Leistungsvergütung Musterklauseln

Leistungsvergütung. (1) Die Vergütung der vertraglichen Leistungen erfolgt nach der Anlage 1 in der jeweils gel- tenden Fassung. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle entstehenden Kosten abgegol- ten. Eine Vorauszahlung von den Versicherten darf nicht gefordert werden.
Leistungsvergütung. (1) Die nachfolgenden ausgewiesenen Vergütungen der Leistungen laut Vergütungsverzeich- nis (Anlage 1.3) i.V.m. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1.2) gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu er- bringen.
Leistungsvergütung. 1Honorarschuldner in der sozialen Krankenversicherung ist der Patient (Tiers garant). Diesem wird die Rechnung vom Spital nach Abschluss einer Behandlung bzw. einer Behandlungsserie zugestellt. Die Art der Rechnungsstellung hat gemäss den Ausführungsbestimmungen (An- hang) zu erfolgen. In kantonalen Verträgen kann das System des Tiers payant vereinbart wer- den. 2Honorarschuldner für Versicherte gemäss UVG, IVG und MVG ist der zuständige Versicherer. Diesem ist die Rechnung vom Spital nach Abschluss einer Behandlung beziehungsweise einer Behandlungsserie zuzustellen. Die Art der Rechnungsstellung hat gemäss den Ausführungsbe- stimmungen (Anhang 2) zu erfolgen. 3Vom Versicherten dürfen für gesetzliche Leistungen keine zusätzlichen Vergütungen verlangt werden. Ausgenommen sind durch eigenes Verschulden versäumte Sitzungen. 4Grundlage für die Abrechnung von ambulanten Leistungen bildet, unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 5 und 6 dieses Vertrages, der Tarif über die Vergütung von Leistungen der Diabetesbe- raterinnen, welcher zwischen dem Schweizerischen Verband diplomierter Diabetesberaterinnen und der santésuisse bzw. der MTK und dem BAMV abgeschlossen wurde (Übernahme der Ta- rifstruktur). 5Im Bereich der sozialen Krankenversicherung wird der Taxpunktwert von den Vertragspartnern auf kantonaler oder regionaler Ebene ausgehandelt und vereinbart. 6Der Taxpunktwert, gültig für Versicherte gemäss UVG, IVG und MVG, wird von den Vertrags- partnern in einer separaten Vereinbarung über den Taxpunktwert festgelegt.
Leistungsvergütung. (1) Die nachstehend angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Bei abweichenden Forderungen seitens der zuständigen Finanzbehörden sowie geänderten Zolltarif-Einstufungen werden die Mehrwertsteuer-Sätze in den EDV-Systemen nach Abstimmung zwischen dem Auf- tragnehmer und der Auftraggeberin angepasst. Die schriftliche Aufforderung der Fi- nanzbehörde oder die Zolltarif-Auskunft ist vorzulegen.
Leistungsvergütung. 1. Arbeiten, die in ihrem Ergebnis nach Zeit, Menge, Güte, Ersparnis, Nutzung oder nach vergleichbaren Maßstäben messbar oder bestimmbar sind, können nach einem Leistungsvergütungssystem vergeben werden19). Im Leistungs- vergütungssystem können auch mit Akkord- und Prämiensätzen vergleichbare leistungsbezogene Entgeltsätze festgesetzt werden20). Die für die Feststellung der Arbeitsergebnisse und für Zwecke der Lei- stungsvergütung zu ermittelnden Daten können z.B. durch Messen, Zählen, Schätzen, Rechnen, Interpolieren und mit Hilfe von Tabellen, Statistiken, Ka- talogen und Datenerfassungsgeräten bestimmt werden.
Leistungsvergütung. Die Parteien vereinbaren die folgende Vergütungen für die von Interseroh+ erbrachten Dienstleistungen.
Leistungsvergütung. 16.1 Die versicherten Leistungen sind geschuldet, sobald Assura AG im Besitz aller Angaben ist, die zur Beurteilung von Bestand und Umfang der Leistungspflicht notwendig sind.
Leistungsvergütung. 18 Honorierung von Leistungen der Honorarvolumen „Labor“ und „ärztlicher Bereit- schaftsdienst und Notfall“ § 19 Vergütung von Leistungen der versorgungsbereichsspezifischen Vorwegabzüge gemäß §§ 5 und 6 HVM § 19aVergütung der Leistungen der Humangenetik „genetisches Labor“ § 19bVergütung der Leistungen der PFG § 20 Vergütung der Leistungen der BVV § 21 Vergütung von Leistungen des RLV und der QZV § 22 Vergütung von Leistungen im Krankenhaus nach § 75 Abs. 1a SGB V § 22a Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (WBA) § 22b Härtefallregelung § 23 Ausgleich der Vorwegabzüge, Ermittlung der versorgungsbereichsspezifischen Quartalssalden und Bildung von Rückstellungen § 24 Geltungszeitraum
Leistungsvergütung. Die Finanzierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich über die Leistungsvergütungen. Diese Aufgabe kann nur in enger Zusammenarbeit mit den Institutionen der Qualitätssicherung auf Landesebene erfüllt werden. Regelungen zur Finanzierung von ergänzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V bleiben hiervon unberührt.
Leistungsvergütung. (1) Die Regelnutzungsdauer einer Brustprothese zur Definitivversorgung beträgt 2 Jahre. Bei einer vorzeitigen Folgeversorgung ist gegenüber der KKH ein elektronischer Kostenvoranschlag inkl. einer Verordnung mit entsprechender ärztlicher Begründung gemäß des Rahmenvertrages § 5 Abs. 2 einzureichen.