Leistungserbringung. 4.1. Der Leistungsumfang wird im Vertrag geregelt. SAP verpflichtet sich, die im Vertrag genannten Leistungen entsprechend und nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Drittanbieters (vgl. § 5). 4.2. Die folgenden in diesen AGB verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert: a) Die Bereitstellung der für das Integrationsszenario geeigneten spezifischen Dokumentation und/oder des relevanten Testplans/Integration Guide für den Drittanbieter; b) Im Falle von Hardwarezertifizierung: Die Bereitstellung der relevanten technischen SAP-Umgebung, die für das Testen der Drittanbieter-Schnittstelle in einem der regionalen SAP Integration and Certification Centers benötigt wird; c) Die Ausstellung eines Zertifikats in Hardcopy oder elektronischem Format an den Drittanbieter nach erfolgreichem Abschluss des Zertifizierungsprozesses und unter dem Vorbehalt, dass der Drittanbieter die Bestimmungen des Vertrags erfüllt hat. 4.3. Der Drittanbieter erkennt an, dass für bestimmte Integrationsszenarien gemäß Anhang 2, die darin beschriebenen besonderen Bedingungen und Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Die Zertifizierung ist gültig für die Dauer des auf dem Zertifikat notierten Datums. 4.4. Die von SAP bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Drittanbieters eingegliedert und der Drittanbieter ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt. Der Drittanbieter kann nur dem Projektkoordinator der SAP entsprechend des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen. 4.5. SAP entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 4.6. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der SAP ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine nicht als verbindlich bezeichnet, kommt SAP frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Drittanbieters, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Drittanbieters gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat der Drittanbieter SAP zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei (2) Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist kann der Drittanbieter von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
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Leistungserbringung. 4.15.1. Der Leistungsumfang wird im Vertrag geregelt. SAP verpflichtet sich, die im Vertrag genannten Leistungen entsprechend und nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Drittanbieters (vgl. § 5Abschnitt 6).
4.25.2. Die folgenden in diesen AGB verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
a) Die Bereitstellung der für das Integrationsszenario geeigneten spezifischen Dokumentation und/oder des relevanten Testplans/Integration Guide für den Drittanbieter;
b) Im Falle von Hardwarezertifizierung: Die Bereitstellung der relevanten technischen SAP-Umgebung, die für das Testen der Drittanbieter-Schnittstelle in einem der regionalen SAP Integration and Certification Centers benötigt wird;
c) Die Ausstellung eines Zertifikats in Hardcopy oder elektronischem Format an den Drittanbieter nach erfolgreichem Abschluss des Zertifizierungsprozesses und unter dem Vorbehalt, dass der Drittanbieter die Bestimmungen des Vertrags erfüllt hat.
4.35.3. Der Drittanbieter erkennt an, dass für bestimmte Integrationsszenarien gemäß Anhang 2, die darin beschriebenen besonderen Bedingungen und Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Die Zertifizierung ist gültig für die Dauer des auf dem Zertifikat notierten Datums.
4.45.4. Die von SAP bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Drittanbieters eingegliedert und der Drittanbieter ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt. Der Drittanbieter kann nur dem Projektkoordinator der SAP entsprechend des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen.
4.55.5. SAP entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
4.65.6. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der SAP ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine nicht als verbindlich bezeichnet, kommt SAP frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Drittanbieters, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Drittanbieters gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat der Drittanbieter SAP zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei (2) 2 Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist kann der Drittanbieter von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
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Leistungserbringung. 4.1. 4.1 Der Leistungsumfang wird im Vertrag geregelt. SAP verpflichtet sich, die im Vertrag genannten Leistungen entsprechend und nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Drittanbieters (vgl. § 5).
