Common use of Leistungserbringung Clause in Contracts

Leistungserbringung. 7 Zulassungsverfahren für Leistungserbringer (1) Die Leistungserbringer müssen durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern zugelassen werden, um Leistungen im Sinne von § 4 abgeben und abrechnen zu können. (2) Jede Außenstelle bedarf einer gesonderten Zulassung. (3) Voraussetzungen für die Zulassung sind: • ein Antrag des Leistungserbringers an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern • Beitrittserklärung (Anlage 1) • der Strukturerhebungsbogen (Anlage 2) incl. einer Planskizze mit Größen- und Nutzungsangaben der Einrichtung • die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung mit den jeweiligen Beschäftigungsnachweisen (z. B. Arbeitsverträge) des gesamten medizinisch- therapeutischen Personals einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • ggfs. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Praxen mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • eine Kopie der mit dem zuständigen Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger geschlossenen Leistungsvereinbarung bzw. gültige Vergütungsvereinbarung oder eine Kopie der Betriebserlaubnis der Regierung • das Vorhalten eines eigenständigen Institutionskennzeichens für Leistungen nach diesem Vertrag. Eine schriftliche Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot ist vorzuhalten und auf Wunsch vorzulegen. (4) Jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen und der Struktur im medizinisch- therapeutischen Bereich der Einrichtung, insbesondere personeller Art, ist dem Krankenkassenverband anzuzeigen, der die Zulassung bearbeitet hat. Dies betrifft auch Personalveränderungen (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise/Abschlusszertifikate). (5) Bei Trägerwechsel oder der Verlegung des Standorts der Einrichtung ist eine neue Zulassung erforderlich. (6) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere: • mit Verlegung des Standortes der Einrichtung, • bei einem Wechsel des Trägers, • sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, • mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung, • wenn die Zulassungsvoraussetzungen, bzw. die Voraussetzungen für die Abgabeberechtigung nicht mehr erfüllt sind, • mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in Bayern. (7) Förder- und Behandlungspläne dürfen vom Leistungserbringer erst angenommen werden, nachdem ihm die Zulassung durch die Kassenverbände und die damit verbundene Abgabe- und Abrechnungsberechtigung erteilt wurde. (1) Die Leistungen nach § 4 werden im medizinisch-therapeutischen Bereich unter Anwendung der jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V von folgenden Berufsgruppen erbracht: • Physiotherapeut/Krankengymnast, möglichst mit neurophysiologischer Weiter- bildung (Bobath, Vojta, PNF) • Sprachtherapeut (z.B. Logopäde, Sprachheilpädagogen Fachrichtung Sprachbehin-dertenpädagogik). Im Bereich der Sprachtherapie muss mindestens ein Therapeut über eine Abgabeberechtigung der für die in der Einrichtung behandelten Kinder erforderlichen Indikationsschlüssel besitzen. Dieser Therapeut hat die fachliche Anleitung sicherzustellen, falls weitere Therapeuten in der Einrichtung die indikationsspezifische Abgabeberechtigung nicht erfüllen. • Ergotherapeut (2) Um zu gewährleisten, dass alle Behinderungsarten angemessen von einem Leistungserbringer versorgt werden können, sind für den medizinisch-therapeutischen Bereich alle in Abs. 1 genannten Berufsgruppen vorzuhalten. Dies ist in Form von Festanstellung (Voll-/Teilzeit) bzw. auf Kooperations- oder Honorarbasis möglich. Die Zusammensetzung, die Zahl und die Beschäftigungsweise des medizinisch-therapeutischen Personals ist weitgehend abhängig von der Zahl und von den Behinderungen der zu behandelnden Versicherten. (3) Für den heilpädagogischen/psychologischen Bereich gelten die Voraussetzungen nach dem Sozial- und Jugendhilferecht. (1) Die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätigen Therapeuten haben sich im Interesse einer hochwertigen Qualifikation fortzubilden. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung die fachspezifische Fortbildung mindestens eines Therapeuten aus jedem medizinisch therapeutischen Fachbereich alle zwei Jahre extern erfolgt. Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern innerhalb eines Monats zu erbringen. (2) Erfüllt der Leistungserbringer die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Therapeuten dies unverzüglich nachholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkassen oder deren Verbände, dass der Leistungserbringer die Fortbildungspunkte seiner Therapeuten für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Rahmenvertrages dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihr die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. (3) Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung für Heilmittelleistungen bis zum Monatsende der Vorlage der Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen. Nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen innerhalb der Einrichtung von Beginn an. (4) Die Vertragspartner implementieren eine Prüfvereinbarung zur Fortbildungsverpflichtung analog zu § 125 SGB V als Anlage 3. Die Prüfvereinbarung soll die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 konkretisieren. Sie regelt insbesondere die Verfahrensweise bei Fällen, in denen der Nachweispflicht gemäß § 125 SGB V nicht nachgekommen wurde. Sie soll auch Regelungen über das Verfahren in Streitfällen enthalten. Die Sanktionierung gemäß Absatz 3 tritt mit der Prüfvereinbarung in Kraft. (1) Die räumliche Ausstattung der Einrichtung muss geeignet sein, um die Förderung und Behandlung der Kinder/Jugendlichen in Gruppen oder einzeln durchzuführen. Die Anforderungen orientieren sich an den jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V. Die Räume müssen in sich abgeschlossen und von anderen Praxen, Frühförderstellen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. (2) Für den medizinisch-therapeutischen Bereich ist eine ausreichende Anzahl von Räumen (mindestens ein separater Behandlungsraum) mit der erforderlichen sächlichen Ausstattung in der Einrichtung vorzuhalten, der ausschließlich für diesen Bereich zu nutzen ist. Eine Mehrfachnutzung durch die einzelnen Berufsgruppen des medizinisch-therapeutischen Bereiches ist möglich. (3) In der Einrichtung sind Räumlichkeiten für den heilpädagogischen und psychologischen Bereich vorzuhalten und Möglichkeiten für Fallberatungen und Elterngespräche zu schaffen. Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen sind zu beachten. (4) Die Sachmittelausstattung muss den Vorgaben in Anlage 4 (Leistungsprofil) entsprechen. (1) Die ärztliche Verordnung der Leistungen erfolgt auf vereinbarten Vordrucken (Förder- und Behandlungsplan, Anlage 5) ausschließlich durch Vertragsärzte. (2) Grundlage für die Leistungserbringung ist der ordnungsgemäß und vollständig ausgestellte Förder- und Behandlungsplan (Anlage 5), der vom behandelnden Vertragsarzt in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn erstellt wird. Die medizinische Diagnose muss durch den Arzt als verschlüsselte Diagnose (ICD 10) ange- geben werden. Der Förder- und Behandlungsplan gilt für maximal ein Jahr und ist bei einer wesentlichen Änderung (z. B. Änderung des Behandlungsumfangs und/oder der Behandlungshäufigkeit) anzupassen. Änderungen und Ergänzungen des Förder- und Behandlungsplan bedürfen mit Ausnahme von § 12 Satz 3 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Die medizinisch-therapeutischen Behandlungen sind spätestens 12 Wochen nach Ausstellung des Förder- und Behandlungsplans zu beginnen, sofern vom Vertragsarzt nichts anderes auf diesem vermerkt wurde. (3) Bei einem Wechsel der Krankenkasse ist umgehend ein neuer Förder- und Behandlungsplan auszustellen. Die Behandlung darf nicht zu Lasten der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt werden. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung weist die Vertragsärzte darauf hin, dass für die medizinisch-therapeutischen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages bei der Entscheidung über den Förder- und Behandlungsplan die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Verordnungsweise analog der Heilmittel-Richtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Vertrages Anwendung finden. Dementsprechend arbeiten Vertragsarzt und Leistungserbringer eng zusammen. (5) Der Therapeut ist an den Förder- und Behandlungsplan sowie an die Vorgaben des Leistungsprofils (Anlage 4) gebunden. An den Anspruchsberechtigten dürfen nur die ärztlich verordneten Leistungen abgegeben werden. Es ist unzulässig, anstelle der ärztlich verordneten Leistungen andere Leistungen abzugeben. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Behandlungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang berechnet werden. (6) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit den verordneten medizinisch- therapeutischen Maßnahmen voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Leistungsberechtigte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der den Förder- und Behandlungsplan ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Förder- und Behandlungsplans, gegebenenfalls einen neuen Förder- und Behandlungsplan oder die Beendigung der Behandlung. Sofern der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann er diesen auf dem Verordnungsvordruck beim Therapeuten anfordern. (7) Vertragsärzte und Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können. Entsprechend der Heilmittel-Richtlinie soll die medizinisch-therapeutische Leistung wegen gewünschter gruppendynamischer Effekte und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der Regel als Gruppenbehandlung erbracht werden. Eine Einzeltherapie erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Hat der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Förder- und Behandlungsplan zu begründen. Im Sinne des interdisziplinären Behandlungsansatzes werden die Leistungen in den Räumen der Einrichtung abgegeben. Eine Leistungsabgabe in Praxisräumen des Kooperationspartners oder eines zugelassen Heilmittelerbringers ist nicht möglich.

