Common use of Leistungszeit Clause in Contracts

Leistungszeit. 2.1 Fristen und Termine für Lieferung oder Leistung (im folgenden „Leistungsfristen“ genannt) sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 2.2 Unsere Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe bzw. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen bzw. Verschiebung der Termine. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Lieferung oder Leistung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 2.3 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörung, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes einen erheblichen Einfluss haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglich mit. 2.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, nachweislich Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Vertragspreis derjenigen Teile der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können. 2.5 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruffristen, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hiermit für uns eine Schadensersatzpflicht verbunden ist, wobei uns die Geltendmachung eines Verzugsschadens unbenommen bleibt. 2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in einem unserer Werke mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistungszeit. 2.1 (1) Wird den in der Bestellung angegebenen Lieferterminen/Fristen nicht innerhalb 5 Tagen nach Zugang der Bestellung widersprochen, so sind die von uns genannten Termine als verbindlich zu betrachten. Bei nachträglichen Leistungsänderungen wird ein neuer Liefertermin verbindlich vereinbart. (2) Die vereinbarten Lieferzeiten sind verbindlich. Lieferungen dürfen weder zu früh, noch zu spät erfolgen. Eine verfrühte Lieferung führt nicht zur früheren Fälligkeit des Lieferpreises und Termine für kann auf Xxxx und Kosten des Lieferanten entweder zurückgesandt oder bis zum Liefertermin eingelagert werden. (3) Lieferungen sind so auf den Weg zu bringen, dass diese zum Liefertermin am Leistungsort zur Verfügung stehen. (4) Erfolgt eine Lieferung oder Leistung (im folgenden „Leistungsfristen“ genannt) sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 2.2 Unsere Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe bzw. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen bzw. Verschiebung der Termine. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Lieferung oder Leistung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 2.3 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörung, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes einen erheblichen Einfluss haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglich mit. 2.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, nachweislich Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Vertragspreis derjenigen Teile der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können. 2.5 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruffristen, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand vereinbarte Teillieferung ganz oder teilweise zu streichen bzw. vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hiermit für uns eine Schadensersatzpflicht verbunden ist, wobei uns die Geltendmachung eines Verzugsschadens unbenommen bleibt. 2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögertnicht zum vereinbarten Termin, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in einem unserer Werke mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern bzw. vom Vertrag zurückzutretenzurückzutreten und Aufwendungsersatz sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ein fixer Liefertermin („just in time“/“just insequence“) vereinbart war und der Lieferant keine zur Abwendung von Stillstands Schäden geeigneten Maßnahmen (z.B. Versorgung durch Sonderfahrten etc.) anbieten kann. (5) Unser Anspruch auf Ersatz etwaigen Verzugsschadens wird durch eine verspätet erfolgte Lieferung oder die Ausübung der Rechte aus Absatz 4 nicht berührt. (6) Sofern eine nicht zu vermeidende Verzögerung der Lieferung zu erwarten ist, verpflichtet sich der Lieferant, uns dies unverzüglich unter gleichzeitigem Angebot eines neuen Liefertermins mitzuteilen. Liegt dieser später als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, sind wir zum Rücktritt berechtigt. (7) Droht eine Überschreitung des Liefertermins aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, wird die Leistungszeitentsprechend verlängert, sofern der Lieferant keinen Fixtermin garantiert hatte. Der Lieferant verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, auf die Ereignisse, welche die Leistung vorübergehend verhindern, Einfluss zu nehmen und beschleunigend zu reagieren. Beschleunigungsmehrkosten sind mit uns abzustimmen. (8) Dauert die Verhinderung gemäß Absatz 7 länger als zwei Monate, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Gleiches gilt, wenn wir aufgrund der Verzögerung eigenen Leistungspflichten nicht mehr rechtzeitig nachkommen können. Im Falle eines Rücktritts nachdieser Bedingung werden beide Vertragspartner ohne weitere Konsequenzen aus den gegenseitigen Leistungspflichten des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages frei. (9) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko. Zulieferprobleme sind nur dann eine Verhinderung gemäß Absatz 7, wenn die zur Erfüllung der Lieferpflicht erforderlichen Stoffe oder Dienstleistungen weltweit nicht zu beschaffen sind.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Leistungszeit. 2.1 Fristen und Termine für Lieferung oder Leistung (im folgenden „Leistungsfristen“ genannt) sind unverbindlich, 10.1 Leistungsfristen beginnen – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes anders vereinbart ist. 2.2 Unsere Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe bzwAuftragsbestätigung und gelten als ungefähr sowie ggf. