Leistungserbringung. 5.1 Ein vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Leistungserbringer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in den Fällen der Ziffer 5.2 durch einen anderen ausgetauscht werden. 5.2 Der AN verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, möglichst im ganzen Zeitraum des Projekts keinen Wechsel der eingesetzten Leistungserbringer durchzuführen. Ist ein Wechsel eines Leistungserbringers unumgänglich, insbesondere bei Krankheit oder Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses u.ä., so hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren. 5.3 Der AG kann den Austausch eines Leistungserbringers verlangen, wenn dieser wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. 5.4 Der AG ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund, insbesondere bei fehlender Erfahrung oder Qualifikation, die Ablösung der betreffenden Leistungserbringer zu verlangen. CM161-07.22 5.5 Die durch den Austausch eines Leistungserbringers entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einarbeitung des neuen Leistungserbringers, gehen zu Lasten des AN.
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Samples: Consulting Agreement
Leistungserbringung. 5.1 Ein vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Leistungserbringer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in den Fällen der Ziffer 5.2 durch einen anderen ausgetauscht werden.
5.2 Der AN verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, möglichst im ganzen Zeitraum des Projekts keinen Wechsel der eingesetzten Leistungserbringer durchzuführen. Ist ein Wechsel eines Leistungserbringers unumgänglich, insbesondere bei Krankheit oder Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses u.ä., so hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren.
5.3 Der AG kann den Austausch eines Leistungserbringers verlangen, wenn dieser wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.
5.4 Der AG ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund, insbesondere bei fehlender Erfahrung oder Qualifikation, die Ablösung der betreffenden Leistungserbringer zu verlangen. CM161CM010-07.2202.18
5.5 Die durch den Austausch eines Leistungserbringers entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einarbeitung des neuen Leistungserbringers, gehen zu Lasten des AN.
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Leistungserbringung. 5.1 Ein vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Leistungserbringer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in den Fällen der Ziffer 5.2 durch einen anderen ausgetauscht werden.
5.2 Der AN verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, möglichst im ganzen Zeitraum des Projekts keinen Wechsel der eingesetzten Leistungserbringer durchzuführen. Ist ein Wechsel eines Leistungserbringers unumgänglich, insbesondere bei Krankheit oder Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses u.ä., so hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren.
5.3 Der AG kann den Austausch eines Leistungserbringers verlangen, wenn dieser wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.
5.4 Der AG ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund, insbesondere bei fehlender Erfahrung oder Qualifikation, die Ablösung der betreffenden Leistungserbringer zu verlangen. CM161CM081-07.2209.17
5.5 Die durch den Austausch eines Leistungserbringers entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einarbeitung des neuen Leistungserbringers, gehen zu Lasten des AN.
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Leistungserbringung. 5.1 Ein vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Leistungserbringer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in den Fällen der Ziffer 5.2 durch einen anderen ausgetauscht werden.
5.2 Der AN verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, möglichst im ganzen Zeitraum des Projekts keinen Wechsel der eingesetzten Leistungserbringer durchzuführen. Ist ein Wechsel eines Leistungserbringers unumgänglich, insbesondere bei Krankheit oder Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses u.ä., so hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren.
5.3 Der AG kann den Austausch eines Leistungserbringers verlangen, wenn dieser wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.
5.4 Der AG ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund, insbesondere bei fehlender Erfahrung oder Qualifikation, die Ablösung der betreffenden Leistungserbringer zu verlangen. CM161CM128-07.2210.18
5.5 Die durch den Austausch eines Leistungserbringers entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einarbeitung des neuen Leistungserbringers, gehen zu Lasten des AN.
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Leistungserbringung. 5.1 Ein vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Leistungserbringer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in den Fällen der Ziffer 5.2 durch einen anderen ausgetauscht werden.
5.2 Der AN verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, möglichst im ganzen Zeitraum des Projekts keinen Wechsel der eingesetzten Leistungserbringer durchzuführen. Ist ein Wechsel eines Leistungserbringers unumgänglich, insbesondere bei Krankheit oder Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses u.ä., so hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren.
5.3 Der AG kann den Austausch eines Leistungserbringers verlangen, wenn dieser wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.. CM168-07.22
5.4 Der AG ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund, insbesondere bei fehlender Erfahrung oder Qualifikation, die Ablösung der betreffenden Leistungserbringer zu verlangen. CM161-07.22.
5.5 Die durch den Austausch eines Leistungserbringers entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einarbeitung des neuen Leistungserbringers, gehen zu Lasten des AN.
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