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Samples: Rahmenvertrag

Leistungserbringung. 7 Zulassungsverfahren für Leistungserbringer (1) Die Leistungserbringer müssen durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern zugelassen werden, um Leistungen 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet – im Sinne von § 4 abgeben Rahmen einer kaufmännischen Fachkompetenz und abrechnen Sorgfalt - die Produkte in der in der Bestellung genannten Menge, Qualität und Art an den Kunden zum genannten Zeitpunkt und Ort und zu können. (2) Jede Außenstelle bedarf einer gesonderten Zulassung. (3) Voraussetzungen den angegebenen Bedingungen zu liefern. Gleichzeitig mit der Übergabe der Produkte ist der Lieferant verpflichtet, Zulassungs- oder Prüfzeugnisse der Produkte, Herstellerzertifizierungen sowie sämtliche für die Zulassung sind: • ein Antrag des Leistungserbringers an die Arbeitsgemeinschaft den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Krankenkassenverbände in Bayern • Beitrittserklärung (Anlage 1) • der Strukturerhebungsbogen (Anlage 2) incl. einer Planskizze mit Größen- Produkte sowie deren Wartung und Nutzungsangaben der Einrichtung • die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung mit den jeweiligen Beschäftigungsnachweisen (z. B. Arbeitsverträge) des gesamten medizinisch- therapeutischen Personals einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • ggfs. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Praxen mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • eine Kopie der mit dem zuständigen Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger geschlossenen Leistungsvereinbarung bzw. gültige Vergütungsvereinbarung oder eine Kopie der Betriebserlaubnis der Regierung • das Vorhalten eines eigenständigen Institutionskennzeichens für Leistungen nach diesem Vertrag. Eine schriftliche Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot ist vorzuhalten und auf Wunsch vorzulegen. (4) Jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen und der Struktur im medizinisch- therapeutischen Bereich der Einrichtung, insbesondere personeller Art, ist dem Krankenkassenverband anzuzeigen, der die Zulassung bearbeitet hat. Dies betrifft auch Personalveränderungen (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise/Abschlusszertifikate). (5) Bei Trägerwechsel oder der Verlegung des Standorts der Einrichtung ist eine neue Zulassung erforderlich. (6) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere: • mit Verlegung des Standortes der Einrichtung, • bei einem Wechsel des Trägers, • sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, • mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung, • wenn die Zulassungsvoraussetzungen, bzw. die Voraussetzungen für die Abgabeberechtigung nicht mehr erfüllt sind, • mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in Bayern. (7) Förder- und Behandlungspläne dürfen vom Leistungserbringer erst angenommen werden, nachdem ihm die Zulassung durch die Kassenverbände und die damit verbundene Abgabe- und Abrechnungsberechtigung erteilt wurde. (1) Die Leistungen nach § 4 werden im medizinisch-therapeutischen Bereich unter Anwendung der jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V von folgenden Berufsgruppen erbracht: • Physiotherapeut/Krankengymnast, möglichst mit neurophysiologischer Weiter- bildung (Bobath, Vojta, PNF) • Sprachtherapeut Reparatur erforderliche Informationen zu liefern (z.B. Logopäde, Sprachheilpädagogen Fachrichtung Sprachbehin-dertenpädagogikBetriebsanleitung). Im Bereich der Sprachtherapie muss mindestens ein Therapeut über eine Abgabeberechtigung der für die in der Einrichtung behandelten Kinder erforderlichen Indikationsschlüssel besitzen. Dieser Therapeut hat die fachliche Anleitung sicherzustellenFerner sind vom Lieferanten Gewicht und Volumen pro Stück, falls weitere Therapeuten in der Einrichtung die indikationsspezifische Abgabeberechtigung nicht erfüllen. • Ergotherapeut (2) Um Zolltarifnummer und EAN-Code zu gewährleisten, dass alle Behinderungsarten angemessen von einem Leistungserbringer versorgt werden können, sind für den medizinisch-therapeutischen Bereich alle in Abs. 1 genannten Berufsgruppen vorzuhalten. Dies ist in Form von Festanstellung (Voll-/Teilzeit) bzw. auf Kooperations- oder Honorarbasis möglich. Die Zusammensetzung, die Zahl und die Beschäftigungsweise des medizinisch-therapeutischen Personals ist weitgehend abhängig von der Zahl und von den Behinderungen der zu behandelnden Versichertennennen. (3) Für den heilpädagogischen/psychologischen Bereich gelten die Voraussetzungen nach dem Sozial- und Jugendhilferecht. (1) Die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätigen Therapeuten haben sich im Interesse einer hochwertigen Qualifikation fortzubilden. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung die fachspezifische Fortbildung mindestens eines Therapeuten aus jedem medizinisch therapeutischen Fachbereich alle zwei Jahre extern erfolgt. 4.2 Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern innerhalb eines Monats zu erbringen. (2) Erfüllt der Leistungserbringer die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er dafür Sorge zu tragenLieferant leistet Gewähr dafür, dass die Therapeuten dies unverzüglich nachholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkassen oder deren Verbände, dass der Leistungserbringer die Fortbildungspunkte seiner Therapeuten für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Rahmenvertrages dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihr die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. (3) Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung für Heilmittelleistungen bis zum Monatsende der Vorlage der Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen. Nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen innerhalb der Einrichtung von Beginn an. (4) Die Vertragspartner implementieren eine Prüfvereinbarung zur Fortbildungsverpflichtung analog zu § 125 SGB V als Anlage 3. Die Prüfvereinbarung soll die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 konkretisieren. Sie regelt insbesondere die Verfahrensweise bei Fällen, in denen der Nachweispflicht gemäß § 125 SGB V nicht nachgekommen wurde. Sie soll auch Regelungen über das Verfahren in Streitfällen enthalten. Die Sanktionierung gemäß Absatz 3 tritt mit der Prüfvereinbarung in Kraft. (1) Die räumliche Ausstattung der Einrichtung muss geeignet sein, um die Förderung und Behandlung der Kinder/Jugendlichen in Gruppen oder einzeln durchzuführen. Die Anforderungen orientieren sich an den jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V. Die Räume müssen in sich abgeschlossen und von anderen Praxen, Frühförderstellen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. (2) Für den medizinisch-therapeutischen Bereich ist eine ausreichende Anzahl von Räumen (mindestens ein separater Behandlungsraum) mit der erforderlichen sächlichen Ausstattung in der Einrichtung vorzuhalten, der ausschließlich für diesen Bereich zu nutzen ist. Eine Mehrfachnutzung durch die einzelnen Berufsgruppen des medizinisch-therapeutischen Bereiches ist möglich. (3) In der Einrichtung sind Räumlichkeiten für den heilpädagogischen und psychologischen Bereich vorzuhalten und Möglichkeiten für Fallberatungen und Elterngespräche zu schaffen. Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen sind zu beachten. (4) Die Sachmittelausstattung muss den Vorgaben in Anlage 4 (Leistungsprofil) entsprechen. (1) Die ärztliche Verordnung der Leistungen erfolgt auf vereinbarten Vordrucken (Förder- und Behandlungsplan, Anlage 5) ausschließlich durch Vertragsärzte. (2) Grundlage für die Leistungserbringung ist der ordnungsgemäß und vollständig ausgestellte Förder- und Behandlungsplan (Anlage 5), der vom behandelnden Vertragsarzt in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn erstellt wird. Die medizinische Diagnose muss durch den Arzt als verschlüsselte Diagnose (ICD 10) ange- geben werden. Der Förder- und Behandlungsplan gilt für maximal ein Jahr und ist bei einer wesentlichen Änderung (z. B. Änderung des Behandlungsumfangs Lieferungen und/oder Leistungen eine ordnungsgemäße und sorgfaltsgemäße Beschaffenheit und Ausführung aufweisen, allen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem Stand der BehandlungshäufigkeitTechnik entsprechen; der Lieferant hat den Kunden vor Leistungserbringung erforderlichenfalls auf Hindernisse der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hinzuweisen. 4.3 Der in der bestätigten Bestellung angegebene Liefertermin bezeichnet das endgültige Datum, an dem der Lieferant die Produkte dem Kunden am Erfüllungsort zur Übernahme anbieten muss. Der Lieferant ist nur dann zu einer Vorablieferung berechtigt, wenn der Kunde dies schriftlich bestätigt. Der Lieferant hat den Kunden zu dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt per Fax und/oder auf elektronischem Wege über Einzelheiten zu den Produkten und ihrem Versand zu informieren. 4.4 Vor der Annahme einer Lieferung ist der Kunde berechtigt, Menge und Qualität der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen einzeln oder stichprobenweise zu prüfen. Den Kunden trifft keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hinsichtlich der vereinbarten Leistung/Lieferung, insbesondere ist die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) anzupassenausgeschlossen. 4.5 Eigentumsrecht, Verfügungsrecht und Gefahr gehen mit der Übergabe/Übernahme der Produkte am Erfüllungsort an den Kunden über. Änderungen Während des Transports zum Erfüllungsort ist das mit einem Verlust bzw. Untergang verbundene Risiko vom Lieferanten zu tragen. Teillieferungen und Ergänzungen des Förder- Teilleistungen wie auch die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme von Teillieferungen und Behandlungsplan bedürfen mit Ausnahme von § 12 Satz 3 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Die medizinisch-therapeutischen Behandlungen sind spätestens 12 Wochen nach Ausstellung des Förder- und Behandlungsplans Teilleistungen durch den Kunden bewirken keinen Gefahrenübergang. 