Common use of Leistungszeit Clause in Contracts

Leistungszeit. Verzug‌‌ 7.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Zugangs der Bestellung des AG. 7.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.‌ b) Bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 7.3. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben. 7.4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.‌ 7.5. Der AN haftet für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schäden. 7.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. 7.7. Im Falle des Leistungsverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 7.8. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen den AG, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie hinsichtlich des unzumutbaren Teils vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag durch den AG kann der Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen, Allgemeine Bestellbedingungen

Leistungszeit. Verzug‌‌ 7.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Zugangs der Bestellung des AG. 7.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbrachtStand: Xxxx 2022/PA a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AGLeistungs- und Lieferzeitangaben der SWU TeleNet erfolgen nach größtmöglicher planerischer Sorgfalt; ihre Ein- haltung unterliegt jedoch der jeweiligen Auslastung und Auftragslage; verbindliche Termine bedürfen mindestens der Textform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Die Einhaltung - auch von verbindlichen Leis- tungs- und Lieferzeitangaben - setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungs- und sonstigen vertraglichen Pflichten des Kunden voraus. SWU XxxxXxx XxxX, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.‌Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxx, Telefon 0000 000-0000, Telefax 0000 000-0000, E-Mail xxxxxxx@xxx.xx AGB, Stand: 01.10.2022 b) Bei Lieferung mit Montage und/Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streikmaßnahmen oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch sonstigen Beeinträchtigungen und Stö- rungen außerhalb des Einflussbereichs der SWU TeleNet verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit angemes- sen, die SWU TeleNet wird den AGKunden unverzüglich informieren. Bei Verzögerungen in diesem Sinne von mehr als 8 Wochen über die vereinbarte Leistungszeit hinaus steht beiden Vertragspartnern das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 7.3. Falls Verzögerungen zu erwarten sindc) Vorbehalt der Erreichung einer bestimmten Erschließungsquote in einer Ortslage als Grundlage für eine wirt- schaftliche Erschließung steht der Vertrag unter Vorbehalt, hat dass die Erschließungsquote innerhalb des aufge- führten Zeitfensters erfolgt und kumulativ nach erfolgter Erreichung der AN dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugebenErschließungsquote eine entsprechende Bestätigung durch SWU TeleNet übermittelt wird. 7.4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.‌ 7.5. Der AN haftet für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schäden. 7.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. 7.7. d) Im Falle des Leistungsverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibungnicht eingehaltenen Kundendienst-/Installationsterminen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssummebei verzögerter Entstörung und verzöger- tem Anbieterwechsel gelten die gesetzlichen Entschädigungszahlungen (siehe Ziff. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist14). 7.8. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen den AG, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie hinsichtlich des unzumutbaren Teils vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag durch den AG kann der Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungszeit. Verzug‌‌ 7.1Soweit im Einzelfall kein fester Termin für die Erbringung der Dienstleistung vereinbart ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. Die vereinbarten Termine für Lieferungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist Leistungszeit verlängert sich im Fall eines Streiks oder höherer Gewalt für die Lieferung einer Ware eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Zugangs Dauer der Bestellung des AGVerzögerung. ⦁ Gewährleistung (1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7.2. Die Lieferung (2) Garantien im Rechtssinne gewährt der Anbieter nicht. (3) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt als termingerecht erbrachtabweichend folgendes: a) Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistung unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitätsabweichungen sowie sonstige offensichtliche Mängel zu untersuchen. Liegen offensichtliche Mängel vor, hat der Kunde diese binnen 10 Tagen ab Erbringung der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Das Vorstehende gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. b) Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kunden gilt nicht für deliktische Ansprüche des Kunden sowie Ansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 abs. 2 BGB. c) Bei Mängeln leistet der Anbieter Gewähr durch Nacherfüllung. Die Xxxx der Art der Nacherfüllung steht dem Anbieter zu. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Anbieter zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. bei Lieferung ohne Montage Arglist des Anbieters sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB. ⦁ Haftung für Schäden (1) Der Anbieter haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verzugsschäden (§ 286 BGB) und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen. (2) Sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) betroffen sind, ist die Haftung des Anbieters bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. (3) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. (4) Soweit die Haftung für Schäden dem Anbieter gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters. (5) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.‌ b) Bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 7.3. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben. 7.4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.‌ 7.5jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der AN Anbieter haftet insoweit weder für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schädendie ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung. 7.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. 7.7. Im Falle des Leistungsverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 7.8. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen den AG, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie hinsichtlich des unzumutbaren Teils vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag durch den AG kann der Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.

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Samples: General Terms and Conditions

Leistungszeit. Verzug‌‌ 7.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für oder Fristen betreffend die Lieferung einer Ware eine Frist vereinbartLeistungserbringung, so beginnt sie mit dem Datum des Zugangs die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Bestellung des AGSchriftform. 7.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AGDer Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, wenn diese rechtzeitig an so- wie die Beibringung der vereinbarten Abladestelle eintrifft.‌ b) Bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AGvom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Frei- gaben voraus. 7.3. Falls Verzögerungen zu erwarten sindLeistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die genua die Leis- tung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussper - rung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von genua oder deren Unterliefe- ranten eintreten -, hat der AN genua auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertre- ten; dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben. 7.4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufengilt auch, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.‌ 7.5. Der AN haftet für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schäden. 7.6entsprechende Hindernisse während eines bestehenden Verzuges entstehen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. 7.7. Im Falle des Leistungsverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 7.8. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse vorgenannten Umstände berechtigen den AGgenua, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung zuzüg- lich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des Vertrages für eine der Parteien noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise unzumutbarvom Vertrag zurückzutreten. 7.4. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird genua von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die genua nur berufen, wenn sie hinsichtlich den Kunden unverzüglich benachrichtigt. 7.5. Sofern genua die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des unzumutbaren Teils Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Pro- zent des Rechnungswertes der vom Vertrag zurücktretenVerzug betroffenen Leistung(en). Aus dem Hinausschieben Darüber hinausgehende An- sprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Abnahmeverpflichtung bzwVerzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von genua. 7.6. dem Rücktritt vom Vertrag durch den AG kann genua ist zu Teilleistungen, sowie zur Stellung von Teilrechnungen jederzeit berechtigt. 7.7. Die Einhaltung der Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz herleitenLeistungsverpflichtungen von genua setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen in der Auftragsbestätigung oder an anderer Stelle spezifizierten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlän- gern sich die Leistungsfristen entsprechend.

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Samples: Consulting Agreement

Leistungszeit. Verzug‌‌ 7.1. Die vereinbarten (1) Von der BFW WÜ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Zugangs der Bestellung des AGoder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. 7.2. (2) Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/BFW WÜ kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder Inbetriebnahme beim AGeine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, wenn diese rechtzeitig an in dem der vereinbarten Abladestelle eintrifft.‌ b) Bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AGKunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der BFW WÜ gegenüber nicht nachkommt. 7.3(3) Die BFW WÜ haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Falls Verzögerungen zu erwarten Leistung oder für Liefer- /Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, hat welche die BFW WÜ nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der AN dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben. 7.4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er BFW WÜ die Vorleistung bzw. Mitwirkung in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.‌ 7.5. Der AN haftet für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schäden. 7.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die uns wegen Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die BFW WÜ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der verspäteten Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. 7.7. Im Falle des Leistungsverzuges hat nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 7.8. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen den AG, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie hinsichtlich des unzumutbaren Teils BFW WÜ vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben . (4) Gerät die BFW WÜ mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag durch den AG kann der Auftragnehmer keine Ansprüche BFW WÜ auf Schadensersatz herleitennach Maßgabe des § 1.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)