4.2. 4.2 Die folgenden in diesen AGB verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
(a) Die die Bereitstellung der für das Integrationsszenario geeigneten spezifischen Dokumentation und/oder des relevanten Testplans/Integration Guide für den Drittanbieter;
(b) Im Falle von Hardwarezertifizierung: Die die Bereitstellung der relevanten technischen SAP-Umgebung, die für das Testen der Drittanbieter-Schnittstelle in einem der regionalen SAP Integration and Certification Centers benötigt wird;, sofern dies technisch in einer vom SAP ICC gehosteten Umgebung im Rahmen des SAP RAC Services (xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxx/XXX-00000) möglich ist; und
(c) Die die Ausstellung eines Zertifikats „Integration-Zertifikats“ in Hardcopy oder Form einer Urkunde in elektronischem Format an den Drittanbieter nach erfolgreichem Abschluss des Integrations- Zertifizierungsprozesses und unter dem Vorbehalt, dass der Drittanbieter die Bestimmungen des Vertrags erfüllt hat.
4.3. Der Drittanbieter erkennt an, dass für bestimmte Integrationsszenarien gemäß Anhang 2, die darin beschriebenen besonderen Bedingungen und Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Die Zertifizierung ist gültig für die Dauer des auf dem Zertifikat notierten Datums.
4.4. 4.3 Die von SAP bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Drittanbieters eingegliedert und der Drittanbieter ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt. Der Drittanbieter kann nur dem Projektkoordinator der SAP entsprechend des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen.
4.5. 4.4 SAP entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
4.6. 4.5 Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der SAP ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine nicht als verbindlich bezeichnet, kommt SAP frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Drittanbieters, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Drittanbieters gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat der Drittanbieter SAP zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei (2) Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist kann der Drittanbieter von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
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Leistungserbringung. 4.12.1 Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstel- lung vor. Der Leistungsumfang Auf dieser Grundlage wird im Vertrag geregeltdie Aufga- benerfüllung gemeinsam geplant. Die SAP kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept un- terbreiten. Weitergehende Einzelheiten erge- ben sich aus der Order Form.
2.2 Die SAP entscheidet, welche Berater sie zur Erfüllung und Abwicklung der Order Form einsetzt und behält sich deren Austausch jeder- zeit vor. SAP verpflichtet sich, die im Vertrag genannten Leistungen entsprechend und nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Drittanbieters (vgl. § 5).
4.2steht für das Verschulden von Er- füllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein. Die folgenden Services können nach Xxxx der SAP in diesen AGB verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
a) Die Bereitstellung den Geschäftsräumen der für das Integrationsszenario geeigneten spezifischen Dokumentation und/SAP, beim Sitz des Auftraggebers oder des relevanten Testplans/Integration Guide für Remote erbracht wer- den. Auch soweit Services beim Auftraggeber erbracht werden, ist dieser nicht gegenüber den Drittanbieter;
b) Im Falle von Hardwarezertifizierung: Die Bereitstellung der relevanten technischen SAP-Umgebung, die für das Testen der Drittanbieter-Schnittstelle in einem der regionalen SAP Integration and Certification Centers benötigt wird;
c) Die Ausstellung eines Zertifikats in Hardcopy oder elektronischem Format an den Drittanbieter nach erfolgreichem Abschluss des Zertifizierungsprozesses und unter dem Vorbehalt, dass der Drittanbieter die Bestimmungen des Vertrags erfüllt hat.
4.3. Der Drittanbieter erkennt an, dass für bestimmte Integrationsszenarien gemäß Anhang 2, die darin beschriebenen besonderen Bedingungen und Voraussetzungen eingehalten werden müsseneingesetzten Beratern weisungs- befugt. Die Zertifizierung ist gültig für die Dauer des auf dem Zertifikat notierten Datums.
4.4. Die von SAP bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter Berater werden nicht in den Betrieb des Drittanbieters eingegliedert und der Drittanbieter ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugtAuftraggebers eingegliedert. Der Drittanbieter Auftrag- geber kann nur dem Projektkoordinator der SAP entsprechend des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Beratern.
4.52.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Services seinen Wün- schen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mit- arbeiter der SAP entscheidetoder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Der Auftraggeber hat selbst- ständig zu prüfen, welche Mitarbeiter sie einsetzt ob durch das zugrundelie- gende Projekt zusätzlicher Lizensierungsbe- darf erwächst. XXX weist ausdrücklich darauf hin, dass SAP dies nicht geprüft hat und behält sich deren Austausch jederzeit vordiese Prüfung nicht Gegenstand der Order Form ist.