4.6 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Produkte vorschriftgemäß zu beginnenkennzeichnen, sofern vom Vertragsarzt nichts anderes auf diesem vermerkt wurde. (3) Bei einem Wechsel diese Eigenschaften besitzen, die sicherheits- oder umweltrelevant sind. Außerdem trägt der Krankenkasse ist umgehend ein neuer Förder- und Behandlungsplan auszustellen. Die Behandlung darf nicht zu Lasten der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt werden. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung weist Lieferant die Vertragsärzte darauf hinalleinige Verantwortung dafür, dass sämtliche gelieferten Waren und Dienstleistungen den österreichischen Gesetzen und gesetzlichen Anforderungen für die medizinisch-therapeutischen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages bei der Entscheidung über den Förder- derartige Produkte und Behandlungsplan die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Verordnungsweise analog der Heilmittel-Richtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Vertrages Anwendung findenDienstleistungen entsprechen. Dementsprechend arbeiten Vertragsarzt und Leistungserbringer eng zusammenAllen Lieferungen sind gültige Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache beizufügen. (5) Der Therapeut ist an den Förder- und Behandlungsplan sowie an die Vorgaben des Leistungsprofils (Anlage 4) gebunden. An den Anspruchsberechtigten dürfen nur die ärztlich verordneten Leistungen abgegeben werden. Es ist unzulässig, anstelle der ärztlich verordneten Leistungen andere Leistungen abzugeben. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Behandlungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang berechnet werden. (6) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit den verordneten medizinisch- therapeutischen Maßnahmen voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Leistungsberechtigte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der den Förder- und Behandlungsplan ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Förder- und Behandlungsplans, gegebenenfalls einen neuen Förder- und Behandlungsplan oder die Beendigung der Behandlung. Sofern der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann er diesen auf dem Verordnungsvordruck beim Therapeuten anfordern. (7) Vertragsärzte und Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können. Entsprechend der Heilmittel-Richtlinie soll die medizinisch-therapeutische Leistung wegen gewünschter gruppendynamischer Effekte und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der Regel als Gruppenbehandlung erbracht werden. Eine Einzeltherapie erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Hat der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Förder- und Behandlungsplan zu begründen. Im Sinne des interdisziplinären Behandlungsansatzes werden die Leistungen in den Räumen der Einrichtung abgegeben. Eine Leistungsabgabe in Praxisräumen des Kooperationspartners oder eines zugelassen Heilmittelerbringers ist nicht möglich.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Leistungserbringung. 7 Zulassungsverfahren (a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Dienstleistungen gemäß der Dienstleistungsspezifikation in allen wesentlichen Aspekten zu erbringen und die erforderlichen Ersatzteile bzw. Verbrauchsmaterialien für Leistungserbringer (1) Die Leistungserbringer müssen durch die Arbeitsgemeinschaft Anlage bzw. die Ausrüstung des Käufers an den in der Krankenkassenverbände in Bayern zugelassen werden, um Leistungen im Sinne von § 4 abgeben und abrechnen Auftragsbestätigung des Verkäufers angegebenen Standorten zu könnenliefern. (2b) Jede Außenstelle bedarf einer gesonderten ZulassungStimmt der Verkäufer der Lieferung von Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien zu, erfolgt die Lieferung ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. (3c) Voraussetzungen für Ein angegebener Fertigstellungstermin ist nur eine Schätzung und die Zulassung sind: • ein Antrag des Leistungserbringers an Zeit der Fertigstellung von Dienstleistungen stellt keine Verbindlichkeit dar. Der Verkäufer hat angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um den angegebenen Fertigstellungstermin zu erfüllen. Ist kein Fertigstellungstermin angegeben, werden die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern • Beitrittserklärung (Anlage 1) • der Strukturerhebungsbogen (Anlage 2) incl. Leistungen innerhalb einer Planskizze mit Größen- und Nutzungsangaben der Einrichtung • die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung mit den jeweiligen Beschäftigungsnachweisen (z. B. Arbeitsverträge) des gesamten medizinisch- therapeutischen Personals einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • ggfs. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Praxen mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • eine Kopie der mit dem zuständigen Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger geschlossenen Leistungsvereinbarung bzw. gültige Vergütungsvereinbarung oder eine Kopie der Betriebserlaubnis der Regierung • das Vorhalten eines eigenständigen Institutionskennzeichens für Leistungen nach diesem Vertrag. Eine schriftliche Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot ist vorzuhalten und auf Wunsch vorzulegenangemessenen Frist bereitgestellt. (4d) Jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen und der Struktur im medizinisch- therapeutischen Bereich der EinrichtungDER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR VERLUSTE (WIE DEFINIERT), insbesondere personeller ArtDIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH VERZÖGERUNGEN BEI DER BEREITSTELLUNG DER DIENSTLEISTUNGEN VERURSACHT WURDEN, ist dem Krankenkassenverband anzuzeigen, der die Zulassung bearbeitet hat. Dies betrifft auch Personalveränderungen (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise/Abschlusszertifikate)SELBST WENN SIE AUF FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS ZURÜCKZUFÜHREN SIND. (5e) Bei Trägerwechsel oder der Verlegung des Standorts der Einrichtung ist eine neue Zulassung erforderlichVORBEHALTLICH DER BEDINGUNG 13(G) GIBT EINE VERZÖGERUNG BEI DER BEREITSTELLUNG DER LEISTUNGEN DEM KÄUFER KEIN RECHT, DEN VERTRAG ZU KÜNDIGEN ODER VON IHM ZURÜCKZUTRETEN, SOFERN EINE SOLCHE VERZÖGERUNG NICHT HUNDERTACHTZIG (180) TAGE ÜBERSCHREITET. (6f) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere: • mit Verlegung des Standortes der EinrichtungVORBEHALTLICH DER BEDINGUNG 13(G) BESCHRÄNKT SICH DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS FÜR DIE NICHTERFÜLLUNG DER DIENSTLEISTUNGEN AUF DIE ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS ODER DIE AUSSTELLUNG EINER GUTSCHRIFT ZUM ANTEILIGEN VERTRAGSSATZ GEGEN DIE RECHNUNG, • bei einem Wechsel des Trägers, • sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, • mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung, • wenn die Zulassungsvoraussetzungen, bzw. die Voraussetzungen für die Abgabeberechtigung nicht mehr erfüllt sind, • mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in BayernDIE DEM KÄUFER FÜR DIE LEISTUNGEN GESTELLT WURDE. (7g) Förder- und Behandlungspläne dürfen vom Leistungserbringer erst angenommen werdenWird die Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer durch den Käufer oder durch die Nichterfüllung durch den Käufer irgendeiner seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag („Käuferverzug“) behindert oder verzögert, nachdem ihm der Verkäufer dem Käufer schriftlich informiert hat, dass es zu einem Verzug seitens des Käufers kam: (i) hat der Verkäufer, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Schadensersatzansprüche, das Recht, die Zulassung Erbringung der Dienstleistungen für die Zeit anzuhalten, bis der Käufer den Verzug seitens des Käufers behoben hat und sich unter Verweis auf den Verzug seitens des Käufers von der Erfüllung seiner Verpflichtungen in dem Umfang zu befreien, wie der Verzug seitens des Käufers die Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer behindert oder verzögert; (ii) haftet der Verkäufer nicht für Verluste, die dem Käufer direkt oder indirekt durch die Kassenverbände Nichterfüllung oder der Verzögerung der Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer entstehen; und (iii) hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen alle Verluste zu erstatten, die dem Verkäufer direkt oder indirekt durch den Verzug seitens des Käufers entstanden sind. (h) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Unterauftragnehmer zur Erbringung der gesamten oder eines Teils der Dienstleistungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Inbetriebnahme, Installation, Wartung oder Reparatur von Teilen oder Geräten) im Namen des Verkäufers nach eigenem Ermessen einzusetzen. (i) Der Verkäufer garantiert, dass er bei der Erbringung der Dienstleistungen angemessene Sorgfalt und Aufmerksamkeit ausüben wird und dass er sich an alle geltenden Gesetze und Vorschriften halten wird. Der Verkäufer übernimmt jedoch keine Haftung für alle Verluste, die direkt oder indirekt aus einem Ausfall oder einer Leistungsminderung der Anlage oder der Ausrüstung des Käufers entstehen, die durch die Anlage oder die Ausrüstung oder einen Teil davon verursacht werden: (i) die anders als in Übereinstimmung mit den gültigen Installations-, Wartungs- oder Betriebsanweisungen verwendet werden; oder (ii) die anders als in Übereinstimmung mit den Anweisungen oder Empfehlungen des Verkäufers verwendet oder betrieben werden; oder (iii) die vom Käufer oder Dritten seit dem Datum der Installation oder Inbetriebnahme der Anlage oder der Ausrüstung oder dem Datum des unmittelbar vorangehenden Besuchs des Mitarbeiters oder Unterauftragnehmers des Verkäufers angepasst, geändert oder umgebaut worden sind. (j) Der Käufer garantiert dem Verkäufer, dass die Anlage und die damit verbundene Abgabe- Ausrüstung des Käufers mit Wasser in einer Qualität