Unternehmen im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhältRaiffeisen-Sektor, räumt Gebauer dem für deren Kunden daran ein einfachesoder für deren Partner, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden einKenntnis zu bringen. Das eingeräumte Nutzungsrecht Darüber hinaus ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbarder LIEFERANT verpflichtet, sonstigen individuellen schriftlichen Anweisungen der RI- C betreffend technischer oder personenbezogener Sicherheit Folge zu leisten. 6.8. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigernDer LIEFERANT ist nicht berechtigt, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechengegenüber Dritten Erklärungen oder Verpflichtungen im Namen der RI-C abzugeben oder einzugehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistungserbringung. 41.1(1) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von der RuWa liegende und von der RuWa nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden die RuWa für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Xxxxxxx erbringt Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die geschuldeten Leistungen nach dem Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die dort genannten Umstände bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand einem Lieferanten oder Unterlieferanten von der TechnikRuWa eintreten. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus (2) Sofern die RuWa für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und die sie zur Zeit der Unternehmensgruppe von GebauerAuftragserteilung nicht im Lager hat, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist die RuWa zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich Rücktritt vom Vertrag berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für soweit die Art und Weise, wie und RuWa von wem der Einzelvertrag erfüllt ihrem Lieferanten nicht beliefert wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf sofern die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, RuWa die Gebauer Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber die RuWa die verkaufte Xxxx trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschaffen kann. Die RuWa wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangengegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten. 41.5(3) Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist die RuWa von der Pflicht zur Leistung befreit. Sofern Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhältÜberschreitung des Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen. (4) Die RuWa kann Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vornehmen, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird soweit diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenVeränderungen nicht grundlegend sind und durch diese Veränderungen der gewöhnliche oder vertragsgemäße Zweck allenfalls unerheblich eingeschränkt wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 41.11.3.1 Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung und die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Systeme, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart. Xxxxxxx comNET erbringt die geschuldeten Leistungen vertraglich vereinbarte Leistung nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand den Grundsätzen der Technikordnungsgemäßen Berufsausübung. 41.21.3.2 Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein comNET ihre Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Leistungserbringung erfolgt Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur einem Projektkoordinator von comNET Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. 1.3.3 Der Kunde trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch hinreichend qua- lifiziertes Personal Mitarbeiter von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, comNET oder durch sonstigefachkundige Dritte beraten zu lassen. 1.3.4 comNET entscheidet, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Drittewelche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, comNET kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der DS-GVO. 41.3Auftragserfüllung einsetzen. Gebauer ist für Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. comNET bestimmt die Art und WeiseWeise der Leistungserbringung. 1.3.5 comNET ist berechtigt die zur Erbringung der jeweiligen Leistung eingesetzten technischen Mittel (Hardware, wie Serversoftware o.ä.) selbst auszuwählen und von wem der Einzelvertrag erfüllt wirdzu ändern, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern soweit keine Weisungsrechte berechtigten Belange des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personalentgegenstehen. 41.4. Vereinbarte Liefer- 1.3.6 Ort der Leistungserbringung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von comNET. 1.3.7 Für die Verwertung der von den Systemen kommenden Daten und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangendamit erzielten Ergebnisse verbleibt die Verantwortung beim Kunden. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer 1.3.8 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht Kunden. 1.3.9 comNET ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenzu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

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Samples: General Terms and Conditions

