Leistungsvergütung. Die Vergütung der vertraglichen Leistungen erfolgt nach der Anlage 1 in der jeweils gel- tenden Fassung. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle entstehenden Kosten abgegol- ten. Eine Vorauszahlung von den Versicherten darf nicht gefordert werden.
Leistungsvergütung. Die nachfolgenden ausgewiesenen Vergütungen der Leistungen laut Vergütungsverzeich- nis (Anlage 1.3) i.V.m. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1.2) gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu er- bringen.
Leistungsvergütung. Die nachstehend angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei abweichenden Forderungen seitens der zuständigen Finanzbehörden sowie geänderten Zoll- tarif-Einstufungen werden die Mehrwertsteuer-Sätze in den EDV-Systemen nach Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer und den beteiligten Auftraggeberinnen angepasst. Die schriftli- che Aufforderung der Finanzbehörde oder die Zolltarif-Auskunft ist vorzulegen.
Leistungsvergütung. 1Honorarschuldner in der sozialen Krankenversicherung ist der Patient (Tiers garant). Diesem wird die Rechnung vom Spital nach Abschluss einer Behandlung bzw. einer Behandlungsserie zugestellt. Die Art der Rechnungsstellung hat gemäss den Ausführungsbestimmungen (An- hang) zu erfolgen. In kantonalen Verträgen kann das System des Tiers payant vereinbart wer- den. 2Honorarschuldner für Versicherte gemäss UVG, IVG und MVG ist der zuständige Versicherer. Diesem ist die Rechnung vom Spital nach Abschluss einer Behandlung beziehungsweise einer Behandlungsserie zuzustellen. Die Art der Rechnungsstellung hat gemäss den Ausführungsbe- stimmungen (Anhang) zu erfolgen. 3Vom Versicherten dürfen für gesetzliche Leistungen keine zusätzlichen Vergütungen verlangt werden. Ausgenommen sind durch eigenes Verschulden versäumte Sitzungen. 4Grundlage für die Abrechnung von ambulanten Leistungen bildet, unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 5 dieses Vertrages, der Tarif über die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen vom 1.1.1998, welcher zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband und dem KSK, der MTK, dem BSV und dem BAMV abgeschlossen wurde (Übernahme der Tarifstruktur). 5Im Bereich der sozialen Krankenversicherung wird der Taxpunktwert von den Vertragspartnern auf kantonaler oder regionaler Ebene ausgehandelt und vereinbart. 6Der Taxpunktwert, gültig für Versicherte gemäss UVG, IVG und MVG, wird von den Vertrags- partnern in einer separaten Vereinbarung über den Taxpunktwert festgelegt.
Leistungsvergütung. Arbeiten, die in ihrem Ergebnis nach Zeit, Menge, Güte, Ersparnis, Nutzung oder nach vergleichbaren Maßstäben messbar oder bestimmbar sind, können nach einem Leistungsvergütungssystem vergeben werden19). Im Leistungs- vergütungssystem können auch mit Akkord- und Prämiensätzen vergleichbare leistungsbezogene Entgeltsätze festgesetzt werden20). Die für die Feststellung der Arbeitsergebnisse und für Zwecke der Lei- stungsvergütung zu ermittelnden Daten können z.B. durch Messen, Zählen, Schätzen, Rechnen, Interpolieren und mit Hilfe von Tabellen, Statistiken, Ka- talogen und Datenerfassungsgeräten bestimmt werden.
Leistungsvergütung. Der AN erhält folgende Leistungsvergütung, mit der alle vertraglich vereinbarten Leistun- gen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten werden.
Leistungsvergütung. Die Parteien vereinbaren die folgende Vergütungen für die von Interseroh+ erbrachten Dienstleistungen.
Leistungsvergütung. 16.1 Die versicherten Leistungen sind geschuldet, sobald Assura AG im Besitz aller Angaben ist, die zur Beurteilung von Bestand und Umfang der Leistungspflicht notwendig sind.
16.2 Assura AG erstellt ihre Leistungsabrechnungen ausschliesslich auf Basis von detaillierten Originalrechnungen mit Angabe des Behandlungs-datums, der Diagnose, der erbrachten ärztlichen Leistungen, des Betrages pro Leistung, sowie des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des ausländischen Leistungserbringers. Werden diese Informationen nicht innert einer angemessenen, von Assura AG festgelegten Frist zur Verfügung gestellt, ist Assura AG befugt, ihre Leistungspflicht zu verweigern. Nötigenfalls kann Assura AG die Übersetzung von fremdsprachigen Unterlagen in eine Landessprache oder ins Englische verlangen.