geliefert wird, die die Anforderungen von BS2486 und Abrechnungsberechtigung erteilt die zusätzlichen Anforderungen erfüllt, die der Verkäufer dem Käufer in Bezug auf die Anlage und die Ausrüstung des Käufers schriftlich mitgeteilt hat. Der Verkäufer schließt jegliche Haftung für Verluste aus, die direkt oder indirekt aus einem Ausfall oder einer Leistungsminderung der Ausrüstung oder der Anlage des Käufers oder eines Teils davon entstehen, der/die direkt oder indirekt durch eine Verletzung dieser Garantie durch den Käufer verursacht wurde. (1k) Die Leistungen nach § 4 werden im medizinisch-therapeutischen Bereich unter Anwendung der jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V In Bezug auf die Prüfung von folgenden Berufsgruppen erbracht: • Physiotherapeut/Krankengymnast, möglichst mit neurophysiologischer Weiter- bildung (Bobath, Vojta, PNF) • Sprachtherapeut (z.B. Logopäde, Sprachheilpädagogen Fachrichtung Sprachbehin-dertenpädagogik). Im Bereich der Sprachtherapie muss mindestens ein Therapeut über eine Abgabeberechtigung der für die in der Einrichtung behandelten Kinder erforderlichen Indikationsschlüssel besitzen. Dieser Therapeut hat die fachliche Anleitung sicherzustellen, falls weitere Therapeuten in der Einrichtung die indikationsspezifische Abgabeberechtigung nicht erfüllen. • Ergotherapeut (2) Um zu gewährleisten, dass alle Behinderungsarten angemessen von einem Leistungserbringer versorgt werden können, sind für den medizinisch-therapeutischen Bereich alle in Abs. 1 genannten Berufsgruppen vorzuhalten. Dies ist in Form von Festanstellung (Voll-/Teilzeit) bzw. auf Kooperations- oder Honorarbasis möglich. Die Zusammensetzung, die Zahl Sicherheits- und die Beschäftigungsweise des medizinisch-therapeutischen Personals ist weitgehend abhängig von der Zahl und von den Behinderungen der zu behandelnden Versicherten. (3) Für den heilpädagogischen/psychologischen Bereich gelten die Voraussetzungen nach dem Sozial- und Jugendhilferecht. (1) Die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätigen Therapeuten haben sich im Interesse einer hochwertigen Qualifikation fortzubilden. Hierbei ist zu beachten, dass Druckbegrenzungsventile im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung Dienstleistungen muss der effektive Sitzbereich für die fachspezifische Fortbildung mindestens eines Therapeuten aus jedem medizinisch therapeutischen Fachbereich alle zwei Jahre extern erfolgtDurchführung der Prüfung bestimmt werden. Der Nachweis Käufer hat den Verkäufer über den effektiven Sitzbereich zu informieren, oder der Verkäufer hat den effektiven Sitzbereich auf der Grundlage, der vom Hersteller des Ventils oder vom Käufer bereitgestellten technischen Zeichnungen berechnen. Der Käufer hat die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern innerhalb eines Monats besten Anstrengungen zu erbringen. (2) Erfüllt der Leistungserbringer die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Therapeuten dies unverzüglich nachholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkassen oder deren Verbände, dass der Leistungserbringer die Fortbildungspunkte seiner Therapeuten für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Rahmenvertrages dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihr die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. (3) Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung für Heilmittelleistungen bis zum Monatsende der Vorlage der Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen. Nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen innerhalb der Einrichtung von Beginn an. (4) Die Vertragspartner implementieren eine Prüfvereinbarung zur Fortbildungsverpflichtung analog zu § 125 SGB V als Anlage 3. Die Prüfvereinbarung soll die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 konkretisieren. Sie regelt insbesondere die Verfahrensweise bei Fällen, in denen der Nachweispflicht gemäß § 125 SGB V nicht nachgekommen wurde. Sie soll auch Regelungen über das Verfahren in Streitfällen enthalten. Die Sanktionierung gemäß Absatz 3 tritt mit der Prüfvereinbarung in Kraft. (1) Die räumliche Ausstattung der Einrichtung muss geeignet seinunternehmen, um die Förderung und Behandlung Genauigkeit der Kinder/Jugendlichen Informationen in Gruppen oder einzeln durchzuführen. Die Anforderungen orientieren sich an Bezug auf den jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V. Die Räume müssen in sich abgeschlossen und von anderen Praxeneffektiven Sitzbereich sicherzustellen, Frühförderstellen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. (2) Für den medizinisch-therapeutischen Bereich ist eine ausreichende Anzahl von Räumen (mindestens ein separater Behandlungsraum) mit der erforderlichen sächlichen Ausstattung in der Einrichtung vorzuhaltendie dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, der ausschließlich für diesen Bereich zu nutzen ist. Eine Mehrfachnutzung durch die einzelnen Berufsgruppen des medizinisch-therapeutischen Bereiches ist möglich. (3) In der Einrichtung sind Räumlichkeiten für den heilpädagogischen und psychologischen Bereich vorzuhalten und Möglichkeiten für Fallberatungen und Elterngespräche zu schaffen. Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen sind zu beachten. (4) Die Sachmittelausstattung muss den Vorgaben in Anlage 4 (Leistungsprofil) entsprechen. (1) Die ärztliche Verordnung der Leistungen erfolgt auf vereinbarten Vordrucken (Förder- und Behandlungsplan, Anlage 5) ausschließlich durch Vertragsärzte. (2) Grundlage da diese Informationen für die Leistungserbringung ist Prüfung der ordnungsgemäß und vollständig ausgestellte Förder- und Behandlungsplan (Anlage 5), der vom behandelnden Vertragsarzt in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn erstellt wird. Die medizinische Diagnose muss durch den Arzt als verschlüsselte Diagnose (ICD 10) ange- geben werdenGenauigkeit kritisch sind. Der Förder- und Behandlungsplan gilt Verkäufer übernimmt keine Haftung für maximal ein Jahr und ist bei einer wesentlichen Änderung (z. B. Änderung des Behandlungsumfangs und/Verluste, die direkt oder der Behandlungshäufigkeit) anzupassen. Änderungen und Ergänzungen des Förder- und Behandlungsplan bedürfen mit Ausnahme von § 12 Satz 3 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Die medizinisch-therapeutischen Behandlungen sind spätestens 12 Wochen nach Ausstellung des Förder- und Behandlungsplans zu beginnenindirekt aus fehlerhaften Prüfungsergebnissen entstehen, sofern vom Vertragsarzt nichts anderes die direkt oder indirekt durch falsche Informationen in Bezug auf diesem vermerkt wurde. (3) Bei einem Wechsel der Krankenkasse ist umgehend ein neuer Förder- und Behandlungsplan auszustellen. Die Behandlung darf nicht zu Lasten der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt den effektiven Sitzbereich verursacht werden. (4l) Die Kassenärztliche Vereinigung weist Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auf Kosten des Käufers die Vertragsärzte darauf hinAnlage oder die Ausrüstung des Käufers oder einen Teil davon, dass der unbrauchbar oder ineffizient ist, zu ersetzen, wenn der Verkäufer dies für die medizinisch-therapeutischen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages bei erforderlich hält, um seine Verpflichtungen zur Erbringung der Entscheidung über den Förder- und Behandlungsplan die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Verordnungsweise analog Dienstleistungen gemäß der Heilmittel-Richtlinie unter Berücksichtigung Spezifikation in der Besonderheiten dieses Vertrages Anwendung finden. Dementsprechend arbeiten Vertragsarzt und Leistungserbringer eng zusammenAuftragsbestätigung zu erfüllen. (5m) Der Therapeut ist an den Förder- und Behandlungsplan sowie an Alternativ kann der Verkäufer dem Käufer die Vorgaben Wiederherstellung eines Teils der Anlage oder der Ausrüstung des Leistungsprofils (Anlage 4) gebunden. An den Anspruchsberechtigten dürfen nur die ärztlich verordneten Leistungen abgegeben werden. Es ist unzulässig, anstelle der ärztlich verordneten Leistungen andere Leistungen abzugeben. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Behandlungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang berechnet werden. (6) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit den verordneten medizinisch- therapeutischen Maßnahmen voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Leistungsberechtigte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den VertragsarztKäufers berechnen, der den Förder- und Behandlungsplan ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechennach begründeter Auffassung des Verkäufers nicht vor Ort angemessen oder wirtschaftlich repariert werden kann. Der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Förder- und Behandlungsplans, gegebenenfalls Verkäufer wird dem Käufer einen neuen Förder- und Behandlungsplan oder die Beendigung der Behandlung. Sofern der Vertragsarzt Kostenvoranschlag für die Entscheidung über die Fortführung Wiederherstellung für jede Position zur Verfügung stellen, und, wenn der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann er diesen auf dem Verordnungsvordruck beim Therapeuten anfordern. (7) Vertragsärzte und Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen Käufer damit nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können. Entsprechend der Heilmittel-Richtlinie soll die medizinisch-therapeutische Leistung wegen gewünschter gruppendynamischer Effekte und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der Regel als Gruppenbehandlung erbracht werden. Eine Einzeltherapie erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Hat der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründeneinverstanden ist, die Positionen wiederherstellen zu lassen, behält sich der Vertragsarzt nicht Verkäufer das Recht vor, den Leistungsumfang wie nach seinem Ermessen erforderlich zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Förder- und Behandlungsplan zu begründen. Im Sinne des interdisziplinären Behandlungsansatzes werden die Leistungen in den Räumen der Einrichtung abgegeben. Eine Leistungsabgabe in Praxisräumen des Kooperationspartners oder eines zugelassen Heilmittelerbringers ist nicht möglichändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Warenverkauf Und Die Erbringung Von Dienstleistungen