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen vorbehaltlich richtiger sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen bzw. Verschiebung der Terminerechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Leistungsfrist Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Lieferung oder Leistung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt Leistungsgegenstand geliefert bzw. versandt ist. 2.3 10.2 Die Einhaltung der Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfensetzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Streik und Aussperrung die Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffender Unterlagen sowie beim den Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus. 10.3 Leistungsfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener HindernisseEreignisse, die wir JTEL nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörung, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich hat und die auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes einen erheblichen von erheblichem Einfluss habensind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertretendann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen(im Werk oder) bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei JTEL oder deren Lieferanten. Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte des Kunden baldmöglich mithat dieser das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt. 2.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, 10.4 Ist die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, nachweislich Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Vertragspreis derjenigen Teile der Gesamtlieferung Leistung aus den in Absätzen 2 und 3 genannten Gründen länger als drei Monate oder Gesamtleistung, die infolge der Verspätung auf unabsehbare Zeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können. 2.5 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruffristen, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutretenmöglich, ohne dass hiermit für uns eine Schadensersatzpflicht verbunden dies von JTEL zu vertreten ist, wobei uns die Geltendmachung eines Verzugsschadens unbenommen bleibt. 2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögerthat JTEL das Recht, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in einem unserer Werke mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern bzw. vom Vertrag zurückzutreten. 10.5 Die Nichteinhaltung von Leistungsterminen und –fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerung nach Absätzen 2 und 3 berechtigen den Kunden unbeschadet des Rücktrittsrechts gem. Absatz 3 zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, insbesondere des Rücktritts, erst dann, wenn er JTEL schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Leistungsverzuges von JTEL sind begrenzt auf 0,5% des vereinbarten Preises der verzögerten Leistung für jede vollendete Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungsbetrages, sofern JTEL nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungszeit. 2.1 Fristen und Termine für Lieferung oder Leistung (im folgenden „Leistungsfristen“ genannt) 1. Lieferzeiten sind unverbindlichnur verbindlich, soweit nicht ausdrücklich wenn sie von HARDTOP schriftlich etwas anderes vereinbart istzugesagt worden sind. 2.2 Unsere Leistungsfrist beginnt mit 2. Die Einhaltung der Absendung Lieferzeit setzt voraus, dass der AuftragsbestätigungAuftrag vollständig geklärt ist, jedoch nicht vor der Beibringung der alle Genehmigungen erteilt sowie sämt- liche vom Kunden zu beschaffenden Materialien, Besteller beizubringende Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe bzw. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen bzw. Verschiebung der TermineZahlungen und Sicherheiten termingemäß bei HARDTOP eingegangen sind. Die Leistungsfrist Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Sendung inner- halb der Gegenstand der Lieferung oder Leistung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt vereinbarten Frist versandbereit und eine entspre- chende Mitteilung an den Besteller abgesandt ist. 2.3 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei 3. Ist HARDTOP an der rechtzeitigen Durchführung ihrer Liefe- rungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkata- strophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzli- chen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim oder Verord- nungen oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernissesonstiger unvorhersehbarer Ereig- nisse, die wir außerhalb ihres Willens liegen, gehindert, so ver- längert sich die Lieferzeit angemessen. 4. Beliefert HARDTOP ein Vorlieferant nicht, nicht zu vertreten habenrichtig oder nicht rechtzeitig, zum Beispiel Fälle höherer Gewaltkann HARDTOP von dem Vertrag zurücktre- ten, behördliche Maßnahmenwenn HARDTOP auch trotz eines kongruenten De- ckungsgeschäftes von ihrem Lieferanten nicht rechtzeitig be- liefert wird. Ein solches kongruentes Deckungsgeschäft liegt dann vor, unverschuldete Verzögerung in wenn HARDTOP am Tag des Vertragsschlusses einen Lieferkontrakt besitzt, der Herstellung von Zulieferteilenbei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, Betriebsstörungdass HARDTOP den Besteller daraus bei rei- bungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern kann, Ausbleiben wie sie es ihm versprochen hat. In diesem Fall wird HARDTOP den Kunden unverzüglich hiervon unterrichten. 5. Der Besteller kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schä- den, die der Leistungen von ZulieferernBesteller aus einer verspäteten Lieferung erleidet - insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverlet- zung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes einen erheblichen Einfluss habenfahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davonnicht, ob soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahr- lässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für ver- tragstypisch vorhersehbare Schäden bei bestimmungsgemä- ßer Verwendung aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. 6. Der Besteller trägt die vorbezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten Mehrkosten einer durch ihn verursach- ten Unterbrechung oder einem ihrer Unterlieferer eintretenVerzögerung der HARDTOP oblie- gen den Arbeiten. 