16.3 Die Vergütung der Leistungen erfolgt grundsätzlich an den Versicherungsnehmer bzw. an die versicherte Person an dessen bzw. deren Schweizer Wohnsitz. Ist nach Prüfung des Schadenfalles die Leistungspflicht von Assura AG zu bejahen, erteilt allerdings Assura AG auf Wunsch gegenüber dem Leistungserbringer Kostengutsprache für die Spitalkosten, wodurch der versicherten Person eine Depotzahlung erspart bleibt. In diesem Fall vergütet Assura AG ihre Leistungen direkt dem betreffenden Leistungserbringer.
16.4 Die Kostenbeteiligung wird direkt von den Leistungen an die versicherte Person in Abzug gebracht.
Leistungsvergütung. Die Finanzierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich über die Leistungsvergütungen. Diese Aufgabe kann nur in enger Zusammenarbeit mit den Institutionen der Qualitätssicherung auf Landesebene erfüllt werden. Regelungen zur Finanzierung von ergänzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V bleiben hiervon unberührt.
Leistungsvergütung. 5 Vergütung
1. Der/die Verbraucher/in ist zur Zahlung einer Vergütung für die von der terra est vita erbrachten Leistungen verpflichtet, soweit Leistungen nicht unmittelbar zulasten eines Rehabilitationsträgers (z.B. Xxxxxx der Eingliederungshilfe) erbracht werden. Auch bei der Leistungsvergütung durch einen gesetzlichen Leistungsträger bleibt der Anspruch der terra auf Zahlung der Vergütung dem/der Verbraucher/in gegenüber erhalten.
2. Die Vergütung für die Leistungen richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung (§ 125 SGB IX)) zwischen der terra est vita und dem zuständigen, gesetzlichen Leistungsträger sowie den Bestimmungen des geltenden Landesrahmenvertrages. Der zuständige Leistungsträger teilt dem/der Verbraucher/in den vom gesetzlichen Leistungsträger zu entrichtenden Kostenanteil mit. Der/die Verbraucher/in und die Bewohnervertretung erhalten auf Wunsch die Gelegenheit, in die Kalkulationsunterlagen Einsicht zu nehmen. Der/die Verbraucher/in oder dessen/deren rechtlicher Betreuer/rechtliche Betreuerin stellen beim zuständigen Leistungsträger die für die Kostenübernahme notwendigen Anträge.
1. Die Höhe der Leistungsvergütung beträgt nach Maßgabe der mit dem Leistungsträger für den Leistungstyp „Tagesförderstätte“ gemäß der Vergütungsvereinbarung „Tagesförderstätte für wesentlich geistig behinderte Menschen“ vom 13.11.2019 vereinbarten Vergütung gegenwärtig monatlich EUR xxxxxx in der LBGR x.
2. Dieses monatliche Entgelt setzt sich wie folgt zusammen: • Personal- und Sachkosten entspr. § 9 Ziffer 1a) – c) ÜGV € • Kosten der Fachleistungsflächen § 9 Ziffer 2 ÜGV € • Fahrtkosten € 146,71
3. Der/die Verbraucher/in, dessen Zahlungsverpflichtung von keinem Leistungsträger übernommen wird (Selbstzahler), erhält eine monatliche Kostenrechnung in der nur die anwesenden Tage in Rechnung gestellt werden.
1. Es wird vereinbart, dass die terra est vita durch einseitige Erklärung eine Erhöhung/ Verminderung der Vergütung verlangen kann, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung/Verminderung als auch die erhöhte/verminderte Vergütung angemessen sind. Dies ist dann der Fall, wenn der gesetzliche Leistungsträger eine höhere/niedrigere Leistungsberechtigten-Gruppe durch Bescheid festlegt oder wenn zwischen dem Land Niedersachsen und der terra est vita eine Erhöhung der Vergütung in einer neuen Vergütungsvereinbarung gem. § 125 SGB IX getroffen wird.
2. Die Erhöhung wird nur wirksam, wenn sie von der terra est vi...