Leistungserbringung. 7 Zulassungsverfahren für Leistungserbringer (1) Die Leistungserbringer müssen durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern zugelassen werdenCronon erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und den jeweils anwendbaren ergänzenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Kunden erkennt Cronon nicht an. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, um Leistungen im Sinne von § 4 abgeben juristischen Personen des öffentlichen Rechts und abrechnen zu könnenöffentlich-rechtlichen Sondervermögen. (2) Jede Außenstelle bedarf Die Cronon ist auf den Geschäftsfeldern Netzzugangs- dienste, Hard- und Softwarebeschaffung, IT-Dienstleis- tungen und ganzheitlicher Projektdurchführung tätig. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder können je nach Vertrag die Aufgaben in Kombination oder auch als Einzelaufgabe angeboten und beauftragt werden. Je nach Vertrag werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Ergänzenden Vertragsbedingungen im Angebot aus- gewiesen und mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber anerkannt. Die AGB bestehen aus: – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cronon GmbH Professional IT-Services – Ergänzende Geschäftsbedingungen der Cronon GmbH Professional IT-Services für die Nutzung von Netzdienstleistungen – Ergänzende Geschäftsbedingungen der Cronon GmbH Professional IT-Services für die Lieferung von Handelsware – Ergänzende Geschäftsbedingungen der Cronon GmbH Professional IT-Services für Werkverträge – Ergänzende Geschäftsbedingungen der Cronon GmbH Professional IT-Services für Dienstverträge (3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Cronon sie schriftlich bestätigt. (4) Angestellte, Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte von Cronon sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich der Geschäftsbedingungen hinausgehen. (5) Cronon ist jederzeit berechtigt, diese Geschäfts- bedingungen und die jeweiligen ergänzenden Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer gesonderten Zulassungangemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer von Cronon gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. Cronon weist den Kunden in der Änderungs- ankündigung darauf hin dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht. (1) Der Leistungsumfang ergibt sich im Einzelnen aus dem Auftrag/Kundenantrag, den jeweils einschlägigen ergänzenden Geschäftsbedingungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten sich die Bedingungen widersprechen, gelten die Bedingungen im Auftrag vorrangig vor den Ergänzenden Geschäfts- bedingungen und diese wiederum vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (2) Cronon kann, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschrittes oder eines Lieferanten- wechsels auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards verwenden, als zunächst angeboten, insofern dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen. (3) Voraussetzungen Die Cronon GmbH kann Leistungen aus diesem Vertrag insgesamt oder teilweise von dritten Dienstleistern erbringen lassen. Cronon ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragten Dienstleister, jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für die Zulassung sind: • ein Antrag des Leistungserbringers an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern • Beitrittserklärung (Anlage 1) • der Strukturerhebungsbogen (Anlage 2) incl. einer Planskizze mit Größen- und Nutzungsangaben der Einrichtung • die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung mit den jeweiligen Beschäftigungsnachweisen (z. B. Arbeitsverträge) des gesamten medizinisch- therapeutischen Personals einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • ggfs. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Praxen mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • eine Kopie der mit dem zuständigen Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger geschlossenen Leistungsvereinbarung bzw. gültige Vergütungsvereinbarung oder eine Kopie der Betriebserlaubnis der Regierung • das Vorhalten eines eigenständigen Institutionskennzeichens für Leistungen nach diesem Vertrag. Eine schriftliche Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot ist vorzuhalten und auf Wunsch vorzulegenKunden hierdurch keine Nachteile entstehen. (4) Jede Änderung in Soweit Cronon sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wird. Ferner besteht zwischen den Zulassungsvoraussetzungen und Kunden der Struktur im medizinisch- therapeutischen Bereich Cronon kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Einrichtung, insbesondere personeller Art, ist dem Krankenkassenverband anzuzeigen, der die Zulassung bearbeitet hat. Dies betrifft auch Personalveränderungen (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise/Abschlusszertifikate)Dienste begründbares Vertragsverhältnis. (5) Bei Trägerwechsel Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Cronon die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Verlegung des Standorts Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Netzdienstleistern usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von Cronon oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von Cronon autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten – hat Cronon auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Cronon, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Einrichtung ist eine neue Zulassung erforderlichBehinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. (6) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere: • mit Verlegung Bei Ausfällen von Diensten wegen außerhalb des Standortes Verantwortungsbereiches von Cronon liegenden Stö- rungen erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn sich der Einrichtung, • bei einem Wechsel des Trägers, • sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, • mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung, • wenn die Zulassungsvoraussetzungen, bzw. die Voraussetzungen für die Abgabeberechtigung nicht Ausfallzeitraum über mehr erfüllt sind, • mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in Bayernals einen Werktag erstreckt. (7) Förder- und Behandlungspläne dürfen vom Leistungserbringer erst angenommen werden, nachdem ihm die Zulassung durch die Kassenverbände und die damit verbundene Abgabe- und Abrechnungsberechtigung erteilt wurde. (1) Die Leistungen nach § 4 werden im medizinisch-therapeutischen Bereich unter Anwendung der jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V von folgenden Berufsgruppen erbracht: • Physiotherapeut/Krankengymnast, möglichst mit neurophysiologischer Weiter- bildung (Bobath, Vojta, PNF) • Sprachtherapeut (z.B. Logopäde, Sprachheilpädagogen Fachrichtung Sprachbehin-dertenpädagogik). Im Bereich Falle der Sprachtherapie muss mindestens ein Therapeut über eine Abgabeberechtigung der für berechtigten Sperrung eines Dienstes besteht die in der Einrichtung behandelten Kinder erforderlichen Indikationsschlüssel besitzen. Dieser Therapeut hat die fachliche Anleitung sicherzustellen, falls weitere Therapeuten in der Einrichtung die indikationsspezifische Abgabeberechtigung nicht erfüllen. • Ergotherapeut (2) Um zu gewährleisten, dass alle Behinderungsarten angemessen von einem Leistungserbringer versorgt werden können, sind für den medizinisch-therapeutischen Bereich alle in Abs. 1 genannten Berufsgruppen vorzuhalten. Dies ist in Form von Festanstellung (Voll-/Teilzeit) bzw. auf Kooperations- oder Honorarbasis möglich. Die Zusammensetzung, die Zahl und die Beschäftigungsweise des medizinisch-therapeutischen Personals ist weitgehend abhängig von der Zahl und von den Behinderungen der zu behandelnden VersichertenEntgeltzahlungspflicht fort. (3) Für den heilpädagogischen/psychologischen Bereich gelten die Voraussetzungen nach dem Sozial- und Jugendhilferecht. (1) Die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätigen Therapeuten haben sich im Interesse einer hochwertigen Qualifikation fortzubilden. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung die fachspezifische Fortbildung mindestens eines Therapeuten aus jedem medizinisch therapeutischen Fachbereich alle zwei Jahre extern erfolgt. Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern innerhalb eines Monats zu erbringen. (2) Erfüllt der Leistungserbringer die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Therapeuten dies unverzüglich nachholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkassen oder deren Verbände, dass der Leistungserbringer die Fortbildungspunkte seiner Therapeuten für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Rahmenvertrages dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihr die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. (3) Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung für Heilmittelleistungen bis zum Monatsende der Vorlage der Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen. Nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen innerhalb der Einrichtung von Beginn an. (4) Die Vertragspartner implementieren eine Prüfvereinbarung zur Fortbildungsverpflichtung analog zu § 125 SGB V als Anlage 3. Die Prüfvereinbarung soll die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 konkretisieren. Sie regelt insbesondere die Verfahrensweise bei Fällen, in denen der Nachweispflicht gemäß § 125 SGB V nicht nachgekommen wurde. Sie soll auch Regelungen über das Verfahren in Streitfällen enthalten. Die Sanktionierung gemäß Absatz 3 tritt mit der Prüfvereinbarung in Kraft. (1) Die räumliche Ausstattung der Einrichtung muss geeignet sein, um die Förderung und Behandlung der Kinder/Jugendlichen in Gruppen oder einzeln durchzuführen. Die Anforderungen orientieren sich an den jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V. Die Räume müssen in sich abgeschlossen und von anderen Praxen, Frühförderstellen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. (2) Für den medizinisch-therapeutischen Bereich ist eine ausreichende Anzahl von Räumen (mindestens ein separater Behandlungsraum) mit der erforderlichen sächlichen Ausstattung in der Einrichtung vorzuhalten, der ausschließlich für diesen Bereich zu nutzen ist. Eine Mehrfachnutzung durch die einzelnen Berufsgruppen des medizinisch-therapeutischen Bereiches ist möglich. (3) In der Einrichtung sind Räumlichkeiten für den heilpädagogischen und psychologischen Bereich vorzuhalten und Möglichkeiten für Fallberatungen und Elterngespräche zu schaffen. Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen sind zu beachten. (4) Die Sachmittelausstattung muss den Vorgaben in Anlage 4 (Leistungsprofil) entsprechen. (1) Die ärztliche Verordnung der Leistungen erfolgt auf vereinbarten Vordrucken (Förder- und Behandlungsplan, Anlage 5) ausschließlich durch Vertragsärzte. (2) Grundlage für die Leistungserbringung ist der ordnungsgemäß und vollständig ausgestellte Förder- und Behandlungsplan (Anlage 5), der vom behandelnden Vertragsarzt in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn erstellt wird. Die medizinische Diagnose muss durch den Arzt als verschlüsselte Diagnose (ICD 10) ange- geben werden. Der Förder- und Behandlungsplan gilt für maximal ein Jahr und ist bei einer wesentlichen Änderung (z. B. Änderung des Behandlungsumfangs und/oder der Behandlungshäufigkeit) anzupassen. Änderungen und Ergänzungen des Förder- und Behandlungsplan bedürfen mit Ausnahme von § 12 Satz 3 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Die medizinisch-therapeutischen Behandlungen sind spätestens 12 Wochen nach Ausstellung des Förder- und Behandlungsplans zu beginnen, sofern vom Vertragsarzt nichts anderes auf diesem vermerkt wurde. (3) Bei einem Wechsel der Krankenkasse ist umgehend ein neuer Förder- und Behandlungsplan auszustellen. Die Behandlung darf nicht zu Lasten der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt werden. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung weist die Vertragsärzte darauf hin, dass für die medizinisch-therapeutischen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages bei der Entscheidung über den Förder- und Behandlungsplan die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Verordnungsweise analog der Heilmittel-Richtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Vertrages Anwendung finden. Dementsprechend arbeiten Vertragsarzt und Leistungserbringer eng zusammen. (5) Der Therapeut ist an den Förder- und Behandlungsplan sowie an die Vorgaben des Leistungsprofils (Anlage 4) gebunden. An den Anspruchsberechtigten dürfen nur die ärztlich verordneten Leistungen abgegeben werden. Es ist unzulässig, anstelle der ärztlich verordneten Leistungen andere Leistungen abzugeben. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Behandlungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang berechnet werden. (6) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit den verordneten medizinisch- therapeutischen Maßnahmen voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Leistungsberechtigte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der den Förder- und Behandlungsplan ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Förder- und Behandlungsplans, gegebenenfalls einen neuen Förder- und Behandlungsplan oder die Beendigung der Behandlung. Sofern der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann er diesen auf dem Verordnungsvordruck beim Therapeuten anfordern. (7) Vertragsärzte und Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können. Entsprechend der Heilmittel-Richtlinie soll die medizinisch-therapeutische Leistung wegen gewünschter gruppendynamischer Effekte und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der Regel als Gruppenbehandlung erbracht werden. Eine Einzeltherapie erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Hat der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Förder- und Behandlungsplan zu begründen. Im Sinne des interdisziplinären Behandlungsansatzes werden die Leistungen in den Räumen der Einrichtung abgegeben. Eine Leistungsabgabe in Praxisräumen des Kooperationspartners oder eines zugelassen Heilmittelerbringers ist nicht möglich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungserbringung. 7 Zulassungsverfahren für Leistungserbringer (1a) Die Leistungserbringer müssen durch Janz Tec wird die Arbeitsgemeinschaft Services ordnungsgemäß, fachmännisch und unter Einhaltung der Krankenkassenverbände in Bayern zugelassen werdenvereinbarten Spezifikationen ausführen. Bei der Erstellung, um Leistungen im Sinne Anpassung und/oder Implementierung von § 4 abgeben und abrechnen zu können. (2) Jede Außenstelle bedarf einer gesonderten Zulassung. (3) Voraussetzungen für Soft- ware schuldet Janz Tec die Zulassung sind: • branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Janz Tec ein Antrag des Leistungserbringers an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern • Beitrittserklärung (Anlage 1) • der Strukturerhebungsbogen (Anlage 2) incl. einer Planskizze mit Größen- und Nutzungsangaben der Einrichtung • die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung mit den jeweiligen Beschäftigungsnachweisen (z. B. Arbeitsverträge) des gesamten medizinisch- therapeutischen Personals einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • ggfs. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Praxen mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • eine Kopie der mit dem zuständigen Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger geschlossenen Leistungsvereinbarung bzw. gültige Vergütungsvereinbarung oder eine Kopie der Betriebserlaubnis der Regierung • das Vorhalten eines eigenständigen Institutionskennzeichens für Leistungen nach diesem Vertrag. Eine schriftliche Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot ist vorzuhalten und auf Wunsch vorzulegen. (4) Jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen und der Struktur im medizinisch- therapeutischen Bereich der Einrichtung, insbesondere personeller Art, ist dem Krankenkassenverband anzuzeigen, der die Zulassung bearbeitet hat. Dies betrifft auch Personalveränderungen (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise/Abschlusszertifikate). (5) Bei Trägerwechsel oder der Verlegung des Standorts der Einrichtung ist eine neue Zulassung erforderlich. (6) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere: • mit Verlegung des Standortes der Einrichtung, • bei einem Wechsel des Trägers, • sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, • mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung, • wenn die Zulassungsvoraussetzungen, Ver- schulden trifft bzw. die Voraussetzungen für die Abgabeberechtigung Software den Spezifikationen entspricht, ist zu berücksichtigen, dass Soft- ware technisch nicht mehr erfüllt sind, • mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in Bayernfehlerfrei erstellt werden kann. b) Die Services beziehen sich auf spezifische Devices von Janz Tec. Die Zuordnung der Devices erfolgt grundsätzlich mit der erstmaligen Erbringung der Services bzw. der Lieferung der Devices. c) Die Services erstrecken sich nicht auf Software und eigenständige Hardware von Drittanbietern, auch wenn diese mit Devices von Janz Tec verwendet wird. In Bezug auf solche Produkte von Drittanbietern übernimmt Janz Tec allerdings auf Wunsch für den Kunden gegenüber dem Drittanbieter die Abwicklung der Anforderung von Mängelbeseitigungen und Serviceleistungen. d) Die Servicezeiten von Janz Tec sind Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr und Xxxxxxx von 9 bis 15 Uhr außer an bundeseinheitlichen Feiertagen sowie am 24.12 und 31.12. e) Die Services, ggf. auch die Nacherfüllung, werden „remote“ erbracht, sofern sie nicht explizit als „vor Ort“ beschrieben werden. Sofern ein Einsatz vor Ort notwendig wird, erfolgt dieser nach Ver- fügbarkeit und einer in jedem Individualfall neu zu vereinbarenden Antrittszeit. f) Reisekosten (7Bahnfahrt 2. Klasse, Flug Economy Class) Förder- und Behandlungspläne dürfen vom Leistungserbringer erst angenommen sonstige Kosten wie Spesen, Ho- telübernachtungen, Taxifahrtkosten, Parkgebühren etc. werden dem Kunden von Janz Tec se- parat in Rechnung gestellt. Reisezeiten werden zu 50% als zu vergütende Tätigkeit berechnet. g) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen ASB ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht des Kunden und jener Services, die „remote“ erbracht werden, nachdem ihm die Zulassung durch die Kassenverbände und die damit verbundene Abgabe- und Abrechnungsberechtigung erteilt wurde. (1) Die Leistungen nach § 4 werden im medizinisch-therapeutischen Bereich unter Anwendung der jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V von folgenden Berufsgruppen erbracht: • Physiotherapeut/Krankengymnast, möglichst mit neurophysiologischer Weiter- bildung (Bobath, Vojta, PNF) • Sprachtherapeut (z.B. Logopäde, Sprachheilpädagogen Fachrichtung Sprachbehin-dertenpädagogik). Im Bereich der Sprachtherapie muss mindestens ein Therapeut über eine Abgabeberechtigung der für die in der Einrichtung behandelten Kinder erforderlichen Indikationsschlüssel besitzen. Dieser Therapeut hat die fachliche Anleitung sicherzustellen, falls weitere Therapeuten in der Einrichtung die indikationsspezifische Abgabeberechtigung nicht erfüllen. • Ergotherapeut (2) Um zu gewährleisten, dass alle Behinderungsarten angemessen von einem Leistungserbringer versorgt werden können, sind für den medizinisch-therapeutischen Bereich alle in Abs. 1 genannten Berufsgruppen vorzuhalten. Dies ist in Form von Festanstellung (Voll-/Teilzeit) bzw. auf Kooperations- oder Honorarbasis möglich. Die Zusammensetzung, die Zahl und die Beschäftigungsweise des medizinisch-therapeutischen Personals ist weitgehend abhängig von der Zahl und von den Behinderungen der zu behandelnden Versicherten. (3) Für den heilpädagogischen/psychologischen Bereich gelten die Voraussetzungen nach dem Sozial- und Jugendhilferecht. (1) Die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätigen Therapeuten haben sich im Interesse einer hochwertigen Qualifikation fortzubilden. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung die fachspezifische Fortbildung mindestens eines Therapeuten aus jedem medizinisch therapeutischen Fachbereich alle zwei Jahre extern erfolgt. Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern innerhalb eines Monats zu erbringen. (2) Erfüllt der Leistungserbringer die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Therapeuten dies unverzüglich nachholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkassen oder deren Verbände, dass der Leistungserbringer die Fortbildungspunkte seiner Therapeuten für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Rahmenvertrages dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihr die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. (3) Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung für Heilmittelleistungen bis zum Monatsende der Vorlage der Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen. Nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen innerhalb der Einrichtung von Beginn an. (4) Die Vertragspartner implementieren eine Prüfvereinbarung zur Fortbildungsverpflichtung analog zu § 125 SGB V als Anlage 3. Die Prüfvereinbarung soll die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 konkretisieren. Sie regelt insbesondere die Verfahrensweise bei Fällen, in denen der Nachweispflicht gemäß § 125 SGB V nicht nachgekommen wurde. Sie soll auch Regelungen über das Verfahren in Streitfällen enthalten. Die Sanktionierung gemäß Absatz 3 tritt mit der Prüfvereinbarung in Kraft. (1) Die räumliche Ausstattung der Einrichtung muss geeignet sein, um die Förderung und Behandlung der Kinder/Jugendlichen in Gruppen oder einzeln durchzuführen. Die Anforderungen orientieren sich an den jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V. Die Räume müssen in sich abgeschlossen und von anderen Praxen, Frühförderstellen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. (2) Für den medizinisch-therapeutischen Bereich ist eine ausreichende Anzahl von Räumen (mindestens ein separater Behandlungsraum) mit der erforderlichen sächlichen Ausstattung in der Einrichtung vorzuhalten, der ausschließlich für diesen Bereich zu nutzen ist. Eine Mehrfachnutzung durch die einzelnen Berufsgruppen des medizinisch-therapeutischen Bereiches ist möglich. (3) In der Einrichtung sind Räumlichkeiten für den heilpädagogischen und psychologischen Bereich vorzuhalten und Möglichkeiten für Fallberatungen und Elterngespräche zu schaffen. Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen sind zu beachten. (4) Die Sachmittelausstattung muss den Vorgaben in Anlage 4 (Leistungsprofil) entsprechen. (1) Die ärztliche Verordnung der Leistungen erfolgt auf vereinbarten Vordrucken (Förder- und Behandlungsplan, Anlage 5) ausschließlich durch Vertragsärzte. (2) Grundlage für die Leistungserbringung ist der ordnungsgemäß und vollständig ausgestellte Förder- und Behandlungsplan (Anlage 5), der vom behandelnden Vertragsarzt in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn erstellt wird. Die medizinische Diagnose muss durch den Arzt als verschlüsselte Diagnose (ICD 10) ange- geben werden. Der Förder- und Behandlungsplan gilt für maximal ein Jahr und ist bei einer wesentlichen Änderung (z. B. Änderung des Behandlungsumfangs und/oder der Behandlungshäufigkeit) anzupassen. Änderungen und Ergänzungen des Förder- und Behandlungsplan bedürfen mit Ausnahme Sitz von § 12 Satz 3 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Die medizinisch-therapeutischen Behandlungen sind spätestens 12 Wochen nach Ausstellung des Förder- und Behandlungsplans zu beginnen, sofern vom Vertragsarzt nichts anderes auf diesem vermerkt wurdeJanz Tec. (3) Bei einem Wechsel der Krankenkasse ist umgehend ein neuer Förder- und Behandlungsplan auszustellen. Die Behandlung darf nicht zu Lasten der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt werden. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung weist die Vertragsärzte darauf hin, dass für die medizinisch-therapeutischen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages bei der Entscheidung über den Förder- und Behandlungsplan die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Verordnungsweise analog der Heilmittel-Richtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Vertrages Anwendung finden. Dementsprechend arbeiten Vertragsarzt und Leistungserbringer eng zusammen. (5) Der Therapeut ist an den Förder- und Behandlungsplan sowie an die Vorgaben des Leistungsprofils (Anlage 4) gebunden. An den Anspruchsberechtigten dürfen nur die ärztlich verordneten Leistungen abgegeben werden. Es ist unzulässig, anstelle der ärztlich verordneten Leistungen andere Leistungen abzugeben. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Behandlungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang berechnet werden. (6) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit den verordneten medizinisch- therapeutischen Maßnahmen voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Leistungsberechtigte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der den Förder- und Behandlungsplan ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Förder- und Behandlungsplans, gegebenenfalls einen neuen Förder- und Behandlungsplan oder die Beendigung der Behandlung. Sofern der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann er diesen auf dem Verordnungsvordruck beim Therapeuten anfordern. (7) Vertragsärzte und Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können. Entsprechend der Heilmittel-Richtlinie soll die medizinisch-therapeutische Leistung wegen gewünschter gruppendynamischer Effekte und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der Regel als Gruppenbehandlung erbracht werden. Eine Einzeltherapie erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Hat der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Förder- und Behandlungsplan zu begründen. Im Sinne des interdisziplinären Behandlungsansatzes werden die Leistungen in den Räumen der Einrichtung abgegeben. Eine Leistungsabgabe in Praxisräumen des Kooperationspartners oder eines zugelassen Heilmittelerbringers ist nicht möglich.

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Samples: Service Agreement

Leistungserbringung. 7 Zulassungsverfahren für Leistungserbringer (1) . Bei Leistungen der Schädlingsbekämpfung schulden wir keinen konkreten Erfolg sondern ein Tätigwerden. Die Leistungserbringer müssen durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern zugelassen werden, um Leistungen im Sinne von § 4 abgeben und abrechnen zu könnenRechte des Bestellers richten sich hier nach dem Recht des Dienstvertrages. (2) Jede Außenstelle bedarf einer gesonderten Zulassung. (3) Voraussetzungen für die Zulassung sind: • ein Antrag des Leistungserbringers an die Arbeitsgemeinschaft . Fristen der Krankenkassenverbände Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn sie in Bayern • Beitrittserklärung (Anlage 1) • der Strukturerhebungsbogen (Anlage 2) inclTextform vereinbart oder von uns in dieser Form bestätigt werden. einer Planskizze mit Größen- Beginn und Nutzungsangaben der Einrichtung • die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung mit den jeweiligen Beschäftigungsnachweisen (z. B. Arbeitsverträge) des gesamten medizinisch- therapeutischen Personals einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • ggfs. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Praxen mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • eine Kopie der mit dem zuständigen Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger geschlossenen Leistungsvereinbarung bzw. gültige Vergütungsvereinbarung oder eine Kopie der Betriebserlaubnis der Regierung • das Vorhalten eines eigenständigen Institutionskennzeichens für Leistungen nach diesem Vertrag. Eine schriftliche Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot ist vorzuhalten und auf Wunsch vorzulegen. (4) Jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen und der Struktur im medizinisch- therapeutischen Bereich der Einrichtung, insbesondere personeller Art, ist dem Krankenkassenverband anzuzeigen, der die Zulassung bearbeitet hat. Dies betrifft auch Personalveränderungen (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise/Abschlusszertifikate). (5) Bei Trägerwechsel oder der Verlegung des Standorts der Einrichtung ist eine neue Zulassung erforderlich. (6) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere: • mit Verlegung des Standortes der Einrichtung, • bei einem Wechsel des Trägers, • sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, • mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung, • wenn die Zulassungsvoraussetzungen, bzw. die Voraussetzungen für die Abgabeberechtigung nicht mehr erfüllt sind, • mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in Bayern. (7) Förder- und Behandlungspläne dürfen vom Leistungserbringer erst angenommen werden, nachdem ihm die Zulassung durch die Kassenverbände und die damit verbundene Abgabe- und Abrechnungsberechtigung erteilt wurde. (1) Die Leistungen nach § 4 werden im medizinisch-therapeutischen Bereich unter Anwendung der jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V von folgenden Berufsgruppen erbracht: • Physiotherapeut/Krankengymnast, möglichst mit neurophysiologischer Weiter- bildung (Bobath, Vojta, PNF) • Sprachtherapeut (z.B. Logopäde, Sprachheilpädagogen Fachrichtung Sprachbehin-dertenpädagogik). Im Bereich der Sprachtherapie muss mindestens ein Therapeut über eine Abgabeberechtigung der für die in der Einrichtung behandelten Kinder erforderlichen Indikationsschlüssel besitzen. Dieser Therapeut hat die fachliche Anleitung sicherzustellen, falls weitere Therapeuten in der Einrichtung die indikationsspezifische Abgabeberechtigung nicht erfüllen. • Ergotherapeut (2) Um zu gewährleistenEinhaltung setzen voraus, dass alle Behinderungsarten angemessen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung von erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Genehmigungen, Freigaben, Konformitätserklärungen, After-Sales-Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ferner steht die Einhaltung von Fristen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Leistung durch die von uns beauftragten Unternehmen, wie z.B. externe Laboratorien. 