2.4 Über die Gespräche zur Präzisierung o- der Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die SAP Gesprächsnotizen fertigen. Der Auf- traggeber wird die Notizen alsbald prüfen und die SAP über eventuell notwendige Änderun- gen und Ergänzungen unterrichten.
2.5 Von der SAP dem Auftraggeber vorver- traglich überlassene Gegenstände (z. B. Vor- schläge, Testprogramme, Konzepte) sind geis- tiges Eigentum der SAP (vgl. Abschnitt 7). Sie kann auch freie Mitarbeiter dürfen nicht vervielfältigt und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzenDritten nicht zu- gänglich gemacht werden. Wenn keine Order Form zustande kommt, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
4.6. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der SAP ausdrücklich zurückzugeben oder zu löschen und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine dürfen nicht als verbindlich bezeichnet, kommt SAP frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Drittanbieters, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Drittanbieters gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat der Drittanbieter SAP zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei (2) Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wirdbenutzt wer- den. Im Falle Übrigen gelten auch für das vorvertrag- liche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbe- sondere die Haftungsbegrenzungsklausel des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist kann Abschnitt 10. Falls SAP über den Umfang der Drittanbieter von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigenOrder Form hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen die Regelungen und Konditionen der Order Form entsprechend.
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Samples: Agb Für Services
Leistungserbringung. 4.1. Der Leistungsumfang wird im Vertrag geregelt. SAP verpflichtet sich, die im Vertrag genannten Leistungen entsprechend und nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Drittanbieters Auftraggebers (vgl. § 5).
4.2. Die folgenden in diesen AGB verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
a) Die Bereitstellung der für das Integrationsszenario geeigneten spezifischen Dokumentation und/oder des relevanten Testplans/Integration Guide für den Drittanbieter;
b) Im Falle von Hardwarezertifizierung: Die Bereitstellung der relevanten technischen SAP-UmgebungAuch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die für das Testen der Drittanbieter-Schnittstelle in einem der regionalen SAP Integration and Certification Centers benötigt wird;
c) Die Ausstellung eines Zertifikats in Hardcopy oder elektronischem Format an den Drittanbieter nach erfolgreichem Abschluss des Zertifizierungsprozesses und unter dem Vorbehalt, dass der Drittanbieter die Bestimmungen des Vertrags erfüllt hat.
4.3. Der Drittanbieter erkennt an, dass für bestimmte Integrationsszenarien gemäß Anhang 2, die darin beschriebenen besonderen Bedingungen und Voraussetzungen eingehalten werden müssenihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Zertifizierung ist gültig für die Dauer des auf dem Zertifikat notierten Datums.
4.4. Die von SAP bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Drittanbieters eingegliedert und der Drittanbieter ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugtAuftraggebers eingegliedert. Der Drittanbieter Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der SAP entsprechend des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen, nicht unmittelbar den ein- zelnen Mitarbeitern.
4.3. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
4.4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die SAP Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen alsbald prüfen und die SAP über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.
4.5. SAP entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
4.6. Termine sind unverbindlichKönnen die Leistungen aus Gründen, die die SAP nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, sie der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden SAP-Ressourcen anderweitig eingesetzt werden von konnten.
4.7. Falls SAP über den Umfang des Vertrages hinaus mit Einverständnis des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen die Regelungen und Konditionen des Vertrages als vereinbart.
4.8. Sämtliche Leistungspflichten der SAP ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine nicht als verbindlich bezeichnet, kommt SAP frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Drittanbieters, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach stehen unter dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den FallVorbehalt, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Drittanbieters gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat diesen zum Zeitpunkt der Drittanbieter SAP zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei (2) Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist kann der Drittanbieter von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigenLeistung keine Embargovorschriften entgegenstehen.
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Samples: General Terms and Conditions for Consulting and Services