Leistungserbringung. 41.1. Xxxxxxx (1) Die ARSD erbringt die geschuldeten Leistungen vertragsgemäß nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen aktuellem Stand der TechnikTechnik und wendet bei der Leistungserbringung stets die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an. Die aktuellen Lieferzeiten liegen aktuell bei 8 bis 10 Wochen ab Beauftragung und können je nach Zuliefersituation auch davon abweichen. 41.2(2) Zusätzliche Leistungen, besondere Formate (z. B. andere als PDF oder DWG Dateien), sind vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Gleiches gilt für die Installation oder Aufstellung der Anlage vor Ort. Grundsätzlich ist ARSD lediglich zur Lieferung der fertiggestellten Schaltanlagen bis Bordsteinkante verpflichtet. Auch ist lediglich eine einmalige Revision der Ver- teilerpläne von der vereinbarten Vergütung umfasst. (3) Eine Auslieferung der Ware erfolgt erst nach Bestätigung der Mehrkosten und Nachträge durch den Kunden in Schrift- oder Textform. Sollte eine solche Bestätigung von ARSD nicht zuvor eingeholt worden sein, gilt die höhere Vergütung als vom Kunden akzeptiert, sofern er nicht in- nerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Schrift- oder Textform widerspricht. (4) Die ARSD ist berechtigt, das zur Leistungserbringung einzusetzende Personal frei zu wählen. Dies gilt gleichermaßen und insbesondere auch für Subunternehmer. Ein Widerspruch des Kun- den hiergegen ist lediglich aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Xxxx des Subunternehmers eine konkrete Rechtsgutsverletzung droht. (5) Solange die ARSD auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der ARSD (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Lie- fer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber ARSD teilt dem Kunden nicht verantwortlichderartige Behinderungen und ihre vor- aussichtliche Dauer unverzüglich mit. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des TerminsDauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Mo- nate an, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangenwerden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 41.13.1. Xxxxxxx erbringt Auf Anforderung der TERRITORY steht der Lieferant am Standort Gütersloh, in Abstimmung der Parteien auch an anderen Standorten der TERRITORY, mit kompetenten Mitarbeitern bzw. sonstigen Kräften zur Verfügung, etwa zur Teilnahme an Redaktionskonferenzen. 3.2. TERRITORY wird dem Lieferanten alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen bzw. für deren Zurverfügungstellung durch Dritte sorgen. Dem Lieferanten überlassene Unterlagen und sonstige Gegenstände bleiben im Eigentum der TERRITORY und sind vom Lieferanten gegen die geschuldeten Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Sie sind jederzeit auf Verlangen der TERRITORY, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden. 3.3. Der Lieferant hat seinen kreativen, grafischen und redaktionellen Leistungen die jeweils vorgegebene Konzeption und die von TERRITORY definierten, beabsichtigten Schwerpunkte/Besonderheiten zu Grunde zu legen und die Leistungen so zu erbringen, dass sie ihrer Art und ihrem Zweck nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen neuesten Tatsachen- oder Erkenntnisstand sowie dem anerkannten fachlichen Standard des behandelten Gebiets oder Themas entsprechen. Der Lieferant wird die ihm übertragene Aufgabe in enger Verbindung mit TERRITORY und gegebenenfalls nach deren Vorgaben durchführen; er wird jederzeit Auskunft über den Stand der TechnikArbeit erteilen. 41.23.4. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal Endgültige Titel oder sonstige Kennzeichnungen einer Leistung werden von Gebauer bzwTERRITORY festgelegt. Der Lieferant wird TERRITORY bei Ablieferung seiner Leistungen auf darin enthaltene Gestaltungen oder Darstellungen von Unternehmen aus Personen oder Ereignissen hinweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder sonstigen Rechtsverletzung verbunden ist. Zwischen TERRITORY und dem Lieferanten besteht Einigkeit, dass bei allen Veröffentlichungen der Unternehmensgruppe von GebauerPressekodex nebst Richtlinien für die publizistische Arbeit des Deutschen Presserates, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe die Verhaltensregeln des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVODeutschen Werberates sowie das Wettbewerbsrecht zu beachten sind. 41.33.5. Gebauer ist für TERRITORY kann jederzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist auf den jeweils aktuellen Stand der zu erbringenden Leistungen und die Art vom Lieferanten in diesem Zusammenhang erarbeiteten Daten und Weise, wie Informationen zugreifen und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des diese - vorbehaltlich Rechte Dritter - abrufen und speichern sowie an ihren Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlichübermitteln, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. es dieser aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangenvertraglicher Vereinbarung mit TERRITORY verlangt. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

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