7. Diese Umstände sind Verzögert sich der Versand aus von uns auch dann HARDTOP nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglich mit. 2.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, nachweislich Schaden erwächstvertretenden Gründen, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Vertragspreis derjenigen Teile der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können. 2.5 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruffristen, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, HARDTOP berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise Lie- fergegenstand auf Gefahr des Bestellers einzulagern und Er- satz der entstehenden Kosten zu streichen bzwverlangen. vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutretenHARDTOP ist berechtigt, ohne dass hiermit für uns aber nicht verpflichtet, eine Schadensersatzpflicht verbunden Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Bestellers abzuschließen. 8. Falls es Sache des Bestellers ist, wobei uns die Geltendmachung eines Verzugsschadens unbenommen bleibtTransportmittel für die Lieferung bereitzustellen und er dies zu der vertraglich vorge- sehenen Zeit nicht bewirkt, wird HARDTOP von ihrer Liefer- pflicht durch Einlagerung und Versicherung der Liefergegen- stände auf Kosten und Risiko des Bestellers frei. Die Spedi- teur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertrags- gemäße Lieferung. 2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in einem unserer Werke mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

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Samples: General Terms and Conditions

Leistungszeit. 2.1 (1) Wird den in der Bestellung angegebenen Lieferterminen/Fristen nicht innerhalb 5 Tagen nach Zugang der Bestellung widersprochen, so sind die von uns genannten Termine als verbindlich zu betrachten. Bei nachträglichen Leistungsänderungen wird ein neuer Liefertermin verbindlich vereinbart. (2) Die vereinbarten Lieferzeiten sind verbindlich. Lieferungen dürfen weder zu früh, noch zu spät erfolgen. Eine verfrühte Lieferung führt nicht zur früheren Fälligkeit des Lieferpreises und Termine für kann auf Xxxx des Lieferanten auf seine Gefahr und Kosten entweder zurückgesandt oder bis zum Liefertermin eingelagert werden. (3) Lieferungen sind so auf den Weg zu bringen, dass diese zum Liefertermin am Leistungsort zur Verfügung stehen. (4) Erfolgt eine Lieferung oder Leistung (im folgenden „Leistungsfristen“ genannt) sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 2.2 Unsere Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe bzw. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen bzw. Verschiebung der Termine. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Lieferung oder Leistung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 2.3 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörung, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes einen erheblichen Einfluss haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglich mit. 2.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, nachweislich Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Vertragspreis derjenigen Teile der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können. 2.5 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruffristen, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand vereinbarte Teillieferung ganz oder teilweise zu streichen bzw. vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hiermit für uns eine Schadensersatzpflicht verbunden ist, wobei uns die Geltendmachung eines Verzugsschadens unbenommen bleibt. 2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögertnicht zum vereinbarten Termin, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in einem unserer Werke mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern bzw. vom Vertrag zurückzutretenzurückzutreten und Aufwendungsersatz sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ein fixer Liefertermin („just in time“ / “just in sequence“) vereinbart war und der Lieferant keine zur Abwendung von Stillstandsschäden geeigneten Maßnahmen (z.B. Versorgung durch Sonderfahrten etc.) anbieten kann. (5) Unser Anspruch auf Ersatz etwaigen Verzugsschadens wird durch eine verspätet erfolgte Lieferung oder die Ausübung der Rechte aus Absatz 4 nicht berührt. (6) Sofern eine nicht zu vermeidende Verzögerung der Lieferung zu erwarten ist, verpflichtet sich der Lieferant, uns dies unverzüglich unter gleichzeitigem Angebot eines neuen Liefertermins mitzuteilen. Liegt dieser trotz Ausschöpfung aller dem Lieferanten zumutbaren Beschleunigungsmehraufwendungen später als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, sind wir zum Rücktritt berechtigt. (7) Droht eine Überschreitung des Liefertermins aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, wird die Leistungszeit entsprechend verlängert, sofern der Lieferant keinen Fixtermin garantiert hatte. Der Lieferant verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, auf die Ereignisse, welche die Leistung vorübergehend verhindern, Einfluss zu nehmen und beschleunigend zu reagieren. Beschleunigungsmehrkosten sind mit uns abzustimmen. (8) Dauert die Verhinderung aus Gründen des Absatzes 7 länger als zwei Monate, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Gleiches gilt, wenn wir aufgrund der Verzögerung eigenen Leistungspflichten nicht mehr rechtzeitig nachkommen können. Im Falle eines Rücktritts nach dieser Bedingung werden beide Vertragspartner ohne weitere Konsequenzen aus den gegenseitigen Leistungspflichten des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages frei. (9) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko. Zulieferprobleme sind nur dann eine Verhinderung gemäß Absatz 7, wenn die zur Erfüllung der Lieferpflicht erforderlichen Stoffe oder Dienstleistungen weltweit nicht rechtzeitig zu beschaffen sind.

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