3. Vereinbarte Fristen der Leistungserbringung werden um die zeitlichen Auswirkungen von höherer Gewalt, Krieg, terroristischen Anschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, behördliche Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Verkehrsstörungen sowie von behindernden Umständen aus dem Risikobereich des Bestellers verlängert. Die Verlängerung erstreckt sich auch auf die notwendige Vorlaufzeit für die Wiederaufnahme der zu erbringenden Leistungen. 4. Sind wir mit unserer Leistungserbringung in Verzug, hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er gleichwohl auf die Leistungserbringung besteht. 5. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für Lieferungen der jeweilige Versandort. Bei Leistungen zur laufenden Dokumentation von Maßnahmen der Schädlingskontrolle/-bekämpfung im Betrieb des Bestellers mit Nutzung unseres Online-Zuganges ist Erfüllungsort der Sitz unserer Gesellschaft als Ort der Zur- Verfügung-Stellung der Informationen. 6. Bei Lieferungen richtet sich der Gefahrübergang ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Incoterms® 2010 finden insoweit keine Anwendung. Die Ware ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist in einem Leistungserbringer versorgt werden könnensolchen Fall auf die Geltendmachung der gesetzlichen Mängelrechte unter Beachtung der Regelungen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der kaufmännischen Rügepflicht (Ziff. VII.) beschränkt. 7. Kommt der Besteller schuldhaft in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, für den medizinisch-therapeutischen Bereich alle uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen einen pauschalierten Schadensersatz in AbsHöhe von 0,2 % des Nettopreises der Leistung je Werktag des Annahmeverzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Leistung, vom Besteller zu verlangen. 1 genannten Berufsgruppen vorzuhaltenDem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist. Dies ist in Form Uns zustehende weitergehende Ansprüche aufgrund von Festanstellung (Voll-/Teilzeit) bzw. auf Kooperations- oder Honorarbasis möglich. Die Zusammensetzung, die Zahl und die Beschäftigungsweise des medizinisch-therapeutischen Personals ist weitgehend abhängig von der Zahl und von den Behinderungen der zu behandelnden VersichertenAnnahmeverzug bleiben unberührt. (3) Für den heilpädagogischen/psychologischen Bereich gelten 8. Bei Verträgen mit Auslandsbezug steht die Voraussetzungen nach Leistungserbringung unter dem Sozial- und Jugendhilferecht. (1) Die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätigen Therapeuten haben sich im Interesse einer hochwertigen Qualifikation fortzubilden. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung die fachspezifische Fortbildung mindestens eines Therapeuten aus jedem medizinisch therapeutischen Fachbereich alle zwei Jahre extern erfolgt. Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern innerhalb eines Monats zu erbringen. (2) Erfüllt der Leistungserbringer die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Therapeuten dies unverzüglich nachholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkassen oder deren VerbändeVorbehalt, dass der Leistungserbringer die Fortbildungspunkte seiner Therapeuten für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Rahmenvertrages dennoch ganz Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder teilweise nicht nachweisen kannsonstigen Sanktionen, setzt ihr die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern eine Nachfrist von 12 Monatenentgegenstehen. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. (3) Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung für Heilmittelleistungen bis zum Monatsende der Vorlage der Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen. Nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen innerhalb der Einrichtung von Beginn an. (4) Die Vertragspartner implementieren eine Prüfvereinbarung zur Fortbildungsverpflichtung analog zu § 125 SGB V als Anlage 3. Die Prüfvereinbarung soll die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 konkretisieren. Sie regelt insbesondere die Verfahrensweise bei Fällen, in denen der Nachweispflicht gemäß § 125 SGB V nicht nachgekommen wurde. Sie soll auch Regelungen über das Verfahren in Streitfällen enthalten. Die Sanktionierung gemäß Absatz 3 tritt mit der Prüfvereinbarung in Kraft. (1) Die räumliche Ausstattung der Einrichtung muss geeignet sein, um die Förderung und Behandlung der Kinder/Jugendlichen in Gruppen oder einzeln durchzuführen. Die Anforderungen orientieren sich an den jeweils gültigen Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V. Die Räume müssen in sich abgeschlossen und von anderen Praxen, Frühförderstellen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein. (2) Für den medizinisch-therapeutischen Bereich ist eine ausreichende Anzahl von Räumen (mindestens ein separater Behandlungsraum) mit der erforderlichen sächlichen Ausstattung in der Einrichtung vorzuhalten, der ausschließlich für diesen Bereich zu nutzen ist. Eine Mehrfachnutzung durch die einzelnen Berufsgruppen des medizinisch-therapeutischen Bereiches ist möglich. (3) In der Einrichtung sind Räumlichkeiten für den heilpädagogischen und psychologischen Bereich vorzuhalten und Möglichkeiten für Fallberatungen und Elterngespräche zu schaffen. Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen sind zu beachten. (4) Die Sachmittelausstattung muss den Vorgaben in Anlage 4 (Leistungsprofil) entsprechen. (1) Die ärztliche Verordnung der Leistungen erfolgt auf vereinbarten Vordrucken (Förder- und Behandlungsplan, Anlage 5) ausschließlich durch Vertragsärzte. (2) Grundlage für die Leistungserbringung ist der ordnungsgemäß und vollständig ausgestellte Förder- und Behandlungsplan (Anlage 5), der vom behandelnden Vertragsarzt in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn erstellt wird. Die medizinische Diagnose muss durch den Arzt als verschlüsselte Diagnose (ICD 10) ange- geben werden. Der Förder- und Behandlungsplan gilt für maximal ein Jahr und ist bei einer wesentlichen Änderung (z. B. Änderung des Behandlungsumfangs und/oder der Behandlungshäufigkeit) anzupassen. Änderungen und Ergänzungen des Förder- und Behandlungsplan bedürfen mit Ausnahme von § 12 Satz 3 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Die medizinisch-therapeutischen Behandlungen sind spätestens 12 Wochen nach Ausstellung des Förder- und Behandlungsplans zu beginnen, sofern vom Vertragsarzt nichts anderes auf diesem vermerkt wurde. (3) Bei einem Wechsel der Krankenkasse ist umgehend ein neuer Förder- und Behandlungsplan auszustellen. Die Behandlung darf nicht zu Lasten der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt werden. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung weist die Vertragsärzte darauf hin, dass für die medizinisch-therapeutischen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages bei der Entscheidung über den Förder- und Behandlungsplan die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Verordnungsweise analog der Heilmittel-Richtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Vertrages Anwendung finden. Dementsprechend arbeiten Vertragsarzt und Leistungserbringer eng zusammen. (5) Der Therapeut ist an den Förder- und Behandlungsplan sowie an die Vorgaben des Leistungsprofils (Anlage 4) gebunden. An den Anspruchsberechtigten dürfen nur die ärztlich verordneten Leistungen abgegeben werden. Es ist unzulässig, anstelle der ärztlich verordneten Leistungen andere Leistungen abzugeben. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Behandlungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang berechnet werden. (6) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit den verordneten medizinisch- therapeutischen Maßnahmen voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass der Leistungsberechtigte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich den Vertragsarzt, der den Förder- und Behandlungsplan ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Förder- und Behandlungsplans, gegebenenfalls einen neuen Förder- und Behandlungsplan oder die Beendigung der Behandlung. Sofern der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann er diesen auf dem Verordnungsvordruck beim Therapeuten anfordern. (7) Vertragsärzte und Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können. Entsprechend der Heilmittel-Richtlinie soll die medizinisch-therapeutische Leistung wegen gewünschter gruppendynamischer Effekte und im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der Regel als Gruppenbehandlung erbracht werden. Eine Einzeltherapie erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Hat der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet Bestehen solche Hindernisse und kann die Maßnahme aus Gründen, die der Vertragsarzt Vertrag deshalb nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat der Therapeut den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Förder- und Behandlungsplan zu begründen. Im Sinne sind jedwede Ansprüche des interdisziplinären Behandlungsansatzes werden die Leistungen in den Räumen der Einrichtung abgegeben. Eine Leistungsabgabe in Praxisräumen des Kooperationspartners oder eines zugelassen Heilmittelerbringers ist nicht möglichBestellers gegen uns ausgeschlossen.

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