Common use of Leistungszeit Clause in Contracts

Leistungszeit. Termine und Erfüllungszeitpunkte sind unverbindlich, soweit sie nicht als solche schriftlich und ausdrücklich durch MEHRWERK als verbindlich bezeichnet werden. Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Erfüllung oder Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Umstands setzt, haben diese Fristen angemessen zu erfolgen, mindestens 5 Werktage. Soll der fruchtlose Ablauf einer Frist bzw. Nachfrist die Lösung von der vertraglichen Bindung oder eine Vergütungsminderung zur Folge haben, so muss dies vom Kunden mit der Fristsetzung ausdrücklich angedroht werden. Die vorgenannten Erklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Pflicht MEHRWERK zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzepts durch den Kunden. Wenn MEHRWERK auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder durch Streik, Aussperrung oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsausführung behindert ist, gelten Liefer- du Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung als verlängert.

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